ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................... VII
EINLEITUNG .......................................................................................................................... 1
A. ENTSTEHUNG, NORMZWECK UND INHALT DES ALIEN TORT CLAIMS ACT ...................... 4 I. Der Judiciary Act von 1789 4 II. Inhalt des Alien Tort Claims Act 5
1. Zuständigkeiten5
2. Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht 6
3. Funktionen des Alien Tort Claims Act 7 III. Entwicklung der ATCA-Rechtsprechung9
1. Erste Phase: 1780 - 19809
2. Zweite Phase: 1980 - 199610
3. Dritte Phase: 1996 - heute 12
B. PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND ZULÄSSIGKEIT VON KLAGEN AUFGRUND DES ALIEN
TORT CLAIMS ACT ..........................................................................................................14 I. Aktivlegitimation: Kläger aufgrund des ATCA 14 II. Passivlegitimation: Staaten oder Private als Schädiger 15
1. „State actor“-Fälle15
a) Allgemeines15
b) Die „act of state“-Doktrin 17
c) Die „political question“-Doktrin18
2. „Private actor“-Fälle: Individuen als Schädiger20
a) Das Erfordernis der „state action“ im Lichte der „color of law“-Theorie21
b) Prüfungsmaßstäbe zum Nachweis der „state action“ 22
c) Ius cogens-Normen als Ausnahmen vom „state action requirement“ 23
3. „Private actor“-Fälle: Transnationale Unternehmen als Schädiger25
a) Definition und Rechtsnatur der Transnationalen Unternehmen 25
b) Bedeutung von TNCs für die Weltwirtschaft27 III. Exhaustion of local remedies29
1. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges als völkerrechtliche Norm29
2. Exhaustion of local remedies und die Anwendung des ATCA 30 IV. Comitas gentium 32 V. Forum non conveniens 33
1. Grundprinzipien33
2. Weiterentwicklung der forum non conveniens-Doktrin durch den ATCA35
a) Extensive Interpretation: Wiwa v. Royal Dutch Petroleum Co.35
b) Normenkonkurrenz von ATCA und TVPA: Aguinda v. Texaco, Inc.37
c) Adäquatheit und Überwiegen ausländischer Interessen: Turedi v. Coca Cola Co. 38
C. BEGRÜNDETHEIT VON KLAGEN AUFGRUND DES ALIEN TORT CLAIMS ACT ...................40 I. Der Streit um die rechtliche Natur des Alien Tort Claims Act40
1. Der ATCA als zuständigkeitsbegründende Norm 41
2. Der ATCA als klagslegitimierende Norm43 II. Die Entscheidung im Fall Sosa v. Alvarez-Machain 45
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte45
2. Die rechtliche Natur des ATCA in der Sicht des Supreme Court45
a) Der ATCA im Lichte der Prinzipien des „common law“45
b) Der ATCA und die Erie-Doktrin48
c) Vereinbarkeit der Urteile Erie und Sosa?50
3. Die Anwendung des ATCA im konkreten Einzelfall51
III. Mögliche Anspruchsgrundlagen aus dem Alien Tort Claims Act nach Völkervertragsrecht und
Völkergewohnheitsrecht55
1. Völkervertragsrecht55
2. Völkergewohnheitsrecht57
3. Mögliche ATCA-Anspruchsgrundlagen nach Kategorien 59
a) Individuelle Persönlichkeitsrechte60 aa) Recht auf Leben 60
bb) Standrechtliche und außergerichtliche Hinrichtung61 cc) Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung 63
b) Anspruchsgrundlagen aufgrund völkerstrafrechtlicher Tatbestände 64 aa) Völkermord64
bb) Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit 67
IV. Eine neue Form von Anspruchsgrundlagen:Die Haftung von TNCs im Rahmen des Alien Tort
Claims Act68
1. Der Präzedenzfall: Doe v. Unocal 69
a) Sachverhalt und Prozessgeschichte69
b) Die Entscheidung des Court of Appeals 71
2. Anspruchsgrundlagen für die Haftung von TNCs nach dem ATCA 72
a) Völkerrecht, ius cogens-Normen und der ATCA 72
b) Verpflichtungen von TNCs nach Völkerrecht73 aa) Der Analogieschluss von Individuen auf TNCs73 bb) Internationale Menschenrechtsstandards als Anspruchsgrundlagen75 cc) Verantwortung der Staaten gegenüber Menschenrechtsverletzungen durch TNCs?76
c) Haftung für Beihilfe78 aa) Begründung des Beihilfenstandards in Unocal78 bb) Völkerstrafrechtliche Analogien78 cc) Drei Formen von complicity 80
3. Bewertung der Entscheidung81
D. DER ALIEN TORT CLAIMS ACT IM SYSTEM DER DEZENTRALEN
VÖLKERRECHTSDURCHSETZUNG ....................................................................................84 I. Gewohnheitsrechtliche Rechtsdurchsetzung84
1. Retorsion 85
2. Repressalie 86
II. Der ILC-Entwurf zum Recht der Staatenverantwortlichkeit87 III. Völkerrechtsdurchsetzung durch nationale Gerichte88
1. Vor- und Nachteile der gerichtlichen Völkerrechtsdurchsetzung89
2. Grundprinzipien der gerichtlichen Völkerrechtsdurchsetzung91
a) Der juristische Spielraum der Nationalstaaten91
b) Monismus, Dualismus und die Position der USA 92
c) Drei Methoden der staatlichen Völkerrechtsanwendung94
3. Exkurs: Das Weltrechtsprinzip - ein ausschließlich strafrechtlicher Grundsatz?95
E. CONCLUSIO ................................................................................................................... 100 I. Auswirkungen auf die rechtliche Natur des ATCA und die weitere Rechtsprechung seit Sosa v.
Alvarez-Machain100 II. Auswirkungen auf TNCs 102
III. „Judicial imperialism“: Kritik und Verbesserungsvorschläge104 IV. Schlussbetrachtungen107
ANHANG ............................................................................................................................ XIII I. Literaturverzeichnis XIII II. RechtsquellenverzeichnisXXV
o
Abs Absatz
AEDPA Antiterrorism and Effective Death Penalty Act
AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
AJIL The American Journal of International Law
AJS Judicature Zeitschrift „Judicature“ der American Judicature Society
AkLR Akron Law Review
AlbLR Albany Law Review
ARELJ Australian Resources and Energy Law Journal
ArizLR Arizona Law Review
Art Artikel
ATCA Alien Tort Claims Act
ATS Alien Tort Statute
AVR Archiv des Völkerrechts
BGBl Bundesgesetzblatt
BJIL Berkeley Journal of International Law
Bost.Coll.TWLJ Boston College Third World Law Journal
bzw beziehungsweise
C.D. Cal. United States District Court for the Central District of California
CJIL Chicago Journal of International Law
CLR Columbia Law Review
ConnLR Connecticut Law Review
Cornell Int’l LJ Cornell International Law Journal D.C. Cir.
D.D.C. United States District Court for the District of Columbia
DEA United States Drug Enforcement Administration
dh das heißt
DJCIL Duke Journal of Comparative and International Law
D.N.J. United States District Court for the District of New Jersey D.S.C. United States District Court for the District of South Carolina
E.D. Cal. United States District Court for the Eastern District of California
E.D.N.Y. United States District Court for the Eastern District of New York
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EMD Emerald Management Decision
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGH Slg. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH EuGVVO
f folgende
ff fortfolgende
FJIL Florida Journal of International Law
FLR Fordham Law Review
Fn Fußnote
FRCP Federal Rules of Civil Procedure
FSIA Foreign Sovereign Immunities Act
gem gemäß
Geo.Mas.L.Rev. George Mason Law Review
HHRJ Harvard Human Rights Journal
HLR Harvard Law Review
HSFK Hessische Stiftung für Friedens- und Konfliktforschung
ibid. ibidem; ebenda, am angegebenen Ort ICC
ICC-Statut Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Rom-Statut ICESCR
ICJ International Court of Justice, Internationaler Gerichtshof
ICJ-Statut Statut des Internationalen Gerichtshofes
ICTR-Statut Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda
ILC International Law Commission
iSd im Sinne des, der
ISSJ International Social Science Journal
JBE Journal of Business Ethics
JLC St. John’s Journal of Legal Commentary
JTLP Journal of Transnational Law and Policy
JuS Juristische Schulung
leg cit legis citatae; wie das angegebene Gesetz
lit litera; Buchstabe
LSR Law & Society Review
MLR Michigan Law Review
MuMO Multinational Monitor
NATO North Atlantic Treaty Organization
NGO Non-Governmental Organization
NILR Netherlands International Law Review
NJIHR Northwestern Journal of International Human Rights
No. Nummer
OC Law Mag. Orange County Lawyer Magazine
OECD Organization for Economic Cooperation and Development
RDC Recueil des Cours RICR/IRRC
RLJ Rutgers Law Journal
Rn Randnummer
RSV Vertragsentwurf zum Recht der Staatenverantwortlichkeit
Sect Section
S.D. Fla. United States District Court for the Southern District of Florida S.D.N.Y.
SIULJ Southern Illinois University Law Journal
SJGB Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin
TexLR Texas Law Review
TLCP Transnational Law & Contemporary Problems
TVPA Torture Victims Protection Act
UChiLF University of Chicago Legal Forum
UCLA L.R. UCLA Law Review
UN United Nations; Vereinte Nationen
UN-Charta Charta der Vereinten Nationen
UNGC United Nations Global Compact
UPaLR University of Pennsylvania Law Review
USA Vereinigte Staaten von Amerika
U.S.C. United States Code; Sammlung der Bundesgesetze
Vgl. vergleiche
VJIL Virginia Journal of International Law
Yale Hum.Rts.Dev.LJ Yale Human Rights and Development Law Journal
YJIL Yale Journal of International Law
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
zB zum Beispiel
ZPO (österreichische) Zivilprozessordnung
ZZP Zeitschrift für Zivilprozess
„Twenty-first century America is one of the most litigious societies the world has ever known.“ 1
Dieser Einleitungssatz steht wohl symptomatisch für die öffentliche Meinung, die auf der ganzen Welt hinsichtlich des US-amerikanischen Rechts- und Gerichtssystems vorherrscht. Sammelklagen zur Durchsetzung von Schadenersatzbeträgen in Millionenhöhe beherrschen die Medien, oftmals im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen für Opfer des Nationalsozialismus. So stellt man sich zuweilen die polemische Frage, was für einen Bezug die Vereinigten Staaten denn überhaupt zu einem gewissen Fall haben, wenn weder Kläger noch Beklagter die US-Staatsbürgerschaft besitzen und die zu klärende Tat im Ausland gesetzt worden ist. Kritik an einem möglichen „Justizimperialismus“ der USA ist die logische Folge. Ein Gesetz, das solche Klagen ohne jeglichen Konnex zu den Vereinigten Staaten zulässt, ist der Alien Tort Claims Act von 1789. Es handelt sich dabei um eine kryptisch formulierte Bestimmung, die lediglich zwei Zeilen umfasst und in den Anfangstagen des jungen Staates nach dem Revolutionskrieg gegen das britische Mutterland erlassen wurde. Die Relevanz dieser Norm in einem völkerrechtlichen Kontext ergibt sich aus der Tatsache, dass sie Ausländern (also Nicht-US-Bürgern) eine Klagemöglichkeit vor den Bundesgerichten gibt, wenn diese in einem Recht verletzt wurden, das sich entweder aus dem Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht ergibt. Da das Gesetz keine weiteren materiell-rechtlichen Bestimmungen enthält, bietet es einen enormen Interpretationsspielraum. Seit seiner „Wiederentdeckung“ im Jahre 1980 versuchen die US-Gerichte nun zu klären, welche Normen des Völkerrechts Anwendung finden können und welche nicht; welche völkerrechtlichen Verträge direkte Wirkung entfalten; was man unter Völkergewohnheitsrecht versteht; und schließlich, welche Vor- und Nachteile sich für die USA auf wirtschaftlicher und außenpolitischer Ebene aus dem Alien Tort Claims Act ergeben können. Die besondere Bedeutung dieses Gesetzes resultiert zudem aus der Schaffung einer Klagemöglichkeit für Individuen. Während der klassische Begriff des Völkerrechts ein Normensystem bezeichnet, das die Beziehungen zwischen Staaten regelt, hat es sich seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zu einer Rechtskategorie entwickelt, die ebenso Individuen als
1 Anne-Marie Slaughter/David Bosco, Plaintiff’s Diplomacy, in: Foreign Affairs Vol. 79 (2000) No. 5, 102.
Rechtssubjekte anerkennt. 2 Folglich steht es auch ihnen nun offen, Rechtsverletzungen vor internationalen und nationalen Gerichten einzuklagen.
Trotz aller Kritik zu einem Gesetz, das es durch die Schaffung eines exorbitanten Gerichtsstandes theoretisch ermöglicht, jeden Schadenersatzanspruch aus einer Völkerrechtsverletzung vor einem US-Gericht einzuklagen, stellt der Alien Tort Claims Act einen Weg dar, Völkerrecht effektiv durchzusetzen. Denn gerade die fehlenden oder oft unzureichenden Durchsetzungsmechanismen des Völkerrechts bieten dessen Kritikern die größte Angriffsfläche, um diesem Normensystem jeglichen Rechtscharakter abzusprechen. Daher soll diese Arbeit nicht nur die wesentlichen Charakteristika des Alien Tort Claims Act beleuchten und erklären, sondern auch im Sinne ihres Titels am Ende eine Antwort darauf finden, wie sich dieses Gesetz in ein internationales System der Rechtsdurchsetzung einordnen lässt.
Nach dieser kurzen Präsentation der Problemstellung folgt nun eine Übersicht über die Gliederung dieser Arbeit. Kapitel A („Entstehung, Normzweck und Inhalt des Alien Tort Claims Act“) bietet eine kurze Übersicht über die historischen Hintergründe, die Normgenese und den ursprünglichen Zweck des Gesetzes. Daneben sollen die rechtlichen Hauptprobleme, dh Zuständigkeit, Funktionen und mögliche materiell-rechtlich Anspruchsgrundlagen, kurz angesprochen werden.
Kapitel B („Prozessvoraussetzungen und Zulässigkeit von Klagen aufgrund des Alien Tort Claims Act“) widmet sich dem ersten Problemkreis, der Zulässigkeit und den prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Klage aufgrund des Alien Tort Claims Act. Neben der Frage, wer eigentlich aktiv und passiv zu solch einer Klage legitimiert ist, soll ebenso beantwortet werden, welche weiteren Anforderungen die US-amerikanischen Gerichte an Prozessparteien stellen, so zB die vorherige Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, die These des forum non conveniens etc.
Kapitel C („Begründetheit von Klagen aufgrund des Alien Tort Claims Act“) untersucht zuerst, ob der Alien Tort Claims Act lediglich eine prozessrechtliche Norm darstellt oder auch Anspruchsgrundlagen enthält. Danach folgt eine eingehende Analyse des Falls Sosa v. Alvarez-Machain, in dem der Supreme Court die Frage nach der Rechtsnatur dieser Norm beantwortet hat. Das Kapitel schließt mit einer Darstellung möglicher Anspruchsgrundlagen nach
2 Vgl. Claudia T. Salazar, Applying International Human Rights Norms in the United States: Holding Multinational Corporations Accountable in the United States for International Human Rights Violations under the Alien Tort Claims Act, in: JLC, Vol. 19, 1 (2004), 111.
Völkervertrags- und Völkergewohnheitsrecht und der Haftungsproblematik von Transnationalen Unternehmen.
Kapitel D („Der Alien Tort Claims Act im System der dezentralen Völkerrechtsdurchsetzung“) schließlich versucht den Alien Tort Claims Act unter Berücksichtigung der wichtigsten Mechanismen zur dezentralen Völkerrechtsdurchsetzung in das internationale Normensystem einzuordnen und somit den völkerrechtlichen Kontext dieses Gesetzes besonders hervorzuheben. Kapitel E („Conclusio“) fasst die Resultate dieser Arbeit zusammen und bietet zudem einige Vorschläge zu einer möglichen Reform des Alien Tort Claims Act, um viele der Rechtsprobleme, die sich aus der kryptischen Natur dieser Norm und der Rechtsprechung ergeben haben, lösen und in Zukunft vermeiden zu können.
I. Der Judiciary Act von 1789
Die „Framers”, die Gründungsväter der Vereinigten Staaten und Mitautoren der Verfassung, waren in ihrem Denken und Handeln von den Ideen der Aufklärung und den Werken von John Locke und Montesquieu beeinflusst. In diesem Sinne wollten sie die Teilung der Staatsgewalten auch im politischen Leben verwirklicht sehen und teilten daher die drei Staatsgewalten formal in den ersten drei Artikeln der Verfassung auf. Der relativ kurz gefasste Art III, sect 1, welcher die Errichtung des Supreme Court als obersten Gerichtshof im Speziellen und die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen durch die Legislative regelt, besitzt jedoch mangels detaillierter Bestimmungen keinen self-executing-Charakter, sondern bedurfte daher einer weiteren Ausführungsgesetzgebung durch den Kongress. 1
Diese erfolgte bereits während der ersten Legislaturperiode des Kongresses am 24. September 1789 2 , als die Abgeordneten den Judiciary Act von 1789 3 verabschiedeten. Dieses Gesetz begründete vorrangig das dreistufige System der Bundesgerichte 4 , bestimmte deren Jurisdiktion und unterschied zwischen Richtern am Supreme Court, für den ein Chief Justice und fünf weitere Associate Justices bestellt wurden 5 , und Richtern an anderen Bundesgerichten. 6 Daneben enthält es eine weitere Norm, die lediglich aus einem Satz besteht und später als „Alien Tort Claims Act“ (im Weiteren: ATCA) bekannt werden sollte:
Der ursprüngliche Normzweck des ATCA - zuweilen auch als „Alien Tort Statute“ (ATS) 8 oder „Alien’s action for tort“ bezeichnet - war, den europäischen Mächten zu zeigen, dass die junge
1 Vgl. Wallace Mendelson, The Judiciary Act of 1789: The formal origin of federal judicial review, in: AJS Judicature 76 (1992), 133.
2 Vgl. C. Warren, New Light on the History of the Federal Judicial Act of 1789, in: HLR 37 (1923), 49.
3 1 Stat. 73, kodifiziert in 28 U.S.C.
4 Vgl. Karen O’Connor/Larry J. Sabato, American Government. Continuity and Change, 2008 8 , 353.
5 Vgl. William H. Rehnquist, The Supreme Court, 2002 (Revised and Updated), 8. Heute wird der U.S. Supreme Court von neun Richtern gebildet.
6 Vgl. William E. Nelson, Marbury v. Madison, The Origins and Legacy of Judicial Review, 2000, 56.
7 28 U.S.C. § 1350.
8 So zB im Supreme Court-Urteil Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004).
Nation keinesfalls offenkundige Völkerrechtsverletzungen dulden würde, vor allem dann nicht, wenn es sich bei den Opfern dieser Rechtsverletzungen um ausländische Händler oder gar Botschafter handeln sollte. Aus den Aufzeichnungen zur Entstehung des Judiciary Act von 1789 geht hervor, dass zwei Zwischenfälle, bei denen ausländische Botschafter auf amerikanischem Territorium tätlich angegriffen worden waren, den unmittelbaren Hintergrund zur Normierung dieses Tatbestandes bildeten. 9 Der Kongress war in diesen frühen Jahren der Vereinigten Staaten offensichtlich sehr darum bemüht, die amerikanische Vorreiterrolle beim Schutz internationaler Standards zu bewahren 10 , vor allem in einer Zeit, als der Unabhängigkeitskrieg gegen das Mutterland gerade erst vorüber, die Französische Revolution so eben ausgebrochen und die Zeit sehr gefährlich für den internationalen Handel und Schiffsverkehr war. 11
II. Inhalt des Alien Tort Claims Act
1. Zuständigkeiten
Obschon der ATCA sich in seinem Wortlaut nur auf einen Satz beschränkt, kann man aus diesem eine Zuständigkeitszuweisung und (möglicherweise) Anspruchsgrundlagen 12 herauslesen. Er lässt sich am besten damit übersetzen, dass die Bezirksgerichte (district courts), dh die erstinstanzlichen Gerichte der Bundesgerichtsbarkeit, für zivilrechtliche Klagen zuständig sind, in denen ein Ausländer entweder eine Verletzung des Völkergewohnheitsrechts („law of nations“) oder des Völkervertragsrechts („a treaty of the United States“) geltend macht. Dieses Gesetz ist vor allem deshalb völkerrechtlich problematisch, da es die internationale Zuständigkeit der US-amerikanischen Zivilgerichte von jeglicher Innenbeziehung abgekoppelt hat. Zwar ist jeder Staat in der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit seiner Gerichte frei, doch kann diese Freiheit nicht schrankenlos sein. Im Sinne des Völkerrechts ist jeder Staat gehalten, keine Zuständigkeiten für Streitigkeiten, die keinen Bezug zum jeweiligen Staat haben, zu „usurpieren“ - doch gerade dies lässt der ATCA zu. 13 Damit stellt die Durchbrechung des
9 Vgl. William R. Casto, The Federal Courts‘ Protective Jurisdiction over Torts Committed in Violation of the Law of Nations, in: ConnLR Vol. 18 (1986), 467 und auch ausführlicher die erste Phase der Entwicklung der ATCA-Rechtsprechung in Kapitel A.III.1.
10 Vgl. Gary Clyde Hufbauer/ Nicholas K. Mitrokostas, Awakening Monster: The Alien Tort Statute of 1789, Policy Analyses in International Economics, Vol. 70 (2003), 3.
11 Vgl. Peter Little, What are the Consequences of the Alien Tort Claims Act (US) on Mining and Petroleum Corporations operating in Third World States in the Asian Pacific Region?, in: ARELJ Vol. 22 (2003), 211.
12 Die Annahme, dass der ATCA explizit materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen enthält, ist strittig. Vgl. dazu vor allem Kapitel C.
13 Vgl. Rolf A. Schütze, Ausgewählte Probleme des internationalen Zivilprozessrechts, 2006, 28.
Prinzips „actor sequitur forum rei“ 14 ein wesentliches Element des amerikanischen Zuständigkeitsdenkens dar. Eine ähnliche Regelung findet sich auch im Art 14 des französischen Code Civil 15 , der es einem französischen Staatsbürger ermöglicht, einen Ausländer immer vor heimischen Gerichten zu verklagen. 16
Diese Zuständigkeitszuweisung ist im Weiteren - unabhängig von möglichen völkerrechtlichen Problemen - deshalb von großer Bedeutung, weil die gesamte Gerichtsbarkeit der USA zwischen der Gerichtsbarkeit des Bundes (der sogenannten federal judicial power gem Art III der Verfassung) und der Gerichtsbarkeit der einzelnen Bundesstaaten aufgeteilt ist. Der ATCA fällt nach seinem klaren Wortlaut eindeutig in die Zuständigkeit der Bundesgerichte, welche einen kompletten eigenständigen Gerichtszug darstellen und nicht den einzelstaatlichen Gerichten als Rechtsmittelinstanzen übergeordnet sind. 17
2. Völkervertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht
Hinsichtlich der beiden erwähnten Völkerrechtsverletzungen ist bislang nur die Verletzung von Völkergewohnheitsrecht relevant geworden 18 , dem die Rechtsprechung im Fall Forti v. Suarez Mason 19 jene Normen zugeordnet hat, die von universeller Geltung, hinreichender Definiertheit und verbindlichem Charakter sind („universal, definable and obligatory“) 20 . Der amerikanische Jurist und frühere Richter Robert H. Bork, der die Lehrmeinung des Originalismus zur verfassungsrechtlichen Interpretationsmethodik und Lückenfüllung vertritt (die in etwa dem im österreichischen Verfassungsrecht vorherrschenden „Versteinerungsprinzip“ 21 vergleichbar ist) meinte in der Entscheidung Tel-Oren v. Libyan Arab Republic 22 , dass der Begriff „law of nations“ so zu interpretieren sei, wie er auch bei Inkrafttreten des Judiciary Act im Jahre 1789 verstanden wurde, und zwar als Inbegriff weniger fundamentaler und universal gültiger
14 Vgl. zB Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Zivilprozessrecht, 2003 6 , Rn. 109: „Beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten […], der sich bei physischen Personen nach deren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt richtet […], können im Zweifel alle Klagen anhängig gemacht werden, für die es keinen ausschließlichen Gerichtsstand gibt (actor sequitur forum rei).“
15 Art 14 Code Civil: „L’étranger, meme non residant en France, pourra être cité devant les tribunaux français, pour l’exécution des obligations par lui contractées en France avec un Français; il pourra être traduit devant les tribunaux de France, pour les obligations par lui contractées en pays étranger envers des Français.”
16 Vgl. Rolf A. Schütze, Die Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte, in: SJGB 173 (2003), 19.
17 Vgl. Peter Hay, US-Amerikanisches Recht, 2002 2 , Rn 105.
18 Vgl. Curtis A. Bradley, Customary International Law and Private Rights of Action, in: CJIL Vol. 1 (2000) No. 2, 422.
19 Forti v. Suarez Mason (“Forti I”), 672 F. Supp. 1531, 1540 (N.D. Cal. 1987). Vgl. Hailer, ibid., 77.
20 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 8.
21 Vgl. Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 2003 5 , Rn. 275.
22 Tel-Oren v. Libyan Arab Republic, 726 F.2d 774 (D.C. Cir. 1984).
Prinzipien wie zB die Rechte von Botschaftern, das Recht auf sicheres Geleit und das Verbot der Piraterie. 23 Diese Auffassung resultiert vor allem aus der Ablehnung einer möglichen „schleichenden“ Inkorporation von Völkergewohnheitsrecht in das US-amerikanische Recht ohne Einbindung der Gesetzgebung, was heftiger Kritik besonders seitens republikanischer Politiker ausgesetzt. 24
Ein wesentlicher Grund für die Erfolglosigkeit der Vertragsalternative des ATCA liegt darin, dass ein völkerrechtlicher Vertrag in den USA innerstaatlich nur geltend gemacht werden kann, wenn er self-executing-Charakter besitzt. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn Thematik und Definiertheit des Vertrages sowie der Wille der Vertragsparteien erkennen lassen, dass der Vertrag auch ohne vorangehende Transformations- bzw Implementierungsgesetzgebung vor den innerstaatlichen Gerichten im Einzelfall anwendbar ist und dem Einzelnen einklagbare Rechte verleiht. 25 Dennoch kann auch diese Möglichkeit in den USA rechtlich ausgeschlossen werden: Hat der Präsident nach der Zustimmung von zwei Dritteln der Senatoren gem Art II, sect 2, clause 2 der Verfassung (der sogenannten „Treaty Clause“) einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen, so kann eine im Vertrag vorgesehene unmittelbare innerstaatliche Wirkung dadurch neutralisiert werden, indem Präsident und Senat dem Vertrag bei der Ratifizierung eine sogenannte „non self-executing-Erklärung“ beifügen, welche die innerstaatliche Wirkung des Vertrages unterbindet oder beschränkt. 26
3. Funktionen des Alien Tort Claims Act
Vor der Entscheidung im Fall Filártiga v. Peña-Irala 27 aus dem Jahre 1980 herrschte die Auffassung vor, dass es sich bei der Norm des ATCA grundsätzlich um ein „jurisdictional statute“ - also eine bloße Zuständigkeitszuweisung im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit der Bundesgerichte - handelt, da sich aus dem Wortlaut neben der Zuständigkeit der Federal District Courts keine Aufzählung möglicher materieller Tatbestände ergibt. 28 Damit erfüllt der
23 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 3.
24 Vgl. John R. Bolton, Is There Really “Law” in International Affairs?, in: TLCP 10 (2000), 6f.
25 Vgl. Claudia Hailer, Die US-amerikanische Human Rights Litigation nach der Entscheidung des Supreme Court im Fall Sosa v. Alvarez-Machain, in: AVR Bd. 44 (2006), 77, Fn 8.
26 Vgl. David Sloss, The Domestication of International Human Rights: Non-self-executing Declaration and Human Rights Treaties, in: YJIL Vol. 24 (1999), 129.
27 Filártiga v. Peña-Irala, 630 F. 2d 876 (2d Cir. 1980).
28 So Richter Robert H. Bork in Tel-Oren v. Libyan Arab Republic, ibid., 811. Vgl. auch Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 3.
ATCA durch seine eindeutige Zuständigkeitszuweisung zum ersten eine prozessuale bzw prozessrechtliche Funktion. 29
Das Gericht kam im Fall Filártiga jedoch zu der Ansicht, dass der ATCA „in light of evolving jurisprudence“ Ausländern das Recht verleiht, bei US-Gerichten aufgrund aller völkerrechtswidrigen Handlungen zu klagen, da „international law may be contemporaneously interpreted.“ 30 Richter Irving Kaufman interpretierte den ATCA so, dass der Begriff „international law“ nicht so zu verstehen sei wie im Jahre 1789, „but as it has evolved and exists among the nations of the world today.“ 31 Damit ergibt sich zum zweiten eine „cause of action“, also eine materiell-rechtliche Funktion des ATCA, welche dann gegeben ist, wenn (1) ein Ausländer, dh Nicht-US-Bürger, (2) aufgrund eines Schadens klagt, der sich (3) aus einer Völkerrechtsverletzung ergibt. 32 Im Filártiga-Urteil findet man als Beispiel für eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage das allgemeine Folterverbot:
Diese bisherige materiell-rechtliche Funktion des ATCA ist jedoch schwierig zu erfassen. Grund dafür ist, dass die Gerichte in den ATCA-Fällen das Völkerrecht als Entscheidungsgrundlage anwenden wollten, da sie davon ausgingen, dass bei bloßer Anwendung des nationalen Deliktrechts die besondere Schwere des vorliegenden Normverstoßes nicht zum Ausdruck käme. 34
Das Völkergewohnheitsrecht selbst eignet sich jedoch nicht für die innerstaatliche Rechtsanwendung, weil es lediglich Verhaltensgebote begründet, dh Primärnormen, ohne zugleich Vorschriften für deren Durchsetzung und Umsetzung, dh Sekundärnormen, vorzusehen. Angesichts dieses Problems entnahmen die Gerichte die Primärnorm dem Völkerrecht und versahen diese über die Bestimmung des ATCA mit dem Rahmen einer innerstaatlichen
29 Vgl. Hailer, ibid., 77.
30 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 4.
31 John F. Murphy, The United States and the Rule of Law in International Affairs, 2004, 99.
32 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 4. 33 Filártiga v. Peña-Irala, ibid.
34 Vgl. Xuncax v. Gramajo, 886 F.Supp. 183 (D. Mass. 1995).
Anspruchsgrundlage. 35 Dieses Vorgehen sollte in weiterer Folge von Gegnern der ATCA-Rechtsprechung kritisiert werden und zuletzt in die Entscheidung im Fall Sosa v. Alvarez-Machain durch den Supreme Court münden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Problematik später folgt in Kapitel C.
III. Entwicklung der ATCA-Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zum ATCA hat in der mehr als zweihundertjährigen Geschichte dieses Gesetzes seit 1789 eine interessante Entwicklung durchgemacht. Im Folgenden werden die drei Hauptphasen dieser Entwicklung dargestellt:
1. Erste Phase: 1780 - 1980
Wie bereits zuvor erwähnt, erfolgte der Erlass des ATCA vor dem Hintergrund außenpolitischer Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und den miteinander konkurrierenden europäischen Großmächten. Wesentlicher Grund war die sogenannte Marbois-Affäre: Der französische Diplomat François Barbé-Marbois, der später den Verkauf des Louisiana-Territoriums an die USA arrangiert sollte 36 , war auf US-amerikanischem Staatsgebiet von einem französischen Adligen verletzt worden, worauf Frankreich die USA bedrängte, zum Schutz des Diplomaten tätig zu werden. Die rechtlichen Möglichkeiten des Gaststaates waren jedoch darauf beschränkt, eine Belohnung für das Ergreifen des Beklagten auszuloben und den zuständigen State Court des Bundesstaates Pennsylvania zum Einschreiten aufzufordern. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Fall den USA auf internationaler Ebene jedoch bereits einen schlechten Ruf eingebracht. Der Vorfall war vor allem von großer Bedeutung, da in jener Zeit die schlechte Behandlung von Ausländern einer der geläufigsten Vorwände für einen Krieg war. 37 So hatte auch Alexander Hamilton in seinen berühmten Federalist Papers geschrieben: „As the denial or perversion of justice by the sentences of courts, as well as in any other manner, is with reason classed among the just causes of war, it will follow that the federal judiciary ought to have cognizance of all causes in which the citizens of other countries are concerned.” 38
35 Vgl. Jordan J. Paust, The History, Nature and Reach of the Alien Tort Claims Act, in: FJIL Vol. 16, (2004) No. 2, 249.
36 Vgl. David A. Carson, The Role of Congress in the Acquisition of the Louisiana Territory, in: Louisiana History Vol. 26 (1985) No. 4, 369f.
37 Vgl. Anthony D’Amato, The Alien Tort Statute and the Founding of the Constitution, in: AJIL Vol. 82 (1998), 64.
38 Alexander Hamilton, The Federalist No. 80, 1788.
Durch den Erlass des ATCA wollte der Kongress derartige außenpolitische Spannungen zukünftig verhindern, indem er die Zuständigkeit für solche Fälle von den Gerichten der Bundesstaaten, die der Gesetzgeber für zu provinziell hielt, auf die Federal Courts verlagerte, von denen er sich mehr diplomatisches und außenpolitisches Einfühlungsvermögen erwartete. 39 Zudem würde es auf diesem Wege zu keinem „denial of justice“ dem Kläger gegenüber kommen und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesichert bleiben. 40
In den ersten zweihundert Jahren seines Bestehens vertrat man die Meinung, dass Individuen aufgrund von Völkerrechtsverletzungen weder klagen noch geklagt werden konnten, da es sich beim Völkerrecht um eine Angelegenheit handle, welche nur die Staaten selbst etwas angehe. 41 Folglich kam es auch nur vereinzelt zu Klagen aufgrund des ATCA; im Zeitraum zwischen 1789 und 1980 finden sich gerade einmal 21 Fälle, die tatsächlich vor Gericht entschieden wurden. 42
2. Zweite Phase: 1980 - 1996
Diese spärliche Berufung auf den ATCA sollte sich in der zweiten Phase seiner Entwicklung drastisch ins Gegenteil verkehren. Nach der „Wiederentdeckung“ des Gesetzes im Jahre 1980 kam es im Fall Filártiga v. Peña-Irala zu einer Grundsatzentscheidung, die zu einer noch nie dagewesenen Inanspruchnahme des ATCA in Form von Zivilrechtsklagen durch ausländische Opfer von Menschenrechtsverletzungen führen sollte. 43
Der Filártiga-Fall wurde zunächst vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen. Nach einem Schriftsatz durch die Carter-Administration, welche aufgrund befürchteter außenpolitische Spannungen eine Behandlung des Falles forderte 44 , gab jedoch ein New Yorker Bundesgericht der Klage des paraguayischen Staatsangehörigen Filártiga statt. Dieser machte geltend, sein Landsmann Peña-Irala, ein ehemaliger Sicherheitsbeamter, habe ihn in Paraguay gefoltert. Der Beklagte wurde schließlich schuldig gesprochen und zu Schadenersatzleistungen in Höhe von
39 Vgl. Hailer, ibid., 79.
40 Vgl. Marcus Rau, Domestic Adjudication of International Human Rights Abuses and the Doctrine of Forum Non Conveniens. The Decision of the U.S. Court of Appeals for the Second Circuit in Ken Wiwa v. Royal Dutch Petroleum Company, in: ZaöRV 61 (2001), 179.
41 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 104.
42 Vgl. Kenneth C. Randall, Federal Jurisdiction over International Law Claims: Inquiries into the Alien Tort Claims Statute, in: New York Univ. JILP Vol. 18 (1985), 15f.
43 Vgl. J. Romesh Weeramantry, Time limitation under the United States Alien Tort Claims Act, in: RICR/IRRC Vol. 85, (2003) No. 851, 629.
44 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 104.
zehn Millionen Dollar verurteilt. 45 Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt vor allem darin, dass sie eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung repräsentiert, dass 1. die Menschenrechtsverletzung, welche ein Staat gegenüber eigenen Staatsangehörigen begeht, keine innere Angelegenheit darstellt; ferner, dass
2. das Völkerrecht in bestimmten Fällen auch den Einzelnen unmittelbar berechtigt und verpflichtet; sowie, dass
3. bestimmte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen auch dann in den USA geahndet werden können, wenn der jeweilige Fall keine Bezüge zu den USA aufweist. 46 Die Fälle nach Filártiga 47 zeichneten sich dadurch aus, dass mit ihnen Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht wurden, die zwischen Ausländern und vor allem außerhalb der USA vorgefallen waren. Dies führte mehrheitlich zur Verurteilung ausländischer Hoheitsträger und damit zu außenpolitischen Spannungen der USA mit den Heimatstaaten der Verurteilten. Interessanterweise konterkarierte die ATCA-Rechtsprechung in dieser modernen, extraterritorialen Anwendung die Absicht des historischen Gesetzgebers, der durch den Erlass des ATCA ja gerade außenpolitische Konflikte hatte verhindern wollen. Mit diesem Widerspruch setzten sich die Gerichte aber in ihrer weiteren Tätigkeit nicht auseinander. 48 Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Funktion des ATCA anerkannten die Gerichte nun neben dem Verbot der Folter Delikte wie zB die außergerichtliche Tötung 49 ; das Verschwindenlassen von Personen und deren grausame und erniedrigende Behandlung 50 ; Völkermord und Kriegsverbrechen 51 ; willkürliche Gefangennahme 52 ; Verletzungen des Rechts auf Leben, Freiheit und persönliche Sicherheit 53 ; Verletzungen des Rechts auf Versammlungsfreiheit 54 ; Zwangsarbeit 55 ; Umweltschäden 56 ; und Verletzung der Pflicht, die besten Diagnose- und
45 Vgl. Jens-Christian Gaedtke, Der US-amerikanische Alien Tort Claims Act und der Fall Doe v. Unocal: Auf dem Weg zu einer Haftung transnationaler Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen?, in: AVR Bd. 42 (2004), 242.
46 Vgl. Hailer, ibid., 79f.
47 Die wichtigsten Fälle, die in der Zeit unmittelbar nach Filártiga v. Peña-Irala entschieden wurden, waren vor allem: Abebe-Jira v. Negewo, 72 F.3d 844 (11 th Cir. 1996); Kadić v. Karadžić, 70 F.3d 232 (2d Cir. 1995); Xuncax v. Gramajo, 886 F. Supp. 162 (D. Mass. 1995).
48 Vgl. Hailer, ibid., 80, Fn 20.
49 Vgl. Presbyterian Church of Sudan v. Talisman Energy, Inc., 244 F.Supp. 2d 289 (S.D.N.Y. 2003).
50 Vgl. Xuncax v. Gramajo, 886 F. Supp. 162 (D. Mass. 1995).
51 Vgl. Kadić v. Karadžić, 70 F.3d 232 (2d Cir. 1995).
52 Vgl. Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004).
53 Vgl. Sinaltrainal v. Coca-Cola Co., 256 F.Supp.2d 1345 (S.D. Fla. 2001) und Carmichael v. United Technologies Corp., 835 F.2d 109 (5 th Cir. 1988).
54 Vgl. Villeda v. Fresh Del Monte Produce, Inc., 416 F.3d 1242 (11 th Cir. 2001).
55 Vgl. Doe v. Unocal Corp., 110 F. Supp. 1294 (C.D. Cal. 2000).
56 Vgl. Arias et. al. v. DynCorp., No. 1-01908 (D.D.C. 2001).
Therapiemethoden anzubieten bzw die Verletzung der Pflicht, Betroffene mit Würde zu behandeln. 57
Angesichts der ausufernden Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich des ATCA schließlich durch zwei weitere Gesetze, welche einen ähnlichen Regelungsgegenstand haben, beschränkt: Einerseits geschah dies durch den Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA) 58 , der klarstellen soll, in welchen Fällen andere Staaten keine Immunität vor US-Gerichten genießen. Zudem hat der Kongress in den letzten Jahren einige Änderungen des FSIA verabschiedet, die amerikanischen Staatsbürgern Klagen gegen andere Staaten erheblich erleichtern. 59 Andererseits wurde 1991 der Torture Victim Protection Act (TVPA) 60 verabschiedet, welcher Klagen von Ausländern oder auch US-Bürgern gegen ausländische Hoheitsträger wegen Folter und außergerichtlicher Tötung ermöglicht. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Gesetzen besteht darin, dass der TVPA ausdrücklich eine Anspruchsgrundlage enthält, eine Klage aufgrund des TVPA auch US-Bürgern möglich ist und solch eine Klage durch eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Tat zeitlich beschränkt ist, während der ATCA keine solche Frist beinhaltet. 61 Jedoch hat der US Court of Appeals for the Ninth Circuit eine solche Verjährungsfrist analog aus den Bestimmungen des TVPA auch für den ATCA herangezogen. 62
3. Dritte Phase: 1996 - heute
Ende der 1990er-Jahre trat die Rechtsprechung zum ATCA in die bislang letzte Phase ihrer Entwicklung. 1996 wurde mit der Unocal (Union Oil Company of California) erstmals ein multinationales bzw transnationales Unternehmen (im Folgenden: TNC) 63 auf Grundlage des ATCA verklagt. 64 Die Kläger argumentierten, dass Unocal beim Bau einer Pipeline in Burma (dem heutigen Myanmar) das dortige Militär beauftragte, um gewisse Teile des Projekts durchzuführen. Einige Militäreinheiten bedienten sich extremer Methoden und vertrieben entweder Teile der dort lebenden Bevölkerung oder setzten sie zur Zwangsarbeit ein - mit
57 Vgl. Abdullahi v. Pfizer, Inc., U.S. Dist. LEXIS 17436 (S.D.N.Y. 2002).
58 28 U.S.C. §§ 1602-1611.
59 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 112, und die Erläuterung der prozessualen Voraussetzungen in Kapitel B.II.1.
60 Kodifiziert als Anmerkung zum ATCA in 28 U.S.C. § 1350.
61 Vgl. Weeramantry, ibid., 630.
62 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 11: Das Gericht hat diese Annahme in Deutsch v. Turner Corp., 317 F.3d 1005 (9 th Cir. 2003) bestätigt.
63 Für eine genaue Definition und Begriffsbestimmung vgl. Kapitel B.II.3.
64 Vgl. Doe v. Unocal Corp., 110 F. Supp. 2d 1294 (C.D. Cal. 2000).
schweigendem Einverständnis der Unocal. Die Kläger argumentierten, dass das Unternehmen als stiller Beitragsschädiger für die Taten des Militärs auch haftbar sei. 65 Ähnliche Sammelklagen wurden auch von ehemaligen NS-Zwangsarbeitern gegen deutsche bzw österreichische Unternehmen eingebracht. 66 Mit diesen zahlreichen Klagen gegen TNCs ging in den letzten Jahren der Versuch einher, den Kreis der über den ATCA einklagbaren Delikte auf insbesondere umwelt-, frauen- und arbeitsrechtsspezifische Delikte auszudehnen. Diesen Klagen war bisher kein Erfolg beschieden, weil die fraglichen Delikte nicht dem Völkergewohnheitsrecht zugeordnet werden konnten. 67
65 Vgl. Ronen Shamir, Between Self-Regulation and the Alien Tort Claims Act: On the Contested Concept of Corporate Social Responsibility, in: LSR Vol. 38, (2004) No. 4, 639. Für eine ausführlichere Darstellung vgl. Kapitel C.IV.
66 Vgl. vor allem die Fälle Iwanowa v. Ford Motor Company, 67 F. Supp. 2d 424 (D.N.J. 1999); Burger-Fischer v. Degussa, 57 F. Supp. 2d 248 (D.N.J. 1999); In re Austrian and German Bank Holocaust Litigation, WL 228107 (S.D.N.Y. 2001).
67 Vgl. Hailer, ibid., 81.: Im Fall Beanal v. Freeport-McMoRan, 969 F. Supp. 363 (E.D. La. 1997) wurde festgestellt, dass Umweltverschmutzung kein Delikt des „kulturellen” Genozids ist; Doe v. The Gap, CV-01-0031-919 (2001), stellte klar, dass das Verbot der geschlechtsspezifischen Gewalt nicht Teil des Völkergewohnheitsrechts ist; nach Tachiona v. Mugabe, 169 F. Supp. 2d 259, 310 (S.D.N.Y. 2001) ist das Recht auf Vereinigungsfreiheit kein Teil des Völkergewohnheitsrechts.
"
Dem Kläger, der sich auf den ATCA zur Durchsetzung seines Rechts stützen will, stehen einige Hürden sowohl des Völkerrechts als auch des US-amerikanischen Rechts entgegen, bis er mit seiner Klage überhaupt bei Gericht zugelassen wird. Diese Hürden ergeben sich vor allem aus der laufenden Interpretation des US-Rechts im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Prinzipien. 1 Die nächsten Punkte sollen im Überblick zeigen, welche prozessualen Vorfragen zu klären sind, um mit einer ATCA-Klage Erfolg zu haben.
I. Aktivlegitimation: Kläger aufgrund des ATCA
Aufgrund seiner kryptischen Kürze und des beinahe zweihundert Jahre dauernden „Ruhens“ des ATCA muss man zuallererst die Frage stellen, wer als Kläger nach dieser Norm überhaupt in Frage kommen kann. Nach dem exakten Wortlaut des Gesetzes nehmen sich Gerichte eines Falles an, wenn es sich um „any civil action by an alien for a tort only“ handelt. Grundsätzlich jedoch ist die materiell-rechtliche Frage der Sachlegitimation, dh die Frage, ob der behauptete Anspruch dem Kläger gegen den Beklagten tatsächlich zusteht, ohne Bedeutung für das Prozessrecht und damit die Parteistellung des Klägers, denn gerade der Prozess soll diese Frage ja erst klären. Steht der Anspruch gegen den Beklagten nicht dem Kläger, sondern einer anderen Person zu, so spricht man von fehlender Aktivlegitimation; hat der Kläger zwar einen Anspruch, aber nicht gegen den Beklagten, sondern gegen jemand anderen, so mangelt es an der Passivlegitimation. Sollte der Richter zu dem Schluss kommen, dass eine der beiden Parteien hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht legitimiert ist, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. 2
Dennoch muss der Kläger in seiner Person gewisse Voraussetzungen erfüllen, um mit seiner Klage bei Gericht zugelassen zu werden. Die wichtigste Eigenschaft des Klägers ist, dass er - wie aus der grammatischen und teleologischen Interpretation des ATCA explizit hervorgeht - kein US-Bürger, sondern ein „alien“ oder „foreigner“ 3 ist, womit es sich bei ATCA-Klagen folglich
1 Vgl. Eric Engle, The Torture Victim’s Protection Act, the Alien Tort Claims Act, and Foucault’s Archaeology of Knowledge, in: AlbLR Vol. 67 (2003), 504.
2 Vgl. Rechberger/Simotta, ibid., Rn 161.
3 Vgl. 8 U.S.C. § 1101 (a)(3): „The term ‘alien’ means any person not a citizen or a national of the United States.” Vgl. auch Helen Keller, Rezeption des Völkerrechts, 2003, 400.
immer um „wrongs committed […] against foreigners“ 4 handelt. Staatsbürger der Vereinigten Staaten können sich somit nicht auf diese Norm stützen 5 - im Gegensatz zum TVPA, der auch US-Bürgern eine Klagemöglichkeit einräumt.
Ebenso geht aus dem Wortlaut des Gesetzes hervor, dass Kläger nur zivilrechtliche Klagen aufgrund von Schadenersatzansprüchen gegen mögliche Schädiger richten können („civil actions […] for a tort only“) und keine strafrechtliche Verfolgung nach nationalem Recht oder Völkerrecht durchgeführt wird. Dementsprechend müssen die entsprechenden Formvorschriften des US-amerikanischen Zivilprozessrechts nach den Federal Rules of Civil Procedure (FRCP) 6 eingehalten werden. Zusammenfassend kann man - wie bereits zuvor in Kapitel A.II.3. erläutert
- von einer gültigen Aktivlegitimation ausgehen, wenn „(1) a foreigner (alien) sues (2) for any tort (3) committed in violation of international law“ 7 . Kritische Stimmen weisen seit der Entscheidung im Fall Filártiga jedoch auf die eingeschränkten tatsächlichen Klagemöglichkeiten hin, welche nur jenem kleinen Kreis an Geschädigten zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, ihre Schädiger zu identifizieren und auch zu verklagen, sollten diese nicht durch ihre Immunität geschützt und gleichzeitig rechtlich dazu fähig sein, Völkerrecht zu verletzen. 8 Wie man aus der weitgehend nicht vorhandenen Literatur zu diesem Punkt schließen kann, sehen Rechtsprechung und Lehre in der Person des Klägers und damit der Aktivlegitimation prinzipiell keine großen Schwierigkeiten - vielleicht auch deshalb, weil die Geschädigten in ATCA-Fällen faktisch und rechtlich viel leichter zu identifizieren sind als jene Akteure, welche die rechtswidrige Tat gesetzt haben und infolgedessen in einem möglichen Prozess passiv legitimiert sind.
II. Passivlegitimation: Staaten oder Private als Schädiger
1. „State actor“-Fälle
a) Allgemeines
Innerhalb dieser ersten Fallkategorie haben Betroffene sogenannte „state actors“, dh ausländische Regierungen, Regierungsbeamte oder Staaten selbst, verklagt, weil eine Tathandlung dieser Akteure Völkerrecht verletzt hat. 9
4 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 3.
5 Vgl. Engle, ibid., 503.
6 Die FRCP wurden zuletzt mit 1. Dezember 2007 novelliert.
7 Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 4.
8 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 106.
9 Vgl. Salazar, ibid., 130 und Keller, ibid., 401.
Eine wesentliche prozessuale Barriere bei diesen Fällen stellt der bereits zuvor erwähnte FSIA dar, der die völlige Immunität ausländischer Souveräne vorwegnimmt, es sei denn, es handelt sich um spezifische Ausnahmen, wie zB bei Handelstätigkeiten oder der finanziellen Unterstützung terroristischer Akte. 10 1996 hat der Kongress den Antiterrorism and Effective Death Penalty Act (AEDPA) 11 als Ergänzung zum FSIA verabschiedet, der Klagen gegen Staaten erlaubt, die zuvor vom Secretary of State als Unterstützer des internationalen Terrorismus bestimmt worden waren. 12 In dieser Liste fanden sich zum Zeitpunkt ihrer Erstellung Staaten wie Kuba, Iran, Irak 13 , Libyen 14 , Nordkorea, Sudan und Syrien 15 ; ein Umstand, der sicherlich nicht dazu beigetragen hat, die politischen Spannungen zwischen den USA und den genannten Staaten zu beruhigen.
Eine der ersten Klagen aufgrund der genannten Bestimmungen des FSIA und des AEDPA erhob der Jurist Stephen Flatow gegen den Iran, den er für den Tod seiner Tochter in Israel durch einen Selbstmordattentäter verantwortlich machte, weil das Land Attentäter angeblich mit Waffen versorgte. 1998 sprach das Gericht erster Instanz 16 Flatow 250 Millionen Dollar Schadenersatz zu, die zweite Instanz 17 jedoch entschied, dass Flatow auf im Zusammenhang mit den Teheraner Geiseln im Jahre 1979 beschlagnahmtes iranisches Vermögen nicht zugreifen könne. 18 Grund dafür war eine Intervention der Clinton-Administration durch das State Department, um eine weitere Verschärfung der Spannungen zum Iran zu vermeiden. 19
Zusätzlich zu den Hürden des FSIA beriefen sich beklagte state actors auf zwei weitere Theorien, um Klagen gegen sie zu verhindern, und zwar die „Act of state“- und „Political question“- Doktrin.
10 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 5.
11 Pub. L. No. 104-132, 110 Stat. 1214.
12 Vgl. Hufbauer/Mitrokostas, ibid., 5, Fn 4. Diese Liste der “state sponsors of terrorism” findet man in Sect 6 (j) des Export Administration Act von 1979 in der jeweils gültigen Fassung (P.L. 96-72; 50 U.S.C. app. 2405 (j)).
13 Vgl. Mark P. Sullivan, Cuba and the State Sponsors of Terrorism List, in: Congressional Research Service Report for Congress, May 12, 2005, 2: Der Irak wurde 1982 und nochmals 2004 (nachdem es 1990 wieder auf die Liste gesetzt worden war) von der Liste entfernt.
14 Libyen wurde offiziell am 30. Juni 2006 von der Terrorismus-Liste gestrichen.
15 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 112.
16 Flatow v. Islamic Republic of Iran, 999 F. Supp. 1 (D.D.C. 1998).
17 Flatow v. Islamic Republic of Iran, 305 F.3d 1249 (D.C. Cir. 2002).
18 Vgl. Slaughter/Bosco, ibid., 112.
19 Vgl. David M. Herszenhorn, Out of a Father’s Grief, a Fight Against Terrorism, in: The New York Times, January 4, 1999, 2.
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