1. Raumfrachtverträge
Raumfrachtverträge können sich gem. § 556 Nr. 1 HGB auf ein Schiff als Ganzes, einen verhältnismäßigen Teil desselben oder einen bestimmten bezeichneten Raum beziehen.
a) Reisechartervertrag
Auf Grundlage eines Reisechartervertrages stellt der Verfrachter dem Befrachter ein Schiff gänzlich oder einen bezeichneten Raum desselben zur Verfügung. Die Beladung und Löschung des Schiffs fällt hierbei in den Verantwortungsbereich des Befrachters, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Vergütung des Verfrachters erfolgt pauschal für die gesamte Reise.
b) Zeitchartervertrag
Bei einem Zeitchartervertrag vermietet der Vercharterer für eine bestimmte Zeit ein Schiff mit oder ohne Besatzung VRJ Ä%DUHERDW-&KDUWHU³ für einen bestimmten wirtschaftlichen Verwendungszweck des Charterers. Während sich die Haftung für Ladungsschäden nach dem Seehandelsrecht richtet, bestimmt sich das Verhältnis bei Mängeln des Schiffs nach dem Allgemeinen Mietrecht (z.B. Mietminderung, Mängelbeseitigung, Rücktritt vom Vertrag) 7 . Der Verfrachter erhält hierfür eine Vergütung, die sich auf Grundlage der Vermietungsdauer berechnet.
2. Stückgutfrachtverträge
Im Rahmen eines Stückgutfrachtvertrages gem. § 556 Nr. 2 HGB schuldet der Verfrachter die Beförderung einzelner Güter, sog. Stückgüter. Ein Stückgutfrachtvertrag setzt aber mithin nicht notwendig einzelne Sachen oder Ladungspartien im Sinne des Sprachgebrauchs voraus. Auch Massengüter wie etwa mengenmäßig bestimmte Schüttgut- oder Flüssigkeitsladungen können Gegenstand von Stückgutfrachtverträgen sein, sofern nicht ein Raumfrachtvertrag vorliegt 8 .
Der Vertragsabschluss bedarf keiner bestimmten Form und kann mündlich, schriftlich, per Fax oder durch konkludentes Handeln der Beteiligten Zustandekommen. Beim Stückgutvertrag ist der Abschluss eines schriftlichen Frachtvertrages nicht üblich. Die zur Beförderung bestimmten Güter werden
7 Weber, Schiffahrtsrecht, S. 6.
8 Herber, SeehandelsR, S. 239.
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stattdessen regelmäßig beim Verfrachter oder dessen Agenten angemeldet und YRQ GLHVHP ÄJHEXFKW³ 9 . Mit der Buchung übernimmt der Verfrachter eine Transportverpflichtung nach einem genannten Hafen gegen Zahlung einer bestimmten Fracht für ein bestimmtes Gut 10 . Über die Buchung erteilt der Verfrachter oft eine Buchungsnote (engl.: Booking Note). Ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen ist, richtet sich nach den allgemein zivilrechtlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB 11 . Der Frachtvertrag wird regelmäßig durch die Auslieferung des Gutes im Bestimmungshafen und die Zahlung der Seefracht erfüllt.
II. Die am Seehandel beteiligten Personen
Nachstehend werden die am Seehandel Beteiligten dargestellt, um ihre jeweiligen Funktionen innerhalb eines Seehandelsgeschäfts herauszuarbeiten.
1. Der Verfrachter
Verfrachter (engl.: Carrier) ist, wer sich vertraglich verpflichtet, für einen Vertragspartner Güter über See zu befördern und bestimmungsgemäß auszuliefern. Als synallagmatische Gegenleistung erhält der Verfrachter die Fracht als Bezahlung für seine Transportdienstleistung. Der Verfrachter des Seehandelsrechts entspricht somit dem Frachtführer des allgemeinen Frachtrechts 12 .
Für die Stellung als Verfrachter kommt es also mithin nicht auf die Stellung als Eigentümer eines Schiffes oder Inhaber der Verfügungsgewalt über ein solches an, sondern einzig auf die schuldrechtliche Verpflichtung, die der Verfrachter eingeht.
Die allgemeinen Grundsätze der Stellvertretung gelten auch im Seefrachtrecht. Die Stellvertretung des Verfrachters in ausländischen Häfen wird dabei regelmäßig von Schiffsmaklern oder Agenten übernommen 13 .
9 Rabe, SeehandelsR, S. 318.
10 Weber, Schiffahrtsrecht, S. 6.
11 Rabe, SeehandelsR, S. 318.
12 Herber, SeehandelsR, S. 242.
13 ebda., S. 244.
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a) Die Erfüllungsgehilfen des Verfrachters
Zum Teil sind gesetzliche Regelungen getroffen worden, die dem Verfrachter die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen aufbürden. Daher werden diese nachstehend dargestellt.
Der Verfrachter ist, soweit er Reeder ist, gem. § 485 HGB für den Schaden verantwortlich, den entweder ein Lotse oder auch die Schiffsbesatzung einem Dritten in Ausführung der Dienstverrichtung zufügt. Bemerkenswert an dieser Regelung ist, dass der Reeder auch für den Lotsen einzustehen hat, obwohl er weder auf die Auswahl des Lotsen einwirken kann, noch auf die Frage, ob er einen Lotsen nimmt 14 .
Ferner hat der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung infolge § 607 I HGB grundsätzlich in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Eine besondere Bedeutung kommt dabei innerhalb der Gruppe der Leute des Verfrachters dem Kapitän zu. Dieser ist nach der Legaldefintion des § 2 SeemG der verantwortliche Führer des Seeschiffes.
Der Kapitän haftet den Ladungsbeteiligten gegenüber in gleicher Weise wie dem Reeder, und zwar für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kapitäns bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge gem. §§ 511 f. HGB. Im modernen Seehandelsrecht hat er indes bei der Besorgung des Seegütertransportes im Wesentlichen seine selbständige Stellung gegenüber den Ladungsinteressenten eingebüßt. Der technologische Fortschritt und die damit verbundenen Neuerungen in der Betriebsweise der Güterbeförderung über See haben ihn zum Erfüllungsgehilfen des Beförderers werden lassen 15 . Er ist folglich nicht Partei des Beförderungsvertrages, wohl aber Hilfsperson bei dessen Durchführung 16 .
Erfüllungsgehilfe des Verfrachters ist auch der Unterverfracher. Für diesen hat der Verfrachter nach § 278 BGB einzustehen 17 . Da die Frachtraten infolge des sich fortlaufend entwickelnden Verhältnisses von Angebot und Nachfrage an
14 Herber, SeehandelsR, S. 244.
15 Ilse, Haftung des Seegüterbeförderers, S. 18.
16 ebda., S. 19.
17 Herber, SeehandelsR, S. 244.
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Arbeit zitieren:
Martin Krafft, 2009, Der Seefrachtvertrag und die Personen des Seehandels, München, GRIN Verlag GmbH
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