Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung. 2
B. Maßgeblichkeitsprinzip 2
I. Entstehung und Bedeutung 2
II. Formen der Maßgeblichkeit 3
1. Materielle Maßgeblichkeit 3
2. Umgekehrte Maßgeblichkeit 7
3. Formelle Maßgeblichkeit 8
C. BilMoG. 9
I. Ziele 9
II. Einfluss auf die Maßgeblichkeit 10
D. Fazit 11
E Quellenverzeichnis 12
A. Einleitung
Das Maßgeblichkeitsprinzip ist ein aktuelles sowie umstrittenes Thema. Besonders zurzeit, wo das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: BilMoG) beschlossen wurde. Seit Jahren wird diskutiert, ob die Maßgeblichkeit für das deutsche Bilanzrecht bestehen bleiben soll.
Ziel dieser Arbeit ist es, das Maßgeblichkeitsprinzip zu erläutern. Es soll die Entstehung sowie Bedeutung aufgezeigt werden. Die drei Formen, materielle, umgekehrte und formelle Maßgeblichkeit, werden ihren gesetzlichen Grundlagen zugeordnet und die Vorgehensweise zur Erstellung einer Einheits- bzw. Steuerbilanz wird dargelegt. Im zweiten Abschnitt wird auf das BilMoG, also die derzeitige Entwicklung des deutschen Bilanzrechts und somit auch des Maßgeblichkeitsprinzips, eingegangen. Ziele des BilMoG und dessen Einflüsse auf die Maßgeblichkeit werden aufgeführt. Abschließend soll ein Fazit die wichtigsten Punkte zusammenfassen und einen Ausblick geben.
B. Maßgeblichkeitsprinzip
I. Entstehung und Bedeutung
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wurde 1874 zum ersten Mal im bremischen und sächsischen Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt. Von 1925 bis heute sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB) für das Steuerrecht verbindlich. 1
Beweggrund für die Einführung des Maßgeblichkeitsprinzips war die steuerrechtliche Gewinnermittlung, als Grundlage der Besteuerung, zu erleichtern. Die Erleichterung wird erzeugt, indem auf die handelsrechtliche Vermögensermittlung Bezug genommen wird, welche, wie der Gewinn, auf wirtschaftlichen Ereignissen beruht. Daher beschloss man, die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abzuleiten. Folgende Vorteile können aus der Einführung des Maßgeblichkeitsprinzip geschlossen werden: 1. Aufwandsreduzierung,
2. Nutzung bereits bestehender und erprobter handelsrechtlicher Normen und eine daraus folgende
1 Vgl. Weber-Grellet (1997), S. 385.
2
3. Vereinheitlichung der Rechtsordnung. 2
Zur Bedeutung des Maßgeblichkeitsprinzips gehört auch, dass die Erstellung einer Einheitsbilanz ermöglicht wird. Diese stellt eine vollständige Abschrift der Handelsbilanz dar. Auf diese Weise entfällt die Anfertigung einer eigenständigen Steuerbilanz 3 . Alle steuerrechtlichen Sondervorschriften werden bei dieser (Handels-)Bilanzaufstellung beachtet. 4
II. Formen der Maßgeblichkeit
1. Materielle Maßgeblichkeit
Als Erstes soll die materielle Maßgeblichkeit vorgestellt werden. Sie ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifiziert:
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind,
Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche
Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss
des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Somit sind Buchführungspflichtige sowie freiwillig Bücherführende verpflichtet, bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung auf die handelsrechtlichen GoB zurückzugreifen.
Hinsichtlich der materiellen Maßgeblichkeit ist jedoch umstritten, ob die GoB oder die handelsrechtlichen Normen des Handelsgesetzbuches (HGB) maßgeblich sind. Obwohl der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG explizit für die Maßgeblichkeit der GoB spricht, ist die Mehrheit der Literatur- und Rechtsmeinungen der Auffassung, dass die konkreten Handelsbilanzansätze maßgeblich für die Steuerbilanz sind. 5
Diese Auffassung vernachlässigt die Funktionsunterschiede des Handels- und Steuerrechts. Während das Handelsrecht ein Ordnungsrecht ist, stellt das Steuerrecht ein Lastenverteilungssowie öffentliches Eingriffsrecht dar. Das Handelsrecht hat mitunter die Aufgabe, sämtlichen Anteilseignern und Gläubigern Informationen zur Verfügung zu stellen sowie eine
2 Vgl. Federmann (2000), S. 184.
3 Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV, besteht bezüglich der Erstellung einer eigenständigen Steuerbilanz lediglich
ein Wahlrecht.
4 Vgl. Federmann (2000), S. 35f.
5 Vgl. Federmann (2000), S. 185f.
3
Arbeit zitieren:
Nadine Wiese, 2009, Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, München, GRIN Verlag GmbH
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