INHALT
I. EINLEITUNG 3
II. HAUPTTEIL 4
1. Die Stellung des Präsidenten im Verfassungsgebungsprozess der III. Republik. 4
1.1.Die Runder-Tisch-Verfassung von 1989 4
1.2. Die Kleine Verfassung von 1992 6
1.3. Die Neue Verfassung von 1997. 7
2. Ein zwiespältiges Verhältnis zur Vergangenheit. 9
3. Der Präsidentschaftswahlkampf Kwaśniewskis 1995. 10
4. Kwaśniewskis erste Amtszeit 12
III. SCHLUSS 13
IV. ANHANG. 14
Abk ürzungsverzeichnis 14
Literaturverzeichnis. 14
Internetquellen 15
2
I. EINLEITUNG
Am 1. Mai 2004 sind im Zuge der Osterweiterung zehn Staaten der Europäischen Union beigetreten. Der größte davon ist Polen, das als alte europäische Kulturnation eine besondere Stellung in Mittel- und Osteuropa einnimmt. Der amtierende polnische Präsident Aleksander Kwaśniewski kann den Beitritt und die große Zustimmung dafür in der polnischen Bevölkerung als einen Erfolg verbuchen. So haben 77,5 Prozent der Polen bei einem Referendum am 7. und 8. Juni 2003 für eine Mitgliedschaft in der EU gestimmt. 1 Doch nicht immer war Kwaśniewski so populär wie heute, ein Jahr vor Ende seiner zweiten und letzten Amtszeit. Besonders vor seinem Amtsantritt im November 1995 polarisierte der ehemalige kommunistische Funktionär die polnische Gesellschaft. Nach neun Jahren Präsidentschaft scheint es nun an der Zeit, die politische Rolle des polnischen Staatsoberhauptes darzustellen und zu analysieren. Da noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen über seine zweite Amtszeit greifbar sind, wird diese hier außer Acht gelassen.
Um die institutionellen Grundlagen des Präsidentenamtes geht es im ersten Kapitel der Arbeit, das den mühsamen Verfassungsgebungsprozess der III. Polnischen Republik von der friedlichen Wende 1989 bis hin zur Neuen Verfassung von 1997 beschreibt. Wo es sich anbietet, werden auch Vergleiche zu westeuropäischen Verfassungen gezogen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Neuen Verfassung, in der die Zuständigkeitsbereiche des Präsidenten gegenüber Parlament und Regierung teils beschnitten, teils konkretisiert wurden. Der folgende Abschnitt widmet sich dem zwiespältigen Verhältnis Kwaśniewskis zu seiner Vergangenheit in der Volksrepublik Polen. Im dritten Kapitel kommt der teils sehr emotional und heftig geführte Präsidentschaftswahlkampf von 1995 zur Sprache. Anschließend wird die politische Rolle Kwaśniewskis anhand seiner ersten Amtszeit erläutert, wobei die Kürze dieses Kapitels auf die nicht sehr umfangreiche wissenschaftliche Quellenlage zurückzuführen ist.
1 Vgl. Woyno, Polen, S.1.
3
II. HAUPTTEIL
1. Die Stellung des Präsidenten im Verfassungsgebungsprozess der III. Republik
1.1. Die Runder-Tisch-Verfassung von 1989
In den ersten Monaten des Jahres 1989 kamen die oppositionelle Gewerkschaft Solidarność und die „Reformkommunisten“ der PZPR, darunter auch Aleksander Kwaśniewski, am Runden Tisch in Warschau zusammen. Nach zähen Verhandlungen einigte man sich darauf, das Institutionsgefüge zu verändern, um einen schrittweisen Übergang in ein demokratischparlamentarisches System einzuleiten. Die polnische Verfassungstradition 2 spielte dabei kaum eine Rolle. Gesucht war vielmehr ein Verfassungssystem, das einerseits die Integration der bisherigen Opposition in das politische System ermöglichte und andererseits die PZPR an der Macht belassen sollte. Dem bisherigen Parteivorsitzenden, General Wojciech Jaruzelski, sollten die wichtigsten Kompetenzen, die er zuvor als Parteichef besessen hatte, auch in der neuen Ordnung erhalten bleiben. Daher bot sich eine Anleihe beim Verfassungssystem der V. Französischen Republik an. 3 Der Sejm, das polnische Unterhaus, ratifizierte die am Runden Tisch beschlossenen Verfassungsrevisionen am 7. April 1989. An die Stelle des Staatsrates trat ein mit umfassenden Kompetenzen ausgestatteter Staatspräsident. Er wurde zum höchsten Repräsentanten des polnischen Staates in nationalen und internationalen Angelegenheiten, der über die Einhaltung der Verfassung und die Unverletzlichkeit des Territoriums wachte (Art. 32 RTV) 4 . Die Zuordnung der präsidialen Befugnisse blieb durch Begriffe wie „achtet“ oder hütet“ aber vage. Auch die Abgrenzung seiner Befugnisse zum Regierungschef war nicht klar formuliert. Darüber hinaus besaß der Staatspräsident das Initiativrecht bei der Ernennung und Entlassung des Premierministers (Art. 32f. Abs. 6 RTV) 5 , der in Polen dem Ministerrat vorsitzt. Bei der Regierungsbildung war der Premierminister auf die Zustimmung des Präsidenten angewiesen (Art. 37 Abs. 1 RTV). Im selben Artikel wurde jedoch auch dem Parlament das Recht zugewiesen, die Regierung oder einzelne Minister zu entlassen: „Sodann wurde die ausschließliche Kompetenz des Sejm beibehalten, die Regierung einzuberufen, doch es wurde die Möglichkeit ausgeschlossen, eine
2 Am 3. Mai 1791 verabschiedete Polen die erste moderne Verfassung Kontinentaleuropas und die nach
Cromwells „Instrument of Government“ zweite europäische Verfassung überhaupt; siehe dazu: Steffani,
Gewaltenteilung und Parteien im Wandel, S. 90, Anm. 3.
3 Vgl. Ziemer, Das politische System Polens, S. 188.
4 Vgl. ebd.
5 Vgl. Maćków, Verfassungsnorm und -praxis, S. 665.
4
Regierung zu berufen, deren politische Orientierung und personelle Zusammensetzung vom Präsidenten nicht akzeptiert worden wären.“ 6
Der Präsident konnte zudem sein Veto gegen ein vom Sejm verabschiedetes Gesetz geltend machen, das der Sejm nur mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmen konnte. Damals kritisierten die mit der Solidarność verbundenen Rechtsexperten diese Hürde, die höher war als im Frankreich der V. Republik, wo eine absolute Stimmenmehrheit genügt. 7 Ebenso umstritten waren die Regelungen, die die Vollmachten des Präsidenten in Krisensituationen definierten. So fungierte er als Oberbefehlshaber der Streitkräfte und erhielt das Recht, für drei Monate den Ausnahme- bzw. Kriegszustand zu verhängen. In dieser Zeit durfte der Sejm jedoch nicht aufgelöst und die Verfassung sowie das Wahlrecht nicht verändert werden (Art. 32, Abs. 4 u. 5 RTV) 8 . Auf ähnliche Art wird beispielsweise in der spanischen Verfassung vom Dezember 1978 eine Verfassungsänderung während des Kriegs-, Alarm-, Ausnahme-und Belagerungszustandes ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 169). Die Verfassung der französischen Fünften Republik (Art. 89) oder das Bonner Grundgesetz (Art. 79, Abs. 3) verbieten wiederum jede Verfassungsnovelle, die die als unverzichtbar geltenden Grundlagen der staatlichen Ordnung verändern würde. 9
Als ein Organ der Legislative hat der Staatspräsident seit 1989 das Recht, selbst Gesetzentwürfe in das Parlament einzubringen, für weitere Aktivitäten muss er jedoch die Gegenzeichnung des Premierministers einholen. Des Weiteren kann der Präsident jedes Gesetz zurückweisen, das vom Sejm verabschiedet wurde. Um das Gesetz in diesem Fall dennoch durchzubringen, benötigte der Sejm bis zur Verabschiedung der Neuen Verfassung eine Zweidrittelmehrheit. 10 Außerdem konnte der Präsident laut RTV nach eigenem Ermessen das Parlament auflösen, wenn es dem Sejm innerhalb von drei Monaten nicht gelang, eine Regierung zu bilden sowie einen Wirtschafts- und Sozialplan oder den Staatshaushalt zu verabschieden. Er konnte auch zum Mittel der Auflösung greifen, wenn der Sejm Gesetze beschließen sollte, die den Präsidenten an der Ausübung seiner Rechte hindern würden. Dieser Fall war bewusst unpräzise formuliert worden, damit die Parteiführung über den Staatspräsidenten, der aus den Reihen der PZPR kommen sollte, die weitere politische Entwicklung unter Kontrolle behalten konnte. 11
6 Mołdawa, Legislative und Exekutive, S. 206.
7 Vgl. Ciemniewski, Ponad Parlamentem.
8 Vgl. Maćków, Verfassungsnorm und -praxis, S. 666.
9 Vgl. ebd.
10 Vgl. Ziemer, Das politische System Polens, S. 191.
11 Vgl. Maćków, Verfassungsnorm und -praxis, S. 667.
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Arbeit zitieren:
M.A. Piotr Grochocki, 2004, Die politische Rolle des polnischen Präsidenten Aleksander Kwaśniewski auf dem Hintergrund der Verfassungsentwicklung der III. Republik, München, GRIN Verlag GmbH
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