Inhaltsverzeichnis:
Seite :
1. Die grenzenlose Freiheit?
Die Europäische Integration und das GG in Konkurrenz oder Kooperation? 1
2. Eine Fahrt ohne genaue Karte?
Die Grundlagen der deutschen Integrationsbemühungen bis zum Vertrag
von Maastricht: ein lückenhaftes Konstrukt? 4
2.1 Die Staatszielbestimmung der Präambel 5
2.2 Die integrative Kraft des Art. 24 GG 7
2.3 Die innerstaatlichen Probleme durch den Art. 24 GG 9
2.4 Die verfassungsmäßigen Grenzen der Integration bis 1992 13
2.5 Zusammenfassung 20
3. Eine Generalstabskarte der EU-Integration?
Die neuen Grundgesetzartikel 23 und 24 Abs. 1a: Die Lösung aller Schwierigkeiten
zwischen Grundgesetz und EU? 22
3.1 Der neue Absatz 1a des Art. 24 GG 22
3.2 Die Entstehung des neuen Art. 23 GG 24
3.1 Die Inhalte des ersten Absatzes des Europaartikels 26
3.4 Die Regelungen durch Art. 23 Abs. 2-7 GG 29
3.5 Die innerstaatlichen Probleme durch den Art. 23 GG 34
3.6 Die verfassungsmäßigen Grenzen der Integration seit 1992 37
3.7 Zusammenfassung 43
4. Eine Reise ins Ungewisse?
Gegenwart und Zukunft der Europäischen Integration im Rahmen
des Grundgesetzes: Erkennbarer Weg oder verborgenes Mysterium? 44
5. Eine Freiheit mit Grenzen?
Die Europäische Integration und das Grundgesetz in rechtmäßig
konkurrierender Kooperation? 47
Literaturverzeichnis 50
Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Seit der Entstehung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am18. April 1951, die aus dem gleichnamigen Plan des französischen Außenministers Robert Schuhman hervor ging, ist viel geschehen. 1 Aus einer Montanunion mit sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) ist die Europäische Union entstanden, die mittlerweile 25 Mitglieder aufzuweisen hat.
Betrachtet man diese in nur 54 Jahren verlaufene beispiellose Entwicklung, mag sich die Frage stellen auf welcher rechtlichen Grundlage ein souveräner Staat wie die Bundesrepublik Deutschland an solch einem multinationalen „Unternehmen“ teilgenommen hat bzw. teil nimmt. Gerade in unserer heutigen Zeit der immer weiter fortschreitenden Integration und Souveränitätsübertragung ist das Rätsel zu lösen, wo die rechtliche Legitimität dieses nie zu-vor da gewesenen Prozesses zu verorten ist.
Nicht selten sind die Bürgerinnen und Bürger verunsichert durch die nur schwer abzuschätzenden Grenzlinien der zukünftigen Entwicklung und zweifeln an der Rechtmäßigkeit des bisher auf europäischer Ebene erreichten.
Weshalb und vor allem auf welchem Fundament kam und kommt es zu den immensen Abtretungen von Hoheitsrecht 2 an eine teils zwischenstaatliche-, teils supranationale Ebene und war das bisherige Vorgehen rechtskonform? Handelt es sich gar um einen grenzenlos rechtmäßigen Prozess?
Aus einer solchen Überlegung ergibt sich fast zwangsläufig auch die Frage nach möglichen Beschränkungen für ein solches Unternehmen in der Zukunft.
Allen im Folgenden angestellten Überlegungen liegt, das muss sicherlich an dieser Stelle klar gestellt werden, die Annahme zu Grunde, dass die Europäische Union nach wie vor kein Staat ist. Wäre dem so, so müsste ein anderes Überlegungsraster angelegt werden, als dies im Folgenden der Fall sein soll. 3
1 Siehe dazu z.B.: Gerhard Brunn, Die europäische Einigung von 1945 bis heute, Bonn: BpB, 2004.
2 Hoheitsrecht ist das Recht Rechtverhältnisse innerhalb eines Gebietes mit unmittelbarer, verbindlicher Wirkung auf die dort befindlichen Menschen und Gegenstände ggf. auch durch Zwang festzulegen Siehe dazu: Stephanie Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten nach dem Grundgesetz am Beispiel des Vertrages von Maastricht, in: Thomas Bruha/ Meinhard Hilf/ Hans Peter Ipsen/ Rainer Langoni/ Gert Nicolaysen/ Stefan Oeter (Hrsg.),Hamburger Studien zum Europäischen und Internationalen Recht, Band 25, Berlin: Duncker & Humbolt, 2000, S. 19ff.
3 Vgl. Karl TH. Rauser, Die Übertragung von Hoheitsrechten auf ausländische Staaten, Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des Art. 24 I GG, in: Andreas Heldrich/ Peter Lerche/ Claus Roxin (Hrsg.), Münchner Universitätschriften, Reihe der Juristischen Fakultät, Band 81, München: Beck’sche Verlagsbuchhandlung, 1991.
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Seit Mitte der 80er Jahre ist viel Literatur zum Thema EU und Grundgesetz verfasst worden. Die so entstanden Werke behandeln jedoch zumeist nur einen kleinen Teilaspekt der wechselseitigen Wirkung von Grundgesetz und Europäischer Integration zueinander und ermöglichen somit nur einen begrenzten Überblick. Ferner verlieren sich viele Autoren im Detail und vernachlässigen so andere für ein Gesamtverständnis wichtige Aspekte und Zusammenhänge. Diese Arbeit soll darum der Erzeugung eines allgemeinen Überblickes zum Verständnis und zur Lösung der aufgeworfenen Fragestellungen dienen, ohne dabei in eine unwissenschaftliche Oberflächlichkeit abzudriften und wichtige Teilstücke zu unterschlagen. Bei der Auseinandersetzung mit einem Thema, wie der Integration, erscheint es nunmehr nahe liegend, die innere Verfasstheit des zu erforschenden Staates näher zu betrachten. Grundlage und Ausdruck dieser Verfasstheit bietet in demokratischen Rechtsstaaten in den meisten Fällen die Verfassung.
Diese bezeichnet „die… Grundordnung eines politischen Gemeinwesens…“ und „… gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenem Recht,… legt die Grundstruktur des Gemeinwesens fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalt untereinander und enthält die (Freiheits-) und Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen.“ 4 Dementsprechend sollte die letztendliche Begründung für eine derart integrative Anstrengung, wie die EU eine ist, in einer solchen Grundordnung zu entdecken sein. Daraus ergibt sich freilich, dass eine Beschäftigung mit den deutschen rechtlichen Grundlagen der Europäischen Integration eine Beschäftigung mit dem bundesrepublikanischen Verfassungs- und Staatsrecht bedeutet.
Die Grundordnung der BRD ist das Grundgesetz. Es stellt somit die höchste Rechtsordnung des Staates der Deutschen dar und ist folglich die Verfassung der Bundesrepublik. Im Zuge der vorliegenden Arbeit soll sich im Folgenden also mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Europäischen Integration der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ausei-nandergesetzt werden.
Die Vermutung liegt nahe, dass das Grundgesetz als Basis des deutschen Staates sowohl den Grundpfeiler als auch den Antrieb des europäischen Engagements dieser Nation darstellte und gleichzeitig auch die Grenzen dieser Bemühungen aufzeigt. Es ist davon auszugehen, dass der Integration Deutschlands in die Europäische Union verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind.
Um diese Grenzen auszuloten erscheint es zunächst sinnvoll, sich mit den Grundlagen und Grenzen der EU-Integration (bzw. EG-Integration) bis zum Vertrag von Maastricht zu befas- 4 KlausSchubert/ Martina Klein, Das Politiklexikon, 3. aktualisierte Auflage, Bonn: Dietz, 2003, S.301-302
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
sen. Auf Basis des so erworbenen Wissens bestünde dann die Möglichkeit den grundgesetzlichen Rahmen der weiteren Vertiefung der europäischen Zusammenarbeit zu erforschen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. So könnte es letztendlich möglich sein, künftige Integrationsgrenzen, so vorhanden, und weitere Integrationschancen auszumachen und deren Verankerung in der deutschen Verfassung zu verstehen. Bei diesen Bemühungen soll sich in der vorliegenden Arbeit auf die wirklich wesentlichen, die EU-Integration betreffenden, Teile des Grundgesetzes beschränkt werden. Dabei handelt es sich neben der Präambel um die Artikel 23 und 24 GG.
Ein Bewusstsein für die Eventualitäten der Zukunft und das Verfassungsrecht ist unerlässlich für das weitere Vorgehen der BRD in Europa und der Welt. Nur so kann mit Sicherheit festgestellt werden, ob sich von „Grundgesetz und Europäische Integration“ in einem Zusammenspiel sprechen lässt.
Zu guter letzt mag sich somit die Frage klären, ob und inwieweit das Grundgesetz Sockel oder Schranke der Europäischen Integration ist. Nur auf diese Weise kann schlussendlich die These verifiziert werden, dass die Verfassung der BRD die Integration zwar befördert aber gleichzeitig einen grenzenlos freien Fortgang der Integration nicht zulässt, sondern stattdessen klare Grenzen bezüglich der Rechtmäßigkeit von Hoheitsrechtsübergaben generiert und somit Sockel und Schranke zugleich war und ist.
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Die Grundlagen der deutschen Integrationsbemühungen bis zum Vertrag von Maastricht: ein lückenhaftes Konstrukt?
Schon vor den Verfassungsänderungen 1992, die durch den Vertrag von Maastricht 5 bzw. dessen Ratifizierung (Maastrichter-Novelle) 6 bedingt wurden, gab es eine Verankerung der integrativen Idee innerhalb des Grundgesetzes. 7
Zahlreiche Grundgesetzartikel betreffen das deutsche Verhältnis zu anderen Staaten sowie die deutsche Einordnung in die internationale Gemeinschaft. 8 Diese wurden durch die Änderungen seit 1992 zwar betroffen, aber nicht im Wesentlichen verändert. 9 Somit ist die Betrachtung der zuvor genannten Artikel immer noch relevant zum Verständnis der heutigen Integration.
Darüber hinaus lassen sich die heutigen integratorischen Schritte Deutschlands nur umfassend begreifen, wenn man deren Vorläufer (also die Geschichte) kennt. Die verfassungsmäßige Grundlage und die Rechtmäßigkeit der EU-Beteiligung der Bundesrepublik vor dem Maastrichter Vertrag entscheiden zwangsläufig auch über die Verfassungsmäßigkeit der heutigen Situation mit.
Als Folge der nationalsozialistischen Erfahrungen wurde in das Grundgesetz eine in solch einem Ausmaß einzigartige Regelung der internationalen Zusammenarbeit und der Übertragung von Hoheitsrechten integriert. 10 Daraus lässt sich die Neuorientierung des Wesens Deutschlands erkennen, welche eine Abkehr von der Geschlossenheit des Staates nach innen und außen vorsah und im Zuge dessen eine Öffnung der Staatlichkeit der BRD bewirkte. 11
5 Vgl. Europa-reden, http://www.europa-reden.de/info/geschichte02.htm, (Aufgerufen am: 04.09.2005)
6 Maximilian Steinbeis/ Florian von Brunn, Grundgesetz 1949-1999, Stationen der Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, in: Stephan Detje (Hrsg.), In bester Verfassung?! 50 Jahre Grundgesetz, Köln: OVS, 1999, S. 141
7 von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, Maastricht und die Folgen für das deutsche Verfassungsrecht, Berlin/New York: Walter De Gruyter, 1992, S. 19ff.
8 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.46ff.
9 Alexander Schmitt Glaeser, Grundgesetz und Europarecht als Elemente Europäischen Verfassungsrechts, in: Siegfried Magiera/ Detlef Merten (Hrsg.), Schriften zum Europäischen Recht, Band 30, Berlin: Duncker & Humbolt, 1996, S. 58ff.
10 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.46.
11 Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln, Köln: Copy-Star, 1998, S 3.
Siehe auch: Karl Heinrich Friauf/ Rupert Scholz, Europarecht und Grundgesetz, Betrachtungen zu matriell- und formalrechtlichen Problemen bei Schaffung und Umsetzung sekundären Gemeinschaftsrechts, in: Siegfried Magiera/ Detlef Merten (Hrsg.), Schriften zum Europäischen Recht, Band 1, Berlin: Duncker & Humbolt, 1990, S 17ff.
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Für das Verhältnis zur Europäischen Union bzw. deren Vorläufern erwiesen sich insbesondere die Präambel und der Artikel 24 des Grundgesetzes als bedeutsam. 12 Dementsprechend wird sich im folgenden Kapitel auf die Analyse dieser beiden Bestandteile des GG unter Auslassung der für die Europäische Integration nur indirekt relevanten Artikel beschränkt.
2.1 Die Staatszielbestimmung der Präambel:
Eine „moderne Präambel“ dient „der Darstellung von Motiven, Absichten, Zwecken durch ihre Urheber … und“ gibt „den jeweiligen "Basiskonsens"“ wieder. 13 Sie ist damit Grundlage des Staates und dient unter anderem der Staatszielbestimmung. 14 Darüber hinaus verleiht ihr ihre exponierte Stellung ein starkes Gewicht. 15
Daraus ergibt sich, dass es zunächst einmal angeraten ist, sich mit der Präambel des Grundgesetzes zu befassen, um die sich daraus ableitbaren Staatsziele der Bundesrepublik zu erfassen. Solche Staatsziele könnten eine erste Rechtsgrundlage der deutschen Bemühungen in Zusammenhang mit der EU enthalten.
Durch den Einigungsvertrag von 1990 ist die Präambel des Grundgesetzes neu gefasst worden. 16 Das bis dahin wichtigste Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland, die Wiedervereinigung, war erfüllt worden und wurde somit hinfällig.
Wird die Präambel genauer betrachtet, zeigt sich jedoch schnell, dass die Wiedervereinigung der deutschen Teilstaaten nicht das einzige Staatsziel darstellte. Ein weiterer Richtungspunkt war in der Präambel verankert und behält auch nach deren Änderung seine Gültigkeit: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, vom Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen…“ (Präambel S. 1 GG). 17
Über die bloße Möglichkeit zur Integration hinaus, setzt die Präambel also einen Integrations-grundsatz als Staatsziel fest. 18 Auf diesem Wege erfolgt eine Festlegung auf das Mitwirken des deutschen Staates an einem vereinten Europa, sowie einer friedlicheren Welt. 19
12 Vgl. Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S. 18ff.
13 Netlexikon, http://www.lexikon-definition.de/Praeambel.html (aufgerufen am: 04.09.2005).
14 Vgl.: Tobias Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, Pfaffenweiler: Centaurus, 1990, S.79.
15 Vgl.Ebd., S.80.
16 Vgl.: Dieter Hesselberger, Das Grundgesetz, Kommentare für die politische Bildung, 12. überarbeitete Auflage, Bonn: BpB, 2001, S. 56.
17 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Stand: September 2002, Deutscher Bundestag (Hrsg.) Berlin: Referat Öffentlichkeitsarbeit, 2003.
18 A. Clauder nach: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.79.
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Damit kommt ferner die bereits angesprochene Öffnung des deutschen Staates programmatisch zum Ausdruck. 20
Es zeigen sich ein Bruch mit der Vergangenheit und eine Abkehr von dem Bestreben der nationalstaatlichen Machtentfaltung, 21 der in der neu gefassten Präambel nochmals bekräftigt wird 22 . Hierbei handelt es sich um deutlich mehr als eine „declaration of policy“ 23 , es geht um die Infragestellung der Abgeschlossenheit der deutschen Nationalstaatlichkeit. Diese Staatlichkeit wird durch die Präambel indirekt als antastbar erklärt. 24 Somit ergibt sich eine „internationale Option“ 25 der bundesdeutschen Verfassung im Allgemeinen. Die Vertragseinleitung des GG enthält folglich eine Grundsatznorm, die sich in einzelnen Artikeln des Grundgesetzes auch selbst vollzieht. 26
Laut Bundesverfassungsgericht kann der Präambel eine grundsätzliche Entscheidung zugunsten der internationalen Kooperation entnommen werden. 27 Daraus folgt mittelbar eine Erlaubnis des Nebeneinanders von deutschen und internationalen Rechtsverordnungen. 28 Eine derartige Auffassung der höchsten deutschen Verfassungshüter kommt auch im Maastrichturteil 29 zum Vorschein. Darin nahm das Gericht auf die Offenheit der Verfassung besonders für die Europäische Integration Bezug. 30
Der erste Satz der Präambel ist als „verpflichtender Verfassungsauftrag“, also Staatsziel, zu begreifen. 31 So zeigt sich deutlich, dass schon die Einleitung des Grundgesetzes eine Anlage für die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Integration der Vergangenheit darstellte und immer noch darstellt. 32
19 Vgl. Markus Bermanseder, Die europäische Idee im Parlamentarischen Rat, in: Thomas Oppermann/ Heinz-Dieter Assmann/ Hans v. Mangoldt/ Wernhard Möschel/ Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht, Band 45, Berlin: Duncker & Humbolt, 1998, S. 199ff. Sowie: Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.48.
20 Vgl. Ebd., S. 48.
Sowie: Christoph Gröpl, Vorlesung Staatsrecht I, Universität des Saarlands, http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Groepl/lehre0304/SRI09.pdf#search='grundgesetz%20und%20eu', (aufgerufen am: 04.09.2005)
21 Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.80.
22 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.48.
23 K. Schmid nach: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.80. Siehe auch: von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19. Und: Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.49.
24 Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.80.
25 J. Schwarze nach: von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 20.
26 Siehe dazu: Art. 9 II, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art 32 I, Art. 59, Art. 100 II, sowie der neue Art. 23 GG
27 BVerfGE 18, S. 112, 121; BVerfGE 31, S. 58, 75ff.
28 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.48.
29 BVerfGE 89, S. 155ff.
30 Vgl. Ebd., S. 155, 174.
31 von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19.
32 Vgl.: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S.79.
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Wie weit diese Grundsätze gehen bzw. inwieweit in ihnen bereits Grenzen der Integration verborgen liegen, wird im späteren Verlauf der Arbeit Gegenstand der Untersuchung sein (siehe Kapitel 2.4). Einstweilen lässt sich festhalten, dass die Präambel des deutschen Grundgesetzes das Prinzip der offenen Staatlichkeit erzeugt und ferner einen Grundsatz für das Handeln der Regierenden generiert, der zur Mitwirkung an der europäischen Einigung verpflichtet. Dies kann als eine Abkehr von der traditionellen Vorstellung des Staates als eine nach außen hin streng gefügte Einheit verstanden werden. 33
Die Regelung ist infolgedessen eindeutige verfassungsrechtliche Legitimation für eine umfassende Integration und Hoheitsrechtübergabe. Ferner ist sie wesentlicher Ausgangspunkt der deutschen Bestrebungen nach internationaler Einbindung, da sie diese als Staatsziel vorgibt.
2.2 Die integrative Kraft des Art. 24 GG:
Bis zum Inkrafttreten des neuen Grundgesetzartikels 23, der weithin als Europaartikel bekannt ist, 34 bildete der Artikel 24 des Grundgesetzes 35 neben der Präambel die wichtigste Grundlage für die Mitwirkung der BRD an der Europäischen Integration sowie für die Abtretung von Hoheitsrechten an die Gemeinschaft. 36
Durch ihn wurde und wird dem Bund das Recht eingeräumt „…durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen 37 …“(Art. 24 I GG) zu übertragen. 38 Folglich stellt sich die Frage, inwieweit er Auswirkungen auf die Integration bis zum Vertrag von Maastricht hatte und auf welche Weise er als Rechtgrundlage diente. Bei der folgenden Betrachtung wird Absatz 1a des Artikels 24 außer Acht gelassen, da er erst nach dem Vertrag von Maastricht eingefügt wurde. 39
33 Siegfried Magiera, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Europäischen Integration, in: Heinrich Siedentopf (Hrsg.), Speyerer Arbeitsheft Nr. 133: Staatsreform/ Europapolitik: Dokumentation zum 7. Deutsch-Französischen Verwaltungskolloquium der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und Ecole Nationale d’ Administration in Speyer am 5. und 6. Juni 2000, Speyer: DHV, 2000, S. 131-141 (131).
34 Vgl.: Kirsten Schmalenbach, Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit des Gemeinsamen Verfassungskommission, Motive einer Verfassungsänderung, in: Siegfried Magiera/ Detlef Merten (Hrsg.), Schriften zum Europäischen Recht, Band 29, Berlin: Duncker & Humbolt, 1996
35 Dazu kommen die Ergänzungsartikel 32 und 59 GG
36 von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19ff.
37 Zwischenstaatliche Einrichtungen sind alle durch völkerrechtlich gültigen Vertrag erzeugten Institutionen die im Sinne von Art. 24 GG über Organe verfügen müssen. Non-Govermental Organizations zählen nicht dazu. Siehe dazu: Christian Diehr, Die Bewahrung der demokratischen und föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Integrationsprozess, Der neue Artikel 23 GG, Frankfurt a.M./ Berlin/ Bern/ New York/ Paris/ Wien: Peter Lang, 1998, S. 22.
38 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.49.
39 Siehe dazu: Änderungsvermerk im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Auf Grund seiner Wirkung wurde der Artikel 24 GG auch vielmals als ‚Integrationshebel’ bezeichnet. 40 Er verpflichtet die bundesstaatlichen Organe an der Verwirklichung internationaler Kooperation mitzuwirken 41 und ist eine Spezialform der auswärtigen Gewalt. 42 Somit ist Art. 24 GG entscheidend für die Gewährleistung des Staatsziels der internationalen Einbindung im Rahmen der EU. 43 Genau wie die Präambel ist dieser Abschnitt des Grundgesetzes als Ausdruck des Lernprozesses nach der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu verstehen. 44
Darüber hinaus enthält Artikel 24 die Anweisung, der Rechtausübung der durch die Integration übergeordneten Gewalt nachzukommen. 45 Daraus ergibt sich die Nichtigkeit des gegebenenfalls konkurrierenden nationalen Rechts, aber nicht dessen Aufhebung, weswegen in diesem Zusammenhang vom Vorrang des übergeordneten Rechts gesprochen werden kann. 46
Werden also die integrativen Schritte untersucht, die aus Art. 24 GG folgen, und deren Umsetzung, so lässt sich wie sooft bei rechtlichen Fragen auf verschiedene Interpretationsmöglichkeiten stoßen. 47 Diese treten jedoch mehr bei der Umsetzung des Artikels, als bei der allgemeinen Analyse der integrativen Kraft auf und werden dementsprechend erst im weiteren Verlauf von Bedeutung sein (siehe Kapitel 2.3).
Zunächst einmal kann, wie bereits erwähnt, von einer Verpflichtung zur integrativen Zusammenarbeit innerhalb Europas gesprochen werden. Die damit verbundene Souveränitätsübertragung darf jedoch nur an Organisationen erfolgen, welche auf Grund völkerrechtlichen Vertrages zustande gekommen sind, also zwischenstaatliche Einrichtungen darstellen. Sämtliche Nicht-Regierungs-Organisationen sind eindeutig von den Regelungen durch Art. 24 GG ausgenommen. 48
Die soeben angesprochene Übertragung ist allerdings nicht als Entzug von Hoheitsrechtsgewalt zu verstehen. Vielmehr entsteht mit der Übertragung des Rechts ein völlig neuer Hoheitsträger mit originären (also nicht abgeleiteten) Privilegien. 49 Anders ausgedrückt ist infolgedessen unter dem Begriff Übertragung zu verstehen, dass die BRD als voller Träger der
40 von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 19.
41 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.50.
42 Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 29.
43 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.50.
44 Günther, Die Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 GG, S 3.
45 Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 29.
46 Vgl. Ebd., S. 29.
47 von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 20.
48 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.52.
49 Diehr, Die Bewahrung der demokratischen und föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Integrationsprozess, S. 22.
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
Hoheitsrechte auf die Ausübung dieser verzichtet und die Rechte stattdessen neuen zwischenstaatlichen Einrichtungen anvertraut. 50
Dies geschieht durch ein formelles Bundesgesetz. 51 Das bedeutet, dass der Bund durch einfache Gesetzgebung dazu imstande ist, sowohl bundeseigenes als auch ländereigenes Hoheitsrecht weiterzugeben. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 24 in dem von „Hoheitsrechten“ und nicht von „seinen Hoheitsrechten“ in Bezug auf die Übertragungskompetenz des Bundes gesprochen wird. 52
Grenzen für die Integration gibt der Artikel 24 zunächst einmal nicht vor. Inwieweit sie trotzdem vorhanden sind, soll später Gegenstand der Erörterung sein (siehe Kapitel 2.4).
Es lässt sich demnach an dieser Stelle einwandfrei feststellen, dass der Grundgesetzartikel 24 in der Vergangenheit deutlich integrativ wirkte. 53 Bis zum 21.12.1992 war er derjenige Mechanismus, welcher zur Umsetzung des Prinzips der offenen Staatlichkeit erforderlich war. Indem er als Integrationshebel wirkte, förderte er die deutsche Zusammenarbeit mit den Vorläufern der EU und ermöglichte weit reichende aber verfassungskonforme Kompetenzübertragungen. 54
Lediglich durch die Einrichtung des Artikels 24 stand die deutsche Europapolitik nur in Einzelfällen auf verfassungsmäßig strittigem Grund. 55
2.3 Die innerstaatlichen Probleme durch den Art. 24 GG:
Wie in dem vorangegangen Kapitel festgestellt wurde, entfaltete der Artikel 24 des Grundgesetzes zur „Übertragung von Hoheitsrechten - Kollektives Sicherheitssystem“ eine deutliche Wirkung als Integrationshebel. So konnte es zu einer Verwirklichung der offenen Staatlichkeit kommen.
Bei nochmaligem Hinsehen zeigt sich jedoch schnell, dass der Art. 24 GG auch einige innerstaatliche Probleme mit sich brachte. Diesen Problemen gewahr zu werden, ist Vorraussetzung dafür, die deutschen Integrationsschritte bis 1992 zu begreifen und für das Verständnis
50 Vgl. Ebd., S. 23.
Siehe auch: Rudolf Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, München: Beck, 1986, S. 52. Und: Eu-Vertrag, in: Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Berlin: BpB, S. 338ff.
51 Friauf/ Scholz, Europarecht und Grundgesetz, S 24.
52 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.55.
53 Vgl.: Busch, Bundesländer und Grundgesetz im Spannungsfeld der europäischen Integration, S. 79ff.
54 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, , S.51.
55 Weniger Streitigkeiten über die grundsätzliche Integration als über konkrete Sachverhalte. Siehe dazu: Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen, http://www.bverfg.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen (aufgerufen am: 04.09.2005).
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Grundgesetz und Europäische Union Das Grundgesetz als Sockel oder Schranke der Europäischen Integration?
der heutigen gesetzlichen Grundlagen der Europäischen Integration. Auf Grund dieser Probleme ergaben sich zum einen die Grenzen der europäischen Integration bis zum Vertrag von Maastricht und zum anderen die heutigen relevanten Verfassungsvorschriften. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht vollends zu sprängen, soll sich allerdings im Folgenden auf die wichtigsten Probleme beschränkt werden.
Zunächst einmal lässt sich ohne große Schwierigkeiten feststellen, dass der Art. 24 sehr weit gefasst ist und sich deshalb ein weiter Interpretationsspielraum ergibt. 56 Im Prinzip ist diese Erkenntnis die Grundlage der weiteren Probleme.
Aus der Ungenauigkeit, die im Grund genommen durch den parlamentarischen Rat gewünscht war um eine größtmögliche Offenheit zu generieren 57 , ergibt sich eine weite Auslegung in die verschiedensten Richtungen. Hieraus wiederum ergeben sich zwangsläufig Spannungen und rechtliche Unklarheiten. Diese ihrerseits führen zu allgemeiner Verunsicherung.
Ein erstes konkretes Problem ergibt sich aus dem Recht des Bundes umfassende Kompetenz mit der einfachen Gesetzesmehrheit abzutreten (Art 24 I GG).
Es ist denkbar, dass eine Hoheitsrechtsabtretung einer materiellen oder formalen Grundgesetzänderung gleichkommt. 58 Das bedeutet anders ausgedrückt, eine Hoheitsrechtsübertragung könnte beispielsweise indirekt oder sogar direkt den Wortlaut des Grundgesetzes ändern oder Teile außer Kraft setzen bzw. die real bestehenden Verhältnisse von denen in der Verfassung geforderten abweichen lassen. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass es bei einer Übertragung gewisser Rechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung gemäß dem Art. 24 GG natürlich zu einer Veränderung in der Interpretation der verbleibenden Verfassungsgrundsätze kommen kann. 59
Eigentlich wäre dies alles auf Grund der Entstehungsgeschichte von Art. 24 zulässig. Da der parlamentarische Rat die Integration Deutschlands in eine Staatengemeinschaft erleichtern wollte, gestaltete er das GG so, dass im Falle einer Übertragung von Kompetenzen an höhere Instanzen auch in Verbindung mit einer Grundgesetzänderung keine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Ein diesbezüglicher Antrag wurde sogar ausdrücklich abgelehnt. 60
56 Vgl.: Diehr, Die Bewahrung der demokratischen und föderativen Struktur der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Integrationsprozess, S. 44.
57 Bermanseder, Die europäische Idee im Parlamentarischen Rat, S. 204.
58 Schmalenbach, Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit des Gemeinsamen Verfassungskommission, S. 32 u. 37ff.
59 von Simson/ Schwarze, Europäische Integration und Grundgesetz, S. 11-12.
60 Uhrig, Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration, S.66ff.
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Michael Weis, 2005, Grundgesetz und Europäische Union, München, GRIN Verlag GmbH
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