Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 3
2. DIE HERABSETZUNG EINER WEIBLICHEN SEXUALEMPFINDUNG ALS
PSEUDOHOMOSEXUALITÄT 4
3. DIE AUFNAHME DES 175 IM RSTGB VON 1871 UND DESSEN WEITERER VERLAUF BIS
1945 6
4. DIE KONSTRUKTION DES HOMOSEXUELLEN ALS STAATSFEIND IM DEUTSCHEN
KAISERREICH AB 1871 9
4.1 DIE EFFEMINIERUNG DER POLITIK 11
5. HOMOSEXUALITÄT IN DER WEIMARER REPUBLIK 13
6. HOMOSEXUALITÄT IN DER NS-ZEIT VON DER MINDERWERTIGKEIT ZUM
EINFLUSSREICHEN STAATSFEIND 17
6.1 DIE INSTRUMENTALISIERUNG HOMOPHOBER VORURTEILE ZUR LEGITIMATION DER ERMORDUNG ERNST
RÖHMS 18
6.2 DIE AUFARBEITUNG EINES ALTEN FEINDBILDES ZUM SCHUTZ DES DRITTEN REICHES UND ERHALT DES
PATRIACHARTS 20
7. SCHLUSSBETRACHTUNG 22
LITERATURVERZEICHNIS 25
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1. Einleitung
Obwohl die Strafverfolgungen, die Diskriminierungen und die Unterdrückungen Ho-
mosexueller nicht erst im Jahr 1871 mit der Gründung des Deutschen Kaiserreiches
unter Wilhelm I. begannen und auch nicht 1945 mit dem Fall des Dritten Reiches be-
endet wurden, wird sich die vorliegende Untersuchung vorwiegend auf den genann-
ten Zeitabschnitt der deutschen Geschichte beziehen. Unter der Führung Adolf Hit-
lers wurden Homosexuelle registriert, ergriffen, observiert und strafrechtlich verfolgt,
sollten kastriert oder umerzogen und im Falle des Misserfolges getötet werden. Im
Folgenden soll versucht werden eine Begründung dafür zu finden, wieso die homo-
sexuelle Strafverfolgung in Deutschland ihren wohl bisher traurigsten Höhepunkt in
der Zeit von 1935 bis zum Ende der nationalsozialistischen Machtherrschaft finden
konnte 1 . Genauer formuliert soll der Frage nachgegangen werden, ob das rigorose Vorgehen der Nationalsozialisten gegen konträre Sexualempfindungen eine von An-
fang an geplante Endlösung der Homosexuellenfrage der NSDAP darstellte, oder,
falls nicht, was eine derart umfangreiche Jagd gegen homosexuelle Männer in der
NS-Zeit auslöste und inwieweit die Gründe dafür in dem gesellschaftlichen Bild ho-
mosexueller Männer zu suchen ist.
Zu Beginn ist es wichtig einen Überblick über die Entstehung des § 175 zu Zeiten der
Reichsgründung und dessen weitere Novellierung bis hin zum Ende der Gewaltherr-
schaft in Deutschland zu schaffen. Da jedoch eine nähere Betrachtungsweise not-
wendig ist, um die voran gegangene Frage zu beantworten, wird es in den nachfol-
genden Kapiteln notwendig sein, auf die einzelnen Epochen genauer einzugehen
und diese differenzierter zu betrachten. Auf das Aufzeigen einzelner Schicksalsfälle
von strafverfolgten homosexuellen Männern wird jedoch bewusst verzichtet.
Da sich die Untersuchung hauptsächlich auf männliche Homosexualität bezieht, wird
im folgenden Kapitel zuerst auf die Situation der homosexuellen Frauen in der NS-
Zeit eingegangen. Dies soll den politisch wie gesellschaftlichen Unterschied zwi-
schen den beiden Geschlechtergruppen verdeutlichen und die Fokussierung auf die
Strafverfolgung männlicher Homosexueller in dieser Arbeit legitimieren.
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2. Die Herabsetzung einer weiblichen Sexualempfindung
als Pseudohomosexualität
Obwohl die Nationalsozialisten sowohl die männliche als auch die weibliche Homo- sexualität ablehnten, gab es gegen betroffene Frauen keine vergleichbar aggressive Strafverfolgung in den Jahren 1933 bis 1945 wie gegen männliche Homosexuelle (vgl. Grau 2004: 101f, Jellonnek 1990: 14f, Lautmann 1977, Schoppmann 2004). Anders als bei Männern wurde in der homosexuellen Frau keine große Gefahr für die Gesellschaft oder das System gesehen, da man Frauen generell keine Macht zuge- standen hat und diese somit auch keine „[…] staatsgefährdenden Qualitäten entwi- ckeln würden, und hoffte darauf, daß ,verführte‘ Frauen auf die Dauer doch bevölke- rungspolitisch als Gebärerinnen nicht ausfallen würden“ (Jellonnek 1990: 14). Die geringe Aufmerksamkeit auf weibliche Homosexuelle lag also daran, dass Frauen generell in einer von Männern dominierten Welt nur einen geringeren Platz einnah- men und diesen untergeordnet wurden. Die NS-Ideologie reduzierte Sie auf den Sta- tus einer Ehefrau, mit der Aufgabe unter Einhaltung der Rassenhygiene Nachkom- men zu erzeugen, was eine zwingende Voraussetzung für den kriegerischen Erobe- rungsplan der Nationalsozialisten gewesen ist (Schoppmann 2004: 35). Des Weite- ren galt Homosexualität bei der Frau als undenkbar und die dadurch als Pseudoho- mosexualität deklarierte Sexualempfindung als heilbar.
Dem weiblichen Geschlecht wurde keine eigene Sexualität zugestanden: Se-
xualität der Frau war nur über den Mann erlebbar und definiert – Akte Lesbi-
scher Liebe und Selbstverwirklichung waren strenggenommen nach dem in
nationalsozialistischen Männerköpfen spukenden weiblichen Rollenbild un-
möglich (Jellonnek 1990: 14).
Dies bedeutete zwar keine vergleichbare Strafverfolgung homosexueller Männer und Frauen, jedoch teilen auch sie die Erfahrungen einer Zerschlagung ihrer Subkultur durch die Nationalsozialisten, zum Beispiel über das Verbot von Zeitschriften oder die Zerstörung von sozialen Einrichtungen (Schoppmann 2004: 40). So kam es in der NS-Zeit zur Auflösung von Frauenbewegungen, die sich für die Gleichberechti- gung der Frau einsetzten und die zugewiesenen Geschlechterrollen in Frage stellten. Die Nationalsozialisten gingen nicht nur davon aus, dass sie einen Treffpunkt für homosexuelle Frauen darstellten, sondern sich darüber hinaus auch noch für deren Interessen stark machten. Durch die Zerschlagung von Frauenbewegungen, eine generelle Unterordnung der Frau unter das männliche Führungsregime und die Be- einflussung der weiblichen Bevölkerung über die verschiedenen NS-
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Frauenorganisationen sahen die Nationalsozialisten keine Gefahr in der weiblichen Homosexualität, welche auf das von Männern regiertes Reich Einfluss nehmen könn- te (Schoppmann 2004: 36).
Trotzdem kam es in der NS-Zeit zur Forderung den Paragraphen 175 – welcher sich in seinem verfassten Gesetzestext explizit nur auf männliche Homo- sexuelle beschränkte – auch auf das weibliche Geschlecht auszudehnen. Die größte Gefahr für das System sah man in den möglichen Geburtenausfällen, verursacht durch das gleichgeschlechtliche Sexualverhalten der Frau. Ferner wurde über eine Zwangsbegattung für lesbische Frauen nachgedacht, die anders als der Mann, stets geschlechtsbereit und Zeugungsfähig seien (Schoppmann 2004: 37). Das Regime unter der Führung Adolf Hitlers brauchte Nachwuchs um Soldaten für den bevorste- henden Krieg auszubilden und hatte Angst um seine Nachkommen. Allerdings sollte die Unterordnung der Frau unter das Patriarchat dazu führen, dass der § 175 nicht auf das weibliche Geschlecht ausgedehnt wurde.
Der Ausschluss von Frauen aus den Machtzentren des >>Dritten Reiches<<
und das sexistische Frauenbild der Nationalsozialisten waren die Hauptgründe
dafür, daß der §175 StGB im Zuge der Strafverschärfung im Juni 1935 nicht
auf Frauen ausgedehnt und ihre Kriminalisierung als überflüssig erachtet wur-
de (Schoppmann 2004: 39).
Auch Grau (2004: 101) betont noch einmal ausdrücklich, dass in der weiblichen Ho- mosexualität keine politische Gefahr gesehen wurde und auch prominente deutsche Strafrechtler diese als nicht beachtenswert einstuften – anders als sexuelle Bezie- hungen, die zwischen Männern stattfanden. Dadurch ist zu erklären, wieso die Straf- rechtskommission sich gegen die Kriminalisierung lesbischer Frauen aussprach. Das nationalsozialistische Deutschland ging – gerade in sexueller Hinsicht –von einer natürlichen Abhängigkeit der Frau vom Mann aus (Schoppmann 2004: 36). Generell stellte die Frau somit nur ein passives Objekt in einer von Männern beherrschten Domäne dar und besaß nach Auffassung des NS-Regimes weder die Fähigkeit noch die Möglichkeit einer tiefgreifenden politischen Handlung. Vor allem im Gegensatz zu homosexuellen Männern drangen lesbische Frauen geringer in das öffentliche Be- wusstsein ein, wodurch sich eine unterschiedliche Gesetzeslage entwickelt hat. „Lesbierinnen werden seltener viktimisiert als männliche Homosexuelle, aber mögli- cherweise häufiger als die weibliche Bevölkerung insgesamt“ (Lautmann 1977: 55). Im weiteren Verlauf soll nicht mehr auf die Strafverfolgung homosexueller Frauen eingegangen werden, da sie anders als die homosexuellen Männer, nicht als Gefahr
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betrachtet wurden. Die hier vorliegende Untersuchung bezieht sich somit ausschließ- lich auf die Situation homosexueller Männer, welche durch eine explizite Erwähnung
in § 175 des Reichsstrafgesetzbuchs eine rigorose Verfolgung erleben mussten. 2
3. Die Aufnahme des § 175 im RStGB von 1871 und dessen
weiterer Verlauf bis 1945
Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 unter Wilhelm I. folgte die Notwen- digkeit eines einheitlichen Strafrechtes für die deutschen Kleinstaaten (Bleibtreu- Ehrenberg 1977: 90f). Durch eine überarbeitete Gesetzgebung in Bayern und des während der napoleonischen Besetzung eingeführten „Code Pénal“ im Rheinland, waren hier Sodomiestrafen, unter denen bis zu diesem Zeitpunkt homosexuelle Straftaten verordnet wurden, vor der Reichsgründung aus dem Strafrecht entfernt worden. Weder Bayern noch das Rheinland sahen zu diesem Zeitpunkt eine Bestra- fung der damals fragwürdigen Verhaltensweise vor. Jedoch drängten Westfalen und Preußen in ihrer konservativen Haltung zu einer Übernahme ihres noch bestehenden Strafrechts, welches konträres Sexualverhalten weiterhin unter Strafe stellte, um künftig gegen die Unmoral der Sodomiten gesetzlich vorgehen zu können.
Als 1871 schließlich der bislang im Preußischen Recht geltende fragliche Ge- setzestext wörtlich – als neuer § 175 – ins von da an geltende Strafgesetz- buch des Deutschen Reiches übernommen wurde, begründete man das schlicht mit dem Vorurteil selbst, wie es sich in den vergangenen Jahrtausen- den gebildet und unter mannigfachen Neuanstößen verfestigt hatte […] (Bleib- treu-Ehrenberg 1977: 91).
Wie Bleibtreu-Ehrenberg (ebd.) weiterhin anmerkt, wurde in der Diskussion über den Neuentwurf des § 175 und die letztendliche Übernahme des preußischen Rechts der Aspekt aus den Augen verloren, dass neben der männlichen auch eine weibliche Form der Homosexualität existiert. Dies sieht sie als Grund dafür, dass Frauen nur per Zufall vom § 175 unberührt geblieben sind, welcher sich explizit an männliche Homosexuelle richtete.
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Ge- schlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wer-
2 Damit wird nicht gesagt es habe generell keine Strafverfolgung gegenhomosexuelle Frauen stattgefunden.
Diese ist jedoch nicht mit derer homosexuellen Männern nicht vergleichbar und wird im Folgenden an der Gesetzeslagenocheinmaldeutlichgemachtwerden.
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den (RStGB von 1871, zit. n. Grau 2004: 95).
Vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten kam es in der Weimarer Republik zu der Überlegung einer Gesetzesänderung. Ende der Zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts schlossen sich verschiedene Gruppen zusammen, welche die gleichen Rechte für Homosexuelle forderten. Vor allem in Großstädten wie Berlin oder Ham- burg entstand eine homosexuelle Freizeit- und Begegnungskultur. Durch die fort- schreitende Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber Homosexualität sahen sich Politiker zunehmend herausgefordert Stellung zu der Thematik zu beziehen (Grau 2004a: 30). Dies führte dazu, dass im Jahr 1929 der Strafrechtsausschuss des Reichstages, bei der Beratung über einen Entwurf des Allgemein Deutschen Straf- gesetzbuches, unter anderem die Streichung von § 175 empfahl. Jedoch wurde der Antrag zur Abschaffung des Paragraphen im Plenum nicht weiter behandelt (Laut- mann 1977: 48). Des Weiteren weißt Grau darauf hin, dass es auch Parteien gab, die genau das Gegenteil forderten, nämlich eine Ausweitung des § 175:
Es gab den Ruf nach staatlichem Zwang zur Heilbehandlung Homosexueller,
und es gab Forderungen nach einer durch die Gerichte angeordnete zwangs-
weise Kastration oder Sterilisation bis hin zur Sicherheitsverwahrung homose-
xueller Sittlichkeitsverbrecher […] (Grau 2004a: 30).
Vor allem die NSDAP, welche 1925 in die Diskussion mit einstieg, zeigte keinen Zweifel an ihrer Haltung. So forderte am 22. Juni 1927 der damalige NSDAP- Abgeordnete Dr. Frick, anlässlich der ersten Lesung des Strafgesetzbuchentwurfs, eine schärfere Verfolgung Homosexueller, da diese zum Untergang des deutschen Volkes führen würden (Jellonnek 1990: 53). Bis 1933 kam es in der Politik jedoch zu keiner Einigung über die Homosexuellenfrage und das Gesetz wurde nicht geändert (Grau 2004a: 31).
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Jahr 1933 und dem Beginn der Diktaturherrschaft Adolf Hitlers wurde am 28.06.1935 eine Änderung des Reichs- strafgesetzbuchs verabschiedet, die am 01.09.1935 in Kraft trat. Der neue Entwurf wurde mit den schlechten Erfahrungen der letzten Zeit begründet und bezog sich offensichtlich auf den Röhm-Putsch (vgl. Grau 2004: 93, Jellonnek 1990: 113), auf den in Kapitel 6.1 noch einmal genauer eingegangen werden soll. Die Verschärfung des Strafrechts betraf nach Grau (vgl. 2004: 93f) vor allem zwei wesentliche Aspekte. Zum einen wurde der Begriff „widernatürliche Unzucht“ durch „Unzucht“ ersetzt, was eine Ausweitung des Straftatbestandes bedeutete. Als „widernatürliche Unzucht“ gemäß des alten § 175 galt nur der After-, Mund- und Schenkelverkehr. Die Selbst-
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Arbeit zitieren:
Oliver Müller, 2008, Der homosexuelle Staatsfeind, München, GRIN Verlag GmbH
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