Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis. VII
Tabellenverzeichnis. IX
1. Einleitung 1
2. Die Grundlagen des Emissionshandels 3
2.1 Der Klimawandel - seine Ursachen und Folgen. 3
2.2 Die Rechtlichen Grundlagen des Emissionshandels 4
2.2.1 Internationale Klimapolitik 4
2.2.1.1 Die Klimarahmenkonvention 5
2.2.1.2 Das Kyoto - Protokoll. 6
2.2.2 Europäische Klimapolitik 8
2.2.2.1 Die Emissionshandelsrichtlinie. 8
2.2.2.2 Die Linking Directive 10
2.2.2.3 Ausblicke auf zukünftige Klimaschutzmaßnahmen der EU 10
2.3 Der Emissionshandel in Deutschland. 11
2.3.1 Rechtliche Grundlagen des Emissionshandels in Deutschland. 11
2.3.2 Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland 12
2.3.3 Der Handel mit Emissionsberechtigungen. 13
2.3.4 Die 1. Handelsperiode 2005 - 2007. 14
2.3.5 Die 2. Handelsperiode 2008 - 2012. 16
3. Bilanzierung von Emissionsberechtigungen gemäß BilMoG. 18
3.1 Hintergrund zur bilanziellen Behandlung von Emissionsberechtigungen gemäß
HGB und BilMoG 18
3.2 Bilanzierung der Emissionsberechtigungen gemäß HGB und BilMoG 19
3.2.1 Aktivierung der Emissionsberechtigungen 19
3.2.2 Ausweis und Ansatz der Emissionsberechtigungen. 20
3.2.2.1 Ausweis in der Bilanz 20
3.2.2.2 Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes. 22
3.2.3 Bewertung der Emissionsberechtigungen 23
3.2.3.1 Zugangsbewertung der Emissionsberechtigungen. 23
3.2.3.2 Folgebewertung der Emissionsberechtigungen 26
3.2.3.3 Folgebewertung des Sonderpostens 27
I
Inhaltsverzeichnis
3.2.3.4 Bewertung von Emissionsberechtigungen bei Kauf und Verkauf 28
3.2.4 Passivierung der Abgabeverpflichtung 28
3.2.4.1 Aktivierung der Abgabeverpflichtung 28
3.2.4.2 Bewertung der Abgabeverpflichtung 29
3.2.4.3 Rückstellung für Strafzahlungen. 30
3.2.5 Angabepflichten 31
4. Bilanzierung von Emissionsberechtigungen gemäß IFRS 32
4.1 Hintergrund zur bilanziellen Behandlung von Emissionsberechtigungen gemäß
IFRS 32
4.2 Bilanzierung der Emissionsberechtigungen gemäß aktuellen IAS/IFRS -
Standards 34
4.2.1 Aktivierung der Emissionsberechtigungen 34
4.2.2 Ansatz und Ausweis der Emissionsberechtigungen. 36
4.2.3 Bewertung der Emissionsberechtigungen 37
4.2.3.1 Zugangsbewertung der Emissionsberechtigungen. 37
4.2.3.2 Folgebewertung der Emissionsberechtigungen 38
4.2.3.2.1 Anschaffungskostenmethode 38
4.2.3.2.2 Neubewertungsmethode. 39
4.2.3.3 Bewertung von Emissionsberechtigungen bei Kauf und Verkauf 42
4.2.4 Passivierung der Abgabeverpflichtung 43
4.2.4.1 Ansatzkriterien der Abgabeverpflichtung 43
4.2.4.2 Bewertung der Abgabeverpflichtung 44
4.2.4.3 Rückstellung für Strafzahlungen. 46
4.2.5 Angabepflichten 46
4.3 Bilanzierungsmethoden für Emissionsberechtigungen 47
4.3.1 IFRIC 3 48
4.3.2 Government Grant Approach. 49
4.3.3 Nominal Amount Approach. 49
5. Analyse der Entwicklung der bilanziellen Darstellung von
Emissionsberechtigungen in Geschäftsberichten 51
5.1 Gegenstand und Zielsetzung der Analyse 51
5.2 RWE AG 52
5.3 Vattenfall Europe AG 54
5.4 E.ON AG. 56
5.5 EnBW AG 58
II
Inhaltsverzeichnis
5.6 Thyssen Krupp AG 59
5.7 Salzgitter AG. 60
5.8 Auswertung der Analyse 60
6. Fazit 62
7. Literaturverzeichnis. 67
8. Anhang 76
III
Abkürzungsverzeichnis
a Jahr AAU Assigned Amount Units Abs. Absatz a. F. alte Fassung Art. Artikel AO Abgabenordnung AV Anlagevermögen BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BMU Bundesministerium für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit bzw. beziehungsweise ca. circa CDM Clean Development Mechanism CER Zertifizierte Emissionsreduktionen CO 2 Kohlendioxid COP Conference of the Parties DB Der Betrieb (Zeitschrift) DBW Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift) DE Deutschland DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle d. h. das heißt ebd. ebenda ECX European Climate Exchange EEX European Energy Exchange EFRAG European Financial Reporting Advisory Group EH Emissionshandel et al. et alii EU Europäische Union EUA EU - Allowance EH - RL Emissionshandelsrichtlinie ERU Emissionsreduktionseinheiten F. Framework FASB Financial Accounting Standard Board
IV
FIFO First-in-First-out GGA Government Grant Approach GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Ges. Gesamt GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Boards IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standards IET International Emission Trade i. V. m. in Verbindung mit IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change JI Joint Implementation KoR Zeitschrift für intern. und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KP Kyoto - Protokoll KRK Klimarahmenkonvention KWG Kreditwesengesetz LIFO Last-in-First-out Mio. Million Mrd. Milliarde NAP Nationaler Allokationsplan NAA Nominal Amount Approach n. F. neue Fassung Nr. Nummer OTC Over the Counter ProMechG Projekt - Mechanismen - Gesetz RAP Rechnungsabgrenzungsposten S. Seite sog. sogenannt StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) StuW Steuern und Wirtschaft (Zeitschrift) t Tonne t x Geschäftsjahr
V
T€ Tausend Euro TEHG Treibhausgas - Emissionshandelsgesetz u. a. unter anderem UNEP United Nation Environmental Programme UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change UV Umlaufvermögen VG Vermögensgegenstand Vgl. vergleiche VW Vermögenswert WMO World Meteorological Organisation WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) z. B. zum Beispiel ZuG Zuteilungsgesetz ZuV Zuteilungsverordnung
VI
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Preisübersicht EU - Allowance (EUA) - 1. Handelsperiode
Abbildung 2: Preisübersicht EU - Allowance (EUA) - 2. Handelsperiode
Abbildung 3: Treibhausgase in Deutschland 1990 - 2008 78
Abbildung 4: BilMoG: Bilanz Unternehmen - A bei Ausgangssituation
Abbildung 5: BilMoG: Zugangsbewertung - Zeitwertmethode
Abbildung 6: BilMoG: Zugangsbewertung - Erinnerungswertmethode
Abbildung 7: BilMoG: Bilanz 31.12.t 1 - Zeitwertmethode.
Abbildung 8: BilMoG: Bilanz 31.12.t 1 - Erinnerungswertmethode.
Abbildung 9: BilMoG: Bilanz 31.12.t 2 - Zeitwertmethode.
Abbildung 10: BilMoG: Bilanz 31.12.t 2 - Erinnerungswertmethode.
Abbildung 11: BilMoG: Bilanz 31.12.t 3 - Zeitwertmethode.
Abbildung 12: BilMoG: Bilanz 31.12.t 3 - Erinnerungswertmethode.
Abbildung 13: BilMoG: Rückgabe 30.04.t 4 - Zeitwertmethode
Abbildung 14: BilMoG: Rückgabe 30.04.t 4 - Erinnerungswertmethode
Abbildung 15: BilMoG: Zeitwertmethode - Vergleich der Bilanzen.
Abbildung 16: BilMoG: Erinnerungswertmethode - Vergleich der Bilanzen.
Abbildung 17: IFRIC 3 - Neubewertungsmethode bei erstmaliger Bilanzierung zum
beizulegenden Zeitwert
Abbildung 18: IFRIC 3 - Neubewertungsmethode bei erstmaliger Bilanzierung zu
Anschaffungskosten (0 )
Abbildung 19: IFRS: Bilanz Unternehmen - A bei Ausgangssituation
Abbildung 20: IFRS: Zugangsbewertung - IFRIC 3
Abbildung 21: IFRS: Zugangsbewertung - GGA.
Abbildung 22: IFRS: Zugangsbewertung - NAA.
Abbildung 23: IFRS: Bilanz 31.12.t 1 - IFRIC 3 - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 24: IFRS: Bilanz 31.12.t 1 - IFRIC 3 - Neubewertungsmethode
Abbildung 25: IFRS: Bilanz 31.12.t 1 - GGA - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 26: IFRS: Bilanz 31.12.t 1 - GGA - Neubewertungsmethode
Abbildung 27: IFRS: Bilanz 31.12.t 1 - NAA - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 28: IFRS: Bilanz 31.12.t 1 - NAA - Neubewertungsmethode
Abbildung 29: IFRS: Bilanz 31.12.t 2 - IFRIC 3 - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 30: IFRS: Bilanz 31.12.t 2 - IFRIC 3 - Neubewertungsmethode
VII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 31: IFRS: Bilanz 31.12.t 2 - GGA - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 32: IFRS: Bilanz 31.12.t 2 - GGA - Neubewertungsmethode
Abbildung 33: IFRS: Bilanz 31.12.t 2 - NAA - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 34: IFRS: Bilanz 31.12.t 2 - NAA - Neubewertungsmethode
Abbildung 35: IFRS: Bilanz 31.12.t 3 - IFRIC 3 - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 36: IFRS: Bilanz 31.12.t 3 - IFRIC 3 - Neubewertungsmethode
Abbildung 37: IFRS: Bilanz 31.12.t 3 - GAA - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 38: IFRS: Bilanz 31.12.t 3 - GAA - Neubewertungsmethode
Abbildung 39: IFRS: Bilanz 31.12.t 3 - NAA - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 40: IFRS: Bilanz 31.12.t 3 - NAA - Neubewertungsmethode
Abbildung 41: IFRS: IFRIC 3 - Rückgabe 30.04.t 4 - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 42: IFRS: IFRIC 3 - Rückgabe 30.04.t 4 - Neubewertungsmethode
Abbildung 43: IFRS: GGA - Rückgabe 30.04.t 4 - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 44: IFRS: GGA - Rückgabe 30.04.t 4 - Neubewertungsmethode.
Abbildung 45: IFRS: NAA - Rückgabe 30.04.t 4 - Anschaffungskostenmethode
Abbildung 46: IFRS: NAA - Rückgabe 30.04.t 4 - Neubewertungsmethode.
Abbildung 47: IFRS: IFRIC 3 - Anschaffungskostenmethode - Vergleich der
Bilanzen
Abbildung 48: IFRS: IFRIC 3 - Neubewertungsmethode - Vergleich der Bilanzen
Abbildung 49: IFRS: GGA - Anschaffungskostenmethode - Vergleich der Bilanzen
Abbildung 50: IFRS: GGA - Neubewertungsmethode - Vergleich der Bilanzen
Abbildung 51: IFRS: NAA - Anschaffungskostenmethode - Vergleich der Bilanzen
Abbildung 52: IFRS: NAA - Neubewertungsmethode - Vergleich der Bilanzen
VIII
Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Jahresemissionen 2005 - 2007. 15
Tabelle 2: Transaktionsvolumen im EU-Emissionshandel 2005 - 2007 15
Tabelle 3: Nationales Emissionsbudget 2008 - 2012 16
Tabelle 4: Übersicht der analysierten Unternehmen. 52
Tabelle 5: RWE - Emissionsrechte im Konzernanhang 53
Tabelle 6: RWE - Emissionsbilanz 54
Tabelle 7: Vattenfall Europe AG - Emissionsrechte im Konzernanhang. 55
Tabelle 8: E.ON AG - Emissionsrechte im Konzernanhang. 57
Tabelle 9: Thyssen Krupp AG - Kostenlos zugeteilte Emissionsrechte. 59
Tabelle 10: Reduktionsverpflichtungen gemäß Kyoto - Protokoll. 76
Tabelle 11: Europäische Reduktionsverpflichtungen gemäß Lastenverteilung. 77
Tabelle 12: Zusammenfassung der analysierten Unternehmen 118
IX
1. Einleitung
Die Problematik der Umweltverschmutzung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktueller denn je. Der beginnende Klimawandel ist bereits global deutlich in der Erhöhung der Erdtemperatur sowie im Rückgang der Gletscher und in den zahlreichen Natur- und Umweltkatastrophen erkennbar. Eines der Vorhaben in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels ist die Verminderung des weltweiten Ausstoßes von CO 2 - Emissionen. Basierend auf dem sog. Kyoto - Protokoll (KP) aus dem Jahr 1997, wurde im Jahr 2005 europaweit ein verpflichtendes Emissionshandelssystem eingeführt. Dieses hat für die betroffenen Unternehmen bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen. Zweck des Handels mit
Emissionsrechten 1 ist die Reduzierung der weltweiten Treibhausgasemissionen, welche maßgebend zur globalen Erderwärmung beitragen. Neben den Konsequenzen in Bezug auf die Umweltpolitik eines Unternehmens ergeben sich durch den Emissionshandel (EH) auch neue Herausforderungen im Bereich des Rechnungswesens.
Die emissionshandelspflichtigen Unternehmen bekommen vom Staat kostenlos zugeteilte Emissionsberechtigungen. Im Gegenzug sind die Unternehmen dazu verpflichtet, entsprechend ihrer tatsächlich verursachten CO 2 - Emissionen eine ausreichende Anzahl an Emissionsberechtigungen am Ende eines Jahres wieder an den Staat abzugeben. Bei der Bilanzierung von Emissionsberechtigungen im Jahresabschluss stellt sich sowohl die kostenlose Zuteilung als auch die Rückgabeverpflichtung als problematisch dar. Zudem muss berücksichtigt werden, dass mit den Emissionsrechten auch Handel betrieben werden kann, was zu gemischten Portfolios in den Unternehmen führt. Darüber hinaus besteht für die Unternehmen die Möglichkeit, ihren Schadstoffausstoß durch neuartige Technologien zu reduzieren und somit die Höhe der Abgabeverpflichtung zu beeinflussen. Folglich muss die zugeteilte Menge an Emissionsberechtigungen nicht immer der Abgabemenge entsprechen. Die Bilanzierung von Emissionsrechten nach nationalem Handelsrecht wurde bisher durch die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen (IDW RS HFA 15) geregelt. Durch das am 29.05.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergeben sich jedoch für die
1 Diese werden im weiteren Verlauf der Arbeit auch als Emissionsberechtigungen, Emissionszertifikate, Berechtigungen, Rechte oder Zertifikate bezeichnet.
1
Bilanzierung von Emissionsrechten grundlegende Änderungen. Weiterhin sind seit dem Jahr 2005 bzw. mit einigen Ausnahmen seit 2007 alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach den Regelungen der “International Accounting Standards“ (IAS) sowie den “International Financial Reporting Standards“ (IFRS) zu erstellen. Um eine einheitliche Bilanzierung von Emissionsrechten zu gewährleisten, wurde vom “International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) im Jahr 2004 die Interpretation IFRIC 3 - Emissionsrechte herausgegeben, welche aber schon kurz darauf wieder wegen der heftigen Kritik zurückgezogen wurde. Seitdem existieren für die Bilanzierung von Emissionsrechten nach IAS/IFRS keine Regelungen. Betroffene Unternehmen sind derzeit gezwungen eigene Bilanzierungs- und Bewertungsregeln zu entwickeln.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Grundlagen des Emissionshandels sowie die bilanzielle Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem nationalen Handelsrecht und den internationalen Regelungen der IAS/IFRS darzustellen. Dabei werden zuerst die rechtlichen Grundlagen sowie die Umsetzung des Emissionshandels aufgezeigt und die ersten Handelsperioden näher betrachtet. Anschließend wird im dritten Kapitel die Bilanzierung von Emissionsrechten nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) vorgestellt und auf entstandene Neuregelungen durch das BilMoG näher eingegangen. Im vierten Kapitel wird dann die Bilanzierung von Emissionsrechten nach den internationalen Rechnungslegungsstandards der IAS/IFRS untersucht und mögliche Lösungen, die mit den aktuellen Standards konform sind, werden aufgezeigt. Um die theoretischen Ausführungen zu veranschaulichen, befindet sich im Anhang dieser Arbeit jeweils ein Fallbeispiel zur Bilanzierung nach HGB/BilMoG und nach IFRS. Ausgehend von den Überlegungen im theoretischen Teil der Arbeit werden abschließend im fünften Kapitel verschiedene Geschäftsberichte der Jahre 2005 bis 2008 dahin gehend analysiert, wie die Emissionsberechtigungen in den Jahresabschlüssen, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), sowie Anhang und Lagebericht abgebildet werden und ob eine Verbesserung der Darstellung von Emissionsrechten in Geschäftsberichten erkennbar ist.
2
2. Die Grundlagen des Emissionshandels
In diesem Kapitel werden die Grundlagen des Emissionshandels vorgestellt. Dazu wird zuerst auf den Klimawandel mit seinen Ursachen und Folgen für Umwelt und Mensch näher eingegangen. Danach wird sowohl die internationale als auch die europäische Klimapolitik in Bezug auf ihre Entwicklung und deren rechtliche Grundlagen vorgestellt. Welche rechtlichen Grundlagen für den EH in Deutschland gelten und wie dieser umgesetzt wird, wird nachfolgend dargestellt. Abschließend folgt eine kurze Auswertung der 1. Handelsperiode sowie ein Ausblick auf die 2. Handelsperiode.
2.1 Der Klimawandel - seine Ursachen und Folgen
Wissenschaftler beschreiben den Klimawandel wie folgt: Er ist eine Veränderung in den durchschnittlichen Witterungsverhältnissen sowie in Extremereignissen über ein länger andauernden Zeitraum in einem bestimmten Gebiet oder auch global. Eine Ursache für die Klimaänderungen sind die Änderungen des Stoffhaushaltes der Atmosphäre. Der natürliche Treibhauseffekt verhindert die Wärmerückstrahlung von der Erde soweit, dass auf unserem Planeten statt einer mittleren Temperatur von ca.
- 18° C eine globale Erdmitteltemperatur von ca. 15° C herrscht. 2 Die energieintensive Lebensweise der Menschen hat seit Beginn der Industrialisierung im starken Maße dazu beigetragen, dass die
Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre seit 1750 weltweit ansteigen. Durch diese Konzentrationszunahme kommt es zum anthropogenen Treibhauseffekt, der eine durch die Menschen verursachte Verstärkung des natürlichen Treibhauseffekts darstellt. Darunter fallen folgende Treibhausgase: Kohlendioxid (CO 2), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (Lachgas - N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC) und
Schwefelhexalfluorid (SF 6 ). Deren Einfluss auf die globale Erwärmung ist sowohl abhängig von ihrer Konzentration als auch von ihrer langjährigen Verweildauer in der Atmosphäre. Die wesentlichen Ursachen dafür liegen in der Verbrennung von fossilen Brennstoffen, wie Öl, Kohle und Gas, sowie in den industriellen
Produktionsprozessen, im Verkehrswesen und in der Entwaldung des Planeten. 3
2 Vgl. Umweltbundesamt, Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, 2009, S. 52 f.
3 Vgl. BMU, Klimaschutz - Die größte umweltpolitische Herausforderung der Menschheit, 2009, S. 1 ff.
3
Der Einfluss des anthropogenen Treibhauseffektes auf das Klima ist mittlerweile eine wissenschaftliche Tatsache, was der 4. Sachstandsbericht der
„Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen“ 4 aus dem Jahr 2007 verdeutlicht. Das IPCC wurde 1988 von der “World Meteorological Organisation” (WMO) und dem “United Nation Environmental Programme” (UNEP) gegründet. Seine Aufgabe besteht darin, die neusten Ergebnisse der Klimaforschung zusammeln und einzuschätzen. Diese Ergebnisse werden regelmäßig im Abstand von 6 - 7 Jahren in Form von Sachstandsberichten veröffentlicht und sollen als wissenschaftliche Basis für Verhandlungen dienen. Mittlerweile bereitet das IPCC den 5. Sachstandsbericht vor, welcher 2013/2014
veröffentlicht werden soll. 5
Aus dem 4. Sachstandsbericht des IPCCs geht hervor, dass sich die weltweite Klimaerwärmung immer konkreter in den ansteigenden globalen Luft- und Meerestemperaturen sowie dem umfangreichen Abschmelzen von Schnee und Eis und im steigenden globalen Meeresspiegel zeigt. Die Auswirkungen der Klimaveränderungen haben sowohl auf unsere Gesellschaft als auch auf die ökologischen Systeme der Erde weitreichende und bedrohliche Folgen. Eine weltweite Erwärmung von 2° C gegenüber dem vorindustriellen Niveau darf nicht überschritten werden, um noch gefährlichere Auswirkungen des Klimawandels zu verhindern. Dies erfordert eine Trendwende bei den Treibhausgasen innerhalb der nächsten zehn Jahre. Bis zum Jahr 2050 müssen die Emissionen dringend um 50 - 85
% gegenüber dem Jahr 2000 gemindert werden. 6
2.2 Die Rechtlichen Grundlagen des Emissionshandels
2.2.1 Internationale Klimapolitik In der internationalen Klimapolitik sind für die internationalen Klimaschutzbemühungen und den Emissionshandel sowohl die
Klimarahmenkonvention als auch das Kyoto - Protokoll maßgebend.
4 In engl.: “Intergovernmental Panel on Climate Change” (IPCC).
5 Vgl. BMU, IPCC bereitet 5. Sachstandsbericht vor, 2009, S. 1 ff.
6 Vgl. Umweltbundesamt, Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen 2009, 2009, S. 53.
4
2.2.1.1 Die Klimarahmenkonvention
Im Jahr 1990 veröffentlichte das IPCC seinen 1. Sachstandsbericht. Dieser empfahl für den zu erwartenden Klimawandel nachdrücklich präzise völkerrechtliche Vorschriften, bezüglich der Vermeidung und Minderung von
Treibhausgasemissionen zu schaffen. Dementsprechend wurden die internationalen Bemühungen um den Klimaschutz erstmals 1992 im „Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen“ 7 auf der Weltkonferenz von Rio de Janeiro in eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage umgesetzt. 8 Sie trat 1994 in Kraft und zu den Unterzeichnerstaaten gehören mittlerweile 192 Staaten. 9 Die Klimarahmenkonvention (KRK) bildet den Rahmen für die
Klimaschutzverhandlungen, die seitdem jährlich als Vertragsstaatenkonferenz 10 der Konvention stattfinden. 11 Das Ziel der KRK ist es, die Treibhausgasemissionen in der Atmosphäre zu stabilisieren, damit eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Die globale Gefahr des Klimawandels kann nur durch eine globale Strategie bekämpft werden, wobei ein wichtiger Grundsatz ist, dass nicht alle Staaten dieselbe Last tragen können. Vertragsstaaten, die durch ihr hohes Entwicklungsniveau imstande sind auch höhere Lasten als andere zu tragen, schulden der internationalen Staatengemeinschaft besondere Anstrengungen, da die Veränderungen in der Atmosphäre auch in erster Linie auf die Industriestaaten
zurückzuführen sind. 12 Im Zusammenhang mit der KRK haben sich die in Anhang I KRK aufgeführten Industriestaaten 13 zu nationalen Politiken und entsprechenden Maßnahmen verpflichtet, mit dem Ziel die anthropogenen Treibhausgasemissionen
bis zum Jahr 2000 auf das Level von 1990 zu reduzieren. 14 Obwohl damit ein erster grundlegender Schritt getan war, wurde vielfach die Tatsache kritisiert, dass die Verpflichtung der Staaten mit keinen konkreten
Emissionsreduzierungsverpflichtungen verbunden war. 15
7 Dies wird auch als Klimarahmenkonvention (in engl.: “United Nations Framework Convention on Climate Change“ (UNFCCC)) bezeichnet.
8 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 3 ff.
9 Vgl. UNFCCC, Convention - Status of Ratification, 2009, S. 1.
10 In engl.: “Conference of the Parties” (COP).
11 Vgl. BMU, Internationale Klimapolitik, 2009,S. 1.
12 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 3.
13 Diese werden auch als „Annex-I-Staaten“ bezeichnet.
14 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 11.
15 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 4 f.
5
2.2.1.2 Das Kyoto - Protokoll
Das KP wurde auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz 1997 in Kyoto verabschiedet. Erstmals wurden somit konkrete Emissionsbegrenzungs-und
Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Annex-I-Staaten der KRK vereinbart. Die selbst gesetzten Hürden, dass mindestens 55 Vertragsstaaten der KRK das Protokoll ratifiziert haben müssen und das diese Staaten mindestens 55 % der CO 2 -Emissionen der Industrieländer von 1990 auf sich vereinigen, hat lange Zeit das Inkrafttreten des KPs verhindert. Erst mit der Ratifizierung des Protokolls durch Russland wurde die erforderliche Referenzmenge erreicht und es konnte im Jahr 2005 in Kraft treten. Seitdem tagen während der jährlichen Vertragsstaatenkonferenz der KRK gleichzeitig auch die Vertragsparteien des KPs. Bis heute haben insgesamt
184 Staaten 16 das KP ratifiziert und vereinen zusammen 63,7 % 17 der Emissionen der Annex-I-Staaten auf sich. Zu den Treibhausgasen gemäß Anlage A KP zählen Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenerierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe
(FKW/PFC) und Schwefelhexalfluorid (SF 6 ). Als Referenzgröße dient das Kohlendioxid, wobei die übrigen Gase in CO 2 - Äquivalente umgerechnet werden. Gemäß Art. 3 KP verpflichten sich die Annex-I-Staaten, ihre Treibhausgasemissionen in der 1. Verpflichtungsperiode 2008 - 2012 um insgesamt mindestens 5 % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Entsprechend der Grundidee der unterschiedlichen Verantwortung der Vertragsstaaten und dem Ziel, die Wachstumschancen der Entwicklungsländer nicht zu beinträchtigen, haben diese keine Minderungsverpflichtung, sondern dürfen ihre Emissionen beliebig steigern. Die Reduktionsverpflichtung von 5 % wurde nach Maßgaben gemäß der Anlage B
KP unterschiedlich auf die Annex-I-Staaten verteilt. 18 Die Europäische Union (EU) hat sich im KP verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen um 8 % zu reduzieren. Gemäß Art. 4 KP hat ein Staat die Möglichkeit, die übernommene Verpflichtung auch gemeinsam zu erfüllen und umzuverteilen, wenn dadurch die Gesamtemissionsmenge des Staates unverändert bleibt. Von dieser sog.
Lastenteilungsvereinbarung 19 hat die EU Gebrauch gemacht und unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Entwicklungsstandes der einzelnen
16 Vgl. UNFCCC, Kyoto - Protocol - Status of Ratification, 2009, S. 1.
17 Vgl. ebd.
18 Vgl. Tabelle 10 im Anhang.
19 Dies wird auch als “Burden Sharings“ bezeichnet.
6
Mitgliedsstaaten die gemeinsame Reduktionsverpflichtung von 8 % umverteilt. 20 Demnach trifft Deutschland neben Dänemark mit 21 % die zweithöchste
Minderungsverpflichtung der EU. 21
Zur Erreichung der Emissionsminderungsziele kennt das KP drei flexible
Mechanismen: den internationalen Emissionshandel 22 nach Art. 17 KP, die gemeinsame Projektumsetzung 23 nach Art. 6 KP und die Mechanismen für eine umweltverträgliche Entwicklung 24 nach Art. 12 KP. Erstmalig basieren somit Umweltschutzbestimmungen nicht auf Ver- oder Geboten, sondern ausschließlich mit Hilfe von Marktmechanismen soll ein umweltfreundliches, kosteneffizientes und gleichzeitig nachhaltiges Wirtschaften ermöglicht werden. Die bekannteste der drei Mechanismen ist der internationale EH, welcher den Staaten untereinander erlaubt, mit Emissionszertifikaten zu handeln. Der EH beruht auf dem sog. “Cape and Trade“ - System, welches eine festgesetzte Emissionsobergrenze (cap), die im Verlauf der Handelsperioden kontinuierlich herabgesetzt wird, in Verbindung mit einem Handelssystem (trade) umfasst. Den Annex-I-Staaten wird für die jeweilige Verpflichtungsperiode ein Emissionsbudget zugeteilt, welches sich an ihren übernommenen Reduktionsverpflichtungen im KP orientiert. Sofern ein Staat seine Emissionen in einem größeren Maße senkt, als im KP vorgegeben, kann er die überflüssigen Emissionszertifikate an die Staaten gewinnbringend veräußern, die über die anfangs zugeteilte Emissionsmenge hinaus emittiert haben und dementsprechend zusätzliche Zertifikate benötigen. Im Rahmen des internationalen Handels werden die Emissionszertifikate als “Assigned Amount Units“ (AAU) gehandelt. Dieser Handel wird elektronisch im internationalen
Emissionshandelsregister abgebildet. 25
Die beiden weiteren flexiblen Mechanismen JI und CDM ermöglichen den Vertragsstaaten, alternativ zum Emissionshandel, in einem anderen Vertragsstaat Klimaschutzprojekte durchzuführen. Durch gezielte Investitionen in ausländische Klimaschutzprojekte kann ein Staat sein Emissionsbudget aufbessern, da die vermiedenen Emissionen dem jeweiligen Investorstaat gutgeschrieben werden. Das Ziel der beiden Mechanismen ist es, Emissionen zusätzlich irgendwo anders auf der Welt zu vermindern. Der Unterschied zwischen JI oder CDM liegt darin, dass JI -
20 Vgl.Tabelle 11 im Anhang.
21 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 5 ff und Erling, Emissionshandel, 2008, S. 11 ff.
22 In engl.: “International Emission Trade“ (IET).
23 In engl.: “Joint Implementation“ (JI).
24 In engl.: “Clean Development Mechanism” (CDM).
25 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 8 ff und Erling, Emissionshandel, 2008, S. 14.
7
Projekte in anderen Annex-I-Staaten durchgeführt werden und CDM - Projekte in Entwicklungsländern. Die seit 2008 generierbaren Emissionszertifikate heißen im Rahmen von JI - Projekten Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und im Rahmen von CDM - Projekten zertifizierte Emissionsreduktionen (CER). Die CDM -Projekte werden durch das Übereinkommen von Marrakesch, dem Verfahren zur
Registrierung und Überprüfung von CDM - Projekten, geregelt. 26 Angesichts der begrenzten Laufzeit des KPs von 5 Jahren stellt sich die Frage wie es nach 2012 weitergeht. Diese Frage wurde auch auf der 13. Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 2007 in Bali diskutiert. Es wurden zwar noch keine konkreten Reduktionsverpflichtungen festgelegt, jedoch konnte sich die Staatengemeinschaft darauf einigen, dass das KP durch ein Nachfolgeabkommen ersetzt werden soll. Ausgehend vom Grundanliegen, die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2050 drastisch zu senken, verständigten sich die 192 teilnehmenden Staaten auf 4 wesentliche Eckpunkte. Die Industrieländer haben auch weiterhin den Großteil der Emissionsreduktion zu bewältigen. Dafür gestehen die Schwellenländer (u. a. China, Indien, Brasilien) zu, den exponentiellen Anstieg ihrer Emissionen einzudämmen. Des Weiteren erklärten sich auch die Entwicklungsländer bereit, den Klimaschutz im Rahmen ihrer Fähigkeiten zu unterstützen. Und schließlich lenkte die USA als Nicht - Vertragspartei des KPs insofern ein, als dass sie eigene vergleichbare und messbare Handlungen zum Klimaschutz einführt. Die sog. “Bali Roadmap“ gibt einen konkreten Zeitplan für den weiteren Verlauf der Verhandlungen über die Eckpunkte des kommenden Abkommens vor. Demnach soll bereits auf der 15. Vertragsstaatenkonferenz in Kopenhagen im Dezember 2009 eine neue
Klimavereinbarung für den Zeitraum nach 2012 endgültig beschlossen werden. 27
2.2.2 Europäische Klimapolitik
2.2.2.1 Die Emissionshandelsrichtlinie
Da das Schicksal des KPs bis 2005 noch ungewiss war und somit auch das eigne Minderungsversprechen von 8 %, entschied die EU einen eigenen verbindlichen Rechtsrahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu etablieren. Dementsprechend erarbeitete die EU - Kommission einen ersten Richtlinienentwurf vom 23.10.2001, welcher nur zwei Jahren später als europäische
26 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S.10 f und Erling, Emissionshandel, 2008, S. 14 ff.
27 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S.11 f und Erling, Emissionshandel, 2008, S. 16 f.
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Emissionshandelsrichtlinie (EH - RL) 28 am 25.10.2003 in Kraft trat. Im Gegensatz zum KP, welches den Handel zwischen Staaten und sechs Treibhausgasen vorgibt, hat die EH - RL einige Einschränkungen. Sie bezieht sich auf bestimmte Branchen sowie bestimmte große standortfeste Emissionsquellen und das Treibhausgas
Kohlendioxid. 29 Des Weiteren endet der europäische EH im Unterschied zum KP grundsätzlich nicht. Der 1. Handelsperiode von 2005 - 2007 soll eine unbestimmte Anzahl von nachfolgenden fünfjährigen Handelsperioden folgen. Entsprechend der EH - RL besteht eine Emissionshandelspflicht für Anlagen der Energie- und
Industriebranche, soweit diese unter den Anhang I EH - RL fallen. 30 Der europäische EH folgt dem Grundkonzept von Genehmigung (permit) und Berechtigung (allowance). Demnach muss jeder Anlagenbetreiber eine Genehmigung erwirken, die es ihm erlaubt, Kohlendioxid zu emittieren. Eine Berechtigung verbrieft das Recht eine Tonne CO 2 zu emittieren, wobei die frei handelbaren Berechtigungen nicht durchgängig im Unternehmen gehalten werden müssen. Vielmehr wird mit dieser Genehmigung gemäß Art. 12 Abs. 3 EH - RL die Pflicht verbunden, eine in Höhe der jährlichen Emissionen der Anlage entsprechende Anzahl von Zertifikaten zum 30. April jeden Jahres an die zuständige staatliche Behörde abzugeben. Zu Beginn einer jeden Handelsperiode erhalten die Anlagenbetreiber die Emissionsberechtigungen, die auf Basis des jeweiligen nationalen Allokationsplans zugeteilt werden. Überschreiten die tatsächlichen Emissionen einer Anlage die zugeteilten Emissionsberechtigungen, so müssen zusätzlich Berechtigungen am Markt erworben werden. Ansonsten drohen gemäß Art. 16 EH - RL Sanktionen, wie die Veröffentlichung des Namens des Anlagebetreibers und die Verhängung von Strafzahlungen. Im Gegenzug kann das Unternehmen, wenn die zugeteilten Emissionsberechtigungen die tatsächlichen Emissionen einer Anlage übersteigen, die überflüssigen Berechtigungen am Markt veräußern oder diese für einen später auftretenden Bedarf ansparen. Derzeit unterliegen in Europa ca. 10.000 ortsfeste Anlagen der EH - RL, welche für mehr als die Hälfte aller CO 2 - Emissionen in der EU verantwortlich sind. Da eine EU -Richtlinie nicht unmittelbar Gesetz ist, bedarf sie einer Umsetzung ins nationale
Recht eines jeden Mitgliedsstaates. 31
28 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
29 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 12 f.
30 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 18.
31 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 13 f und Erling, Emissionshandel, 2008, S. 18 f.
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2.2.2.2 Die Linking Directive
Um den europäischen EH mit dem internationalen Klimaschutz zu verbinden, wurde
2004 die sog. “Linking Directive“ 32 erlassen, die die EH - RL nachträglich ändert und ergänzt. Die neu eingefügten Vorschriften ermöglichen nunmehr den Anlagenbetreibern, ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen im europäischen Emissionshandel in begrenzten Maße auch durch die Abgabe von ERU
und CER aus den grenzüberschreitenden Klimaschutzprojekten zu erfüllen. 33
2.2.2.3 Ausblicke auf zukünftige Klimaschutzmaßnahmen der EU Am 23.01.2008 legte die EU - Kommission ein umfassendes Energie- und
Klimaschutzpaket 34 vor, mit dem die Ziele des Europäischen Rates „20 und 20 bis 2020“ vom Frühjahr 2007 35 umgesetzt werden sollen. Demnach müssen bis zum Jahr 2020 die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 20 % gemindert werden, der Anteil der Erneuerbaren Energien auf 20 % erhöht werden und die Energieeffizienz
um 20 % gesteigert werden. 36 Der Europäische Rat geht sogar soweit, dass die EU im Rahmen eines internationalen Abkommens ihre Treibhausgasemissionen um 30 % bis 2020 senken würde, wenn sich andere Industriestaaten ebenfalls zu
vergleichbaren Anstrengungen verpflichten würden. 37
Ein weiteres zentrales Element des Paketes ist der Vorschlag der EU - Kommission
zur Änderung der EH - RL 38 . Zu den wesentlichen Eckpunkten der vorgeschlagenen Änderungen gehören u. a., dass es nur noch eine einheitliche EU - weite Emissionsobergrenze geben soll und neue Branchen wie die Aluminium- und die Chemieindustrie künftig mit einbezogen werden sollen. Des Weiteren sollen die Handelsperioden auf acht Jahre verlängert werden und die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten soll durch eine Versteigerung als Grundregel der Allokation
32 Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.10.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls.
33 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 19.
34 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die erste Bewertung der durch die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgeschriebenen nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne - Gemeinsame Fortschritte bei der Energieeffizienz, 23.01.2008, KOM(2008) 11 endgültig.
35 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - 20 und 20 bis 2020 - Chancen Europas im Klimawandel, 23.01.2008, KOM(2008) 30 endgültig.
36 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 41.
37 Vgl. BMU, Internationale Klimapolitik, 2009, S. 3.
38 Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, 23.01.2008, KOM(2008) 16 endgültig.
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ersetzt werden. Inwieweit die Vorschläge der Änderungen letztendlich umgesetzt werden, ist derzeit noch ungewiss. Jedoch hat die Vergangenheit der Klimaschutzpolitik gezeigt, dass die Vorschläge der EU - Kommission oft als
Grundidee den endgültigen Rechtsakt bestimmen. 39 Dagegen ist eine weitere Maßnahme der EU zur Reduzierung der europäischen Treibhausgasemissionen bereits beschlossene Sache. Die Einbeziehung der Treibhausgase aus dem Luftverkehr in den europäischen EH. Am 08.07.2008 wurde
die Richtlinie 40 zur Einbeziehung des Luftverkehrs mit einer großen Mehrheit im Europäischen Parlament verabschiedet. Demnach werden ab 2012 alle Fluggesellschaften, die in Europa starten und landen, in den europäischen EH einbezogen. Als Emissionsminderungsziele wurden für die 1. Handelsperiode (2012) 3 % und für die 2. Handelsperiode (2013) 5 % gemessen an den Basiszeitraum 2004
- 2006 festgesetzt. Die Richtlinie ist im Februar 2009 in Kraft getreten. 41
2.3 Der Emissionshandel in Deutschland
2.3.1 Rechtliche Grundlagen des Emissionshandels in Deutschland
In Deutschland erfolgt die Umsetzung der EH - RL durch das Treibhausgas -Emissionshandelsgesetz (TEHG). Gemäß § 1 TEHG hat sich das Gesetz zum Ziel gesetzt, für alle Tätigkeiten, die in besonderem Maße Treibhausgase emittieren, eine Grundlage für den europäischen EH zu schaffen. Zugleich dient das Gesetz auch als Verknüpfung des EHs mit den Klimaschutzprojekten im Sinne des KPs. Es trat am
15.07.2004 in Kraft. 42 Das Zuteilungsgesetz (ZuG) setzt den jeweiligen Nationalen Allokationsplan (NAP) einer Handelsperiode rechtlich um und bezieht sich immer auf eine bestimmte Handelsperiode. Nach Art. 9 Abs. 1 EH - RL ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet einen NAP aufzustellen und ihn der EU - Kommission zur Prüfung vorzulegen. Im NAP wird vorab auf Makroebene das nationale Gesamtemissionsbudget festgelegt und auf der Mikroebene werden die Verteilung, die Ausgabe und die Veräußerung der Zertifikate auf die jeweiligen Anlagen
geregelt. 43 Die beiden Gesetze werden durch die Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgasemissionsberechtigungen (ZuV) ergänzt. Die ZuV dient der näheren
39 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 42 f.
40 Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft.
41 Vgl. BMU, Einigung in Brüssel: Flugverkehr wird ab 2012 in den EU-Emissionshandel einbezogen, 2008, S. 1 f.
42 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 21.
43 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 17.
11
Bestimmung und Berechnung der Zuteilung und regelt die Anforderungen und zu erbringenden Nachweise im Zuteilungsverfahren. Die Grundlage für die Durchführung der Klimaschutzprojekte bildet das Projekt - Mechanismen - Gesetz
(ProMechG), welches auf der “Linking Directive“ beruht. 44
2.3.2 Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland
In Deutschland sind für die Umsetzung des nationalen EHs und der Klimaschutzprojekte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt sowie die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Das breite Aufgabenspektrum der DEHSt wird in der EH - RL, im TEHG, im ZuG sowie im ProMechG definiert. Zu den Hauptaufgaben der DEHSt gehören u. a. die Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberichtigungen, die Führung des nationalen Registers, die Prüfung der Emissionsberichte sowie gegebenenfalls die Sanktionsverhängung und die Auswertung von emissionsrelevanten Daten. Die Landesbehörden entscheiden über die Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG und sind für die Überwachung und
die Ermittlung der Emissionen nach § 5 TEHG zuständig. 45 Für die emissionspflichtigen Anlagen in Deutschland bestehen grundsätzlich vier Pflichten: die Pflicht zur Emissionsgenehmigung, die Ermittlungs- und Berichtspflicht von Emissionen, die Pflicht zur Abgabe von
Emissionsberechtigungen und die Anzeigepflicht. Der Ausstoß von Treibhausgasen durch emissionshandelspflichtige Aktivitäten setzt gemäß § 4 Abs. 1 TEHG eine Emissionsgenehmigung voraus. Nach § 4 Abs. 2 TEHG ist für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich, dass der Anlagenbetreiber fähig ist, die durch seine Tätigkeiten verursachten Emissionen zu bestimmen und darüber Auskunft zu geben. Diese Emissionen müssen jährlich ermittelt werden und gemäß § 5 Abs. 1 TEHG an die zuständige Landesbehörde in Form eines Emissionsberichtes bis zum 1. März des Folgejahres übermittelt werden. Entsprechend § 5 Abs. 3 TEHG bedarf der Bericht vorab der Prüfung durch eine sachverständigen Stelle. Die zuständige Landesbehörde überprüft den Emissionsbericht und leitet ihn bis zum 31. März an die DEHSt weiter. Die an die Ermittlung von Emissionen gestellten Anforderungen ergeben sich aus
den sog. “Monitoring - Leitlinien“ 46 . Die Allgemeinen Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasen bestimmt der Anhang I der
44 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 21.
45 Vgl. DEHSt, Emissionshandel: Auswertung der ersten Handelsperiode 2005-2007, 2009, S. 23 f.
46 Entscheidung der Kommission (2007/589/EG) vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien).
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Monitoring - Leitlinien. Demnach ist ein Anlagenbetreiber u. a. dazu verpflichtet, ein anlagenspezifisches Monitoringkonzept zu verfassen, welches die Methode seiner Überwachung der Emissionen beschreibt. Gemäß § 6 Abs. 1 TEHG besteht die jährliche Pflicht darin, Emissionszertifikate in Höhe der im vergangenen Kalenderjahr getätigten Treibhausgasemissionen abzugeben. Diese
Abgabeverpflichtung ist fristgerecht bis zum 30. April eines Jahres zu leisten und hat bei Nichterfüllung Sanktionen zur Folge, die jedoch die nachträgliche Abgabepflicht nicht ersetzen. Die Emissionsberechtigungen werden nach § 14 TEHG elektronisch als Gutschriften eines Kontos im zentral bei der DEHSt verwalteten
Emissionshandelsregister geführt. 47 Drei Anzeigepflichten müssen die Anlagebetreiber besonders beachten, da diese bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 TEHG, mit einer möglichen Geldbuße von bis zu 50.000 € darstellen. Dazu gehören die Anzeigepflicht geplanter Änderungen der Tätigkeit und Anlage, die Anzeigepflicht der Änderung der Identität oder Rechtsform des Anlagebetreibers und die Anzeigepflicht einer
Anlagenstilllegung. 48
Korrespondierend zu den Verpflichtungen hat ein Anlagebetreiber nach § 9 Abs. 1 TEHG einen Anspruch auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach Maßgabe des jeweiligen ZuGs. Voraussetzung für die Zuteilung ist ein form- und fristgerechter Zuteilungsantrag. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen erfolgt durch einen förmlichen Zuteilungsbescheid der DEHSt, welcher für jedes Kalenderjahr der Zuteilungsperiode die auszugebende Teilmenge von Berechtigungen festlegt. Grundsätzlich werden die Zuteilungsbescheide von der DEHSt nach Maßgabe des ZuGs bis drei Monate vor Beginn einer Handelsperiode zugestellt und die Ausgabe der Emissionsberechtigungen erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 TEHG i. V. m. § 17 Abs. 1
ZuG 2012 zum 28.02. eines Jahres. 49
2.3.3 Der Handel mit Emissionsberechtigungen
Ein laufender Handel mit Emissionszertifikaten und das daraus hervorgehende Preissignal sind wesentliche Bestandteile, damit der Emissionshandel die Treibhausgasemissionen effektiv überwachen kann. Der Preis für die Emissionsberechtigungen wird wie auch in jedem anderen freien Markt über Angebot und Nachfrage bestimmt. Der Handel findet entweder an Börsen oder direkt
47 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 25 ff.
48 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 36 f.
49 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 32 ff.
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zwischen den Unternehmen statt. Im Laufe der 1. Handelsperiode bildeten sich mehrere Börsenplätze heraus. Dazu zählen z. B. die European Climate Exchange (ECX), die Osloer Nord Pool, die Pariser PowerNext und die Leipziger European Energy Exchange (EEX). Zu den handelbaren Zertifikaten gehören u. a. EU -
Allowance (EUA) 50 , CER, ERU und AAU. Auf dem Markt können Käufer und Verkäufer entweder direkt oder indirekt in Verbindung treten und somit Anzahl und Preis der Emissionsrechte aushandeln. Das Ergebnis des Vertrages muss dann der
Verkäufer abschließend an die DEHSt melden. 51
2.3.4 Die 1. Handelsperiode 2005 - 2007
Die 1. Handelsperiode war als sog. „Pilotphase“ vor dem eigentlichen Kyoto -Verpflichtungszeitraum am 1.1.2005 in Deutschland gestartet. Der grundsätzliche Mechanismus des EHs spielte sich trotz einiger Startschwierigkeiten bei allen
teilnehmenden Behörden und Anlagebetreibern schnell ein. 52 Insgesamt waren in der 1. Handelsperiode 1.853 Anlagen emissionshandelspflichtig. Davon waren 622 Anlagen aus der emissionsintensiven Industrie und 1.231 Anlagen
aus der Energiewirtschaft. 53 Der NAP I stellte für die 1. Handelsperiode ein Emissionsbudget von 859 Mio. t CO 2 pro Jahr auf. Den emissionshandelspflichtigen Unternehmen der Industrie und der Energiewirtschaft standen davon 499 Mio. t CO 2 pro Jahr zu, wovon 3 Mio. Berechtigungen pro Jahr als Reserve für Neuanlagen
zurückgehalten wurden. 54 Als Zuteilungsmethoden wurden das sog. “Grandfathering“ 55 “Benchmarking“ 56 angewandt. 57 und das Die
periodenübergreifende Übertragung von Emissionsberechtigungen, das sog.
“Banking“ wurde ausdrücklich durch den § 20 Satz 1 ZuG2007 ausgeschlossen. 58 Im Gegensatz dazu war das “Borrowing“, d. h. das Ausleihen von Berechtigungen
innerhalb einer Periode erlaubt. 59
Nach Berücksichtigung aller Veränderungen im Anlagenbestand lag die Zuteilungsmenge für die 1. Handelsperiode bei rund 1.519 Mio. Emissionsberechtigungen. Dabei wurden 320 Mio. Berechtigungen auf die
50 Vom Staat kostenlos ausgeteilte Emissionsberechtigungen.
51 Vgl. Co 2 ncept, Leitfaden Zertifikatehandel, 2005, S.23 ff.
52 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 15.
53 Vgl. DEHSt, Emissionshandel: Auswertung der ersten Handelsperiode 2005 - 2007, 2009, S. 26.
54 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 18.
55 Die Zuteilung orientiert sich hierbei an den Emissionen einer Basisperiode in der Vergangenheit.
56 Die Zuteilung erfolgt hierbei auf der Grundlage eines am Maßstab der besten verfügbaren Technik gebildeten Emissionswertes.
57 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 20 ff.
58 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 37.
59 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 46 f.
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Industrieanlagen und 1.199 Mio. Berechtigungen auf die Energiewirtschaft verteilt. 60 Gemäß der geprüften Emissionsberichte ergaben sich folgende Jahresemissionen.
Tabelle 1: Jahresemissionen 2005 - 2007
Quelle: In Anlehnung an DEHSt, Emissionshandel: Auswertung der ersten Handelsperiode 2005 -
2007, 2009, S. 71 erstellt.
Die Anzahl der emissionspflichtigen Anlagen veränderte sich im Laufe der Periode durch Neuanmeldungen, Stilllegungen und Zusammenschlüssen von Anlagen. Die Tabelle macht deutlich, dass die Gesamtmenge an Emissionen im Verlauf der 1. Handelsperiode kontinuierlich zugenommen hat. Während die Zunahme im Jahr 2006 in etwa den Mehremissionen durch Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen entsprach, wurde die Steigerung im Jahr 2007 hauptsächlich durch die
Emissionssteigerung der Anlagen verursacht. 61
Ebenfalls hat auch das Volumen der Transaktionen sowohl mit EUAs als auch der Gesamtwert an Transaktionen mit Berechtigungen im Laufe der 1. Handelsperiode stetig zugenommen, wie die nachfolgende Tabelle verdeutlicht.
Tabelle 2: Transaktionsvolumen im EU-Emissionshandel 2005 - 2007
Quelle: In Anlehnung an DEHSt, Emissionshandel: Auswertung der ersten Handelsperiode 2005 -
2007, 2009, S. 98 erstellt.
Innerhalb der 1. Handelsperiode konnte die ECX mehr als 80 % aller Transaktionen
auf sich vereinen. 62
Bezogen auf die klimaschutzpolitischen Ziele blieb die 1. Handelsperiode allerdings weit hinter den Erwartungen zurück. Bereits im Mai 2006 stellte sich nach Veröffentlichung der ersten Emissionsdaten heraus, dass europaweit wesentlich mehr
60 Vgl. DEHSt, Emissionshandel: Auswertung der ersten Handelsperiode 2005 - 2007, 2009, S. 27.
61 Vgl. DEHSt, Emissionshandel: Auswertung der ersten Handelsperiode 2005 - 2007, 2009, S. 82.
62 Vgl. DEHSt, Emissionshandel: Auswertung der ersten Handelsperiode 2005 - 2007, 2009, S. 98.
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Berechtigungen als benötigt ausgeteilt wurden. Dementsprechend wurde die erhoffte emissionsmindernde Wirkung des EHs sehr stark beeinträchtigt. In der 2. Hälfte der Handelsperiode sanken die Zertifikatspreise bedingt durch deren Überangebot auf nahezu null. Damit ging für die Unternehmen der Anreiz verloren, ihre Emissionen zu mindern, statt Emissionszertifikate zu erwerben und der Wirkungsmechanismus
des Emissionshandels ging weitgehend verloren. 63
Eine Preisübersicht über die Emissionsberechtigungen in der 1. Handelsperiode an der Leipziger EEX schafft die Abbildung 1 im Anhang.
2.3.5 Die 2. Handelsperiode 2008 - 2012
Der NAP II wurde nach Prüfung der EU - Kommission und Überarbeitung der Bundesregierung im ZuG2012 und der dazugehörigen ZuV2012 festgeschrieben.
Demnach ergeben sich nachfolgende Zuteilungsmengen pro Handelsjahr. 64
Tabelle 3: Nationales Emissionsbudget 2008 - 2012
Quelle: In Anlehnung an Erling, Emissionshandel, 2008, S. 22 erstellt.
Daraus ergibt sich im Vergleich zur 1. Handelsperiode ein Minus von 23 % an
kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen. 65 Insgesamt waren zum Beginn der
2. Handelsperiode 1.660 Anlagen emissionshandelspflichtig, wovon 1.109 Anlagen
zur Energiewirtschaft und 551 Anlagen zur Industrie gehörten. 66 Um den EH als Klimaschutzinstrument wirksamer zu machen, wurde nicht nur die Gesamtemissionsmenge gemindert, sondern auch die Zuteilungsregeln im neuen ZuG2012 überarbeitet. In der 2. Handelsperiode wurde die Zuteilung für Energieanlagen auf das “Benchmarking“ - System umgestellt, damit effektive Anlagen honoriert und überholte Technologien belastet werden, während die Zuteilung für Industrieanlagen im Wesentlichen weiterhin auf dem “Grandfathering“
- System beruht. Zudem werden von dem produzierenden Gewerbe geringere
63 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 15.
64 Vgl. Erling, Emissionshandel, 2008, S. 22 f.
65 Vgl. Zenke et al., CO 2 -Handel aktuell, 2009, S. 19.
66 Vgl. DEHSt, Kohlendioxidemissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen im Jahr 2008, 2009, S. 6 ff.
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Diana Rücker, 2009, Aktuelle Entwicklung der Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß BilMoG und IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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