1. Einleitung 3
2. Darstellung des Gewissenskapitels 4
A Entwicklung der moralischen Weltanschauung zum Gewissen 4
B Das Gewissen Die schöne Seele das Böse und seine Verzeihung 5
C Übergang des Gewissens zur nächsten Stufe 14
a) Verhältnis zur Religion 14
b) Das Sittliche 15
3. Das geistige Umfeld des Gewissenskapitels 16
a) Die Philosophie Fichtes 16
b) Von Fichte ausgehende Entwicklungen 19
4. Beziehungen des Gewissenskapitels zur Literatur der Frühromantik 22
a) Der Hyperion Hölderlins 22
b) Novalis: Heinrich von Ofterdingen 24
c) Friedrich Schlegel: Lucinde 27
5. Schlussbemerkung 29
6. Literaturverzeichnis 31
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Anmerkung Die Quellenangaben zu den Werken Hegels sind folgendermaßen abgekürzt: P=„Phänomenologie des Geistes“ R=„Grundlinien der Philosophie des Rechts“
G=„Vorlesungen zur Geschichte der Philosophie“
Ästh=„Vorlesungen über die Ästhetik“
Alle anderen Quellenangaben sind aus dem Zusammenhang zu identifizieren.
1. Einleitung
Der eine wesentliche Teil meiner Arbeit ist der ausführliche Nachvollzug des Abschnitts „c. Das Gewissen. Die schöne Seele, das Böse und seine Verzei- hung“ innerhalb der Großeinteilung „C. Der seiner selbst gewisse Geist. Die Moralität“. Die Ausführlichkeit halte ich deshalb für nötig, da nur so der Pro- zess des Geistes in den einzelnen Umbrüchen hervortreten kann. Auch soll dieser Abschnitt nicht isoliert bleiben, sondern die Einbettung in den Ge- samtprozess der „Phänomenologie“ erfolgen. Der andere Themenpunkt dieser Arbeit besteht in dem Aufweisen von Beziehungen des Gewissenskapitel zur Frühromantik. Diese Beziehungen lassen sich in deutlicher Weise aufzeigen, Hegel hat sich an den verschiedensten Orten dazu geäußert. In diesem positi- ven Sachverhalt liegt allerdings die Schwierigkeit, dass in der Vielfalt der Be- ziehungen eine umfassende Darstellung im Rahmen dieser Arbeit nicht mög- lich ist. Aus diesem Grund werde ich auf Hegels zusammenfassende Darstel- lung in den „Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte“ zurückgreifen und einige Werke der Frühromantik exemplarisch besprechen. Das wesentliche Bild Hegels, so hoffe ich, wird sich so abzeichnen.
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2. Darstellung des Gewissenskapitels
A. Entwicklung der moralischen Weltanschauung zum Gewissen
Der Prozess, den das Bewusstsein in der Stufe der „moralischen Welt- anschauung“ (P442) und der dieser sich anschließenden „Verstellung“ durch- läuft, endet in einer Aporie. Die reine Pflicht, die für das Bewusstsein besteht, findet kein Dasein in der Wirklichkeit. In einer „schwindelnden Bewegung“ (P454) schwankt das Bewusstsein hin und her in der Annahme einer Existenz von Moralität und deren Verneinung. Es rettet sich zunächst in die „Vor- stellung“ (P452), die ein „Jenseits“ (P452) seiner Wirklichkeit bedeutet. Nur in dieser ist eine Synthese von „selbstbewusste(r) Wirklichkeit“ (P452) und Pflicht möglich. Vorstellung bedeutet immer eine Vergegenständlichung. Selbstbewusstsein und Pflicht werden sich zu Gegenständen, sind so „auf- gehoben“ (P452), aber nur in einer unvollständigen Weise. Beide verlieren ihre „wesentliche Bestimmung“ (P452), „frei von dem anderen“ zu sein, sie sind nur Sein für Anderes, nicht an und für sich. Dieses Jenseits der Moral, die Syn- these von Moral und Wirklichkeit, deren Element „Natur und Sinnlichkeit“ (P462) ist, besteht nur in der Form eines „Gedankendinges“ (P462), tatsächlich aber werden „Natur und Sinnlichkeit“ (P462) des Diesseitigen als moralisch nichtig verworfen. Gleichzeitig mit diesem Jenseitigen besteht die Moral aber auch in Realität, in dem jeweiligen Handeln ist sie verwirklicht, denn „dem handelnden Bewusstsein, eben weil es handelndes ist, gilt das Andere der rei- nen Pflicht unmittelbar“ (P449). Das moralische Bewusstsein schwankt hin und her zwischen einer Moralität, die nur als Vorstellung, als Gedankending exis- tiert, und einer im Handeln wirklichen und erfüllten Pflicht, die aber zugleich wieder als das „moralisch Nichtige“ (P463) verstellt wird. Im Wechsel dieser beiden Positionen entstehen die verschiedensten Vorstellungen. Diesen wird ein Schlusspunkt gesetzt, indem das Bewusstsein nicht mehr ein Jenseits, ein Ansich der Pflicht als reines Gedankending und ein Selbst in einer nichtigen Wirklichkeit annimmt, sondern das Absolute des Jenseits in das „Selbst des Selbstbewusstseins“ (P463) zurücknimmt, in diesem nun „eingeschlossen be- hält“ (P463). Das Beibehalten einer Trennung wird nun als „Verstellung“, als „Heuchelei“ (P463) vom Bewusstsein erkannt. Denn die Wahrheit liegt für das moralische Selbstbewusstsein nicht außerhalb von ihm, sondern in ihm selbst.
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Die „Ungleichheit seines Vorstellens mit dem, was sein Wesen ist“ (P463), abwerfend, wird es „reines Gewissen“ (P464). Dieses „verschmäht“ (P464) die moralische Weltvorstellung, die immer eine „Vermittlung“ (P464) bedeutet. Als der sich selbst gewisse Geist weiß es nun „unmittelbar gewissenhaft“ (P464) zu handeln.
B. „Das Gewissen. Die schöne Seele, das Böse und seine Verzei-
hung“
Das „Selbst des Gewissens“ ist das dritte Selbst in der Welt des Geistes. In den beiden vorangegangenen Gestalten des Selbst war das Selbst immer „substanz- leer[e]“ (P465). In der sittlichen Welt war das Selbst unmittelbar allgemein und somit abstrakt; in der Welt der Bildung behält das Allgemeine keine vom Selbst freie Form, das Selbst lässt das Allgemeine nur scheinbar frei, bleibt dadurch leer. Erst im Gewissen durchdringen sich Allgemeines und Selbst so, dass es zu einer Erfüllung des Selbst kommt. Die „leere Pflicht“ (P466) der moralischen Weltanschauung erhält in der „Selbstgewissheit den Inhalt“ (P466), „reine Pflicht ebenso wie die ihr entgegengesetzte Natur sind aufgeho- bene Momente“ (P466). Das Selbstbewusstsein hat die Gewissheit, dass das „Wirkliche“ (P465) zugleich „reine Pflicht“ (P465) ist. Hierdurch wird die handlungsunfähige Moralität „konkrete moralische Gestalt“ (P466), es er- scheint ein in unmittelbarer Einheit sich verwirklichendes moralisches Wesen. In der Unmittelbarkeit gibt es zwischen Selbst und Gegenstand des Handelns keinerlei Geschiedenheit mehr, dem Wesen des Selbst steht ein Hemmnis ge- genüber. Es ist dies der umgekehrte Vorgang zur sinnlichen Gewissheit, die unmittelbar im Gegenstand, im Ansich sich befindet. Ein Gegenüberstehen von bestimmten Pflichten kann es in der Unmittelbarkeit des Gewissens nicht mehr geben, denn als „absolute[s] Selbst“ (P467), als „negative Eins“ (P467) ist das Gewissen selbst das bestimmende, die verschiedenen moralischen Substanzen werden so negiert. Durch dieses unmittelbar Bestimmende wird eine Tat auch nicht nach ihren moralischen Beziehungen, nach der Pflicht geprüft, die „un- wankende Gewißheit des Gewissens“ weiß von sich aus, was sie tun muss. Keineswegs glaubt das Gewissen aber damit gegen die reine Pflicht zu han- deln, sondern in der „Zufälligkeit“ (P465) der „unmittelbare[n] Einzelheit sieht
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es sich als das „Vollgültige“ (P465). Die „Überzeugung“ (P465), die damit notwendig verbunden ist, stellt die Form des Selbst als „reine Bewegung“ dar. Diese Überzeugung wird von einem „einzelnen Bewußtsein“ (P468) getragen, das sich auch als dieses weiß, davon aber nicht eine Zufälligkeit bedingt sieht, sondern als einzelnes Bewusstsein auch „reines Wissen“ der reinen Pflicht ist. Dieses Selbst ist als Negatives die Erfüllung der reinen Pflicht, macht einen Inhalt aus, der „an und für sich gilt“ (P469). Denn das Wissen, das in „seiner Überzeugung die Pflicht“ (P469) ist, ist „um seiner Selbstgleichheit willen“ auch das „Ansich“ (P469).
Dieses Ansich trennt sich zwar aus der „unmittelbaren Einheit mit dem Für- sichsein“, tritt ihm gegenüber, aber dergestalt, dass es als Ansich nur „Sein für Anderes“ (P469) ist. Die Pflicht als „Sein für Anderes“ (P469) bedeutet, dass sie nicht mehr „absolutes Wesen“ (P469) ist, sondern nur noch Moment und als dieses nicht mehr „für sich“ (P469) ist. Die Pflicht als Moment, als „Sein für Anderes“ (P469) ist jedoch wesentliches Element des Selbst des Gewissens, denn dieses macht „als Bewusstsein den Gegensatz des Fürsichseins und des Seins für Anderes (P469) aus. Im „Sein für Anderes“ hat sich die „reine Pflicht“ (P469) als Element der „Allgemeinheit“ (P470) bewahrt. Dieses be- steht im „Anerkanntwerden[s] von den anderen“ (P470), was notwendig ist, um der Tat „Bestehen und Wirklichkeit“ (P470) zu geben, denn nur anerkannt ist eine Tat wirklich. Diese Anerkennung ist nur deshalb möglich, da das „gegen- ständliche Element“ (P470) des Selbst, das „Sein für Anderes“ „unmittelbar mit der Überzeugung oder dem Wissen verknüpft“ (P470) ist und hierdurch als „geistige[s] Element“ (470) von den anderen anerkannt wird. Das Wissen als „Überzeugung“ (P470) von der Handlung macht ihr Wesen aus, die Überzeu- gung ist das „Ansich selbst“ (P470) des Seins für Anderes. Fehlt diesem „Sein für Anderes“ jedoch die Überzeugung, so wird es zur bloßen, leeren Form, hat nur noch die „Bedeutung gehaltloser Wesenheit überhaupt“ (P470). In der Ü- berzeugung aber verhält sich das Selbst zur „Wirklichkeit des Falles“ (P471) als Wissendes. Dieses Wissen hat an sich auch das „Moment der Allgemein- heit“, was bedeutet, die „Umstände des Falles“ (P471) zu erwägen. Jedoch weiß es die Allgemeinheit des Überprüfens nur als Moment, als Aufgehobenes,
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das nur in Beziehung auf das Selbst gilt. Dieses Selbst hat das Wissen, im Handeln einen Gegensatz zu haben, eine Beziehung auf eine „an sich seiende Wirklichkeit“ (P472), die ein vollständiges Erfassen nicht möglich macht. In dieser Weise ist die „gewissenhafte Erwägung“ (P472) nur ein „Vorgeben“, um der Allgemeinheit genüge zu tun, wird aber nicht tatsächlich durchgeführt. Was für das Selbst wirklich Bedeutung hat, ist seine Selbstgewissheit. Diese ist auch das allein Ausschlaggebende zur Bestimmung des Inhalts seines Tuns. Dieses gewinnt Wirklichkeit durch die Überzeugung, die aber genauso „leer als die reine Pflicht“ (P472) ist. Denn die Überzeugung ist nur eine leere Form, die jeglicher Bestimmtheit ermangelt, somit jeden Inhalt aufnehmen kann.
Die Bestimmung des Handelns geschieht durch die Selbstgewissheit, deren Wesen das „natürliche Bewusstsein“, d. h. „Triebe und Neigungen“ (P473). Es liegt hier die „Willkür des Einzelnen“ (P473) vor. Kein Inhalt wird als absolut anerkannt, jegliches Bestimmtes negiert. Diese durch die Selbstgewissheit be- stimmte Pflicht ist genauso leer wie die reine Pflicht der Moralität, ist dieser gleichzusetzen, trägt nur zugleich noch die „wesentliche Form des Fürsichsein“ (P473). Die reine Pflicht hat für sich keine Bedeutung, ist nur als ein Moment für andere. Dieses Moment ist aber unabdingbar für die Anerkennung der Tat, für ihre Wirklichkeit. Deutlich wird, dass das Gewissen noch immer an der an sich seienden Wahrheit der Moralität festhält, die ihm als Ansich überhaupt nichts gilt, nur als Sein für Anderes für die Allgemeinheit vorgegeben wird. Dies bedeutet Heuchelei. Das tatsächlich Pflichtmäßige ist nur die Selbst- bestimmung, „die Pflicht ist das Wissen selbst“ (P476). Dieses Wissen bedeu- tet „unmittelbar Sein für Anderes“ (P476) zu sein, d. h. Ansich, Gegen- ständliches. Denn das Wissen besteht darin, das Gegenständliche immer als das Selbst zu wissen, so keine Differenz zwischen Ansich und Selbst zu haben: „diese einfache Selbstheit aber ist das Ansich“ (P476). Das Selbst hat unmittel- bar Wirklichkeit, Sein, indem es zugleich auch von „allen Selbst- bewußtseine[n] im Ansich der Überzeugungen anerkannt das „reine Allge- meine“ (P476) ist. An dieser Stelle entsteht allerdings ein kritischer Punkt. Denn die als Pflicht angesehene Tat wird zwar als Selbst, als Gleichheit mit sich gewusst, dieses Wissen ist aber nur ein Innerliches, Gedachtes. Vollbringt
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das Gewissen jedoch tatsächlich eine Tat, so ist diese in das „allgemeine Medi- um des Seins gestellt“ (P477). Hierin wird die Tat zum „Sein“ (P477), ist eine „bestimmte“ (P477). Als solche ist sie nicht mehr „notwendig“ (P477) vom „Selbstbewusstsein aller“ anerkannt. „Die Bestimmtheit (P477) des Tuns löst sie nicht nur ab vom Selbst, sondern auch von der Allgemeinheit. Das Selbst will keineswegs nach dieser bestimmten als Pflicht gewussten Handlung beur- teilt werden, die dem Allgemeinen ein Kriterium zur Beurteilung geben könnte. Für das Gewissen ist kennzeichnend, dass es jeden bestimmten Inhalt ablehnt. Und so zieht es sich auch wieder aus seiner Handlung zurück, will nicht nach diese beurteilt werden, was zählt ist die „absolute Gewißheit“ (P477) seiner selbst. Dies ist jedoch nur eine Innerliches. Danach ist es den anderen Selbstbewusstseinen nicht möglich zu beurteilen, „ob dies Gewissen moralisch gut oder ob es böse ist“ (P477). Dieses wollen sie allerdings auch gar nicht. Die anderen Selbstbewusstseine sind ebenfalls Geist als Gewissen und als diese lehnen sie jegliches Bestimmtes ab. Sie sind vollständig auf ihr Selbst fixiert, das ihnen alleine Gewissheit geben kann. Um dieses sich zu erhalten, müssen sie die Handlung des anderen Gewissen, die sich in ihrer von ihnen freien Be- stimmtheit bedroht, für „böse“ (P478) erklären. „Durch Urteilen und Erklären versuchen sie, sie vollständig zunichte“ (P478) zu machen.
An diesem kritischen Punkt kommt dem Gewissen ein Medium zugute, das unmittelbar Allgemeines ist: die Sprache. In der Sprache gibt das Gewissen den anderen Selbstbewusstseinen die Versicherung, dass für es die Pflicht Geltung hat, was allerdings nur bedeutet, von dem eigenen Selbst überzeugt zu sein. Vorher wurde gesagt, dass die Handlung nur Wirklichkeit hat durch die Über- zeugung des Gewissens, in der sie allgemein anerkannt ist. Diese Überzeugung gewinnt jedoch nur Realität durch die Sprache „als die Mitte selbstständiger und anerkannter Selbstbewußtsein[e]“ (P479). Deshalb ist das „Aussprechen“ der Versicherung nötig, die die Form der „Besonderheit“ (P480) aufhebt und die „notwendige Allgemeinheit des Selbst“ (P480) anerkennt. Im Anspruch als „reines abstraktes Wollen“, in der einzelnen Pflicht die allgemeine zu erfüllen, was durch die Versicherung Realität bekommt, ist es den anderen Selbstbe- wusstseinen gleich und von ihnen anerkannt, die auch „reine[s] Sichwissen und
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Magister Artium Bernhard Paha, 1992, Die schöne Seele Hegels und die Literatur der Frühromantik, Munich, GRIN Publishing GmbH
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