Danksagung
Ich danke dem Team der Einrichtung welche die berufsbezogene Jugendhilfemaßnahme in München anbietet für die freundliche Unterstützung, damit diese Arbeit entstehen konnte.
Mein Dank gilt weiterhin Herrn Dr. Fischer der JVA „Südheide“, Herrn Dipl.-Psychologen Dr. G. und dem Dipl.- Sozialpädagogen der JVA „Nordheide“ für die herzliche und unbürokratische Hilfe um Zugang zur Thematik des Strafvollzuges zu erhalten.
Ich danke auch meinem Professor Dr. Schefold für die intensive Betreuung der Arbeit. Mein weiterer Dank gilt meinem Vater und dem Lehrer Herrn Lang, für das Korrektur lesen.
2
Man programmiert mich auf Anpassung, damit ich lerne, kritisch zu leben.
Man sagt: „ Du bist resozialisiert!“, wenn ich zu allem nur noch nicke.
Wenn wir die Menschen nehmen wie sie sind, so machen wir sie schlechter. Wenn wir sie behandeln, als wären sie, was sie sein sollten, so bringen wir sie
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 12
2. Resozialisation und Strafvollzug. 14
2.1. Resozialisation als Vollzugsziel jugendlicher Straftäter und bestehende
Problemfelder 14
2.2. Allgemeine Aufgaben des Strafvollzuges zur Zielerreichung „Resozialisation“ 16
2.3. Zur Umsetzung des Strafvollzugszieles der „Resozialisierung“ 17
2.4. Probleme bei der Umsetzung der Resozialisation im Strafvollzug insbesondere
f ür Jugendliche 20
2.4.1. Statuswechsel und Degradierung 21
2.4.2. Haftdeprivation und Verlust der Freiheit 22
2.4.3. Subkultur und Prisionierung. 23
2.4.5. Stigmatisierung. 25
2.5. Resümee 26
3. Theoretische Hintergründe zur Entstehung abweichenden Verhaltens. 29
3.1. Ursachen und Entstehung von Kriminalität und Begriffsbestimmungen. 29
3.2. Delinquenz in der Entwicklung 30
3.3. Der Labelingansatz. 31
3.4. Theorie der differentiellen Assoziation 33
3.5. Die Subkulturtheorie nach COHEN 36
3.6. MERTON S Anomietheorie. 37
3.7. Zusammenfassung und Bewertung der Theorien 39
4. „Berufsbezogene Jugendhilfemaßnahme“ als handlungsorientierte
Erfahrungsintegration eines gemeinnützigen Vereins München 41
4.1. Projektbeschreibung und Werte der „berufsbezogene Jugendhilfemaßnahme“ 41
4.1.1. Einführung. 41
4.2. Hintergründe und Entstehungsgeschichte 42
4.3. Klientel 43
4.3.1. Halten in der Maßnahme 45
4.3.2. Zugangsvoraussetzungen. 46
4.3.3. Migrationshintergrund. 46
4.3.4. Delinquenz. 47
9
4.3.5. Kosten der Maßnahme. 47
4.3.6. Integration in die Gesellschaft. 48
4.3.7. Finanzierung der Maßnahme 49
4.4. Ziel der Maßnahme und Projektdefinition 49
4.5. Therapeutische und pädagogische Maßnahmen zur Resozialisierung von
schwerst delinquenten Jugendlichen 51
4.5.1. Boxen als körpertherapeutischer Ansatz 52
4.5.2. Aktivierung innerer Kräfte: Arbeiten 53
4.5.3. Konfrontationspädagogik 54
4.5.4. Familientherapeutische Arbeit. 56
4.5.5. Pferdeseminare 57
4.5.6. Grenzerfahrungen und Erlebnispädagogik 58
4.5.7. Einzelgespräche und Paradoxe Intervention. 60
4.6. Werte und Zukunftsvisionen 61
4.6.1. Eigene Werte der Maßnahme 61
4.6.2. Zukunftsvisionen 62
5. Untersuchungsdesign. 64
5.1. Fragestellung der Untersuchung und Forschungsansatz 64
5.1.1. Fragestellung und Zielsetzung. 64
5.2. Methodische Einordnung der Untersuchung 66
5.2.1. Beschreibung der angewandten Erhebungsmethode 66
5.2.1.1. Das Leitfadeninterview 66
5.3. Vorgehensweise bei der Datenerhebung 67
5.4. Die Befragungspersonen 68
5.4.1. Der Jugendliche 69
5.4.2. Die Leiter der „berufsbezogenen Jugendhilfemaßnahme“ 69
5.4.3. Der Psychologe. 70
5.4.4. Der Arbeitgeber 71
5.4.5. Der Sozialpädagoge im Jugendstrafvollzug 71
6. Vorgehensweisen und Problematik bei der Auswertung der gewonnenen Daten. 72
6.1. Methode und Vorgehensweise bei der Interviewauswertung. 73
6.1.1. Inhaltsanalyse nach Mayring. 73
6.2. Kritische Betrachtungen der Erhebungsmethode 76
10
7. Auswertung der Ergebnisse und Diskussion 77
7.1. Inhaltsanalysen der geführten Interviews 78
7.1.1. Inhaltsanalyse des Interviews mit dem Mitbegründer der
„berufsbezogenen Jugendhilfemaßnahme“ Herrn E.H. 78
7.1.2. Inhaltsanalyse des Interviews mit dem Psychologen der
„berufsbezogenen Jugendhilfemaßnahme“ Herrn B.N. 85
7.1.3. Inhaltsanalyse und Interpretation des Interviews mit dem
Sozialp ädagogen der JVA „Nordheide“, Herrn R.S. 89
7.1.4. Inhaltsanalyse des Interviews mit dem Arbeitgeber Herrn H. 95
8. Diskussion der Problemstellung 99
8.1. Hintergründe, Bedingungen und Methodenrepertoire beider
Resozialisierungsformen im Vergleich 99
8.2. Problemfelder 105
8.3. Fazit und Ausblick. 109
Literaturverzeichnis 113
Abk ürzungsverzeichnis 120
Anhang 121
11
1. Einleitung
„Ich wollte, es gäbe gar kein Alter zwischen zehn und dreiundzwanzig ... Denn dazwischen ist nichts, als ... die Alten ärgern, stehlen, balgen“ 1 Dieser knapp 400 Jahre alte Ausspruch lässt sich problemlos auch heute noch gut nachvollziehen. Die Diskussion über neue gesellschaftliche Reaktionen auf Jugenddelinquenz ist vielerorts voll im Gange. Das dieses gesellschaftliche Problem stetig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit dringt, beweisen auch die kontinuierlich steigenden Zahlen der Gesamtkriminalität jugendlicher Straftäter in den letzten Jahrzehnten. 2 Aber es wird auch immer deutlicher, dass diese Straffälligkeit nur ein Ausschnitt aus dem Gesamtkomplex von Fehlentwicklungen junger Heranwachsender ist, denen dann mit staatlicher Repression und veralteten Bestimmungen begegnet wird. 3 Dabei ist nicht unbedingt von der episodenhaften oder anders ausgedrückt, der „normalen“ Jugendkriminalität während der Pubertät die Rede, welche sich von selber wieder legt, sondern die Entwicklung die sich hinter soziökonomischen Belastungen, defizitären Erziehungsstilen, familiäre Gewalt, Bildungsarmut und sozialer Randständigkeit heraus entwickelt. Schweres und langfristiges kriminelles Handeln ergibt sich erst, wenn die genannten Risiken kumulieren. Nach und nach verfestigen sich dann diese sozialen Erfahrungen und gleichzeitig verringern sich die Möglichkeiten nicht- deviante Entwicklungschancen wahrzunehmen. 4 Kriminellen Jugendlichen offenbart sich ein ganzes Bündel aus sozialen, ideologischen und seelischen Zerrüttungen. Am Ende steht trotz allem eine Endkonsequenz: der Jugendstrafvollzug. Trotz neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass Wegsperren von jungen Menschen kontraproduktiv ist und die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit, welche der Jugendstrafvollzug mit sich bringt, plädieren politischen Entscheidungsträger nach wie vor für Maßnahmen wie Strafvollzug oder Arrest. 5 Aber bevor die Gesellschaft allzu schnell selbstgefällig mit dem Finger auf die Jugend zeigt, sollte sie sich daran erinnern, mit welchen Bedingungen und Situationen die jungen Heranwachsenden belastet sein können. Man sollte sich fragen, welche Zukunft man den jungen Menschen geben kann, die am Rande der Gesellschaft stehen und wie man verantwortungsbewusst an dieser
1 Shakespeare, Dramen
2 statistische Bundesamt
3 Calliess/Müller-Dietz 2002
4 vgl. Lösel/Bliesener, 2003
5 Nickolai, Wichmann, 2007
12
Zukunftsgestaltung mitwirken kann. Ist der Bau von Gefängnismauern dafür das Richtige? Auf der anderen Seite bietet die Jugendhilfe eine Reihe von Angeboten, die zur Verringerung der jugendlichen Problemlagen beitragen sollen. Sie haben inzwischen einen hohen qualitativen Stand erreicht und sollen vor allem präventiv wirken. Eine dieser Maßnahmen ist eine berufsbezogene Jugendhilfemaßnahme im Münchner Stadtteil Taufkirchen. Sie ist eine noch recht junge Jugendhilfemaßnahme aber gewann schon eine Reihe von Sozialpreisen und erhielt hohe Auszeichnungen für ihr Engagement und ihre Erfolgsquote. Meine Arbeit soll zeigen, dass es bessere Antworten auf Jugendkriminalität gibt als Jugendstrafvollzug und das die „berufsbezogenen Jugendhilfemaßnahme“ eine der besseren Antworten ist. Dabei ist die vorliegende Arbeit nicht ausschließlich in Bibliotheken entstanden, sondern sie ist auch aus lebendiger Diskussion mit dem Team der „berufsbezogenen Jugendhilfemaßnahme“, mit Personal aus dem Jugendstrafvollzug „Nordheide“ und ehemaligen Gefangenen entstanden. Daran wird auch mein empirischer Teil der Arbeit anknüpfen, denn eine Reihe qualitativer Interviews bestehend aus einem ausgesuchtem Personenkreis, der direkt oder indirekt in die Problematik involviert ist, wird für die Arbeit mit herangezogen. Ein Praktikum in der Einrichtung dieser „berufsbezogenen Jugendhilfemaßnahme“, ein Besuch und eine persönliche Führung sowie Unterweisung in die Arbeitsweise in der JVA „Nordheide“, ermöglichten mir reale Einblicke und „Wissen zum anfassen“, statt ein Zusammenklauben von Theorie. Somit hoffe ich, dass die vorliegende Diplomarbeit fundierte Erkenntnisse liefert, um in Zukunft den Blick mehr auf Alternativen zum herkömmlichen Strafvollzug zu richten. Jugendkriminalität entsteht in Sozialprozessen und kann nur durch Sozialprozesse vermindert werden 6 und diese Arbeit soll versuchen ohne Vorurteile zu diskutieren, welche Ursachen und Wirkungen jugendlicher Delinquenz zugrunde liegen, wie die herkömmliche Resozialisierung funktioniert, welche Problemfelder sich dabei auftun und letztendlich eine erfolgreiche, alternative Handlungsmöglichkeit gegenüber Strafvollzug aufzeigen.
6 vgl. Schneider, J. 1973
13
2. Resozialisation und Strafvollzug
2.1. Resozialisation als Vollzugsziel jugendlicher Straftäter und bestehende Problemfelder
Der Strafvollzug ist eine Institution, die den Zweck hat den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Diese Institution ist das letzte Mittel, welches die Justiz dahingehend zur Verfügung hat. So heißt es gemäß § 5 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), dass Jugendstrafe nur dann angeordnet wird, „wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen“ 7 und weiter im §17 Absatz 2 JGG, dass es wegen „ schädlicher Neigungen des Jugendlichen die in der Tat hervorgetreten sind“, oder alternativ dazu wegen der „Schwere der Schuld Strafe erforderlich“ sei. 8 Als Jugendlicher gilt, wer das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für diesen Personenkreis gilt ausschließlich das Jugendstrafrecht. Personen die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten als Heranwachsende. 9 In diesen Fällen entscheidet ein Jugendrichter, ob nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verhandelt wird. Doch bis heute gibt es kein eigenständiges Jugendstrafvollzugsgesetz, obwohl schon vor mehr als 30 Jahren eine Kommission damit beauftragt wurde, ein Jugendstrafvollzugsgesetz zu entwerfen. Es wurde aber nie verabschiedet, denn es scheiterte immer an der Uneinigkeit unter den Bundesländern. Bis heute liegt es nur als Entwurf vor. So behilft man sich seit jeher mit dem Rückgriff auf Einzelregelungen zum Jugendstrafvollzug aus dem Jugendgerichtsgesetz und dem Strafvollzugsgesetz für Erwachsene. Dazu kommen ergänzende Verwaltungsvorschriften. 10 Die Freiheitsstrafe ist schon ein aus der Historie stammendes Instrument, welches den Delinquenten durch Freiheitsentzug und Zwang in Zukunft einen gesellschaftlich anerkannten Weg zeigen soll. Die Resozialisierung ist das Ziel des Strafvollzuges, welches die Gesetzesbrecher auf die Rückkehr in die Freiheit vorbereiten soll. Aber das Resozialisierung durch einsperren von Menschen,
7 vgl § 5, Abs. 2 JGG
8 vgl. hierzu gesamt § 17 JGG
9 vgl. § 1 JGG
10 vgl. hierzu gesamt Pressemitteilung Nr. 7/2006 vom 1. Februar 2006
14
insbesondere von jungen Menschen nicht ganz unproblematisch ist, soll dieses Kapitel unter anderem zeigen.
Es geht zunächst darum, wie Resozialisierung ganz allgemein im Vollzug angedacht ist und welche Problemfelder es parallel dazu gibt. Da es wie schon weiter oben angesprochen, nach wie vor kein eigenes Jugendstrafvollzugsgesetz gibt, werde ich mich im weiteren auf das ganz normale Strafvollzugsgesetz beziehen, um die Ziele und Maßnahmen der Resozialisierung aufzuzeigen, da die Resozialisation von jugendlichen Straftätern und erwachsenen Straftätern im Wesentlichen das gleiche Ziel verfolgt, wobei beim Jugendstrafvollzug der künftige Schwerpunkt auf Nachbesserung der Erziehung und sozialer Integration liegen soll. 11 Begriffe und Definitionen
Strafvollzug bezeichnet die Beschreibung einer freiheitsentziehenden Kriminalsanktion, die stationär verbüßt wird. Das beinhaltet die Freiheitsstrafe nach § 38 StGB, die Jugendstrafe, nach dem § 17 JGG und die freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 StGB).Rechtsgrundlage des Strafvollzuges ist das am 01.01.1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz (StVollzG). 12 Das allgemeine Ziel des Strafvollzuges ist die Resozialisierung von Strafgefangenen. 13 Auch der Schutz der Allgemeinheit ist, eine Aufgabe des Vollzuges. 14 Es wird unterschieden zwischen offenen und geschlossenen Strafvollzug. Beim geschlossenen Vollzug wird davon ausgegangen, dass der Täter eine besondere Bedrohung für die Allgemeinheit darstellt, oder sich der Freiheitsstrafe entziehen will. Der Unterschied zwischen beiden Formen des Strafvollzuges liegt bei den Sicherheitsvorkehrungen. 15 Karl LIEBKNECHT war der erste, der den Begriff der Resozialisierung in seinem Werk „Gegen die Freiheitsstrafe“ 16 aus dem Jahr 1918 benutzte. Hierbei muss aber angemerkt werden, dass sich die Gedanken zur Resozialisierung im damaligen Gefängnisalltag in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, lediglich auf Dinge wie Arbeitszwang, religiöse Indoktrination und militärischer Drill begrenzten. 17 Unter Resozialisierung in der heutigen Zeit sind die Ziele des Strafgesetzbuches und des Strafvollzugsgesetzes zu
11 vgl.Pressemitteilung Nr. 7/2006 vom 1. Februar 2006
12 vgl. StGB
13 vgl. § 2 Satz 1 StVollzG
14 vgl. § 2 Satz 2 StVollzG
15 vgl. hierzu insg. Albrecht 1999, S. 276 f.
16 vgl. Liebknecht 1971, S. 395, zitiert in Cornel 2003, S. 17
17 vgl. hierzu insgesamt Cornel 2003, S. 17
15
verstehen, obwohl im Strafvollzugsgesetz dieser Ausdruck an fast keiner Stelle gebraucht wird. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn eine umfassende Definition kann man für diesen Begriff nicht geben, weil er in der wissenschaftlichen Fachsprache noch nicht klar festgelegt wurde. Eine Beschreibung des Begriffes lieferte u.a. CORNEL. 18 Er umschrieb Resozialisierung als eine spezielle Form der Rehabilitation, bei der die Begriffe Erziehung, Sozialisation, und Besserung nicht klar abgegrenzt werden können. Wie schon weiter oben erwähnt, ergibt sich eine Umschreibung des Begriffes Resozialisierung aus dem Vollzugsziel in § 2 Satz 1 StVollzG. Daraus geht hervor, dass der Strafgefangene dazu befähigt werden soll, sein künftiges Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen, 19 oder wie im Jugendgerichtsgesetz geschrieben steht: „Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen.“ 20
2.2 Allgemeine Aufgaben des Strafvollzuges zur Zielerreichung „Resozialisation“
Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass ich beabsichtige, die Aufgaben des Strafvollzuges nur knapp darzulegen, da die ausführliche Beschreibung den Rahmen meiner Arbeit sprengen würde. Wie schon angedeutet, ist die Zielvorgabe des Strafvollzuges die Resozialisierung als alleiniges Vollzugsziel gemäß § 91 JGG oder § 2 StVollzG Satz 1. 21 Weiterhin heißt es im JGG, dass der junge Mensch eine Erziehung erhalten soll, die lehrt in sozialer Verantwortung Gesetz und Recht zu achten. Grundlagen dieser Erziehung seien: “Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der Freizeit…“ und weiter „… die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern…“ 22 Das Vollzugsziel ist unabhängig von Art und Länge der Strafe der Gefangenen. Es gilt auch für diejenigen, die als nicht „resozialisierungswillig“ oder gar als „resozialisierungsunfähig“ gelten. 23 Es ist ebenso für Ausländer gültig. Eine wichtige Rolle zur Zielerreichung der Resozialisation, fällt dem Begriff der „Sozialisation" zu. Unter Sozialisation versteht man das Erlernen von sozialen Kompetenzen, das Herausbilden einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit,
18 vgl. 1998, S. 11
19 vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 38 f
20 vgl. § 91Absatz 1 JGG
21 vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 37
22 vgl. § 91 JGG, Abs.2
23 vgl. Laubenthal 1998, S. 55 f.; Feest 1990 a, S. 17
16
sowie die Aneignung kultureller Werte und Normen einer Gesellschaft. 24 Liest man das Strafvollzugsgesetz aufmerksam, wird klar, dass Kriminalität als Phänomen aufgrund gestörter oder mangelnder Sozialisation erklärt wird. Den Mangel zu beheben ist demnach auch Aufgabe des Strafvollzuges. 25 Das Ziel der Resozialisierung „…ist ein verfassungsrechtlich, nicht einklagbarer Anspruch des Verurteilten, der aber nicht nur verschiedene Angebote von Seiten des Staates impliziert, sondern auch eine soziale Inpflichtnahme ...“ 26 Die zweite große Aufgabe des Strafvollzuges ist der „Schutz der Allgemeinheit“, welcher festgelegt ist in § 2 Satz 2 StVollzG. Darunter ist zu verstehen, dass die Gesellschaft während der Haftzeit eines Delinquenten vor weiteren Straftaten geschützt werden soll und zwar insofern, dass dem Gefangenen Hilfen zukommen, die ihn befähigen sollen, zukünftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. 27 Dazu ist es notwendig, dass der Vollzug mit Mindestanforderungen ausgestattet ist. Diese Grundsätze für die Vollzugsgestaltung sind in § 3 StVollzG konkretisiert und lauten: Angleichungsgrundsatz, Gegensteuerungsgrundsatz und Integrationsgrundsatz. 28 Darauf werde ich aber an dieser Stelle nicht weiter eingehen.
2.3. Zur Umsetzung des Strafvollzugszieles der „Resozialisierung“
Um das Vollzugsziel der Resozialisierung umzusetzen, wird im Strafvollzug ein gewisses Phasenmodell verwendet, welches in Aufnahmephase, Hauptphase sowie Entlassungsphase aufgeteilt ist. 29 Es ist kein starres Gebilde an sich, sondern hilft die vorgesehenen Maßnahmen zu strukturieren. Dazu wird ein Vollzugs,- und Behandlungsplan erstellt, 30 der konkrete Hilfen beinhaltet. Dabei werden drei grundsätzliche Dinge beachtet. Zum einen werden die Sorgen und Nöte des Gefangenen vor der Haft berücksichtigt, die zu bewältigenden Schwierigkeiten nach der Entlassung erfasst und die zu nutzende Zeit während des Vollzuges inhaltlich gefüllt. Die Grundlage dafür bildet der § 6 StVollzG. Es gibt einen Katalog nach § 7 Absatz 2 StVollzG über Maßnahmen, über die sich ein Vollzugsplan äußern muss. Darin geht es
24 vgl. Laubenthal 1998
25 vgl. Laubenthal 1998, S. 52 f.
26 vgl. BverfGE, 40, S. 284
27 vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 40
28 vgl. § 3 StVollzG
29 vgl. Calliess 1992
30 vgl. Feest u.a. 1990 b, S. 48
17
um Unterbringung, Arbeitseinsatz, berufliche Ausbildung, Fortbildung, Maßnahmen zur Sozialtherapie und weitere Behandlungsmaßnahmen, auf die ich an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter eingehen möchte.
Im Folgenden möchte ich kurz aufzeigen, wie der Straffällige eine Resozialisierung während der Haftzeit in dem bereits angesprochenen dreigeteilten Phasenmodell erfährt. So werden bei der Aufnahme eines Gefangenen, gemäß § 72 Absatz 1 StVollzG Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige veranlasst, sofern das erforderlich sein sollte. Die Zuständigkeit und die Art der Maßnahmen sind dabei vom Einzelfall abhängig. Zu den Hilfen bei der Aufnahme eines Gefangenen gehören auch Maßnahmen wie die Sicherung der Wohnung und des Arbeitsplatzes, die Verwaltung von Zahlungsverpflichtungen und Versicherungen, um eine Re-Integration in die Gesellschaft nach der Haft zu erleichtern. 31 Während der Hauptphase des Strafvollzuges soll an den persönlichen Problemen und Schwierigkeiten des Inhaftierten gearbeitet werden. Sofern es möglich ist, sollen Gespräche und Kontakte nach draußen geknüpft werden, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Es geht dabei darum, die Anbindung an die Familie, sowie den Kontakt zum Arbeitgeber zu erhalten, beziehungsweise neu herzustellen. 32 Um eine Resozialisation zu erreichen, soll der Gefangene schon während der Haft dazu angehalten werden, seinen weiterhin bestehenden bürgerlichen Rechten und Pflichten nachzukommen. Das regelt § 73 StVollzG ausdrücklich. Zum Beispiel wird der Gefangene dabei unterstützt „... sein Wahlrecht auszuüben…“ 33 Er hat die Pflicht zur Wiedergutmachung gegenüber Opfern und Angehörigen, um seiner sozialen Verantwortung Rechnung zu tragen. 34 „… wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird…“, 35 ist eine Verlegung in eine andere Anstalt möglich. Dieser Wechsel ist eine Behandlungsmaßnahme für einen Gefangenen nach dem Resozialisierungsprinzip und dem Eingliederungsgrundsatz, welche in den §§ 2 Satz 1 StVollzG und 3 Absatz 3 StVollzG dargelegt sind. Diese Resozialisierungsmaßnahme ist dann von Vorteil, wenn der Strafgefangene die Möglichkeit hat, in einer anderen Anstalt einen Berufs,- oder Schulabschluss zu bekommen. Ein weiteres Behandlungsangebot zur Resozialisierung eines Strafgefangenen ist die Sozialtherapie in einer sozialtherapeutischen Anstalt. Das Vollzugsziel dort unterscheidet sich nicht vom konventionellen Strafvollzug, jedoch
31 vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 460
32 vgl. § 71 StVollzG
33 § 73 StVollzG
34 vgl. Calliess/Müller-Dietz 2002
35 § 8 Absatz 1 Nr. 1 StVollzG
18
werden therapeutische Mittel und Hilfen eingesetzt um eine umfassende Stabilisierung und zukünftige Integration zu erreichen. 36 Leider stehen bundesweit lediglich circa 1000 Plätze zur Verfügung, welche nur 1/4 des Bedarfes abdecken. Bedauerlicherweise sind intensive Sozialtherapien für Gewalt- oder Sexualstraftäter, die es im Erwachsenenvollzug gibt, im Jugendgefängnis bisher nicht vorgesehen. Um einer Integration nach der Haft nicht generell im Wege zu stehen, regelt § 10 StVollzG die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug. Dabei soll es grundsätzlich ermöglicht werden, dass der Gefangene gemäß dem Integrationsgrundsatz 37 in einem offenen Vollzug seine Strafe verbüßt. Im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, sind im offenen Vollzug weniger Sicherheitsmaßnahmen und Gitter, mehr Bewegungsfreiheit und mehr soziale Kontakte möglich. 38 Der Gefangene wird immer dann im offenen Vollzug untergebracht „... wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.“ 39 Allerdings ist hierbei anzumerken, dass Gefangene, auch wenn sie die genannten Kriterien erfüllen, durchaus im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, weil es an freien Kapazitäten mangelt. 40 Damit die Gefangenen eine umfassende Resozialisierung erfahren, sollen sie befähigt werden in den Bereichen Therapie, Arbeit, Ausbildung und Besuchen bei Behörden eigenständig zu handeln. Zu diesen Zwecken dürfen sie die Anstalt verlassen. 41 Diesbezüglich gibt es noch weitere Maßnahmen, wie Freigang, Außenarbeiten unter Aufsicht, Beurlaubung und Ausgang, 42 auf die ich aber nicht weiter erklärend eingehen möchte. All diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, Haftschäden und soziale Isolation zu vermeiden und den Gefangenen zu befähigen, sich auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Gerade der Punkt „Arbeit“ spielt eine wichtige Rolle um das Vollzugsziel „Resozialisierung“ zu erreichen. Ausbildungen, Weiterbildungen und Umschulungen sollen die beruflichen Qualifikationen verbessern, geistige Leistungsfähigkeit erhalten, sowie dabei helfen mehr Leistungsbereitschaft, Motivation und gesellschaftskonforme Einstellungen zu entwickeln. Weiterhin soll durch Arbeit das Selbstbewusstsein gefördert, sowie
36 § 9 Absatz 1 StVollzG
37 § 3 StVollzG
38 vgl. hierzu insg. Calliess/Müller-Dietz 2002, S. 138 f
39 § 10 StVollzG
40 vgl. Calliess 1992
41 vgl. Calliess 1992
42 §§ 11 und 13 StVollzG
19
Konfliktfähigkeit erprobt werden. 43 Während der Hauptphase des Vollzuges spielt auch die Freizeitgestaltung eine wichtige Rolle. Damit ist gemeint, dass wie im § 7 Absatz 2 StVollzG geregelt, die Anstaltsleitung den Insassen Freizeit gewähren muss und ihren Tag nicht komplett verplanen darf. Es muss die Möglichkeit zur praktischen Freizeitgestaltung gegeben sein. Die Gefangenen haben das Recht auf die Benutzung einer Bibliothek, Nutzung von Sportstätten, Anspruch auf Teilnahme an Fernseh- und Radiosendungen 44 , Fernlehrgängen sowie ein Recht auf Bezug von Zeitschriften. 45 Wenn die Phase der Entlassung ansteht, ist der Gefangene zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Diese reichen von Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle, die Beschaffung einer Wohnung, Regulierung von familiären Kontakten bis hin zu Diskriminierung und Stigmatisierung. Nach § 3 Absatz 3 StVollzG ist dem Gefangenen dahingehen zu helfen, sich in ein Leben in Freiheit einzugliedern. 46 Dies bedarf einer gründlichen Vorbereitung. 47 Der Gefangene hat das Recht auf Beratung und Hilfe gemäß § 74 StVollzG. Dabei geht es in erster Linie um Hilfe zur Selbsthilfe, seine persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu erledigen. Der Termin der Freilassung ist so zu wählen, dass der Zeitpunkt der Entlassung vormittags fällt und nicht auf einen Feiertag oder ein Wochenende, wodurch die Behördengänge nicht sofort durchzuführen wären. 48
2.4. Probleme bei der Umsetzung der Resozialisation im Strafvollzug insbesondere für Jugendliche
Die staatlich festgelegten Ziele zu Resozialisation, die das Strafvollzugsgesetz vorgibt sind als Hilfsmaßnahmen nicht bedingungslos wirksam. In diesem Abschnitt möchte ich die wichtigsten Problemfelder darstellen, die einer Resozialisation insbesondere von jungen Gefangenen im Wege stehen. Die Wirklichkeit im Strafvollzug ist teilweise erschreckend und durchaus ernüchternd, wenn man den vorbildlichen Maßnahmenkatalog zur Erreichung des Vollzugszieles betrachtet. Der Übergang von der vertrauten Welt in den Strafvollzug ist insbesondere für junge Gefangene, die zum ersten Mal einsitzen, nicht unproblematisch. Bei der Darstellung der Problemfelder werde ich systematisch vorgehen und mich mit den möglichen Problemen der
43 vgl. hierzu insg. Laubenthal 1998
44 § 69 StVollzG
45 § 68 StVollzG
46 vgl. Schöch 2002 c
47 vgl. Calliess 1992
48 vgl. hierzu insg.Calliess 1992, S. 182
20
Inhaftierten an dem bereits oben beschriebenen Phasenmodell orientieren. Im Anschluss werde ich noch an Punkte anknüpfen, die nicht in dieses Phasenmodell passen.
2.4.1. Statuswechsel und Degradierung
Beim Haftantritt verliert der Gefangene seinen gesellschaftlichen Status und übernimmt eine bisher ungewohnte und nie gekannte Rolle. 49 Während der Aufnahmephase des Vollzuges, gehört er als Neuankömmling einer sozial gesehen sehr niedrigen Statusgruppe an. 50 Durch diesen Status erfährt der Gefangene keinen psychischen Halt für eine Eingliederung in der Institution Gefängnis, dafür ist er einer Reihe von Unsicherheiten und einer eigenen Hierarchiestruktur im Strafvollzug ausgesetzt. Auf die Strukturen möchte ich später genauer eingehen. Zunächst möchte ich die Probleme der Aufnahmephase weiter darstellen. Im § 5 Absatz 3 StVollzG ist der Aufnahmeakt festgelegt. Der Gefangene muss sich entkleiden und wird körperlich durchsucht. 51 Er wird eingekleidet mit Anstaltskleidung 52 , es werden erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt, 53 es werden „Desinfektionsprozeduren“ 54 durchgeführt und er muss alle nicht zulässigen Gegenstände abgeben. 55 Gerade die Wegnahme von persönlichem Eigentum, ist für die Häftlinge nicht selten eine Demütigung, weil sie ihre Selbstachtung und ihr Selbstwertgefühl an Ihrem Besitz festmachen. 56 Die neue Identität im Gefängnis wird durch Mithäftlinge nicht selten durch Degradierungszeremonien bekräftigt. 57 LAUBENTHAL bezeichnet das, was der Gefangene während der Aufnahme durchmachen muss, als „Entwürdigung seines Ichs“. 58 LAUBENTHAL ist Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg und veröffentlichte eine Reihe von Lehrbüchern rund um das Thema Strafvollzug.
49 vgl. Laubenthal 1998
50 vgl. Goffman 1977
51 vgl. § 84 StVollzG
52 vgl. § 20 StVollzG
53 vgl. § 86 StVollzG
54 vgl. Laubenthal 1998, S. 79
55 vgl. §§ 19, 70 StVollzG
56 vgl. Harbordt 1972
57 vgl. Girtler 1996
58 1998, S. 79
21
2.4.2. Haftdeprivation und Verlust der Freiheit
In dem schon 1964 erschienenen Buch von SYKES: „The society of captives“, wird deutlich, dass die strengen und starren Reglementierungen negative Auswirkungen auf die Psyche eines Gefangenen haben, die auch über die Haftdauer hinaus vorhanden sein können. 59 Diese negativen Auswirkungen beschreibt er in fünf Komponenten: Verlust der Freiheit, Beschränkung der Autonomie, Mangel an Sicherheit, Entzug materieller und immaterieller Güter und Entzug heterosexueller Beziehungen. Der Verlust der Freiheit ist eine selbsterklärende und offensichtliche Einschränkung für den Inhaftierten. Hinzu kommen die eingeschränkten Kontakte zu Freunden und Familie, welche nicht selten ganz verloren gehen. Besonders bei jugendlichen Strafgefangenen ist der Verlust von alten Freunden keine Seltenheit. Die somit wegfallenden positiven Beziehungen, insbesondere die der Familie, sind für eine Resozialisierung meistens nicht förderlich. 60 Der Inhaftierte wird laut Strafvollzugsgesetz mit einem ausreichenden Existenzminimum materiellen und immateriellen Gütern ausgestattet, welche allerdings keinen befriedigenden Ausgleich für den Gefangenen darstellen. Das Gefühl zu den Besitzlosen zu gehören, wirkt sich nicht selten ungünstig auf das Selbstwertgefühl aus. 61 Um dieser Armut entgegenzutreten, entsteht in der Haft oft ein nicht legaler Tauschhandel, der den ursprünglichen Resozialisierungsgedanken nicht zuträglich ist. 62 Auch der Verlust von Liebe, Fürsorge, Anerkennung und Zuneigung ist für eine Resozialisierung sicherlich nicht förderlich. Der damit angesprochene Abbruch von heterosexuellen Beziehungen, ist einer der schlimmsten Stressfaktoren, der unter den Gefangenen empfunden wird. 63 Homosexuelle Übergriffe oder homosexueller Ausbeutung beziehungsweise andere Ersatzhandlungen stellen weitere psychische Extrembelastungen dar. 64 Als weniger belastend empfunden wird die Beschränkung der Autonomie, bei der die Gefangenen nahezu keinerlei Verantwortung mehr übernehmen müssen. Während der Inhaftierung bestimmen andere die Regeln und was zu tun ist oder nicht zu tun ist. Hinzu kommt die ständige Beaufsichtigung und die damit verbundene Bevormundung. 65 HARBORDT beschreibt es in seinem Buch treffend:
59 vgl. Hürlimann 1993
60 vgl. Harbordt 1972
61 vgl. Weiß 1988, Harbordt 1972
62 vgl. Weiß 1988
63 vgl. Laubenthal 1998
64 vgl. Mergen 1987
65 vgl. Schüler-Springorum 1970
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„Von der Anstalt beköstigt, bekleidet, behaust, bis tief ins Fühlen und Trachten von ihr bestimmt, ohne die gewohnte Verantwortung für Angehörige...“ 66 Dieses Entbinden jeglicher Verantwortung kann dazu führen, dass gerade junge Gefangene jegliche Selbstständigkeit und Eigeninitiative verlernen und in die Hilflosigkeit eines Kleinkindes verfallen, 67 was dem Ziel der Resozialisierung abträglich ist. Ein gravierendes Problem des Einsperrens in einer Anstalt ist der Mangel an Sicherheit, den die Gefangenen erfahren, in Form von Übergriffen von Mitgefangenen oder Personal. Es ist kaum zu verhindern, dass Konflikte und Spannungen entstehen, doch gerade diese Probleme werden nicht selten durch Gewalt gelöst. Die „Lösung der Probleme“ findet in der Regel innerhalb einer Hierarchie unter den Insassen statt, bei denen handgreifliche Rechtsverletzungen zumeist unabdingbar sind. Der Zusammenhalt unter den Gefangenen bezieht sich nicht auf gegenseitigen Schutz, sondern richtet sich, wenn dann ausschließlich gegen das Personal. Die andauernde Unsicherheit und Gewalt innerhalb von Gefängnismauern können zu psychischen Schäden führen und sind in diesem Zusammenhang für eine erfolgreiche Resozialisierung nicht vorteilhaft. 68 Weitere Belastungen liegen darin, dass sich dem Gefangenen wenig Sinneseindrücke eröffnen und sein alltägliches Anstaltsleben geprägt ist von kognitiver und intellektueller Leere. 69 Schnell verlieren zukunftsorientierte Gedanken im monotonen Alltag eines Gefängnisses ihren Anreiz, denn gerade bei längeren Haftstrafen führt die absehbare Unveränderlichkeit der Situation, zu keiner positiven Planung einer künftigen Lebensführung. 70
2.4.3. Subkultur und Prisionierung
Der Begriff Subkultur kommt aus dem Lateinischen und bedeutet soviel wie „Unter-Kultur“. 71 Er wird normalerweise in der Wissenschaft nur selten verwendet, weil er weder in der Alltags,- noch in der Wissenschaftssprache genau festgelegt ist. Mit dem Begriff Subkultur wird eine Lebensform bezeichnet, die einen zusammenhängenden Personenkreis mit gemeinsamen Werten, Normen, Lebensauffassungen, bestimmten
66 Harbordt 1972, S. 13
67 vgl. Weiß 1988, S. 245 ff.
68 vgl. hierzu insg. Weiß 1988, S. 246 ff.
69 vgl. Laubenthal 1998
70 vgl. Laubenthal 1998
71 vgl Cohen, 1968
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Verhaltensweisen und Strukturen beschreibt. 72 Auf dieser Grundlage definiert COHEN Subkultur folgendermaßen: „…als ein System von Überzeugungen und Werten, dass sich in einem Prozess kommunikativer Interaktion unter Kindern bildet, die durch ihre Position in der Sozialstruktur in einer ähnlichen Lage sind, als Lösung von Anpassungsproblemen, für die die bestehende Kultur keine befriedigenden Lösungen bereitstellt." 73 Gerade die im Gefängnis herrschende Subkultur hat spezielle Normen einer Gruppe von „Herrschenden“ bis hin zu einem eigenen Sprach,- und Verständigungssystem. 74 Warum eine Insassensubkultur entsteht, lässt sich schon an dem oben beschriebenen Deprivationsmodell erklären. Sie stellt sozusagen einen Abwehrmechanismus zur Haftdeprivation dar. Durch die Übernahme von subkulturellen Werten und Normen, wird eine Anpassungsstrategie verfolgt, welche zum Ziel hat, Stress zu reduzieren und sich Respekt und Anerkennung zu verschaffen. 75 Dennoch kann man nicht durch das Vorhandensein von Subkulturen im Strafvollzug davon ausgehen, dass eine Resozialisierung unmöglich gemacht wird. WEIß beschreibt in seinem Beitrag „Die Subkultur der Strafanstalten“, das Gefangene sehr viel Wissen und Erfahrung durch die Interaktion mit den Mitgliedern einer Subkultur sammeln und zukünftig wissen, wen sie in ihrem zukünftigen Leben meiden sollten, 76 wogegen HARBORDT generell den Standpunkt verteidigt, dass eine Resozialisierung aufgrund bestehender Subkulturen nicht stattfinden kann. 77 Die Anpassung an die Gefängnisstrukturen, welche die Insassen erfahren, nennt man „Prisionisierung“. 78 Damit ist eine Art Sozialisationsprozess zu verstehen, bei dem Werte und Normen angenommen werden, welche im Gefängnisalltag üblich sind. Diese weichen in der Regel vom allgemeinen Wertesystem ab, sind sozusagen sozial unerwünscht. Dieser Anpassungsprozess des subkulturellen Werte,- und Normengefüges vollzieht sich zumeist in einer U- förmigen Kurve. Zu Beginn der Haft orientiert sich der Gefangene noch an den gesellschaftlichen Normen außerhalb der Gefängnismauern, welche dann im Verlauf der Haft zu einem Punkt niedriger Konformität verläuft und zum Ende der Haftzeit wieder ansteigt. Während der Haft hat somit der Gefangene gelernt die Haft anzunehmen und als Lebensform zu akzeptieren. Im Extremfall entsteht die Einstellung, dass man „draußen“ ohnehin nicht zurechtkommt. Hinzu kommt die Ansicht, dass man
72 vgl. Lamnek, 1979
73 Cohen/Short 1986, S.327 f.
74 vgl. Laubenthal 1998
75 vgl. Walter 1999, Laubenthal 1998, Hürlimann 1993
76 vgl. Weiß 1988
77 vgl. 1972
78 vgl. Clemmer 1958,zitiert in Weiß 1988, S. 249
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“drinnen“ Ansprüche stellen kann, ohne die Pflicht auf Gegenleistung zu haben. 79 Diese Tendenzen, welche im Strafvollzug alltäglich sind, stehen dem Resozialisierungsgedanken entgegen, denn diese negativen Sozialisationseinflüsse, welche eben im Zusammenhang mit der Prisionisierung und der Subkultur genannt wurden, verstärken in der Regel die Abweichungstendenzen. 80
2.4.4. Psychische Auswirkungen der Haft
Die angesprochenen Auswirkungen der Subkultur und der Prisionisierung auf junge Strafgefangene kann ganz verschiedene Reaktionen hervorrufen. Diese sind abhängig vom Lebensalter, Strategien der Anpassung, Frustrationstoleranz,
Behandlungsmaßnahmen, Konfliktfähigkeit und der Anstaltsstruktur. Dabei sind Persönlichkeitsveränderungen sicher noch das kleinere Problem, wenn man bedenkt dass es schon in den Bereich der Psychopathologie gehen kann, wenn es zu Kurzschlusshandlungen, Affektreaktionen oder gar abnormen Persönlichkeitshaltungen sowie paranoiden Entwicklungen und Neurosen kommt. An dieser Stelle sei auch der Suizid genannt, welcher die häufigste Todesursache in westlichen Gefängnissen ist. 81 Diese Auswirkungen passieren allerdings nicht zwangsläufig. Die meisten Gefangenen überstehen die Haftzeit ohne größere Anzeichen von psychischen Schäden. Dennoch soll an dieser Stelle bedacht werden, dass auch anhand vorhandener Erfahrungsberichte, 82 in denen die negativen psychischen Auswirkungen der Haft beschrieben werden, die Verwirklichung des Resozialisierungszieles zu bezweifeln ist.
2.4.5. Stigmatisierung
Mit Stigmatisierung haben sich schließlich die Inhaftierten zum Ende ihrer Haft auseinander zu setzen. Unter Stigmatisierung versteht man die ablehnende Haltung der Bevölkerung gegenüber Straffälligen. 83 Die damit verbundene soziale Ächtung der Entlassenen kann sich durchaus negativ auf den Resozialisierungsprozess auswirken.
79 vgl. hierzu insg. Habordt 1972, S. 85 ff.
80 vgl. Schöch 2002 d
81 vgl. Walter 1999
82 vgl. Kübbeler, 2003
83 vgl. Goffman 1977
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Der junge Strafgefangene wird quasi mit einem „Etikett“ versehen, auf dem „kriminell“ steht. Ihm werden gewisse Verhaltensweisen angeheftet, über die er zwangsläufig nicht verfügen muss. Damit beginnt ein Diskriminierungsprozess und ein Verlust des Ansehens innerhalb der Gesellschaft. Wie das genau geschieht möchte ich im nächsten Kapitel anhand einer Theorie noch näher erläutern. Folgen einer Stigmatisierung können sein, dass es schwer wird, in die Gesellschaft zurückzukehren, insbesondere eine Arbeit zu finden, wenn man schon als junger Mensch vorbestraft ist. 84 Stigmatisierte Entlassene befinden sich in einer labilen Übergangsphase von einer relativ stabilen Situation der Haft in eine oft ungewisse Zukunft. Durch die entstandenen Nachholbedürfnisse insbesondere bei Jugendlichen besteht die Gefahr sich schnell wieder der sozialen Kontrolle zu entziehen. Erschwerend hinzu, kommen möglicherweise die ungewohnten Anforderungen im familiären Bereich beziehungsweise im Bereich der Arbeit. 85
2.5. Resümee
An dieser Stelle soll noch einmal angemerkt werden, dass Jugendstrafvollzug das allerletzte Mittel ist, welches ein Jugendrichter anwendet. Im Jugendstrafrecht gibt es gemäß §§ 10,13,15 JGG eine breite Palette von nicht freiheitsentziehenden jugendrichterlichen Sanktionen, welche beginnen mit Erziehungsmaßregelungen, sozialen Trainingskursen, oder die Verhängung von Zuchtmitteln, wie Arbeitsauflage, Zahlung einer Strafe an gemeinnützige Einrichtungen, Arrest und weiteren Maßnahmen.86 Erst wenn dieser ansehnliche Katalog an Sanktionen nicht mehr ausreicht, bedeutet das Haft in einer Jugendstrafanstalt. Diese beträgt mindestens sechs Monate und höchstens 10 Jahre87, es sei denn, es handelt sich um ein so schweres Verbrechen welches das Höchstmaß von 10 Jahren rechtfertigt. Am Stichtag 31.3.2004 saßen genau 7276 jungen Strafgefangene in eine der 27 Deutschen Jugendstrafanstalten. Es handelt sich dabei mit mehr als 95% um junge Männer.88 In Schnitt sind die jungen Delinquenten etwa 19 Jahre alt und nur etwa die Hälfte der Jugendlichen verfügt über einen Hauptschulabschluss. Jugendliche mit
84 vgl. Maelicke 1977
85 vgl. hierzu ges. Kaiser 1997
86 vgl. §§ 10,13,15 JGG
87 vgl § 18 JGG
88 vgl. hierzu ges. statistisches Bundesamt 2005
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Realschulabschluss oder sogar Abitur kommen nur sehr selten ins Jugendgefängnis. 89 An dieser Stelle sei es nicht weiter diskutiert, ob eine höhere Schulbildung einen positiven Einfluss auf gesellschaftskonforme Verhaltensweisen hat.
Jugendstrafanstalten sind durchaus bestrebt schulische, berufliche und soziale Fördermaßnahmen durchzuführen. In Anbetracht der kurzen Verweildauer im Strafvollzug mit gerade einmal 11 Monaten im Durchschnitt, 90 sind effiziente Lern,-und Erziehungsangebote nur bedingt möglich. Dennoch ist man versucht für die Betreffenden jeweils eine individuelle „maßgeschneiderte“ Gestaltung des Vollzuges durchzuführen, wobei in der Regel das Ziel ist, dass die Gefangenen wenigstens einen Hauptschulabschluss erwerben können oder gar mit einer qualifizierten Berufsausbildung beginnen. 91 Für den einzelnen Jugendlichen kann es durchaus positiv sein, dass er dem sozialen Einfluss seiner Clique unter der er möglicherweise gehandelt hat, radikal entzogen ist und somit Zeit hat sein Verhalten zu überdenken. Weiterhin ist der Zugang zu Drogen und Alkohol erschwert und wie eben schon angesprochen können Ausbildungsdefizite abgebaut werden. Die hier angesprochenen Punkte lassen darauf schließen, dass fast ausschließlich die Gruppe der Jugendlichen in Haft sitzt, die in mehrfacher Hinsicht insbesondere auch in sozialer Hinsicht benachteiligt ist. 92 Vor diesem Hintergrund betrachtet wird deutlich, dass es gravierende Defizite in der Gesellschaftspolitik gibt, Defizite im Hinblick auf die Überwindung von Armut, Lehrstellenmangel, sozialer Ungerechtigkeit und Jugendarbeitslosigkeit. Die rechtzeitige und angemessene sozialpädagogische Betreuung benachteiligter Familien findet, wenn überhaupt, sehr spät statt. 93 Es ist zu bezweifeln, dass eine umfassende Sozialisierung von Jugendlichen, die aus desolaten Familienstrukturen stammen, im Jugendstrafvollzug vollzogen werden kann. Wenn man die Haftbedingungen berücksichtigt, die schon weiter oben angesprochen wurden, zum Beispiel die Insassensubkultur oder die Hierarchie, kann man eher von einer „ Desozialisierung“, das heißt vom Verlernen einer rechtskonformen und verantwortlichen Lebensführung sprechen. 94 Letztendlich ist es unstrittig, dass schwere und anhaltende Jugenddelinquenz auf einen Mangel an sozialer Sicherheit, an verlässlichen Bindungen sowie auf physische und psychische Gewalterfahrungen zurückzuführen sind und in
89 vgl hierzu ges. Nickolai, Wichmann, 2007
90 vgl. statistisches Bundesamt 2005
91 vgl. Kerner, 1996
92 vgl. erster periodischer Sicherheitsbericht der Bundesregierung 2004
93 vgl. Blandow, 1998
94 vgl. hierzu ges. Walter, 2004
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der Regel Jugendliche betreffen, „…deren Entwicklung dramatisch entgleist ist.“ 95 Hier wird deutlich, dass gerade Mängellagen besonders in sozialer Hinsicht zur Entwicklung von abweichenden Verhalten führen können. Welche Faktoren noch dazu führen und diesbezüglich eine ebenso große Rolle spielen, möchte ich im nächsten Kapitel meiner Arbeit beschreiben, in dem es darum geht, die Entstehung von abweichendem Verhalten anhand von Theorien zu erklären. Es ist meiner Meinung nach wichtig zu erörtern, warum Delinquenz entsteht, um im weiteren Verlauf meiner Arbeit ein umfassendes Verständnis für die Lage der Jugendlichen in der „berufsbezogenen Jugendhilfemaßnahme“ zu entwickeln. Delinquenz und Kriminalität sind in der Gesellschaft keine fremden Elemente, sondern „normale“ Reaktionen auf „anormale“ Sozialbedingungen. 96
95 Winkler, 2004, S.9
96 vgl. Erikson, 1973
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3. Theoretische Hintergründe zur Entstehung abweichenden
Verhaltens
3.1. Ursachen und Entstehung von Kriminalität und Begriffsbestimmungen
Oft liest man in bundesdeutschen Zeitungen über steigende Jugendkriminalität oder die zunehmende Brutalität unter der Jugend. Erpressung, Raub, Körperverletzung sorgen für Schlagzeilen. Wir hören von „Horrorkids“ und „Totschlägerbanden“, auch wenn diese Meldungen schlagzeilenträchtig sein sollen und sicher auch im gewissen Maße in der Öffentlichkeit überzeichnet sind. Was wir in der Regel über Kriminalität wissen, wissen wir aus den Medien oder von Bekannten und aus Erfahrungswerten. Kriminalität und abweichendes Verhalten sind Phänomene, für die sich speziell Kriminologen interessieren. Unter Kriminalität versteht man im juristischen Sinne:“ Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen“. 97 In der Soziologie wird meist nicht von Kriminalität gesprochen, sondern von „abweichendem Verhalten“. Der Begriff „abweichendes Verhalten“ ist weit verzweigt. LAMNEK definierte ihn folgendermaßen: „Abweichendes Verhalten bezeichnet diejenigen Verhaltensweisen, die gegen die geltenden sozialen Normen einer Gesellschaft oder Teilstruktur verstoßen und auf die bei ihrer Entdeckung mit Maßnahmen zur Bestrafung, Isolierung, Behandlung oder Besserung reagiert wird.“ 98 Es gibt letztendlich viele Definitionen zum Begriff „abweichendes Verhalten“ Daraus wird deutlich, das „abweichendes Verhalten“ ein Konstrukt ist. 99 Abweichendes Verhalten oder Jugenddelinquenz entsteht im Sozialprozess und kann wiederum auch nur im Sozialprozess begegnet werden. 100 Entstehung abweichenden Verhaltens sieht LAMNEK aus zwei Perspektiven, der äthiologischen und der interaktionellen Perspektive. Die äthiologische Perspektive erklärt, dass abweichendes Verhalten entsteht, weil sich Menschen nicht an Gesellschaftsnormen anpassen. Die wichtigsten Vertreter hierzu sind MERTON und COHEN. Die interaktionelle Perspektive erklärt, wie Menschen andere als abweichend betrachten und als solches definieren. Hierbei ist einer der wichtigsten Vertreter
97 vgl. Schwind, 1998, S2 ff.
98 vgl. Lamnek, 1999, S.43
99 vgl. Bönisch, 1999
100 vgl. Schneider, J., 1973
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SACK. 101 In diesem Kapitel ist es mir wichtig herauszuarbeiten und aufzuzeigen, dass Jugendkriminalität etwas ist, dem soziale Bedingungen vorausgehen, welche aus sozialem Handeln entstehen und auf welche wieder soziales Handeln folgt. 102 Im Folgenden sollen Ausschnitte aus den klassischen kriminologischen Theorien
betrachtet werden, welche erklären, wie abweichendes Verhalten bei Jugendlichen entsteht. Ich beziehe mich hier bewusst auf die Klassiker, denn ich habe beim Literaturstudium bemerkt, dass diese auch in der heutigen Zeit noch nichts an Aktualität verloren haben. Zunächst möchte ich aber einen Blick in die Entwicklungspsychologie werfen, wo Jugendkriminalität aus der Adoleszenz entsteht und somit als vorübergehende Krise bewertet werden kann. 103
3.2. Delinquenz in der Entwicklung
Die kriminologischen Forscher sind sich weitestgehend einig, dass Delinquenz unter Jugendlichen und Heranwachsenden ein Ausdruck von Protest gegenüber den Normen der Erwachsenenwelt ist. 104 Dieser Art von Kriminalität durchzieht aller sozialen Schichten und wird als Ubiquität bezeichnet. 105 Dahingehend ist kriminelles Verhalten lediglich der episodenhafte Ausdruck eines entwicklungstypischen Prozesses und der persönlichen Identitätsbildung. 106 Es ist offenbar so, dass die wirklich gravierenden Straftaten nur von einem kleinen Teil Jugendlicher begangen werden. 107 Dieser Teil macht etwa 5% aus. 108 Die Rolle der Clique beziehungsweise der Peergroup hat besondere Bedeutung, um sich von den Eltern abzugrenzen. Dabei dienen Straftaten dazu, Anerkennung unter Gleichaltrigen zu erlangen und sich einen Lebensstil zu finanzieren, der einen gewissen Status innerhalb der Gruppe verspricht. Autoritäten herauszufordern und Statussymbole zur Schau zu stellen, finden als Verhaltensweisen innerhalb eines Reifungsprozesses statt. 109 Aber delinquentes Verhalten muss nicht immer nur zwangsläufig die Folge von irgendetwas sein oder Ausdruck von Protest, sondern kann auch Auslöser oder gar Bedingung von Entwicklungsprozessen sein.
101 vgl hierzu ges. Lamnek, 1979
102 vgl. hierzu ges. Nickolai, Wichmann, 2007
103 vgl. Schwind, 1995
104 vgl Schwind, Walter, 1995
105 vgl. Lamnek, 1979
106 vgl. Bender, 1996
107 vgl. Kerner, 1980
108 vgl. Meier, B.-D. / Rössner, D. / Schöch, H.,2003
109 vgl. hierzu ges. Nickolai, Wichmann, 2007
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MONTADA beschrieb diese Art von Kriminalität als „Entwicklungsunfall“. 110 Wird kriminelles Verhalten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit irgendeiner Art institutionalisierter Sanktion, wie zum Beispiel Gefängnis bestraft, hat es zumeist Folgen für die Entwicklung. 111 Der im nächsten Unterpunkt folgende Labelingansatz beschreibt anschaulich die Wirkung institutioneller Sanktionen auf die Entwicklung von Jugendlichen. Dennoch ist hierbei zu beachten, dass trotz aller
entwicklungspsychologischen Theorien, die Delinquenz nicht ausreichend beschrieben werden kann. Denn trotz aller widrigen Umstände und schwierigen entwicklungsspezifischen Bedingungen, gibt es auch Jugendliche, die nicht kriminell werden. 112 Somit wird eine Erklärung von entwicklungsbedingten kriminellen Handlungen immer an ihre Grenzen stoßen, denn es gilt auch die individuellen Unterschiede von situativen sowie sozialen Faktoren einzelner Jugendlicher zu beachten. Diese Art von Perspektive möchte ich an dieser Stelle aber nicht weiter beleuchten sondern lediglich kritisch angemerkt haben.
3.3. Der Labelingansatz
Eine der bekanntesten Theorien zu abweichenden Verhalten entwickelte Fritz SACK in den 60er Jahren. Die Grundidee des Labelingansatzes ist folgende: Je stärker die soziale Umwelt, sowie Institutionen der sozialen Kontrolle einer Person und dessen Handeln ein stigmatisierendes Merkmal, beziehungsweise abweichendes Verhalten zuschreiben, desto mehr verschlechtern sich die konformen Handlungsmöglichkeiten dieser Person. 113 Zur sozialen Umwelt gehören zum Beispiel Eltern, Geschwister, Kollegen, Mitschüler und zu den Institutionen sozialer Kontrolle gehören neben Behörden und Schule, auch Polizei sowie die Gerichte. Der Ansatz versucht zu erklären, was mit dieser Person in Interaktion mit anderen geschieht, wenn ihre Handlungsweisen das Label eines z.B. Diebes, Drogendealer, Gewaltverbrecher oder ähnliches tragen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das zugeschriebene Merkmal auch wirklich auf diese Person zutrifft oder praktiziert wird. Man kann es letztlich folgendermaßen definieren: Kriminelles Handeln ist die Folge eines Zuschreibungsprozesses, wobei als kriminell derjenige gilt, dem das Etikett bzw. das Label „kriminell“ angeheftet wurde.
110 Montada, 1995, S.1030
111 vgl. Schumann et.al. 1987
112 vgl. Bender, 1996
113 vgl. Lüdemann, Ohlemacher, 2002
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Abweichendes Verhalten ist ein Verhalten, welches von anderen so klassifiziert wurde. 114 Es wird erklärt, dass Kriminalität nicht Ergebnis einer Handlung ist, sondern aus einem Stigmatisierungsprozess entsteht. 115 Insgesamt bedeutet das, dass der Labelingansatz nicht die Entstehung einer kriminellen Handlung erklären möchte, sondern zeigt, wie eine Zuschreibung von Kriminalität zwischen gesellschaftlichen Akteuren zustande kommt. Es geht darum, dass die Gesellschaft das Handeln einzelner Personen als kriminell etikettiert und das gleiche Handeln bei einem anderen Menschen vielleicht nur als „dummen Streich“ abtut. Ich möchte das an einem aktuellem Beispiel verdeutlichen: Verliert eine Person, insbesondere ein junger Heranwachsender aus einer sozial benachteiligten Schicht seine Arbeit oder seinen Ausbildungsplatz durch Kündigung und später wegen mangelnder finanzieller Ressourcen zusätzlich die Wohnung, sinkt auch die soziale Anerkennung in der Gesellschaft. Erschwerend hinzu kommt der zumeist vorausgegangene wenig qualifizierten Bildungsabschluss. Die damit zunächst verbundenen negativen Folgen einer gesellschaftlichen Stigmatisierung kann die Person in ihr Selbstbild mit einbeziehen und somit diese negativ zugeschriebenen Merkmale in ihr Handeln übernehmen. Durch das Sinken des sozialen Status und den Mangel an finanziellen Ressourcen schränken sich die konformen
Handlungsmöglichkeiten einer Person ein. Damit besteht die Gefahr, dass sich diese Person faktisch abweichend verhält und möglicherweise im Supermarkt einen Diebstahl begeht, da sie über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügt, um eine Ware gesellschaftlich anerkannt durch Bezahlung zu erwerben. Dieses Handeln wird von der Gesellschaft als „kriminell“ gelabelt oder etikettiert, wobei das gleiche Verhalten bei einem sozial besser gestellten Jugendlichen möglicherweise als „Mutprobe oder Dummer - Jungen - Streich“ betrachtet wird. Das bedeutet, dass die Gesellschaft zunächst die Tat und das Handeln einer Person „labelt“ und an Hand dessen den Täter als kriminell „abstempelt“ und ihm dann die dazugehörigen Eigenschaften zuschreibt. Labeling- Theoretiker wie SACK, GREVE oder ENZMANN gehen davon aus, dass Menschen, deren Handlungsweisen als abweichend angesehen werden und diese dann als kriminell etikettiert werden, diese Deutung übernehmen und sie in ihr Selbstbild einbauen, so dass im Extremfall ein nicht abweichendes Verhalten und Handeln gar nicht mehr möglich ist. 116 Die Labeling- Theorie hatte seit den siebziger Jahren innerhalb der Kriminologie eine große Bedeutung. Sie führte auch zu mehr Sympathien
114 vgl. Becker, 1973
115 vgl. Lüdemann, Ohlemacher, 2002
116 vgl. Greve/Enzmann, 2001
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mit den Tätern, da man sich davon löste, bestimmte Merkmale für bestimmte Tätergruppen zu vereinheitlichen. 117
3.4. Theorie der differentiellen Assoziation
Die „Theorie der differentiellen Assoziation“ wurde 1939 zunächst von Edwin SUTHERLAND formuliert. Sie wird auch als die „Theorie der differentiellen Kontakte" oder ,,Theorie der differentiellen Lernstrukturen" genannt. Später wurde sie von SUTHERLAND´s Mitarbeiter CRESSEY weitergeführt und erweitert. Mit seiner Theorie wollte er erklären, dass delinquentes Verhalten das Resultat eines Lernprozesses ist. Eine Person wird erst dann zum Straftäter, wenn sie nicht nur die Techniken, sondern auch die Normen und Einstellungen, die für Gesetzesverletzungen notwendig sind, erlernt hat. 118 Dazu ist der Kontakt mit anderen delinquenten Personen notwendig, die praktisch Kriminalität in ihrer alltäglichen Lebensführung vermitteln. Der differentielle Kontakt besteht hier also zwischen abweichenden und nicht abweichenden Verhaltensmustern bei Akteuren. SUTHERLAND ist der Meinung, dass jemand delinquent wird, wenn sein soziales Umfeld die Gesetzesübertretungen überwiegend als positiv bewertet. Seine zentrale These lautet demnach: „Eine Person wird delinquent aufgrund eines Überwiegens positiver Definitionen von Gesetzesverletzungen gegenüber negativen Definitionen von Gesetzesverletzungen.“ 119 Hierbei ist anzumerken, dass die individuelle Lebensgeschichte und die Lebensumstände eines jeden Individuums besonders wichtig sind, um abweichendes Verhalten zu erklären. Zur Lebensgeschichte gehören Persönlichkeit und Charaktereigenschaften, Lebensverhältnisse und natürlich die Art und die Anzahl der erlernten Verhaltensweisen und deren Beherrschung. Diese Faktoren sind alle zusammen individuelle Faktoren, die durch die Gesellschaft durchaus beeinflussbar sind, aber bei jedem anders ausgeprägt sein können. Somit können sie allein sicher nicht das Auftreten von abweichenden Verhalten erklären. 120
117 vgl. Lamnek,1979
118 vgl. Lamnek,1979
119 zitiert nach Opp, 1974, S. 157
120 vgl. hierzu ges. Sutherland, 1968, S.394 ff.
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SUTHERLAND hat seine die Entstehung von delinquenten Verhalten in seiner Theorie auf neun Thesen gestützt, die ich im Folgenden darstelle:
,,Kriminelles Verhalten ist erlerntes Verhalten“. Das bedeutet, dass dieses Verhalten nicht vererbbar ist und man es nicht von Geburt an besitzt, sondern es durch Übung erlangt.
„Kriminelles Verhalten wird in Interaktion mit anderen Personen in einem Kommunikationsprozess gelernt."
,,Kriminelles Verhalten wird hauptsächlich in intimen persönlichen Gruppen gelernt." Das bedeutet, dass kriminelle Verhaltensweisen vorrangig in homogenen Gruppen mit einem für die Gruppe relevanten Normen,- und Wertegefüge erlernt wird. ,,Das Erlernen krimineller Verhaltensweisen schließt das Lernen der Techniken zur Ausführung des Verbrechens, die manchmal sehr kompliziert, manchmal sehr einfach sind und die spezifische Richtung von Motiven, Trieben, Rationalisierungen und Attitüden ein."
,,Die spezifische Richtung von Motiven und Trieben wird gelernt, in dem Gesetze positiv oder negativ definiert werden." Das bedeutet, dass Sutherland konkurrierende Definitionen der Situation voraussetzt. In einer Gesellschaft gibt es Kulturen, die Gesetze positiv definieren und nebenher besteht eine unerwünschte Kultur, die die Verletzung der Gesetze begünstigt. 121 Der Betroffene befindet sich somit in einer Konfliktsituation von positiver und negativer Definition eines Gesetzes. „Eine Person wird delinquent infolge des Überwiegens der die Verletzung begünstigenden Einstellungen über jene, die Gesetzesverletzungen negativ beurteilen." Das bedeutet, dass eine Person delinquent wird, wenn sie in einem Milieu lebt, welches bestehendes Gesetz ablehnt, anstelle es zu befürworten. Hierzu ist anzumerken, dass es nicht ganz unproblematisch ist, wenn man das Entstehen von Delinquenz lediglich auf das quantitative Überwiegen von Bedingungen reduziert.
121 vgl. Springer, 1973
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Im weiteren Verlauf werden die beschriebenen Theorien kritisch untersucht. „Differentielle Kontakte variieren nach Häufigkeit, Dauer, Priorität und Intensität." Wie schon weiter oben erwähnt, sind differentielle Kontakte gekennzeichnet durch abweichendes und konformes Verhalten. Der Begriff Priorität bezieht sich hier auf die bevorzugten Kontakte innerhalb der frühkindlichen Sozialisation. Hierbei spielt die Intensität eine Rolle, die Ausdruck der Emotionen zu einem bestehenden Kontakt ist. „Der Prozess in dem kriminelles Verhalten durch Kontakte mit kriminellen und antikriminellen Verhaltensmuster gelernt wird, umfasst alle Mechanismen, die bei jedem anderen Lernprozess auch beteiligt sind" Hier möchte Sutherland verdeutlichen, dass abweichendes Verhalten nicht anders erlernt wird wie andere Verhaltensweisen auch.
,,Obwohl kriminelles Verhalten ein Ausdruck genereller Bedürfnisse und Werte ist, wird es nicht durch diese generellen Bedürfnisse und Werte erklärt, da nicht-kriminelles Verhalten Ausdruck eben derselben Bedürfnisse und Werte ist." Mit dieser These versucht SUTHERLAND zu verdeutlichen, dass das Bedürfnis z.B. Geld zu erwerben, sowohl bei Delinquenten als auch bei gesetzeskonformen Personen nicht unterscheidbar ist und somit auch nicht abweichendes Verhalten eines Delinquenten erklärt. 122 Letztendlich stellte SUTHERLAND fest, dass differentielle Kontakte keine ausreichende Begründung dafür sind, dass abweichendes Verhalten entsteht. Dennoch sind sie eine Bedingung dafür, dass kriminelles Verhalten nicht ohne Lernen und auch nicht ohne Kontakt zu kriminellen Verhaltensmustern stattfinden könnte. 123 Darum ist die Anwendbarkeit dieser Theorie auch heute noch auf die für meine Arbeit relevante Klientel von Jugendlichen übertragbar, die gerade in ihrem Umfeld abweichendes Verhalten von verschiedenen Seiten her erlernen. Besonderes Augenmerk liegt auf (Lern,-) Prozessen in den Peergroups der Jugendlichen, um die es insbesondere in der anschließenden Theorie geht.
122 vgl. hierzu ges. Sutherland, 1968, S.394 ff
123 vgl. Lamnek, 1979
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3.5. Die Subkulturtheorie nach COHEN
Im ersten Teil habe ich den Subkulturbegriff im Zusammenhang mit der Subkulturbildung im Gefängnis erwähnt. Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen. Der Subkulturansatz geht davon aus, dass nicht für alle Gesellschaftsmitglieder die Normen und Werte eines sozialen Systems die gleiche Bedeutung haben. Subkulturen übernehmen einige Normen der übergeordneten bzw. der dominanten Kultur, unterscheiden sich allerdings in anderen Werten und Normen von dieser. 124 Diese Abweichungen von der dominanten Kultur können sich in Verhaltensweisen, Kleidung, Aktionsbereitschaft, Anerkennung gesellschaftlicher Normen und Werte, schichtspezifischer Besonderheiten usw. zeigen. Aufgrund dieser Werte,- und Normendifferenzierungen lassen sich Erklärungen für Delinquenz ableiten. Auf dieser Grundlage definiert COHEN Subkultur folgendermaßen: „…als ein System von Überzeugungen und Werten, dass sich in einem Prozess kommunikativer Interaktion unter Kindern bildet, die durch ihre Position in der Sozialstruktur in einer ähnlichen Lage sind, als Lösung von Anpassungsproblemen, für die die bestehende Kultur keine befriedigenden Lösungen bereitstellt." 125 Die Theorie mag in manchen Punkten möglicherweise veraltet erscheinen, dennoch entstehen heute auch noch Subkulturen dort, wo Menschen mit gleichen Problemen und Interessenschwerpunkten aufeinander treffen. Die Subkulturmitglieder erlernen für sie relevante Handlungsmuster mit bestimmten Symbolen. Ihr Handeln ist bestimmt durch z.B. einer eigenen Sprache, Symbole oder Rituale. (siehe symbolischer Interaktionismus) Meiner Meinung nach hat die Subkulturtheorie auch heute nichts an Aktualität verloren, denn sie ist weit verbreitet bei Unterschichtjugendlichen. ZIRK beschreibt in seinem Werk: „Underdogs. Ermittlungen in Jugendsachen; Einblicke in jugendliche Subkulturen und Randgruppen“ 126 sehr anschaulich, wie diese Jugendsubkulturen entstehen. Die Erwachsenen in der Unterschicht haben zumeist Normen und Werte entwickelt, die von der Mittelschicht abweichen und vermitteln in einem Sozialisationsprozess an die Jugendlichen diese Verhaltenserwartungen. In den meisten Familien der Unterschicht fehlt zusätzlich eine stabile, dauerhafte männliche Bezugsperson, (meist der Vater) was zu Identifikationsproblemen bei Jugendlichen führen kann. In der Phase des Erwachsenwerdens entwickeln gerade diese Unterschichtjugendlichen ein enormes
124 vgl. Feracutti/Wolfgang, 1967
125 Cohen/Short, 1986, S327 f.
126 Zirk, Wolfgang, 1994
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Statusstreben, welches sie in kriminellen Banden noch am ehesten realisieren können. Somit entstehen Subkulturen in einem Prozess. Jugendliche aus der Unterschicht kennen die Werte und Normen der Mittelschicht und akzeptieren sie auch weitgehend, werden aber täglich konfrontiert mit einem abweichenden Normensystem der Unterschichtkultur. Die Folge daraus sind oft Anpassungsprobleme, denn der Unterschichtjugendliche schafft es in den seltensten Fällen, den gesellschaftlichen Status,- und Bildungskriterien zu entsprechen. Sein Heranwachsen ist geprägt von vielseitigen Versagenssituationen und Problemen, welche er dadurch löst, indem er sich in kriminelle Gangs beziehungsweise Peergroups integriert, die Kriterien entwickelt haben, nach denen der Jugendliche handeln und leben kann. Die somit geringere Bindung der Unterschichtjugendlichen an das Wertesystem der Mittelschicht führt dazu, dass die Kontrolle über konforme Verhaltensweisen so gering ist, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von abweichenden Verhaltensmustern recht hoch ist. 127 Es sei das an dieser Stelle nicht weiter vertieft. Im Folgenden wende ich mich einer letzten für meine Arbeit wichtigen Theorie abweichenden Verhaltens zu.
3.6. MERTON`S Anomietheorie
Einer der ersten, der sich in der Soziologie mit abweichenden Verhalten beschäftigte, war Emile DURKHEIM (geb. 1858). Er untersuche in seiner Studie „Le suicide“ die Ursachen des Selbstmordes. Selbsttötung ist in diesem Kontext sicher kein kriminelles Verhalten, verstößt aber im damaligen Denken gegen soziale Normen, wenn auch eher in religiöser Form. DURKHEIM´s Text ist sozusagen der „Urtext“ der Anomietheorie. Er verdient hier insbesondere Erwähnung, weil er den Begriff “Anomie“ in die Literatur eingeführt hat. Anomie bedeutet im Sinne von DURKHEIM soviel wie Zusammenbruch der kulturellen Ordnung und der Zustand mangelnder sozialer Ordnung. 128 Er hat der `Soziologie des abweichenden Verhaltens` wichtige Impulse gegeben und er war einer der ersten, der das Verbrechen als eine durchaus übliche und normale Erscheinung in einer Gesellschaft ansah. Weiterhin war es Durkheim, der Kriminalität als sozialen Tatbestand ansah und nicht nur auf „biologische und psychologische Erklärungen“ reduzierte. 129 MERTON entwickelte seine Theorie aus der
127 vgl. hierzu ges. Zirk, 1994
128 vgl. Durkheim, 1961
129 Durkheim, 1961, S.155 ff
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Beobachtung krimineller und ausgegrenzter Gruppen aus der sozialen Unterschicht in Amerika und schloss daraus: „Wenn alle Menschen einer bestimmten Gesellschaft an der Erreichung eines übergreifend als wichtig angesehenen Zieles, zum Beispiel an einem hohen Einkommen, interessiert sind, wenn die Menschen sich aber nach ihrer sozialen Zugehörigkeit darin unterscheiden, in welchem Ausmaß sie über die Mittel verfügen, die zur Erreichung dieses übergreifenden Zieles zugelassenen und institutionalisiert sind, wie der Zugang zu Bildungseinrichtungen, dann ist zu erwarten, dass die Menschen mit der geringeren Ausstattung an konformen Ressourcen auch zu Mitteln greifen, die verbotenen und mit Strafe belegt sind.“ 130 Hier wird deutlich, dass MERTON´s Theorie nicht erklären will, welche Konsequenzen abweichendes Verhalten hat, sondern die sozialstrukturellen Ursachen dieses Verhaltens untersucht. Bei ihm geht es um die Diskrepanz zwischen den angestrebten Zielen und seinen zur Verfügung stehenden Mitteln. 131 Daher lautet seine Frage, “...warum ... die Häufigkeit abweichenden Verhaltens in verschiedenen Sozialstrukturen schwankt und warum ... die Abweichungen unterschiedliche Formen und Muster in verschiedenen Sozialstrukturen haben.” 132 Ich möchte hierzu ein für unsere heutige Zeit relevantes Beispiel aufgreifen. Jugendliche erfahren durch das Tragen teurer Markenkleidung in ihrer Clique soziale Anerkennung und Wertschätzung. Das Ziel, teure Kleidung zu tragen, muss irgendwie durch Handlung realisiert werden. Damit ergibt sich für die Jugendlichen zum einen die Möglichkeit Taschengeld zu sparen, um die Markenkleidung im Kaufhaus erwerben zu können und so mit gesellschaftlichen Normen konform zu gehen, oder aber unerlaubte Mittel einzusetzen und die Markenkleidung im Kaufhaus stehlen, weil ihr Taschengeld niemals dafür ausreichen würde, sich derartige Kleidung zu kaufen. Auf letztgenannte Weise „erworbene“ Kleidung kann in der Clique als besonders „cool“ und mutig aufgefasst werden und somit die soziale Anerkennung zusätzlich steigern. Die Anomietheorie versucht zu erklären, inwieweit gesamtgesellschaftliche und sozialstrukturelle Faktoren sich auf bestimmte gesellschaftliche Gruppen auswirken. Die hier dargestellte Anomietheorie ist eine vereinfachte Form, die unter anderem im weiteren Verlauf meiner Arbeit noch zu einer Beurteilung herangezogen wird.
130 Esser, 1999, S.484, Hervorhebungen im Orginal
131 Lüdemann/Ohlemacher, 2002
132 MERTON, 1959, S. 177-189 in: American Sociological Review 24 S.185
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Arbeit zitieren:
Iris Hecker, 2007, „Work and Box Company“ statt Jugendstrafvollzug – Alternative Resozialisierung als Weg aus schwerer Jugenddelinquenz, München, GRIN Verlag GmbH
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