2. Art. 12 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten von Sozialhilfeleistungen ausschließt, die Drittstaatsangehörigen gewährt
werden. 2
In den verbundenen Rechtssachen C-22/ 08 und C-23/ 08 betreffend
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg
(Deutschland) mit Entscheidungen vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen
am 22. Januar 2008, in den Verfahren Athanasios Vatsouras (C-22/ 08), Josif Koupatantze
(C-23/ 08) gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900 erlässt DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG sowie
die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/ 38/ EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der
Richtlinien 64/ 221/ EWG, 68/ 360/ EWG, 72/ 194/ EWG, 73/ 148/ EWG, 75/ 34/ EWG, 75/
35/ EWG, 90/ 364/ EWG, 90/ 365/ EWG und 93/ 96/ EWG (ABl. L 158, S. 77 und -
Berichtigungen - ABl. 2004, L 229, S. 35, L 197, S. 34, sowie ABl. 2007, L 204, S. 28). 3
2
Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Gleichheitssatz nicht nur offensichtliche
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der
Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem
gleichen Ergebnis führen, vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/ 73, Sotgiu,
Slg. 1973, 153, RN 11, und vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/ 03, Bidar, noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht, RN 51. Eine nationale Regelung die den Bezug von
Überbrückungsgelt von den Ort der Schuldbildung abhängig macht, schafft eine unterschiedliche
Behandlung von Bürgern, die ihre höhere Schulbildung im Regelungsstaat erhalten haben, und
denjenigen, gegenüber denjenigen die sie in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen haben, da
nur die Erstgenannten Anspruch auf Überbrückungsgeld haben. Eine solche Regelung birgt die
Gefahr, dass hauptsächlich die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten benachteiligt werden.
Denn da sie die Bewilligung des Überbrückungsgeldes davon abhängig macht, dass der Antragsteller
das erforderliche Abschlusszeugnis in Belgien erhalten hat, kann sie von den inländischen
Staatsangehörigen leichter erfüllt werden. Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nur dann
gerechtfertigt werden, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen
unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der
mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteile vom 23. Mai 1996 in der
Rechtssache C-237/ 94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, RN 19, und Collins, RN 66. Wie der Gerichtshof
bereits entschieden hat, ist es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, sich einer tatsächlichen
Beziehung zwischen demjenigen, der Überbrückungsgeld beantragt, und dem betroffenen räumlichen
Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen.
3 Die Erwägungsgründe 1 und 9 der Richtlinie 2004/ 38 haben folgenden Wortlaut:
(1) Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und
aufzuhalten.
(9) Die Unionsbürger sollten das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat für einen Zeitraum von
bis zu drei Monaten haben, ohne jegliche Bedingungen oder Formalitäten außer der Pflicht, im Besitz
2
Das Sozialgericht Nürnberg hat am 18. Dezember 2007 beschlossen, das Verfahren
(Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II waren zunächst
gewährt worden, dann wurde der Leistungsbescheid aufgehoben. Hiergegen richtet sich die
Klage.) auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen
ob Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 4 2004/ 38 mit Art. 12 EG in Verbindung mit Art. 39 EG
vereinbar ist.
für den Fall, dass Frage 1 verneinend beantwortet wird: Steht Art. 12 EG in
Verbindung mit Art. 39 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Unionsbürger
vom Sozialhilfebezug ausschließt, sofern die nach Art. 6 der Richtlinie 2004/ 38
zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten ist und auch nach anderen
Vorschriften kein Aufenthaltsrecht besteht?
Das vorlegende Gericht hat bei Herrn Vatsouras eine "kurze und nicht existenzsichernde
geringfügige" Beschäftigung und bei Herrn Koupatantze eine "wenig mehr als einen Monat
dauernde" Beschäftigung festgestellt. Sollten Herr Vatsouras und Herr Koupatantze die
Erwerbstätigeneigenschaft behalten haben, hätten sie während des genannten
Sechsmonatszeitraums nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/ 38 Anspruch auf Leistungen
wie die nach dem SGB II gehabt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff
"Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 EG nach ständiger Rechtsprechung ein Begriff des
eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu sein, unbeschadet einer günstigeren
Behandlung für Arbeitsuchende gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs."
4 Art. 6 der Richtlinie 2004/ 38 sieht vor:
"(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für
einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu
erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm
nachziehen."
4 Art. 24 der Richtlinie 2004/ 38 bestimmt:
(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener
Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des
Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die
Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf
Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf
Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen
Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt,
und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls
während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe
oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur
Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.
3
Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, Dipl.-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab, 2009, Unionsbürgerschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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