2
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 7
1.1 ZielsetzungundAufbauderArbeit 9
2 Cyberloafing, Cyberslacking - what is meant with it? 1
2.1 VorschlageinerDefinition. 11
3 Rechtliche Grundlagen der Internetnutzung am Arbeitsplatz in Deutschland. 11
3.1 DatenschutzundGrundrechte. 12
3.2 EntscheidungsoptionfürArbeitgeber. 14
3.2.1 RegelungimArbeitsvertrag 15
3.2.2 RegelungineinerBetriebsvereinbarung 16
3.3 AktuelleRechtsprechung 16
3.3.1 Außerordentliche Kündigung bei nicht ausdrücklichem Verbot der
privatenInternetHNutzung. 18
3.3.2 Außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Nutzung des
Internetzuganges 19
3.3.3 Kündigung, wenn Dritte an den Arbeitnehmer Dateien per EHMail
gesandthaben 20
3.3.4 KündigungbeiwiederholterVerbotsmissachtung 21
3.4 Resümee. 22
4 Stand der Forschung 23
4.1 ForschungsergebnisseausDeutschland 24
4.1.1 Nutzung des Personalcomputers im Beruf - ohne wesentliche
AuswirkungaufdieEntlohnung. 24
4.1.2 PrivateInternetnutzungzuHause 24
4.1.3 InternetnutzunghängtdeutlichvomEinkommenundvonderBildungab
25
4.1.4 InternetnutzungamArbeitsplatz. 26
4.1.5 NutzungdesInternetsdurchUnternehmen. 26
4.1.6 InternetnutzungundIKTHKompetenzen 27
ThomasBerndt CyberloafingHPrivateInternetnutzungamArbeitsplatz
3
4.1.7 DigitaleSpaltung 28
4.1.8 Spieler,Infosucher,Profishopper 28
4.2 ForschungsergebnisseausdenUSA. 29
4.2.1 Disaffection or expected outcomes:Understanding personal Internet
useduringwork 29
4.2.2 OnCyberslacking:WorkplaceStatusandPersonalInternetUseatWork
32
5 Methodischer Ansatz. 35
5.1 Hypothesen 35
5.2 Methode. 36
5.2.1 KritikanInternetumfragen 37
5.3 Fragebogen 38
6 Ergebnisse 43
6.1 Lebensort 43
6.2 PersönlicheDaten 44
6.2.1 AlterundGeschlecht. 44
6.2.2 AkademischeAusbildung,Arbeitsverhältnis,Einkommen 46
6.3 Unternehmensgröße. 50
6.4 Internetnutzung 54
6.4.1 BeruflicheInternetnutzungamArbeitsplatz 54
6.4.2 PrivateInternetnutzungamArbeitsplatz 55
6.5 Hypothesenprüfung 56
6.5.1 H1 56
6.5.2 H2 58
6.5.3 H3 60
6.5.4 H4 63
6.6 Zusammenfassung 65
6.7 Ausblick 66
7 Weitere Ergebnisse. 67
8 Literaturverzeichnis 75
9 Anhang. 78
9.1 Fragebogen 79
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9.2 Abbildungen ................................................................................................... 88 9.3 Endnoten........................................................................................................ 98
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5
Abbildungsverzeichnis
Abbildung1HAnleitungf ürdenFragebogen. 42
Abbildung2HAltersverteilungbeidenTeilnehmern. 44
Abbildung3HAlterundGeschlechtderBefragten. 45
Abbildung4 -Vollzeitbeschäftigte 47
Abbildung5HBefristungderArbeitsverh ältnisse. 48
Abbildung6HBruttoeinkommen ,klassifiziert 50
Abbildung7HGr ößederUnternehmennachBeschäftigten 53
Abbildung9HprivateundberuflicheInternetnutzungamArbeitsplatz. 57
Abbildung10HBruttoeinkommenundInternetnutzung. 60
Abbildung11HBefristungundInternetnutzung. 63
Abbildung12HBetriebsgr ößeundprivateInternetnutzung 64
Abbildung13HArbeitgebersehendieprivateNutzungdesInternetsamArbeitsplatzkritisch. 67
Abbildung14HPrivatesInternetsurfenbeeinflusstdieArbeitsleistungpositiv. 68
Abbildung15HDieprivateNutzungdesInternetamArbeitsplatzsolltegestattetsein. 68
Abbildung16HPrivateundberuflicheNutzungdesInternetsamArbeitsplatzlassensichtrennen. 69
Abbildung17HArbeitgebersollendieprivateNutzungdesInternetsamArbeitsplatz überwachen 69
Abbildung18HDieprivateNutzungdesInternetsamArbeitsplatzsolltegenerelluntersagtwerden 70
Abbildung19HBesch äftigtesollenselbstüberdieNutzungdesInternetamArbeitsplatzentscheiden 70
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6
Tabellenverzeichnis
Tabelle1HInwelchemBundeslandlebenSiederzeit 43
Tabelle2HAltersverteilungbeidenTeilnehmernderUmfrage 44
Tabelle3HVerteilungvonAlterundGeschlecht 45
Tabelle4HBildungsabschlüsse 46
Tabelle5-Hochschulabschlüsse 47
Tabelle6HVollzeitbeschäftigung. 47
Tabelle7HKreuztabelleHVollzeitbeschäftigung Geschlecht 47
Tabelle8HBefristungdesArbeitsverhältnisses. 48
Tabelle9HklassifiziertebefristeteBeschäftigungsverhältnisse 48
Tabelle10HBruttoeinkommen,klassifiziert 49
Tabelle11HAnzahlderBeschäftigtenimUnternehmen. 52
Tabelle12HAnzahlderBeschäftigten,umcodiert,klassifiziert 52
Tabelle13HHäufigkeitderberuflichenInternetnutzung 54
Tabelle14HHäufigkeitderprivatenNutzung. 55
Tabelle15HprivateInternetnutzungklassifiziert 56
Tabelle16HprivateundberuflicheInternetnutzungamArbeitsplatz. 57
Tabelle17HChiHQuadratHTestH1 58
Tabelle18HBruttoeinkommenundInternetnutzung 59
Tabelle19HChiHQuadratHTestH2 60
Tabelle20HBefristungundprivateInternetnutzung 61
Tabelle21HBefristungdesBeschäftigungsverhältnissesklassifiziert 62
Tabelle22HHypotheseH3 62
Tabelle23HKreuztabelleBefristung privateInternetnutzung 62
Tabelle24HChiHQuadratHTestH3 63
Tabelle25HBetriebsgrößeundprivateInternetnutzung 64
Tabelle26HChiHQuadratHTestH4 65
Tabelle27HArbeitgebersehendieprivateNutzungdesInternetsamArbeitsplatzkritisch. 67
Tabelle28HPrivatesInternetsurfenbeeinflusstdieArbeitsleistungpositiv 68
Tabelle29HDieprivateNutzungdesInternetamArbeitsplatzsolltegestattetsein 68
Tabelle30HPrivateundberuflicheNutzungdesInternetsamArbeitsplatzlassensichtrennen. 69
Tabelle31HPrivateundberuflicheNutzungdesInternetsamArbeitsplatzlassensichtrennen. 69
Tabelle32HDieprivateNutzungdesInternetsamArbeitsplatzsolltegenerelluntersagtwerden. 70
Tabelle33HBeschäftigtesollenselbstüberdieNutzungdesInternetamArbeitsplatzentscheiden. 70
Tabelle 34HInformationen, die durch die private Nutzung des Internets gewonnen werden, nützen auch dem
Arbeitgeber 71
Tabelle35HInhalteprivateEHMails ,dieichamArbeitsplatzleseoderschreibe,kannderArbeitgeberüberwachen.
71
Tabelle36HInternetangebote,dieichprivatamArbeitsplatznutze,kannderArbeitgeberüberwachen. 72
Tabelle 37H In der wirtschaftlichen Krise bin ich mit der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
vorsichtiger................................................................................................................................................................. 72
Tabelle38HIchhabeAngst,wegeneinerprivatenNutzungdesInternetsmeinenJobzuverlieren. 73
Tabelle39HEinVerbotprivaterInternetHNutzungamArbeitsplatzlässtsichvomArbeitgebernichtkontrollieren. 73
Tabelle40HDasInternetprivatzunutzen,istmir. 74
Tabelle41HLesenundSchreibenprivaterEHMailsistmir. 74
ThomasBerndt CyberloafingHPrivateInternetnutzungamArbeitsplatz
1 Einleitung
Die technologische Entwicklung des Personalcomputers (PC) und die Existenz des Internets revolutionieren die ArbeitsH
und die Kommunikationswelt. Knapp die Hälfte der deutschen erwerbstätigen Bevölkerung verwendet heute bei der Arbeit einen PC. Vor 10 Jahren lag der Nutzungsanteil bei den Berufstätigen bei lediglich 14 %. 1 Auch die private Internetnutzung ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Fast drei Viertel der BevölkerungnutzendasInternetprivat-1998warenknapp10Prozent(ACTA2008). Der zunehmende Trend der privaten und beruflichen Internetnutzung dauert damit ungebrochen an. Und die Zukunft hält noch Neues bereit - digitales Arbeiten wird deutlich mehr an Bedeutung gewinnen. Daten beispielsweise, die derzeit noch am Arbeitsplatzrechner im Büro oder am privaten Computer zu Hause gespeichert sind, sindinnaherZeitimWorldWideWebverfügbar(Böhmer2009Ha,Seite9)undmüssen nichtmehramStandortderTechnikabgelegtwerden.
DieFirmaMicrosoftbietetaktuell 2 denDienst„OfficeLiveWorkspace“ineinerBetaH Versionan.MitdieseraufdemInternetbasierendenPlattformkönnenbeispielsweise Dokumente im World Wide Web gespeichert oder sogar mit anderen Nutzern gemeinsam bearbeitet werden. Dem Nutzer bleibt es überlassen, ob er diese AnwendungfürberuflicheoderprivateZweckeverwendenwill.Dieonlineerstellten Dokumente lassen sich zudem auch offline mit der entsprechenden Software weiterbearbeiten-undumgekehrt.
EinenähnlichenWeggehtdieFirma„Google“,diemitdemAngebot„Googletexte& tabellen“versucht,NutzerfürdieOnlinezusammenarbeitzugewinnen.FürdieArbeit am Arbeitsplatzrechner mit online erstellten Dokumenten (das können auch sogenannte PDFHDokumente sein) ist allerdings die Installation einer weiteren
1 Allensbacher Computer- und Technikanalyse 1998-2008, www.acta-online.de/
2 seitMai2009
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Programmkomponente erforderlich - Google Gears. Die Firma Google ist mit ihrem Produkt über ein BetaHStatus hinaus in der Lage, auchDokumente verschiedener AnbietervonOfficeHAnwendungenverarbeitenzukönnen.
BeidehiererwähntenBeispiele-esexistierenweitereAnbieter-richtensichkünftig starknachdenInteressenderAnwender.DieseTechnologiewirdauchmit„Software asaservice“bezeichnet.DieBedeutungunddamitsicherlichauchdieNutzungdieser Technologie wird mit der ansteigenden Menge an Daten, die übertragen werden könnenundmitderzunehmendenweltweitenVernetzung,deutlichanwachsen(vgl. Böhmer 2009Hb, Seite 5). Es ist zu vermuten, dass die erwähnten Beispiele künftig gegen ein Entgelt angeboten werden. Hieraus wird sich möglicherweise eine zukunftsträchtigeDienstleistungstechnologieentwickeln-dasInternetderDienste(IdD).Entgegen der bisherigen Entwicklung, nach der Technologien zuerst in Unternehmen zum Einsatz kamen, um dann später in den privaten Nutzungsbereich zu diffundieren, wurden die sogenannten Web 2.0 - Anwendung (Webblogs, Wikis, sozialeNetzwerke)zuerstvonprivatenNutzernaufgenommen,bevordieseEingangin den FirmenH und Unternehmensalltag fanden (a.a.O., Seite 6). Dass es dem Konzern Microsoftsehrernstist,dieneueOfficeSuiteüberneueVertriebskanälezuverkaufen, lässt sich meines Erachtens am Kauf der Internetdomain „Office.com“ vermuten (Patalong2009).Der Konzern verfolgt damit die sogenannte „DreiHBildschirmH Strategie“: die Bürosoftware soll dem Nutzer auf seinem heimischen Computer zur Verfügung stehen, im Internetbrowser funktionieren und schließlich auch auf dem Mobiltelefongenutztwerdenkönnen(aaO).
Im beruflichen Alltag stellt diese Entwicklung die Beschäftigten vor neue Herausforderungen. In den meisten Unternehmen werden heutzutage vielfältige technische Kommunikationsmittel genutzt. Einerseits steigert der Einsatz von InformationsH und Kommunikationstechnologien (IKT) die Produktivität. Andererseits verändert die IKT auch die Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer (Böhmer 2009Hb, Seite 5). Dazu gehören u.a. EHMail und Internet. Unternehmen nutzen beispielsweise das Internet, um dort Informationen bereitzustellen. Aber sie nutzen das Internet auch dafür, selbst Produkte und Dienstleistungen, Waren
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einzukaufen oder betreiben über das Medium Internet Werbung und Marketing (a.a.O.). Es entsteht damit eine Vernetzung, wie sie im privaten Bereich über die sozialen Netzwerke inzwischen sehr bekannt geworden ist. Diese Vernetzung produktivitätssteigernd einzusetzen, erfordert eine dynamische Weiterentwicklung derIKT.
Die Tatsache, dass in den modernen Unternehmen moderne KommunikationsH und Arbeitsmittel genutzt werden, stellt den tätigen Arbeitnehmer damit häufig vor die „Versuchung“,dieseTechnikauchprivatamArbeitsplatzzubenutzen.Oftwurdeund wird in diesem Zusammenhang auf die „… Verschwendung von Milliarden …“ verwiesen,„…diederdeutschenWirtschaftverlorengehen.“(EZIN,2000).
ImamerikanischHenglischenSprachraumentwickeltesichfürdieprivateNutzungdes Internetsbzw.dasSurfenamArbeitsplatzderBegriff„Cyberloafing“.
1.1 ZielsetzungundAufbauderArbeit
Mit dieser Arbeit werden die möglichen Zusammenhänge zwischen beruflicher und privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, zwischen der Höhe des Erwerbseinkommens und der Häufigkeit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz, zwischen der Befristungsdauer des Arbeitsverhältnisses und der Häufigkeit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz, zwischen der Unternehmensgröße und der der Häufigkeit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatzuntersucht.
DanebenschlageichmitdieserArbeiteinedeutscheDefinitionfür„Cyberloafing“vor.
Die Grundidee für diese Untersuchung entstand durch das Lesen der Arbeiten von GARRETT und DANZIGER. Auch die eigene Affinität zur Informationstechnologie und zu sozialen Netzwerken spielte eine wichtige Rolle. Das Arbeitsergebnis könnte ein Beitrag für ein besseres Verständnis der „Cyberloafer“ sein, denn nach meiner Auffassung sollte der Nutzen dieser - auf den ersten Blick als unproduktiv eingeschätztenHArbeitszeitfüreineOrganisationnichtunterbewertetwerden.
ThomasBerndt CyberloafingHPrivateInternetnutzungamArbeitsplatz
Die Arbeit ist in 5 Kapitel gegliedert. Im nachfolgenden werde ich mich mit dem Phänomen „Cyberloafing“ befassen, anschließend den Stand der nationalen sowie internationalen Forschung darstellen, danach die rechtlichen Grundsätze der Internetnutzung am Arbeitsplatz in Deutschland erläutern und auf die aktuelle Rechtsprechungeingehen.Kapitel5befasstsichmitdervonmirgewähltenMethode. Ebenso werde ich das gewählte Forschungsdesign vorstellen. Mit Kapitel 6 stelle ich dieErgebnissedar,welcheichschließlichimKapitel6.6zusammenfasse.
2 Cyberloafing,Cyberslacking-whatismeantwithit?
Falls Sie diese Arbeit gerade im Büro lesen sollten und die Bewertung einer MasterthesisnichtzuihrenoriginärenAufgabengehörensollte,sindSiemöglichweise Mitglied der Gruppe der „Cyberloafer“, also der Menschen, die am Arbeitsplatz surfen, obwohl sie ursprünglich arbeiten sollten. Das auch im deutschen verbreitet Wort „cyberloafing“ oder auch „cyberslacking“ hat seine Wurzeln im Englischen und ist abgeleitet vom Substantiv „Loafer“, welches für „Müßiggänger“ oder „Bummler“ steht. Das englische „Loafer“ ist als umgangssprachlicher Ausdruck einzuordnen und beschreibtdenjenigen,derseineZeituntätigverbringt.Eshandeltsichkeinesfallsum eineSchöpfungderjüngerenZeit,sondernisterstmals1995ineinemArtikelvonToni Kaminerwähntworden 3 (Quinion2002).MöglicherweisestammtdasWortauchaus der deutschen Sprache, abgeleitet und über die Jahrzehnte geformt aus dem Wort „Landläufer“(aaO).
Oft wird mit dem Begriff „cyberloafing“ verbunden, dass Mitarbeiter deutlich unproduktiveramArbeitsplatzseien,weilsiesüchtignachInformationenimInternet suchen. Etwa fünfzigmal am Tag muss ein Mitarbeiter sein EHMailHProgramm nach neuenEHMailsdurchsuchen,parallelbesuchter40Webseiten(Hornigu.a.2008,Seite 80).TrittprivatesSurfenhinzu,kostetesdenArbeitgebernvielGeld-vonbiszu50 MilliardenEurowirdgesprochen,mehrals60%derArbeitnehmeranArbeitsplätzen
3 CyberHloafing:DoesEmployeeTimeOnlineAddUptoNetLosses?
ThomasBerndt CyberloafingHPrivateInternetnutzungamArbeitsplatz
mitInternetzugangnutzendasInterneteinmaltäglichfürprivateZwecke(Ecin2008). DieserVerdachtführtzurKontrolledurchdenArbeitgeber-2von5Arbeitnehmern werdenvonihremArbeitgeberüberwacht(Gräber2008).DieGründefürdasprivate Surfensindvielschichtig:einigetunes,weilsieihrenChefärgernwollen,andereweil eseinfachSpaßbereitet.
2.1 VorschlageinerDefinition
Da ich in der Phase der Vorbereitung dieser Arbeit auf keinen definitorischen Erklärungsansatz gestoßen bin, stelle ich nachfolgende Begriffsbestimmung zur Diskussion.
3 RechtlicheGrundlagenderInternetnutzungamArbeitsplatz inDeutschland
An einer immer größer werdenden Zahl von Arbeitsplätzen in Deutschlands Büros gehören Computer zur üblichen Arbeitsplatzausstattung. Diese verfügen oft über einen Internetzugang.Der elektronische Brief - EHMail - stellt inzwischen in vielen Betrieben ein alltägliches Kommunikationsmittel dar. Es liegt faktisch auf der Hand, dass Arbeitnehmer nicht immer der Versuchung widerstehen können, das Internet
4 Social Software meint Weblogs, Wikiwebs, Filesharing, Podcasts, Social Networking Sites, kollektive
Verschlagwortungssysteme,InstantMessaging,MicroHBlogging(Günther2008,Seite110)
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auchfürprivateZweckezunutzenoderEHMailsmitprivatemInhaltzuverfassen.Dies kann im Einzelfall allerdings ernsthafte - oft arbeitsrechtlicheHKonsequenzen nach sich ziehen. Daneben entsteht möglicherweise auch eine weitere Problemlage: privates Surfen am Arbeitsplatz berührt datenschutzrechtliche 5 ebenso wie persönlichkeitsrechtlicheAspekte.
ImFolgendenwerdeichaufdiearbeitsrechtlicheProblematikeingehen,insbesondere von Interesse sollen die erlaubte und die widerrechtliche Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sein (3.3, Aktuelle Rechtsprechung, Seite16). Der Bereich Datenschutz wirdnurineinemÜberblickdargestellt.
3.1 DatenschutzundGrundrechte
Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes sichern jedem Bürger das Recht auf informationelleSelbstbestimmungzu.Hiernachbestimmtjederselbst,obundwelche Daten offenbart werden und wie diese genutzt werden dürfen. Das BundesdatenschutzgesetzfindethierzudetaillierteDefinitionen,dieinsbesonderedie Erhebung,Verarbeitung,SpeicherungundVerwendungvonDatenregeln.Dabeistellt dasBundesdatenschutzgesetzeinsogenanntesAuffanggesetzdar,daesnurdannzur Anwendung kommt, wenn andere Vorschriften und Regelungen nicht existieren, die einenSachverhaltrechtlichabschließendgestalten(BITKOM,Seite12).
5 DerzeitexistiertinDeutschlandkein„Arbeitnehmerdatenschutzgesetz“.Allerdingsscheintes
inzwischenanerkannt,insbesonderenachdenVorfällenbeieinigenbundesweittätigenUnternehmen,
dieRechtederArbeitnehmerdezidiertzuschützen.DasAusspähenvonDatenbeschäftigter
ArbeitnehmerhatteindenvergangenenzwölfMonatenzueinerIntensivierungder
Datenschutzdebattegeführt.ImErgebnissollnachdenBundestagswahlenimHerbst2009konkretan
einemArbeitnehmerdatenschutzgesetzgearbeitetwerden
(http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2009/02/2009H02H16Harbeitnehmerdatenschutz.html)
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Weitere Regelungen zum Datenschutz trifft das Telekommunikationsgesetz 6 . Bedeutung für den Arbeitnehmer kann dieses Gesetz dann erlangen, wenn der ArbeitgeberbeispielweisedieprivateNutzungdesInternetsamArbeitsplatzgestattet. Ist dies der Fall, kommt das Telekommunikationsgesetz zur Anwendung, da der Arbeitgeber dann als Dienstleister auftritt. 7 Die Nutzung des Internets wäre dann in einem Nutzungsvertrag zu regeln (Koch 2008, Seite 912). Gleiches gilt für das Telemediengesetz, welches nur dann auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden darf,wennderArbeitgeberdieprivateNutzunggestattet,daerauchindiesemFallals AnbietereinerDienstleistungauftritt. 8 DadiegenannteVorschriftdieAnwendungdes Telemediengesetzes ausschließt, findet auf Grund des höherrangigen Rechtes das BundesdatenschutzgesetzAnwendung.
Die Regelungen des Datenschutzes erhalten eine besondere Bedeutung, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz auch für private Zwecke gestattet,wobeiesunerheblichist,obfürdieNutzungeinEntgeltinRechnunggestellt wird oder nicht. Wird die private Nutzung eigens gestattet, tritt der Arbeitgeber ausdrücklich als Anbieter einer Dienstleistung auf -ererhält damit den Status eines Internetproviders. Die Folgen sind für den Arbeitgeber sehr weitreichend: er darf wederdenprivatenEHMailHVerkehrnochdieNutzungdesInternetsüberwachenoder dieAktivitätendesArbeitnehmersaufzeichnen.Diesbedeutetdannkonkret,dassder ArbeitgebernichtaufdenprivatenEHMailHAccountdesArbeitsnehmerszugreifendarf (BITKOM,Seite19).
6 Zwarregelt§88Absatz1TelekommunikationsgesetzmitdemFernmeldegeheimnisnichtexplizitdie
KommunikationüberdasInternetbzw.dieKommunikationmittelsEHMail.GleichwohlwirdjedeArtder
Telekommunikation - also auch die Kommunikation über das Internet oder durch EHMail - von
Fernmeldegeheimniserfasst.MitdemUrteilvom02.03.2006H2BvR2099/04desBVerfG2.Senatist
zumindestsoweitKlarheitgeschaffenworden,wasdieReichweitedesFernmeldegeheimnissesbetrifft.
Auch die Verbindungsdaten eines Mobiltelefons sind geschützt. Das Bundesverfassungsgericht führt
hierzusinngemäßaus,dassdasFernmeldegeheimnissichalsGrundrechtoffenentwickeltundnichtnur
die in der Vergangenheit bei Gesetzesentstehung bekannten Übertragungstechniken sondern auch
neuartigeTechnologienumfasst.DieserGedankelässtmeinesErachtensbeikonsequenterFortsetzung
nurdenSchlusszu,dassebennichtnurdieVerbindungsdateneinesMobiltelefons,sondernauchdie
Verbindungsdaten einer Internetverbindung bzw. einer EHMailHKommunikation geschützt werden
sollen. Allerdings istzurkonkretenRechtsfragebei VerfassungdieserArbeit noch keineEntscheidung
hierzubekannt.
7 §91Absatz1SatzTelekommunikationsgesetz
8 §11Absatz1Nr.1Telemediengesetz
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Dies trifft auch für die Überwachung des Internetzugangs am Arbeitsplatz zu. Mit seiner Entscheidung 9 vom 03.04.2007 verfügte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass ein Arbeitgeber nicht berechtigt ist, den am Arbeitsplatz verfügbaren Internetzugang sowie den EHMailHVerkehr zu überwachen. Diese Entscheidung wirkt sich allerdings ausschließlich auf nicht öffentlichHrechtliche Arbeitgeberaus. 10
3.2 EntscheidungsoptionfürArbeitgeber
ArbeitgeberstehenvordersichernichteinfachenFrage,obdieprivateNutzungdes Internetsgestattetwirdodernicht.VordemHintergrundderunter3.3exemplarisch dargestelltenFällescheintesmehralszweckmäßig,imUnternehmenfürKlarheitund damit auch für Rechtssicherheit zu sorgen. Es stehen hierfür verschiedene Handlungsoptionenbereit:dieNutzungsfrageließesicheinzelarbeitsvertraglichregeln oder-soweiteineBetriebsratexistiert-übereineBetriebsvereinbarungorganisieren. AlleinaufArbeitgeberseiteistdieEntscheidungzutreffen,obdieNutzungdienstlicher Personalcomputer durch die Beschäftigten für private Zwecke gestattet wird, es existiert hier kein Rechtsanspruch auf Seite des Arbeitnehmers (BITKOM, Seite 25). Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber über die Kommunikationsmittel und den Umfang deren Nutzung. Die Zulassung einer privaten Nutzung kann für den Arbeitgeber zum einen mit größeren organisatorischen Aufwendungen verbunden sein, zum anderen ergeben sich finanzielle Belastungen 11 , ohne dass daraus eine Wertschöpfung folgt (vgl. Koch 2008, Seite 911). Der Zustand einer NichtregelungmöglicherweiseunterDuldungderPrivatnutzung-bedeutetzwarnichtzwangsläufig
9 CaseofCoplandversustheUnitedKingdom,Applicationno.62617/00,EMRKArt.8,41;Furtherand
HigherEducationAct1992,(UK)Sec.19
10 Artikel 8, Absatz 2 EMRK (Recht auf Achtung des PrivatH und Familienlebens) bezieht das
Überwachungsverbot jedoch ausschließlich auf Behörden, demnach öffentlichHrechtliche Arbeitgeber.
[(1)JedePersonhatdasRechtaufAchtungihresPrivatHundFamilienlebens,ihrerWohnungundihrer
Korrespondenz.(2)EineBehördedarfindieAusübungdiesesRechtsnureingreifen…]
11 Beispielsweise sind das Kosten, die durch eine zugelassene private Nutzung entstehen, da
Arbeitgeber seit 01.01.2009 die sogenannten Verkehrsdaten für 6 Monate speichern muss
(Vorratsdatenspeicherung).
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fürdenArbeitnehmerdieErlaubniszurNutzung(aaO,Seite912),jedochkönntesich als Ergebnis der sog. betrieblichen Übung ein solcher Anspruch auf Seite des Arbeitnehmersergeben.DiemitdieserFrageverbundeneUnsicherheitsolltemeines Erachtens durch eine klare Regelung ersetzt werden. Es empfiehlt sich dann jedoch, eine Differenzierung der verschiedenen Kommunikationsmittel vorzunehmen, also nachTelefonH,EHMailHundInternetnutzungzutrennen(aaO,Seite.914).
3.2.1 RegelungimArbeitsvertrag
Wieobendargestellt,unterliegtderArbeitgeberbeiGestattungderprivatenNutzung seines Internetzuganges durch die bei ihm angestellten Beschäftigten den strengen Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes. Um die hiermit verbundenen Pflichten zu vermeiden, empfiehlt sich ein eindeutiges Verbot der privaten Internetnutzung im Arbeitsvertrag (vgl. BITKOM, S. 26). Eine AlternativekönntedieZulässigkeitderInternetnutzungmiteigenen,imEigentumdes Arbeitnehmers befindlichen technischen Geräten darstellen - die technische Entwicklung ist inzwischen so rasant fortgeschritten, dass das Internet in der „Hosentasche“mitgebrachtwerdenkönnte.
SoweitimArbeitsvertragdieNutzungdesInternetsgestattetwird,solltedieArtund WeisesowiederUmfangderBenutzungsokonkretalsmöglichgeregeltwerden.Da derArbeitgeberhierseinDirektionsrechtausübenkann,halteicheineEinschränkung desNutzungsumfangesbeispielsweiseaufPausenzeitenfürzweckmäßig.
Die Klärung in einem Arbeitsvertrag dürfte insbesondere für KleinstH und Kleinunternehmenangebrachtsein.
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3.2.2 RegelungineinerBetriebsvereinbarung
SofernimUnternehmeneineArbeitnehmervertretungexistiert,kanndieRegelungder Internetnutzung in einer Betriebsvereinbarung geeignet sein. Ein Vorteil bei dieser Vorgehensweise besteht beispielsweise darin, dass eine Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Geltung entfaltet 12 , unabhängig davon, ob ein neu ins Unternehmen eingetretener Arbeitnehmer von der Vereinbarung Kenntnis besitzt. Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung beachten 13 , dassdiefreieEntfaltungderPersönlichkeitdesArbeitsnehmersnichtnurzuschützen, sondern auch zu fördern ist und somit eine in diesem Sinne absolute GestaltungsfreiheitbeiderBetriebsvereinbarungnichtbesteht.
3.3 AktuelleRechtsprechung
Die Verlockungen des Internets (Onlinespiele, Chats) befinden sich für viele Beschäftigte, die am Arbeitsplatz über einen internetfähigen Computer verfügen, in greifbarer Nähe und sind nur einen Klick entfernt. Die Zahl der Computer mit Internetzugang im Büro nimmt zu (Kaufmann 2002, Seite 176).Die Folgen der unerlaubten privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz können vielfältig sein, Beschäftigte müssen mit einer Abmahnung oder auch mit einer Kündigung, im Extremfall sogar mit der fristlose Entlassung rechnen. Auch die Rückforderung von Kosten durch den Arbeitgeber, die beim privaten Surfen entstanden, ist nicht ausgeschlossen. Für eine Kündigung als relevant eingestuft werden inzwischen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 14 Arbeitsvertragsverletzungen durch private Internetnutzung am Arbeitsplatz, wenn große Mengen an Daten aus dem Internet
12 § 77 Absatz 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)HDurchführung gemeinsamer Beschlüsse,
Betriebsvereinbarungen
13 §75Absatz2Satz1BetrVGHGrundsätzefürdieBehandlungderBetriebsangehörigen
14 vgl.Urteilv.31.5.2007H2AZR200/06,12.1.2006H2AZR179/05,27.4.2006H2AZR386/05,7.7.2005
H2AZR581/04
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herunter geladen werden, wenn der Internetzugang des Arbeitgebers verbotenerweise genutzt wird und die Nutzung während der Arbeitszeit stattfindet. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 07.07.2005 liegt eine VerletzungderarbeitsvertraglichenPflichtenvor,wenn
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3.3.1 AußerordentlicheKündigungbeinichtausdrücklichemVerbotder privatenInternetHNutzung
So äußerte sich das Bundesarbeitsgericht in der Pressemeldung 15 zum Urteil vom 07.07.2005, dass selbst bei fehlendem ausdrücklichem Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz die fristlose (außerordentliche) Kündigung zulässig sein kann. Wobei im entschiedenen Fall eine sehr intensive Nutzung des Internets gegeben war und „…der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt…“zugegriffenhatte.DasBundesarbeitsgerichtverwiesdieEntscheidungzurück indieInstanzen.
2006 kamen die Richter des Landesarbeitsgerichtes zu dem Schluss, „…dass selbst dann, wenn Unklarheiten über die Grenzen zwischen erlaubter und nicht erlaubter Internetnutzung bestanden haben sollten, … gleichwohl der Kläger davon hätte ausgehenmüssen,dasseinederartexzessivePrivatnutzunginsbesondereimHinblick auf pornografische Seiten während der Arbeitszeit nicht vom Arbeitgeber hingenommen wird,…“. Letztendlich ist die zunächst außerordentliche Kündigung nicht zulässig gewesen, da einerseits auf Seite des Arbeitnehmers die lange Beschäftigungszeit zu berücksichtigen war sowie kein Nachweis erbracht werden konnte, dass der betroffene Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht im erheblichen Umfang vernachlässigte. Auch die ordentliche Kündigung ist im Rahmen der Einzelfallabwägung als unzulässig angesehen worden. Die beklagte Arbeitgeberinhatteauchnichtzweifelsfreigeregelt,wanndieprivateInternetnutzung unzulässigist. 16
15 2 AZR 581/04, Pressemitteilung 43/2005. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
16 Dieses nach der Zurückverweisung durch das BAG ergangene Urteil wurde mit
Nichtzulassungsbeschwerdeangegriffen,dieam22.Januar2008,Az:9AZN524/07,durchBeschlussihr
Endefand.DasVerfahrendauertdamitfast5Jahre
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3.3.2 AußerordentlicheKündigungwegenunbefugterNutzungdes Internetzuganges
Im hier erläuterten Fall 17 hatte das Gericht zu entscheiden, ob die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsnehmers zulässig ist, wenn die Internetnutzung zwar im Betriebgeregelt,dieprivateNutzungjedochdezidiertgestattetist.ImUnternehmen isteineBetriebsvereinbarungvorhanden,welchedieprivateNutzungdesInternetsin den Räumen des Betriebes erlaubt. Allerdings galt einschränkend, dass die Nutzung ausschließlich in den Pausenzeiten und ausschließlich an speziellen Computern zulässig ist. In der Vereinbarung ist zudem festgelegt worden, dass die Benutzung dieser Rechner nicht über Einzelauswertungen kontrolliert wird oder dass die Benutzung der VerhaltensH oder Leistungskontrolle dient. Bei Aufruf von Internetangeboten mit sexistischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten sollte jedochderArbeitgeberVerbindungsdatenauswertendürfen. 18 DerArbeitgeberführte hierzuinregelmäßigenAbständenHalle2Monate-anonymisierteErhebungenzum Nutzungsverhalten durch. Im Zuge einer solchen Auswertung ist eine Hitliste erstellt worden, aus der später Rückschlüsse zum Nutzungsverhalten eines Beschäftigten gezogenwordensind,diezurfristlosen(außerordentlichen)Kündigungführten.
Der Arbeitnehmer trug im Verfahren vor, er sei arbeitsseitig nicht voll ausgelastet. Zudem würde der Arbeitgeber bisheriges Verhalten der anderen Beschäftigten -NutzungdesInternetzugangesaußerhalbderPausenzeiten-dulden.ImÜbrigendürfe der Arbeitgeber die Ergebnisse der Auswertung als Beweise nicht verwerten. Außerdem wären bestimmte Seiten im Internet durch den Arbeitgeber für einen ZugriffgesperrtunddieNutzungdernichtgesperrtenSeitenzwangsläufiggestattet.
Das Gericht sah die Verwertung der erhobenen Daten durch den Arbeitgeber als zulässigan,damitersichgegeneinemissbräuchlicheNutzungdesInternetzugangesauch wenn der private Gebrauch zugelassen ist - schützen kann. Daneben sah das
17 ArbGDüsseldorf3.Kammer,29.10.2007,3Ca1455/07
18 Im entschiedenen Fall ist die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes verhandelt
worden. Gegenstand war weiterhin die Frage der sexuellen Diskriminierung, auf die hier nicht weiter
eingegangenwird.
ThomasBerndt CyberloafingHPrivateInternetnutzungamArbeitsplatz
GerichtimAufrufenvonbestimmtenSeiteneinearbeitsvertraglichePflichtverletzung, dadieSeitenwährendderArbeitszeitaufgerufenwordensind.Jedochgenügtennach Auffassung des Gerichts diese Umstände nicht, um das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden, da einerseits der Umfang 19 der verbotenen Nutzung (hier ca. 90 Minuten in der Summe) und andererseits die Schwere der Pflichtverletzung berücksichtigt werden muss. Eine Abmahnung wäre hier das angemessene Mittel des Arbeitgebers gewesen. Der Arbeitgeber hatte hier zwei außerordentlicheKündigungenausgesprochen.DahiervomArbeitgeberderNachweis einer ausschweifenden zeitlichen privatenNutzung des Internets am Arbeitsplatz nachgewiesen wurde, war die zweite außerordentliche Kündigung zulässig. Der UmfangderNutzungbetrugnämlichmehralseineStundetäglich.
3.3.3 Kündigung,wennDritteandenArbeitnehmerDateienperEHMail gesandthaben
Diesem Streitfall 20 lag die Frage zu Grunde, ob ein Speichern von Daten, die der Arbeitnehmer von Dritten an seinem EHMailHAccount am Arbeitsplatz zugesandt bekommen hat, zur (außerordentlichen) Kündigung berechtigt. Dem Arbeitnehmer warf der Arbeitgeber vor, er nutze den Internetzugang am Arbeitsplatz privat zum Zweck der Ausübung einer Nebentätigkeit. Im Rahmen dieser Tätigkeit seien ihm
benötigenwürde.Festgestelltwordenist,dassichderBeschäftigteeinerseitsDateien von zu Hause an seinen dienstlichen Computer sandte und andererseits Dateien an Beschäftigte im Betrieb weiterleitete. Nach Meinung des Gerichts erwächst hieraus jedochnichtderGrundfüreineaußerordentlicheKündigungdesArbeitnehmers,denn hierfür war die Datenmenge, die am ArbeitsplatzHComputer eintraf und gespeichert
19 EineAbmahnungkanndannentbehrlichsein,wenndieprivateNutzungeinenausschweifendenoder
sogarexzessivenCharakterannimmt,vgl.Urteilvom07.07.2005miteinerNutzungvonetwa1Stunde
amArbeitstag.
20 LandesarbeitsgerichtRheinlandHPfalz9.Kammer,Urteilv.14.12.2007,9Sa234/07
21 Auf die Zulässigkeit der behaupteten Nebentätigkeit als isolierter Kündigungsgrund wird hier nicht
eingegangen.
ThomasBerndt CyberloafingHPrivateInternetnutzungamArbeitsplatz
Arbeit zitieren:
Thomas Berndt, 2009, Cyberloafing - Private Internetnutzung am Arbeitsplatz, München, GRIN Verlag GmbH
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