Definition
Die Träger die Jugendhilfe werden in öffentliche Träger und freie Träger aufgeteilt. Sie unterscheiden sich in Weltanschauung, Motivation, Konzept, Methoden, Arbeitsweise und in anderen Punkten. Diese Vielfalt ist nützlich damit der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hat zu wählen. Gerade in Kindertagesstätten in diese Wahl sehr wichtig, denn die Eltern können für ihre eigene Erziehung die passende Unterstützung suchen bzw. finden.
Als Freier Träger der Jugendhilfe kann jede Personengruppe, Initiative, juristische Person angesehen werden, welche auf dem Gebiet der Jugendhilfe durch die eigene Entscheidung und ohne gesetzliche Verpflichtung tätig wird 1 . Das SGB I und das SGB VIII gibt den freien Trägern ein eigenständiges Recht zum freien Handeln und Entscheidungen treffen. Sie verwalten sich fachlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbst. Sie werden nicht nach dem SGB VIII verpflichtet, sondern handeln nach dem Privatrecht. Das bedeutet, dass sie freie Entscheidung darüber haben ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließen oder eine vertragliche Rechtsbeziehung eingehen. 2 Sie Sind privatrechtlich verfasste Organisationen, welche in privat- gemeinnützige und privatgewerbliche freie Träger unterteilt werden können.
Zu den Trägern der freien Jugendhilfe gehören Jugendverbände, Jugendgruppen und Initiativen der Jugend, Selbsthilfe- und Initiativgruppen, Wohlfahrtsverbände, wenn und soweit sie Jugendhilfe leisten, und Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. 3 Zu den wichtigsten und dominierenden freien Trägern in der Praxis gehören der Caritasverband, das Diakonische Werk, die AWO, und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband. 4
Man kann sich als freier Träger anerkennen lassen. In § 75 des SGB wurde geregelt, dass juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden können, wenn sie „1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
1 http://www.kita-portal-mv.de/de/institutionen/bund/freie_traeger_der_jugendhilfe
2 http://www.kita-portal-mv.de/de/institutionen/bund/freie_traeger_der_jugendhilfe
3 http://www.kita-portal-mv.de/de/institutionen/bund/freie_traeger_der_jugendhilfe
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3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.“ 5 Im Abschnitt 2 und 3 des § 75 SGB VIII wurde noch genauer beschrieben wer noch einen Anspruch auf eine Anerkennung als freien Träger hat.
„Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.“ 6
Wichtig zu sagen ist noch, dass eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nicht unbedingt nötig ist. Außer der Träger möchte eine Beteiligung an Jugendhilfeausschüssen. „Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe.“ 7
Außerdem ist noch eine Anerkennung als freier Träger, wenn eine auf Dauer angelegte Förderung in Betracht gezogen werden soll.
Verhältnis der öffentlichen zu der freien Jugendhilfe
Die Hauptverwaltung der Jugendhilfe regeln die öffentlichen Träger, da sie die Verpflichtungen des SGB VIII umsetzen müssen. Jedoch wird ein nebeneinander und miteinander Arbeiten von freien und öffentlichen Trägern angestrebt. Dies wurde im § 4 des SGB VIII festgelegt. „Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.“ 8
5 SGB VIII § 75 Absatz 1.
6 SGB VIII §75 Absatz 2 und 3
7 SGB VIII §71 Absatz 1.
8 SGB VIII § 4 Abschnitt 1.
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Es wurde beschlossen, dass sich die öffentlichen Träger mit ihren Angeboten (Leistungen) zurücknehmen sollen, wenn das Angebot der freien Träger ausreichend ist und genug Nutzungsmöglichkeiten bestehen.
Finanzierung
Die öffentlichen Träger haben die Aufgabe der Finanzierung der freien Träger der Jugendhilfe. Die Finanzierung kann über 2 Wege stattfinden. Die erste Möglichkeit der Unterstützung sind Zuwendungen. Diese erhält der jeweilige Träger aber nur wenn: „1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.“ 9 Die jeweiligen Zuwendungen oder Subventionen müssen nicht nur finanziell sein, sondern können auch aus anderen Gütern bestehen. Zum Beispiel die kostenlose Bereitstellung eines Raumes oder die kostenlose Nutzung eines Telefons.
Die andere Möglichkeit der Finanzierung der freien Träger ist eine Entgeld- bzw. Kostenvereinbarung. Hierbei entstehen Vereinbarungen zwischen der öffentlichen und freien Jugendhilfe über die die Kosten der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der freien Träger. Diese Finanzierungsmöglichkeit wird im SGB VIII § 77 geregelt.
Freie Träger der Jugendhilfe in Berlin
Wie schon erwähnt sind die großen Verbände der freien Jugendhilfe wie das Diakonische Werk sehr bekannt und in ganz Deutschland verbreitet, aber auch die nicht so bekannten, kleineren träger nehmen einen großen Platz in Deutschland ein. Allein in Berlin sind mehr als 90 freie Träger vorhanden und bieten verschiedenste Leistungen an. Ich werde nun 3 freie Träger der Jugendhilfe Berlins vorstellen um Unterschiede wie z.B. in Größe und Angeboten deutlich zu machen.
9 SGB VIII § 74 Abschnitt 1.
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Arbeit zitieren:
Maria Tischer, 2009, Freie Träger der Jugendhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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