„It is generally believed by tax professionals that the taxation of international partnerships may be a trap for the unaware, a playing field for tax advisors and an area of concern for tax authorities.”
I
Inhaltsverzeichnis………………………………………………………….......I
Abbildungsverzeichnis IV
Abk ürzungsverzeichnis IV
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung. 1
1.2 Gang der Untersuchung 1
1.3 Prämissen. 2
2. Personengesellschaften im Zivil-, Steuer- und Abkommensrecht 3
2.1 Zivilrechtliche Behandlung nach inländischem Recht. 3
2.2 Steuerrechtliche Behandlung nach inländischem Recht. 3
2.2.1 Personengesellschaften als teilrechtsfähige
Steuersubjekte 3
2.2.2 (Zweistufige) Gewinnermittlung und
Vermögensabgrenzung...................................................... 4
2.2.3 Beschränkung des Verlustausgleichs bei Kommanditisten 6
2.3 Abkommensberechtigung von Personengesellschaften 6
2.3.1 Ansässige Personen im Sinne des OECD-MA. 6
2.3.1.1 „Person“ im abkommensrechtlichen Sinne 7
2.3.1.2 „Ansässigkeit“ im abkommensrechtlichen Sinne. 8
2.3.2 Konsequenz fehlender Abkommensberechtigung. 10
3. Inländische Personengesellschaften mit ausländischen
Mitunternehmern (Inbound-Fall) 10
3.1 Besteuerung in Deutschland (Sitzstaat) 10
3.1.1 Betriebsstättenprinzip und beschränkte Steuerpflicht 10
3.1.2 Besteuerung im Gewinnfall 11
3.1.2.1 Gewinnanteil 12
3.1.2.1.1 Nicht-DBA-Fall. 12
3.1.2.1.2 DBA-Fall. 13
3.1.2.1.2.1 Der abkommensrechtliche Unternehmensbegriff. 14
3.1.2.1.2.2 Der abkommensrechtliche Gewinnbegriff 14
3.1.2.1.2.3 Das abkommensrechtliche Betriebsstättenprinzip 15
3.1.2.1.2.4 Drittstaatseinkünfte 18
II
3.1.2.2 Sondervergütungen 20
3.1.2.2.1 Nicht-DBA-Fall 20
3.1.2.2.2 DBA-Fall. 20
3.1.2.2.2.1 Das Spezialitätsprinzip des Art. 7 Abs. 7 OECD-MA 22
3.1.2.2.2.2 Die differenzierte Einordnung von
Sonderverg ütungen 22
3.1.2.2.2.2.1 Überlassung unbeweglichen Vermögens 22
3.1.2.2.2.2.2 Dividendenbezug 23
3.1.2.2.2.2.3 Zinsbezug aus Darlehensgewährung. 24
3.1.2.2.2.2.4 Lizenzgebühren. 24
3.1.2.2.2.2.5 Selbständige Arbeit 24
3.1.2.2.2.2.6 Unselbständige Arbeit 25
3.1.2.2.2.3 Herrschende Meinung 26
3.1.2.2.2.4 Jüngere BFH-Rechtssprechung 27
3.1.2.2.2.5 Lösungsvorschlag des OECD-Partnership-Reports 31
3.1.2.2.2.6 Auffassung der Finanzverwaltung 32
3.1.2.3 Double-Dip-Modelle 35
3.1.2.4 Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG 35
3.1.3 Besteuerung im Verlustfall 36
3.1.3.1 Nicht-DBA-Fall 36
3.1.3.2 DBA-Fall 37
3.2 Besteuerung im Ausland (Wohnsitzstaat) 37
3.3 Gewerbesteuerliche Aspekte. 38
4. Ausländische Personengesellschaften mit inländischen
Mitunternehmern (Outbound-Fall) 38
4.1 Besteuerung in Deutschland (Wohnsitzstaat) 38
4.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht und Welteinkommens-
prinzip 38
4.1.2 Besteuerung im Gewinnfall 38
4.1.2.1 Gewinnanteil 39
4.1.2.1.1 Nicht DBA-Fall. 39
4.1.2.1.1.1 Direkte Anrechnung von Quellensteuern. 39
4.1.2.1.1.2 Quellensteuerabzug 42
4.1.2.1.1.3 Pauschalierung bzw Erlass von Quellensteuern 43
III
4.1.2.1.2 DBA-Fall. 43
4.1.2.1.2.1 Anwendung der Methodenartikel 43
4.1.2.1.2.2 Übergang von der Befreiungs- zur Anrechnungs-
methode unter bestimmten Voraussetzungen 44
4.1.2.2 Sondervergütungen 47
4.1.2.2.1 Nicht-DBA-Fall 47
4.1.2.2.2 DBA-Fall. 47
4.1.2.3 Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG 49
4.1.3 Besteuerung im Verlustfall 50
4.1.3.1 Nicht-DBA-Fall 50
4.1.3.2 DBA-Fall 50
4.1.3.3 Verlustverrechnungsbeschränkungen. 51
4.2 Problematik der Hinzurechnungsbesteuerung
(§§ 7 - 14 AStG) 52
4.2.1 Zielsetzung und Regelungsgehalt. 52
4.2.2 Tatbestandsvoraussetzungen 52
4.2.3 Rechtsfolgen 53
4.2.4 Bedeutung im Rahmen der Untersuchung. 54
4.3 Besteuerung im Ausland (Sitzstaat) 55
4.3.1 Nicht-DBA-Fall 55
4.3.2 DBA-Fall 55
4.4 Gewerbesteuerliche Aspekte. 56
5. Fazit und Schlussbetrachtung. 56
Literaturverzeichnis 57
Rechtssprechungsverzeichnis 68
Verwaltungsanweisungsverzeichnis.................................................... 70
Quellenverzeichnis 71
Anhang 80
IV
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Anteilige Zurechnung der Betriebsstätte zu den Gesellschaftern 17 Abb. 2 Lösung von Qualifikationskonflikten nach dem OECD-Bericht .... 31 Abb. 3 Positives Sonderbilanzergebnis bei negativem Gesamthands-
ergebnis....................................................................................... 37 Abb. 4 Vorteilhaftigkeit der Abzugsmethode bei negativem
Welteinkommen........................................................................... 42
Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer Ansicht a.E. allerhöchste Entscheidung a.F. alte Fassung ABl. Amtsblatt Abs. Absatz AktG Aktiengesetz Alt. Alternative Anh. Anhang Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung Art. Artikel AStG Außensteuergesetz Aufl. Auflage ausl. ausländisch(e)/(er)/(en) Az. Aktenzeichen
BB Der Betriebsberater (Zeitschrift) ber. berichtigt Beschl. Beschluss BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift) BFHE Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift)
V
BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl Bundesgesetzblatt BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Zeitschrift) BMF Bundesministerium der Finanzen BRD Bundesrepublik Deutschland BR-Drs. Bundesrats-Drucksache bspw. beispielsweise BStBl I Bundessteuerblatt Teil I BStBl II Bundessteuerblatt Teil II BStBl III Bundessteuerblatt Teil III (bis 1967) BT-Drs. Bundestags-Drucksache BV Betriebsvermögen BVBA Besloten Vennootschap met Beperkte Aansprakelijk-
bzgl. bezüglich
ca. circa (lateinisch: ungefähr) cand. candidatus (lateinisch: Amtserwerber)
d.h. das heißt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DBA Doppelbesteuerungsabkommen Diss. Dissertation Dr. Doktor DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift)
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift) EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) Einl. Einleitung
VI
engl. Englisch Erg..-Lief. Ergänzungslieferung erw. erweiterte ESt Einkommensteuer EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EUR Euro EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f. folgende (Seite) ff. fortfolgende (Seiten) FG Finanzgericht Fn. Fußnote FR Finanzrundschau (Zeitschrift) frz. Französisch
GbR(s) Gesellschaft(en) bürgerlichen Rechts gem. gemäß GewStG Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz ggü. gegenüber gl.A. gleicher Ansicht GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung grds. grundsätzlich GrS Großer Senat des BFH
h.M. herrschende Meinung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber hrsg. herausgegeben
VII
Hs. Halbsatz
i.H.v. in Höhe von IRC The Internal Revenue Code of 1986 (Einkommensteuergesetz der U.S.A.) i.S.d. im Sinne des / der i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit IIFS Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz-und Steuerwesen inkl. inklusive insb. insbesondere IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) IWB Internationale Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift)
Jan. Januar JStG Jahressteuergesetz jur. juris
KapErtSt Kapitalertragssteuer KG Kommanditgesellschaft KSt Körperschaftsteuer KStR Körperschaftsteuerrichtlinien
lit. litera (lateinisch: Buchstabe) LLC Limited Liability Company Ltd. Limited
m.E. meines Erachtens m.w.N. mit weiteren Nachweisen MA Musterabkommen (siehe: OECD-MA) mind. mindestens MK Musterkommentar (siehe: OECD-MK)
VIII
neubearb. neubearbeitet n.F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer nrkr. nicht rechtskräftig
OECD Organisation for Economic Cooperation and Development OECD-MA OECD-Musterabkommen OECD-MK OECD-Musterkommentar OHG Offene Handelsgesellschaft
PartG Partnerschaftsgesellschaft Prof. Professor Prot. Protokoll
QSt Quellensteuer(n)
rer. pol. rerum politicarum RFH Reichsfinanzhof RGBl. Reichsgesetzblatt RIW Recht der Internationalen Wirtschaft (Zeitschrift) Rn. Randnummer Rs. Rechtssache RStBl Reichssteuerblatt Rz. Randziffer
S. Seite oder Satz (in Verbindung mit Rechtsnorm) SBV Sonderbetriebsvermögen sec. section (engl. Absatz) s.o. siehe oben Slg. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Zeitschrift) Snr. Sondernummer
IX
sog. sogenannt(e)/(en)/(es) SProt. Schlussprotokoll StBJb Steuerberater-Jahrbuch st. Rspr. ständige(r) Rechtssprechung stG stille Gesellschaft StuB Unternehmenssteuern und Bilanzen (Zeitschrift)
TEUR Tausend Euro Tz. Textziffer
u.a. und andere / unter anderem u.U. unter Umständen u.v.m. und viele mehr US United States USA United States of America
v. von / vom vgl. vergleiche vollst. vollständig Vor. Vorbemerkung VZ Veranlagungszeitraum
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WÜRV Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
z.B. zum Beispiel ZBA Zinsbesteuerungsabkommen zutr. zutreffend zzgl. zuzüglich
1
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft ist bereits im nationalen Steuerrecht durch zahlreiche Besonderheiten geprägt. So ist z.B. nicht die Gesellschaft selbst Steuersubjekt der ESt oder KSt, sondern ihre Gesellschafter. Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter gehören kraft gesetzlicher Anordnung 1 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Wirtschaftsgüter, die sich zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschafter befinden, zählen zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn sie dieser zur Nutzung überlassen werden.
Da nur wenige ausländische Staaten diesem Konzept folgen, sind Probleme beim internationalen Steuerfall vorprogrammiert. Dessen Komplexität begründet sich in der Berührung von mindestens zwei souveränen Steuerhoheiten. Zur Vermeidung volkswirtschaftlich unliebsamer und nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit 2 in Einklang zu bringenden Doppelbesteuerungen existieren neben nationalen Regelungen DBA 3 zwischen einzelnen Nationalstaaten. 4 Als völkerrechtliche Verträge werden sie durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) vom deutschen Gesetzgeber für innerstaatlich verbindlich erklärt und erlangen somit den Rang einfachen Bundesrechts. Jedoch gehen sie gem. § 2 AO als „lex-specialis“ den einfachen Steuergesetzen vor. Sie treten als dritter Rechtskreis neben die beiden nationalstaatlichen Steuerrechtsordnungen und entscheiden über die Aufrechterhaltung von Steuerhoheiten. Wenngleich die literarischen Behandlungen der damit in Zusammenhang stehenden Probleme mittlerweile fast Bibliotheken füllen 5 , ist dennoch fraglich, ob sich die Rechtsanwender auf einer gesicherten Grundlage bewegen. Die nachfolgende Untersuchung soll hierüber Aufschluss geben.
1.2 Gang der Untersuchung
In Kapitel 2 werden zunächst Grundlagen der zivil- und steuerrechtlichen Behandlung von Personengesellschaften nach inländischem Recht erläu-
1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG.
2 Vgl. zum Leistungsfähigkeitsprinzip z.B. Lang, in: Tipke/Lang, § 4 Rz. 81 ff. m.w.N.
3 D.h. „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ vgl. die Überschrift des OECD-MA.
4 Vgl. Machens, Ausländische Personengesellschaften, 1.
5 Gl.A. Lang, IStR 2000, 129.
2
tert. Sodann wird die Abkommensberechtigung diskutiert. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Beteiligung von Steuerausländern 6 an inländischen Personengesellschaften (Kapitel 3) sowie die Beteiligung von Steuerinländern 7 an ausländischen Personengesellschaften (Kapitel 4). Dabei wird jeweils zwischen der Besteuerung im Gewinn- und Verlustfall sowie zwischen dem DBA und Nicht-DBA-Fall unterschieden. Kapitel 5 fasst die Ergebnisse zusammen und gibt einen Ausblick.
1.3 Prämissen
Bestandteil der Arbeit ist die laufende Ertragbesteuerung gewerblich tätiger Personengesellschaften 8 , die zugleich Mitunternehmerschaften sind 9 und deren Mitunternehmer in einem anderen Staat als dem Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sind. Stille Gesellschaften werden nicht untersucht. Es wird von Behandlungsharmonie 10 bei der transparenten Besteuerung der Personengesellschaft zwischen beiden Staaten ausgegangen. Steuersubjektqualifikationskonflikte werden mithin nicht untersucht. Steuerobjektqualifikationskonflikte, d.h. die unterschiedliche Qualifikation von Einkünften und Sondervergütungen durch die beteiligten Staaten, sind hingegen zentraler Bestandteil dieser Arbeit.
Die Veräußerung von Beteiligungen, Steuerent- und Steuerverstrickungen aufgrund der Übertragung von Wirtschaftsgütern, grenzüberschreitende Umwandlungen und Betriebsaufspaltungen sind nicht Gegenstand der Untersuchung. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten wird an entsprechender Stelle hingewiesen. Eine detaillierte Analyse unterbleibt jedoch.
6 Steuerausländer im Rahmen dieser Arbeit sind diejenige Personen und Gesellschaften, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 8 AO) oder Wohnsitz (§ 9 AO) bzw. weder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Wirtschaftsgebiet der BRD haben.
7 Steuerinländer im Rahmen dieser Arbeit sind diejenige Personen und Gesellschaften, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 8 AO) oder Wohnsitz (§ 9 AO) bzw. ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Wirtschaftsgebiet der BRD haben.
8 Personengesellschaften im Sinne dieser Arbeit sind insb. die OHG, KG, GbR und vergleichbare Gesellschaften ausländischen Rechts.
9 Nicht jede Personengesellschaft ist Mitunternehmerschaft, sondern nur wenn ihre Gesellschafter als Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind. Für die Unterscheidung ist nur die steuerliche Einkünfteabgrenzung entscheidend. Da gewerblich tätige Personengesellschaften (inkl. der Erweiterung des § 15 Abs. 3 EStG) stets Mitunternehmerschaften sind (Hey, in: Tipke/Lang, § 18 Rz. 14), werden die Begriffe Mitunternehmerschaft und Personengesellschaft im Rahmen dieser Arbeit synonym verwendet.
10 Debatin, DB 1989, Beilage Nr. 2, 8. Eine Aufzählung von Ländern, die grds. nach dem Transparenzprinzip besteuern, findet sich bei Jacobs, Internationale Unternehmens- besteuerung, 540 sowie bei Gündisch, Analyse, 73.
3
2. Personengesellschaften im Zivil-, Steuer- und Abkommensrecht
2.1 Zivilrechtliche Behandlung nach inländischem Recht
Den Grundtypus der Personengesellschaft stellt die GbR 11 dar. OHG 12 , KG 13 , stG 14 , Partenreederei 15 und PartG 16 sind als spezielle Ausprägungen zu betrachten. Ferner existieren kapitalistische Personengesellschaften, von denen insb. die GmbH & Co. KG von erheblicher Bedeutung ist. 17 Personengesellschaften zählen nicht zu den natürlichen oder juristischen Personen und besitzen demnach keine eigene Rechtspersönlichkeit. 18 Zivilrechtlich wird ihnen dennoch partielle Rechtsfähigkeit zuerkannt 19 , indem sie als Träger von Rechten und Pflichten gesetzlich anerkannt und als zu Zivilprozessen zugelassene Parteien parteifähig sind 20 . Dadurch besitzen OHG und KG weitgehend die Selbständigkeit einer juristischen Person 21 , was die Möglichkeit Gesellschafter anderer Personengesellschaften zu sein 22 einschließt und insb. für schuldrechtliche Verträge zwischen ihnen und ihren Gesellschaftern gilt, welche als vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Rechtsgeschäfte zivilrechtlich anerkannt werden 23 .
2.2 Steuerrechtliche Behandlung nach inländischem Recht 2.2.1 Personengesellschaften als teilrechtsfähige Steuersubjekte Dem in § 39 AO verankerten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgend wird im Ertragsteuerrecht autonom bestimmt wie eine Gesellschaft zu besteuern ist 24 , wenngleich sich die Zuordnung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer streng an der zivilrechtlichen Rechts-
11 §§705 ff. BGB.
12 §§ 105 ff. HGB.
13 §§ 161 ff. HGB.
14 §§ 230 ff. HGB.
15 §§ 489 ff. HGB.
16 § 1 PartGG.
17 Vgl. Niehus/Wilke, Personengesellschaften, 4.
18 Das Zivil- und Handelsrecht qualifiziert alle natürlichen Personen als rechtsfähig. Vgl. § 1 BGB. Die Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellschaften ist explizit in §§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG und 13 Abs. 1 GmbHG kodifiziert.
19 Zur BGB-Außengesellschaft siehe BGH v. 29.1.2001, BGHZ 146, 341-346. Zur OHG § 124 Abs. 1 HGB, der i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB auch auf die KG Anwendung findet. Zur partiellen Rechtsfähigkeit vgl. Brönner, Besteuerung, 73 Rn. 14.
20 Vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 124 Rz. 1,2.
21 Vgl. Koller, in: Koller/Roth/Mork, HGB, § 124 HGB Rz. 1; Stuhlfelner, in: Glanegger/Kirnberger, HGB, § 124 HGB Rz. 1.
22 Vgl. Niehus/Wilke, Personengesellschaften, 7.
23 Vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 124 Rz. 52, § 109 Rz. 11; Sprau, in: Palandt, BGB, § 705 BGB Rz. 28.
24 Vgl. Gündisch, Analyse, 4.
4
form orientiert 25 . Die Steuerrechtsfähigkeit ist, trotz des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung, eine von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit unabhängige Sonderrechtsfähigkeit 26 .
Nach Übergang von der durch Enno Becker 27 und den RFH entwickelten Bilanzbündeltheorie 28 zur Einheitstheorie in Literatur 29 und Rechtssprechung 30 erkennt der BFH die Personengesellschaft als „Steuerrechtssub- jektbei der Feststellung der Einkunftsart und der Einkünfteermittlung“ 31 an. Allerdings sind Personengesellschaften als solche weder einkommennoch körperschaftsteuerpflichtig 32 . Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter in eigener Person gemeinschaftlich den Einkom-mensteuertatbestand verwirklichen und ihnen, als Rechtssubjekte der ESt, die von der Gesellschaft erwirtschafteten Einkünfte nach dem Transparenzprinzip 33 originär als eigene Einkünfte 34 zuzurechnen sind 35 . Entsprechend wird das Einkommen nach den persönlichen Merkmalen der Gesellschafter, im Falle einer mehrstöckigen Personengesellschaft nach den persönlichen Merkmalen der Mitunternehmer der Obergesellschaft 36 , der ESt oder KSt unterworfen. 37
2.2.2 (Zweistufige) Gewinnermittlung und Vermögensabgrenzung § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit seinen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Existenz eines Gesellschaftsverhältnisses 38 , Gewerblichkeit 39 des
25 BFH, Beschluss v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 759.
26 Vgl. Brönner, Besteuerung, Teil B, Rn. 14.
27 Vgl. Becker, Einkommensteuer, 94, 102 ff.
28 Nach der Bilanzbündeltheorie wird die Personengesellschaft quasi negiert und nur als Zusammenfassung der Unternehmen der einzelnen Gesellschafter angesehen. Die Bilanz und der Gewinn der Personengesellschaft sind demnach Bündel aus Einzelbilanzen und Einzelgewinnen der Gesellschafter. Diese Theorie wurde vom BFH in ihren Grundzügen lange Zeit bestätigt (Vgl. RFH, Urteil v. 14.7.1937, VI A 422/37, RStBl 1937, S. 937; BFH, Urteil v. 29.9.1966, IV 308/64, BStBl III 1967, 180).
29 Vgl. statt vieler Knobbe-Keuk, Unternehmenssteuerrecht, 363 Fn. 6 m.w.N.
30 Das BFH, Urteil v. 8.1.1975, I R 142/72, BStBl II 1975, 437 wird als offizieller Abschied von der Bilanzbündeltheorie gesehen. Knobbe-Keuk, Unternehmenssteuerrecht, 364 Fn. 7.
31 BFH, Beschluss v. 3.7.1995, GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 621 f.
32 Wacker, in: Schmidt, EStG, § 15 Rz. 160; Gl.A.: Pinkernell, Einkünftezurechnung, 74 ff., 206 m.w.N.; BFH, Beschluss v. 3.7.1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617.
33 Vgl. zum Transparenzprinzip z.B. BFH, Beschluss v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBl II 1993, 616-628.
34 Vgl. Wacker, in: Schmidt, EStG, § 15 Rn. 163.
35 Vgl. Hey, in: Tipke/Lang, § 18 Rz. 12.
36 BFH, Beschluss v. 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl II 1991, 691, 698.
37 Wacker, in: Schmidt, EStG, § 15 Rn. 160.
38 Nach jüngerer Rechtssprechung kann nur Mitunternehmer sein, wer „zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem
5
Rechtsgebildes und Mitunternehmereigenschaft 40 der Gesellschafter bildet die zentrale Rechtsnorm zur Gewinnermittlung. 41 Der Gesamtgewinn aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft ist additiv zweistufig zu ermitteln 42 . Auf der ersten Stufe wird der Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft 43 , errechnet aus der Steuerbilanz zuzüglich des Ergebnisses aus etwaigen Ergänzungsbilanzen, erfasst. Auf der zweiten Stufe wird das Sonderbilanzergebnis, welches Sondervergütungen 44 , die auf Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beruhen und von ihrer Art her ursprünglich unter die Überschusseinkünfte zu subsumieren wären 45 , sowie Erträge und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen, sog. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, beinhaltet, erfasst. Abb. A-1 im Anhang stellt die zweistufige Gewinnermittlung dar. Zivilrechtlich anerkannte Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden also auf der zweiten Stufe steuerlich korrigiert, um die Besteuerung von Mitunternehmer und Einzelunternehmer weitgehend anzunähern 46 . 47
Gerechtfertigt durch deren Nutzung zur Erzielung gewerblicher Einkünfte 48 , gehören die den Sondervergütungen zu Grunde liegenden sich zivilrechtlich im Eigentum des Mitunternehmers befindlichen Wirtschaftsgüter steuerrechtlich ergo zum (Sonder)Betriebsvermögen der Gesellschaft. Somit unterscheiden sich handels- und steuerrechtliches Betriebsvermö-
wirtschaftlichvergleichbare Stellung innehat“ (BFH, Beschluss v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 768). Allerdings gelten bei doppelstöckigen Personengesellschaften gem. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 S. 2 EStG nur die Gesellschafter der Obergesellschaft als Mitunternehmer der Untergesellschaft.
39 Die Gewerblichkeit der Einkünfte kann originär (vgl. § 15 Abs. 2 EStG), durch Umqualifizierung nach der Abfärbe-/ Infektions- oder Durchsäuerungstheorie (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) oder durch gewerbliche Prägung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG) gegeben sein.
40 Zu den Kriterien Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative ausführlich: Hey, in: Tipke/Lang, § 18 Rz. 19-22; Zum Typusbegriff des Mitunternehmers und zur bedingten Kompensation zwischen Mitunternehmerinitiative und -risiko: BFH, Urteil v. 25.4.2006, VIII R 74/03, BStBl II 2006, 595 ff.
41 Vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG; Niehus/Wilke, Personengesellschaften, 39.
42 Siehe z.B. BFH, Urteil v. 13.10.1998, VIII R 78/97, BStBl II 1999, 163.
43 Vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG.
44 Vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG.
45 Vgl. Niehus/Wilke, Personengesellschaften, 31.
46 Vgl. Wacker, in: Schmidt, EStG, § 15 Rz. 161 m.w.N.; Gl.A. BFH, z.B. Urteil v. 6.12.2000, VIII R 21/00, BStBl II 2003, 194.
47 § 181 BGB hindert den Einzelunternehmer, sich selbst auf schuldrechtlicher Basis Leistungsvergütungen zu zahlen. Vgl. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18 Rz. 53.
48 Vgl. BFH, Urteil v. 1.4.1966, BStBl III 1966, 365.
6
gen der Personengesellschaft voneinander, wie weiterführend in Abb. A-2 und A-3 im Anhang dargestellt.
2.2.3 Beschränkung des Verlustausgleichs bei Kommanditisten
Ein dem Kommanditisten zurechenbarer Anteil am Verlust 49 einer KG darf weder mit anderen Einkünften ausgeglichen, noch vor- oder zurückgetragen werden, soweit für den Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht 50 . Derartige Verluste können steuerlich mit zukünftig zurechenbaren Anteilen am Gewinn derselben KG verrechnet werden 51 . Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Verluste den Kommanditisten im Jahre ihrer Entstehung nur bis zur Höhe seiner Hafteinlage 52 , darüber hinausgehende Verluste ihn jedoch weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten 53 . Die Belastung entsteht erst durch die Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen 54 .
2.3 Abkommensberechtigung von Personengesellschaften
Grundvoraussetzung zur Erlangung des sachlichen Abkommensschutzes ist die in Art. 1 OECD-MA geregelte persönliche Abkommensberechtigung. Fraglich ist, ob die Personengesellschaft oder die Mitunternehmer Abkommensschutz in Anspruch nehmen können. 55 Da die DBA einen eigenständigen, strikt vom nationalen Steuerrecht getrennten Rechtskörper darstellen, muss der Schutzberechtigte i.S.d. Abkommens nicht mit dem Steuersubjekt nach innerstaatlichem Recht identisch sein. 56
2.3.1 Ansässige Personen im Sinne des OECD-MA
Laut Art. 1 OECD-MA fallen „Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind“ 57 in den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
49 Zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung des negativen Kapitalkontos siehe weiterführend Wacker, in: Schmidt, EStG, § 15a Rz. 10-12 m.w.N.
50 Vgl. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG; Kritisch: Knobbe-Keuk, Unternehmenssteuerrecht, 488 ff.
51 Vgl. § 15a Abs. 2 EStG.
52 Siehe §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 1 HGB.
53 Vgl. Niehus/Wilke, Personengesellschaften, 308.
54 Wacker, in: Schmidt, EStG, § 15a Rz. 10.
55 Vgl. Riemenschneider, Abkommensberechtigung, 64, Wassermeyer, in: Debatin/ Wassermeyer, DBA, Art. 1 MA Rz. 18 (Januar 2008).
56 Riemenschneider, Abkommensberechtigung, 64 f. m.w.N.
57 Art. 1 OECD-MA. Vor dem MA 1963 abgeschlossene DBA enthalten meist noch keine Art. 1 entsprechende Vorschrift (vgl. die DBA mit Frankreich, Irland, Israel, Luxemburg und den Niederlanden). Zur möglichen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit siehe Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, Rz. 1 Rz. 6, 6a.
7
Die Personengesellschaft müsste demnach die Tatbestandsmerkmale „Person“ und „Ansässigkeit“ in einem oder in beiden Vertragsstaaten kumulativ erfüllen 58 .
2.3.1.1 „Person“ im abkommensrechtlichen Sinne
Der Begriff „Person“ i.S.d. Abkommens umfasst „natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen“ 59 . Wer natürliche Person ist, bestimmt sich nach dem Steuerrecht des jeweiligen Anwenderstaates, im Falle Deutschlands durch Verweis auf das Zivilrecht 60 . 61 Als „Gesellschaft“ werden „juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden“ 62 , verstanden. Mangels näherer Definition nimmt das OECD-MA zur Auslegung auf das Recht beider Vertragsstaaten Bezug 63 . Strittig ist, ob die zivilrechtliche Eigenständigkeit einer juristischen Person ausreicht oder ob es, wie von einigen Autoren 64 gefordert, zusätzlich eigener Steuersubjektfähigkeit bedarf 65 . 66 Juristische Personen deutschen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KStG, als Gesellschafter ausländischer Personengesellschaften, erfüllen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b) OECD-MA. Bei ausländischen transparenten Personengesellschaften ist dies mangels Steuersubjektivität und zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit i.S.d. deutschen Rechts nicht der Fall. Zivilrechtlich rechtsfähige und steuerrechtlich transparente Gebilde fallen ebenfalls nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. b) OECD-MA.
58 Zur kumulativen Erfüllung: Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, Art. 1 Rz. 4; ebenso: Toifl, Personengesellschaften, 65; Hansen, Personengesellschaftsbeteiligungen, 65; Brähler, Internationales Steuerrecht, 123.
59 Art. 3 Abs. 1 lit. a) OECD-MA.
60 Zur natürlichen Person siehe § 1 BGB.
61 Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 3 MA Rz. 11, 12 (März 2001), Art. 1 MA Rz. 21 (Januar 2008).
62 Art. 3 Abs. 1 lit. b) OECD-MA.
63 Vgl. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 1 MA Rz. 20 (Januar 2008).
64 Vgl. Vogel, in Vogel/Lehner, DBA, Art. 3 MA Rz. 13; Gl.A. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 3 MA Rz. 10; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 562; Toifl, Personengesellschaften, 47, 51.
65 Die Frage erlangt Bedeutung, wenn eine ausländische Gesellschaft zivilrechtlich wie eine juristische Person, steuerrechtlich hingegen transparent behandelt wird. So z.B. die argentinische „Sociedad de Responsabilidad Limitada“ bis zum Jahre 1996 (vgl. Machens, Ausländische Personengesellschaften, 155), oder die US-Delaware-LLC (Vgl. Hey F., in: Festschrift Debatin, 121).
66 Ausführlich zu beiden Standpunkten siehe: Hansen, Personengesellschaftsbeteiligun- gen, 67 f. sowie Machens, Ausländische Personengesellschaften, 155-159 m.w.N.
8
Von den alternativ genannten Rechtsträgern, „die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden“ 67 , werden transparente Personengesellschaften ebenfalls nicht erfasst 68 . Vielmehr können diese unter den „anderen Personenvereinigungen“ 69 subsumiert werden, wofür erstens spricht, dass auf keine spezielle Rechtsordnung Bezug genommen wird und zweitens, dass die Formulierung im Original 70 bewusst weit gefasst ist 71 . Der OECD-MK als Auslegungshilfe führt ebenfalls aus, dass der Begriff der „Person“ in lit. a) weit zu verstehen ist 72 . Als „andere Personenvereinigungen“ bleiben solche übrig, die geeignet sind, Personen im abkommensrechtlichen Sinne zu sein und andererseits keine Steuersubjekte sind 73 . Obgleich zutreffend auf Mitunternehmerschaften im Rahmen dieser Arbeit, ist dem Terminus hinsichtlich deutscher DBA nur geringe Bedeutung beizumessen, da er in den meisten Fällen gestrichen 74 oder nicht aufgenommen wurde 75 . Einige DBA sprechen der Personengesellschaft Abkommensberechtigung zu, indem sie diese den „Personen“ 76 oder „Gesellschaften“ 77 zurechnen oder ihren Gesellschaftern Abkommensschutz gewähren, obwohl nur die Gesellschaft selber, nicht aber die Gesellschafter im Vertragsstaat ansässig sind 78 .
2.3.1.2 „Ansässigkeit“ im abkommensrechtlichen Sinne
Zudem müsste die Personengesellschaft in einem Staat ansässig, d.h. „nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
67 Art. 3 Abs. 1 lit. b) 2. Alt. OECD-MA.
68 Vgl. Hansen, Personengesellschaftsbeteiligungen, 68.
69 Art. 3 Abs. 1 lit. a) 3. Alt. OECD-MA.
70 Engl.: „any other bodies or persons“; frz.: „tous autres groupements des personnes”.
71 Vgl. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 3 MA Rz. 20 (März 2001).
72 Art. 3 Nr. 2 OECD-MK.
73 Dies entspricht der allgemeinen Ansicht. Vgl. statt vieler Riemenschneider, Abkommensberechtigung, 71 Fn. 218 m.w.N.
74 Eine aktuelle Aufzählung findet sich bei Vogel, in: Vogel/Lehner, DBA, Art. 3 Rz. 28.
75 Vgl. die Aufzählung von DBA, die den Terminus „und alle anderen Personenvereinigungen“ noch beinhalten bei Vogel, in: Vogel/Lehner, DBA, Art. 3 Rz. 25.
76 So z.B. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Belgien, Art. 3 Abs. 1 lit. a) DBA-Finnland, Art. 3 Abs. 1 lit. d) DBA-Island, SProt Nr. 5 DBA-Liberia.
77 So z.B. im DBA-Indien 1984, welches an den inländischen Gesellschaftsbegriff anknüpft.
78 Vgl. Art. 4 Abs. 4 DBA-Spanien, Portugal. Diese Staaten besteuern Personengesell- schaften allerdings intransparent.
Arbeit zitieren:
Jörg Bartnik, 2009, Mitunternehmerschaften im Deutschen Internationalen Steuerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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