Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea (SE)) 2
2.1 Rechtsnatur. 2
2.2 SE- Ausführungsgesetz 2
2.3 Voraussetzungen für die Gründung 3
2.4 Gründungsarten 3
2.4.1 Gründung durch Verschmelzung 3
2.4.2 Gründung einer Holding- SE 4
2.4.3 Umwandlung einer existierenden Gesellschaft in eine SE 4
2.4.4 Gründung einer Tochter- SE 5
2.5 Dualistisches und monistisches System 5
3. Die Organe der SE 7
3.1 Hauptversammlung 7
3.1.1 Aufgaben 7
3.1.2 Einberufung. 8
3.1.3 Beschlüsse 8
3.2 Leitungsorgan. 9
3.2.1 Bestellung und Zusammensetzung. 9
3.2.2 Aufgaben und Pflichten. 9
3.3 Aufsichtsorgan 10
3.3.1 Bestellung und Zusammensetzung. 10
3.3.2 Aufgaben und Rechte. 11
3.4 Verwaltungsorgan 11
3.4.1 Bestellung und Zusammensetzung. 11
3.4.2 Aufgaben des Verwaltungsrats 12
3.4.3 Bestellung und Aufgaben der geschäftsführenden Direktoren 13
4. Fazit. 14
5. Literaturverzeichnis. 16
- I -
Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union HGB Handelsgesetzbuch SA Sociétés Anonymes SE Societas Europaea SEAG SE- Ausführungsgesetz SEBG Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE/ SE- Beteiligungsgesetz SEEG SE- Einführungsgesetz SERL Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (2001/86/EG) SEVO SE- Verordnung
- II -
1. Einleitung
Bereits im Jahr 1959 entstand die Forderung, das nationale Aktienrecht um eine Europäische Aktiengesellschaft (lateinisch: Societas Europaea (SE)) zu ergänzen. Dieser Vorstoß, der dem niederländischen Professor Pieter Sanders zu verdanken war, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft positiv aufgenommen. Es wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, der unter anderem auch Prof. Sanders angehörte und welche im Dezember 1966 einen ersten Vorschlag vorlegte. Von diesem Zeitpunkt an wurde europaweit diskutiert, wie die Ausgestaltung der Vorschriften zur Gründung der SE aussehen sollte. 1 Schließlich kam es am 20.12.2000 auf dem Gipfel von Nizza zur Einigung des Europäischen Rates und zum Erlass der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SEVO), sowie der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Beide wurden im Oktober 2001 verabschiedet und traten schließlich zum 08.10.2004 in Kraft. 2
Um den unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen gerecht zu werden, einigte man sich darauf, auch Wahlmöglichkeiten bei der Gründung der SE bestehen zu lassen, indem die Verordnung und die Richtlinie auf nationales Recht des Staates in dem der die Hauptverwaltung der SE liegt, verweisen. So ist es möglich, bei der Gründung einer SE zwischen dualistischem und monistischem System zu wählen. Auch die lange diskutierte Ebene der Mitbestimmung der Arbeitnehmer fand schließlich eine Regelung, sie muss in einem Mindestumfang in Form eines europäischen Betriebsrates gewährleistet sein.
Vor diesem Hintergrund soll in dieser Arbeit ein Überblick über die Rechtsform der SE gegeben und die Gründungsarten erläutert werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Organe im dualistischen und monistischen System fallen, sowie auf deren Verpflichtungen nach nationalem deutschem Recht. Neben diesen wesentlichen Wahlmöglichkeit der Organstruktur, ließ der europäische Gesetzgeber auch die Wahl eines Systems zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer offen, darauf soll im Kontext dieser Arbeit jedoch nicht weiter eingegangen werden. Schließlich soll ein abschließendes Fazit die Umsetzung der Idee einer europäischen Gesellschaft kritisch beleuchten und einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der SE geben.
1 Vgl. Theisen, Wenz (2005), S. 27f.
2 Vgl. Manz et al. (2005), S.23.
- 1 -
2. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea (SE))
2.1 Rechtsnatur
Die SE wurde gem. Art.10 SEVO als Aktiengesellschaft geschaffen, da sie so am Besten den Anforderungen, welche die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft bezüglich Finanzierung und Geschäftsführung an eine europäische Gesellschaft stellen, gerecht wird. 3 Sie unterliegt als supranationale Gesellschaft den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, welche allerdings in weiten Teilen auf das Recht des Gemeinschaftsstaates verweisen, in dem die SE ihren Hauptsitz hat. Ab dem Tag der Eintragung in das zuständige Handelsregister wird die SE eine eigene Rechtspersönlichkeit (Vgl. Art.1(3) SEVO). Das für Kapitalgesellschaften notwendige Grundkapital ist in Aktien zu zerlegen und beträgt hier mindestens 120.000€ (Vgl. Art.1(2) SEVO). Da die Verordnung unmittelbar geltendes europäisches Recht darstellt, ist die SE als Gesellschaft europaweit anerkannt, unabhängig von ihrem Sitz.
2.2 SE- Ausführungsgesetz
Die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) 4 ist in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) unmittelbar nach ihrem Beschluss geltendes Recht. Die Verordnung lässt jedoch einige Wahlrechte, z.B. bei der Festlegung der Organstruktur nach monistischem oder dualistischem System oder bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Um diese zu regeln verweist die Verordnung auf nationales Recht. Da es nicht für alle Wahlmöglichkeiten in Deutschland nationale Gesetze zur Regelung gab, musste der deutsche Gesetzgeber diese schaffen. Dies geschah mit dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG), welches der Bundestag am 22.12.2004 zum Inkrafttreten am 29.12.2004 beschlossen hat. Dieses Gesetz dient der Konkretisierung der in der SEVO erlassenen Wahlmöglichkeiten in Deutschland. Neu in der deutschen Gesetzgebung ist dabei die Einführung von Vorschriften zur Gründung der SE als Aktiengesellschaft nach dem monistischen System. 5
3 Vgl. Manz et.al. (2005), S.45.
4 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001.
5 Vgl. Kleinsorge (2005), S.23f.; Teichmann (2005), S.697.
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2.3 Voraussetzungen für die Gründung
Die SE kann im Gebiet der EG von allen Handelsgesellschaften unter den Voraussetzungen des Art. 1 SEVO gegründet werden. 6 Der Sitz der SE muss dabei in dem Mitgliedsstaat liegen, in dem die Hauptverwaltung der Gesellschaft zu finden ist. Die Mitgliedsländer sind jedoch berechtigt, den in ihrem „Hoheitsgebiet eingetragenen SE[s] vor[zu]schreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen“(Art.7 SEVO). Um sich, wie gem. Art.12(1) SEVO vorgeschrieben, in das Handelsregister des Staates in dem die SE ihren Sitz hat eintragen zu lassen, muss zunächst geklärt werden, wie die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen werden soll, wie es Art.4 der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (SERL) verlangt. Abweichungen hiervon sind nur bei Eintreten eines der Ausnahmefälle des Art.12(2)und(3) SEVO, möglich. Des Weiteren ist es Pflicht den Rechtsformzusatz „SE“ dem Namen voran- oder nachzustellen. 7
2.4 Gründungsarten
2.4.1 Gründung durch Verschmelzung
Eine SE kann durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung (Fusion) gegründet werden (Vgl. Art.2(1) i.V.m. Art.17 SEVO). Dabei sind gem. Art.17(2) Buchstabe a.) und b.) zwei Verfahren der Fusion möglich: Zum einen die Verschmelzung durch Aufnahme gem. Art.3(1) der Richtlinie 78/855/EWG, zum anderen die Verschmelzung durch Gründung gem. Art. 4(1) der Richtlinie 78/855/EWG. Notwendig für die Gründung durch Verschmelzung sind mindestens zwei Aktiengesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU, welche dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten unterliegen, in denen sie ihren Sitz haben. 8 Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird im Zuge der Auflösung ohne Abwicklung das gesamte Aktiv- und Passivvermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen. Dabei gewährt die aufnehmende Gesellschaft, welche im Zuge der Verschmelzung die Form der SE annimmt, den Aktionären der übertragenden
6 Vgl. Binder et. al. (2007), S.37.
7 Vgl. Köstler (2006), S. 16f.
8 Vgl. Bartone/ Klapdor (2007), S.26; Thümmel (2005), S.41f.; Nagel (2005), S.36; Neun (2005), S.75.
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Kffr.(FH) Ariane Katharina Bischoff, 2008, Organe der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und deren Pflichten, München, GRIN Verlag GmbH
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