Inhaltsverzeichnis
1. Was ist die EU?
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1.1 Geschichte der EG / EU 4
1.2 Mitgliedstaaten der EU 4
1.3 Beitrittskandidaten der EU 4
1.4 Ziele der EU 4
1.5 Finanzielle Mittel der EU 5
1.6 Rechtsvorschriften 5
1.7 Organe der EU (Institutionen und Ausschüsse) 5
1.7.1 Europäisches Parlament 5
1.7.2 Der Rat 5
1.7.3 Der Europäische Rat 5
1.7.4 Die Kommission 6
1.7.5 Der Europäische Gerichtshof 6
1.7.6 Der Rechnungshof 6
1.7.7 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss 6
1.8 Die Sozialpolitik der EU 6
2. Der Europäische Sozialfonds (ESF)
9
3. Aktionsprogramme zur Förderung behinderter Menschen in
der EU
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3.1 HELIOS 10
3.1.1 Begriffsklärung HELIOS 10
3.1.2 Aktionsprogramm HELIOS 10
3.1.3 Aktionsprogramm HELIOS II 12
2
3.2 PETRA 14
3.3 Die Sozialcharta von 1989 15 3.4 Das SOKRATES - Programm 16 3.4.1 Allgemeines 16 3.4.2 Ziele 16
3.4.3 Aktionen im Rahmen von SOKRATES 16 3.5 European Agency 18 3.5.1 Allgemeines 18
3.5.2 Geschichte der European Agency 18 3.5.3 Ziele 18 3.5.4 Informationsaustausch 19 3.5.5 Veranstaltungen 19 3.5.6 Öffentlichkeitsarbeit 19
3.5.7 Kooperation mit weiteren Organisationen 19
4. Internationale Organisationen 20 4.1 UNESCO 20 4.2 Salamanca 20
5. Europäische Sonderpädagogik - Pro und Contra 21
5.1 Existiert eine Europäische Sonderpädagogik? 21
5.2 Wie steht die EU zu einer Europäischen Sonderpädagogik? 22
5.3 Ist eine europäische Sonderpädagogik wünschenswert? 23
6. Literatur 25
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1. Was ist die EU?
1.1 Geschichte der EG / EU
Die heutige Europäische Union (EU) ist die frühere Europäische Gemeinschaft (EG). Die EG entstand durch die Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957. Diese drei Verträge haben in den 50er und 60er Jahren drei rechtlich selbständige europäische Gemeinschaften gebildet. Am 8. April 1965 schlossen sich die drei Gemeinschaften in dem sogenannten „Fusionsvertrag“ zusammen und setzten einen gemeinsamen Rat sowie eine gemeinsame Kommission durch. Dieser Zusammenschluß wird seither als die Europäische Gemeinschaft (in der Einzahl) verstanden. (Vgl. Schulte 1993, S. 13).
1.2 Mitgliedstaaten der EU
Die EU besteht aus 15 Mitgliedstaaten. Diese sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Grie-chenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich von Großbritannien (mit Nordirland), Österreich, Schweden und Finn-land. (Vgl. Stoldt 2001, S. 52).
1.3 Beitrittskandidaten der EU
Beitrittskandidaten der EU sind Polen, Litauen, Estland, Lettland, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Malta, Zypern und die Türkei. (Vgl. Stoldt 2001, S. 52).
1.4 Ziele der EU
Die EU ist um einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker bemüht. Durch gemeinsames Handeln verschiedener europäischer Länder versucht die EU, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern sowie die Volkswirtschaf-
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ten zu fördern. Die EU strebt Verbesserungen der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen in den einzelnen europäischen Ländern an und steht für die Wahrung des Friedens und der Freiheit. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.5 Finanzielle Mittel der EU
Finanzielles Mittel der EU ist der EU-Haushalt, welcher aus sogenannten „eigenen Einnahmen“, d. h. aus Zöllen, Agrarabschöpfungen, Anteilen der Mehrwertsteuer und dem Bruttosozialprodukt der Mitgliedstasten, besteht. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.6 Rechtsvorschriften
Für alle 15 Mitgliedstaaten der EU gelten gemeinschaftliche Rechtsvorschriften. Diese gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften müssen auch von den Beitrittskandidaten der EU (vor dem Eintritt) eingehalten werden, um aufgenommen zu werden. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3; Stoldt 2001, S. 52).
1.7 Organe der EU (Institutionen und Ausschüsse)
1.7.1 Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament besteht aus 518 Mitgliedern, welche in allgemeiner, direkter Wahl gewählt werden. Das Europäische Parlament übt die demokratische Kontrolle aus: es ist die Stimme der Gemeinschaftsbürger. Das Europäische Parlament wirkt an der Gesetzgebung der Gemeinschaft mit, wie z. B. an der Wahrung der Menschenrechte. Auch außerhalb der EU ist das Europäische Parlament tätig, es steht im Kontakt zu allen demokratisch gewählten Parlamenten der Welt. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.7.2 Der Rat
Der Rat besteht aus den Ministern, welche die 15 Staaten vertreten und hat - je nach dem zu verhandelnden Thema - eine unterschiedliche Besetzung. Der Rat ist der eigentliche „Gesetzgeber“ der Gemeinschaft, da durch ihn die von der Kommission vorgeschlagenen „Gemeinschaftsgesetze“ beschlossen werden, nachdem das Europäische Parlament zugestimmt hat. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.7.3 Der Europäische Rat
Der Europäische Rat wurde durch die Einheitliche Europäische Akte von 1986 institutionalisiert. Ihm gehören die Staats- und Regierungschefs der 15 Mitgliedstaaten an. An
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höchster Stelle des Europäischen Rats steht der Präsident. Mindestens zweimal jährlich tritt der Europäische Rat zusammen, um über die Leitlinien der Gemeinschaftspolitik und aktuelle internationale Probleme zu beraten. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.7.4 Die Kommission
Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, welche ihre Tätigkeit unabhängig von den nationalen Regierungen ausüben. Die Kommission unterliegt der Kontrolle des Europäischen Parlaments, dennoch ist sie der Motor und das Verwaltungsorgan der europäischen Gemeinschaft, da sie über die Initiativ- und Durchführungsbefugnisse verfügt. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.7.5 Der Europäische Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof ist die oberste Rechtsprechungsinstanz der EU. Er besteht aus Richtern und Generalanwälten. Durch den Europäischen Gerichtshof ist die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Europäischen Verträge gewährleistet. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.7.6 Der Rechnungshof
Der Rechnungshof kümmert sich um die Finanzlage der EU. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.7.7 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist ein beratender Ausschuß und besteht aus den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialkreisen der Gemeinschaft. (Vgl. Geistige Behinderung 1/1993, S.3).
1.8 Die Sozialpolitik der EU
Die EU behandelt in erster Linie wirtschaftliche Belange der einzelnen Mitgliedstaaten, dennoch findet seit den siebziger Jahren eine immer größere Diskussion über die Sozialpolitik statt. Die Sozialpolitik der damaligen EG und der heutigen EU wurde und wird stark kritisiert, da sie sich von Anfang an zuerst den Erwerbstätigen und dann erst den Bürgern, eingeschlossen der behinderten Bürger, zugewandt hat: „(...) die Bedeutung der Sozialpolitik für den einzelnen finde auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts keine Entsprechung, und der häufig geführte Vorbehalt, der Gemeinsame Markt sei >vornehmlich Sache der Unternehmer und für den Arbeitnehmer wenig oder nichts<, habe auch hierin seine Ursache.“ (Vgl. Schulte 1993, S. 15).
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Arbeit zitieren:
Kathrin Ziesemann, Sara Schmandt, 2001, Sonderpädagogik in der Europäischen Union - Europäische Sonderpädagogik zwischen Einheit und Vielfalt, München, GRIN Verlag GmbH
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