Der Beamte wurde eine Wegstrecke mitgeschleppt, ehe er sich von dem Fahrzeug lösen konnte. Das AG hat das Kraftfahrzeug als Waffe im untechnischen Sinne bewertet und den Bf. u. a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Berufung und Revision, mit der der Bf. die Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots ausdrücklich beanstandet hatte, blieben erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der Revisionsentscheidung.
Aus den Gründen:
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.01.1995 4 enthält Art. 103 Abs. 2 GG 5 nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung 6 ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschränkt.
4 Vgl. BVerfGE 92, 1, 11 ff.
5 Art 103 Abs. 2 GG enthält mehrere Rechtsgrundsätze, namentlich das Bestimmtheitsgebot, welches die Tatbestandsbestimmtheit (nullum crimen sine lege) und die Strafandrohungsbestimmtheit (nulla poena sine lege) umfasst, sowie das Analogieverbot, das Verbot von Gewohnheitsrecht und das Rückwirkungsverbot; diese Verbote sind aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem
Bestimmtheitsgrundsatz abzuleiten. Art. 103 Abs. 2 GG stellt - als Abwehrrecht des Bürgers ausgestaltet - sicher, dass eine Tat, BVerfG, NJW 1994, 2412 f und 1995, 248 f, nach deutschem Recht durch den Staat nur dann bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Abs. 2 enthält ein grundrechtsgleiches Recht, das bedeutet, dass die Rechtsverletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, Pieroth in Jarass/Pieroth, Art. 103 RN 40. Der Gesetzgeber ist dabei verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass sich Anwendungsbereich und Tragweite des Straftatbestandes aus dem Wortlaut ergeben oder durch zulässige Auslegung ermitteln lassen, vgl. Hömig, Art 103 GG, RN 12. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit soll sicherstellen, dass jedermann vorher erkennen kann, welches Verhalten verboten ist. Abs. 2 ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 95, 96, 130, und der Menschenwürde, BVerfGE 109, 133, 171.
6 Die Gesetzesauslegung erfolgt nach dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien (historische Auslegung). Die
Auslegungsmethoden schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich. Dabei kommt allerdings der Entstehungsgeschichte nur insoweit Bedeutung zu, soweit sie die Richtigkeit einer nach anderen Methoden ermittelten Auslegung bestätigt bzw. Zweifel beklärt werden, die durch andere Auslegungsmethoden nicht ausgeräumt werden können. Die Gesetzesmaterialien sind nur insoweit von Bedeutung, als sie einen Rückschluss auf den objektiven Gesetzesinhalt zulassen. Maßgebend für die Auslegung einfacher gesetzlicher Regelungen ist der in der jeweiligen Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Gesetzeswille, Jarass, In Jarass/Pieroth, Einleitung RN 5.
2
Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus Bestimmtheit 7 dem Erfordernis gesetzlicher ein Verbot analoger oder
gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. 8 Dabei ist „Analogie“ 9 nicht im engeren
7 Die Verwendung unbestimmter, wertausfüllender Begriffe und Generalklauseln ist zulässig. Die akzessorische Anknüpfung an verwaltungsrechtliche Entscheidungen ist grundsätzlich zulässig. Die pauschale Strafandrohung an Verstöße gegen Verwaltungsakte ist aber nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsakte dem Bestimmtheitserfordernis gerecht werden und bestandskräftig sind, ebenso Pieroth, in Jarass/Pieroth, Art. 103 GG, RN 46. Das BVerfG ist bei der Beurteilung „hinreichender Bestimmtheit von Strafnormen in der Rechtsprechung recht großzügig. Beispielsweise blieb etwa die „rudimentäre“ Regelung über die Strafbarkeitsvoraussetzungen sog unechter Unterlassungsdelikte in § 13 StGB (es fehlen nähere Erläuterungen zur Garantenstellung) ebenso unbeanstandet geblieben, BVerfG NJW 2003, 1030 mit krit. Besprechung Seebode, JZ 2004, 3005 und Radtke, a.a.O., RN 24.1, wie die nicht einmal andeutungsweise in § 185 StGB beschriebenen Voraussetzungen strafbarer Beleidigung, BVerfGE 96, 266, 290 ff.
8 Art. 103 Abs. 2 GG verbietet der rechtsprechenden Gewalt Straftatbestände oder Strafen durch Gewohnheitsrecht oder Analogie zu begründen oder zu verschärfen. Ausgeschlossen ist jede Rechts“anwendung“, die über den Inhalt der gesetzlichen Norm hinausgeht. Maßgebend ist der Wortsinn aus Sicht des Bürgers, Pieroth, in Jarass/Pieroth, Art. 103 GG, RN 47f. Eine Verurteilung aufgrund einer die zulässige Auslegung überschreitenden Analogie ist unzulässig, Hömig, a.a.O., RN 13.
9 Die objektiven Tatbestandsmerkmale des bei Strafe verbotenen Verhaltens sind so genau zu bezeichnen, dass der Anwendungsbereich des Tatbestandes zu erkennen ist. der Vorhersehbarkeit möglicher Bestrafung für den Betroffenen, BK/Rüping, Art 103 Abs 2 (1990) RN 44. Ausgeschlossen ist jede Anwendung von Strafrecht, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, BVerfG NJW 1995, 3050, 3051.
Bei der Analogie handelt sich daher um eine Methode richterlicher Rechtsfortbildung zur Auffindung und Ausfüllung von (planwidrigen und nicht schon durch Auslegung schließbaren) Regelungslücken, Engisch, Einführung in das juristische Denken, 142ff.
Soweit täterbelastende Auswirkungen in Frage stehen, stellt sich das Problem des Anwendungsbereichs des Analogieverbots bzw. der Grenzziehung zwischen zulässiger (belastender) Auslegung und verbotener Analogie. Letzteren steht eine objektiv willkürliche Auslegung des materiellen Strafrechts zuungunsten des Täters gleich, da auch eine solche gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Grundgedanken der Vorausberechenbarkeit des Rechts verstößt. Auf Seiten der Strafbarkeitsvoraussetzungen umfasst das Analogieverbot zunächst alle unrechts- und schuldbegründenden Merkmale, Eser, in Schönke/Schröder, § 1 RN 26. Über die eigentlichen Unrechts- und Schuldvoraussetzungen hinaus gilt das Analogieverbot jedoch auch für sonstige strafbegründende bzw. straferhöhende Umstände, wie sie das Gesetz bei bestimmten Tatbeständen für eine Ahndung voraussetzt: so z. B. für sog. objektive Bedingungen der Strafbarkeit, Eser, a.a.O., RN 27. Auf Seiten der Tatfolgen ist es unzulässig, Strafen in analoger Anwendung zu schärfen oder eine nicht vorgesehene Strafe zusätzlich zu verhängen. Ob es sich dabei um Hauptstrafen (§§ 38, 40), Nebenstrafen (§ 44), Nebenfolgen (§ 45) oder sonstige strafvertretende Sanktionen (Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe: §§ 59ff.) handelt, ist gleichgültig.
Der Wortlaut einer Strafbestimmung, welcher bei der Auslegung nicht überschritten werden darf bildet die Grenze zwischen Auslegung und Analogie. Auslegung bleibt noch innerhalb des durch den Tatbestand gezogenen begrifflichen Rahmens, während durch Analogie das Gesetz auf einen von diesem nicht geregelten Fall ausgedehnt wird, Eser, a.a.O., RN 55. Eine Überdehnung des Wortlauts
3
Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2009, Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Siegfried Schwab hat den Text Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot veröffentlicht
Siegfried Schwab hat einen neuen Text hochgeladen
Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen die lauterkeitsrechtliche Generalk...
Zur dogmatischen Qualifikation...
Michael Leicht
Schweizerisches Strafrecht. Besonderer Teil I: Straftaten gegen Indivi...
Günter Stratenwerth, Guido Jenny, Felix Bommer
Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verbrechen an der Menschheit
Zu einem zentralen Begriff der...
Gisela Manske
Der Gesamttatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit
Herleitungen, Ausprägungen, En...
Bernhard Kuschnik, Thomas Oppermann
0 Kommentare