Inhaltsverzeichnis
I. Vormittelalterliche Entwicklungen 3
1. Einleitung 3
2. „ Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter “ 3
3. Vom Akkusations bis zum Infamationsprozeß 4
II. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses 6
1. Grundsätze des Inquisitionsprozesses 6
III. Die Entstehung der Ketzerinquisition. 9
1. Die Vorgehensweisen gegen Ketzer bis 1184 9
2. Die Inquisition als Mittel der Ketzerverfolgung 10
3. Begrenzung und Abschaffung der Folter. 15
IV. Die Auswirkungen der Inquisitionen 17
1. „Historische“ Opfer des Inquisitionsverfahren 17
Literaturliste 19
2
I. Vormittelalterliche Entwicklungen
1. Einleitung
In der strafrechtsgeschichtlichen Forschung besteht heute Einigkeit darüber, dass die Anfänge des Inquisitionsprozesses in der katholischen Kirchenpolitik des Mittelalters zu suchen sind. Diese neue und nachhaltige Autorität hatte sich in Europa rasch durchgesetzt, die selbst über allen weltlichen Herrschern stand: die Autorität der katholischen Kirche. Und so ,,verfügte diese neue Hierarchie bald über Machtmittel, von denen die Urkirche nicht zu träumen wagte". 1
Dieser kirchliche Inquisitionsprozess, wie er vor allem in Ländern wie Frankreich, Italien, Deutschland, Böhmen und Spanien praktiziert werden sollte, galt ursprünglich pflichtvergessenen und übel beleumundeten Priestern, denen mit dem bislang geltenden Akkusationsprozess nicht beizukommen war.
2. „ Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter “
Die ältere deutsch-germanische Rechtstradition kannte kein mit dem Inquisitionsprozess vergleichbares Verfahren. Verbrechen wurden vielmehr, wenn es zwischen der verletzten Sippe und dem Straftäter zu keinem Vergleich (compositio) kam, im Wege der Selbstjustiz, d.h. durch Rache und Fehde geahndet. In dem um 500 entstandenen fränkischen Stammesrecht, der Lex Salica, ist allerdings auch von einem Verfahren vor dem Königsgericht die Rede. Dieses kam nur in Gang, wenn das Opfer eines Verbrechens selbst oder ein Vertreter seiner Sippe Klage erhob. Die Verbrechensverfolgung wurde also der privaten Initiative des Einzelnen überlassen. In der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft wird diese Art des Verfahrens im Gegensatz zu dem von Amts wegen eingeleiteten Inquisitionsprozess als „Akkusationsprozess“ benannt. Daneben haben sich schon in der fränkischen Zeit unter dem Einfluss eines starken Königtums Ansätze zu einer amtlichen Verbrechensverfolgung entwickelt. So haben einige Herrscher dieser Epoche um das Jahr 800 sog. „Rügegeschworene“ 2 , d. h. königliche Beamte eingesetzt, die eidlich verpflichtet wurden, Gesetzesbrecher zu verfolgen und dingfest zu machen. Diese
1 Hans-Georg Beck: Vom Umgang mit Ketzern. Der Glaube der kleinen Leute und die Macht der
Theologen, München 1993, S. 18
2 Johannes Hoops, Reallexikon der Germanischen Altertumskunde, S. 428 ff
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Praxis hat sich jedoch nicht durchsetzen können. Sie hat trotz zaghafter Ansätze in den Städten nicht zu einem mit dem kirchlichen Inquisitionsverfahren vergleichbaren Strafprozess geführt. Stattdessen galt weiterhin das Prinzip: „Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter”, wie er noch in dem um 1220 entstandenen bekannten deutschen Rechtsbuch des „Sachsenspiegels” zu finden ist. 3
3. Vom Akkusations bis zum Infamationsprozeß
Im Rahmen des kirchlichen Straf- und Disziplinarrechts gab es zunächst nur den bereits erwähnten Akkusationsprozess. 4 Hier wurden nicht nur etwaige Glaubensvergehen, sondern alle Arten von Straf- und Disziplinarsachen verhandelt und auch beschlossen. Ohne eine Anklage setzte jedoch keine geistliche Strafverfolgung ein. 5 Prekär an diesem Verfahren war, dass nicht jeder jeden anklagen konnte. 6 Die besagende Akkusationsfähigkeit war in erster Linie gegenüber hochrangigen Klerikern eingeschränkt. Fand sich jedoch kein Ankläger, so konnte statt des Akkusationsprozesses 7 ein Infamationsprozess geführt werden. 8 Dieser Prozess aus dem 9. Jahrhundert richtete sich anfänglich nicht nur gegen Kleriker, war dann aber nur noch beim bischöflichen Sendgericht in seinen Hauptzügen verwendet worden. Klagte zur jener Zeit eine bestimmte Anzahl ehrbarer Personen gegen einen Kleriker, erfolgte eine inquisito famae, bei der der Angeklagte sich durch einen Reinigungseid, sofern er einige Eideshelfer gefunden hatte, die ihm guten Leumund geben konnten, von seiner Schuld dispensieren konnte. Gelang der Reinigungseid, wurde er freigesprochen, ansonsten folgte die augenblickliche Bestrafung. Im Jahre 1184 wurden nun die Aufgaben der Sendgerichtstagungen noch um das Problem der Ketzer erweitert. Die Häresie wurde, sowohl ideell als auch materiell, zu einer stetig größeren Gefahr für die Kirche. Als Häresie wird eine Lehre bezeichnet, die im Widerspruch zur Lehre der christlichen Großkirche oder
3 vgl Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 92 ff.
4 Vgl. Breitsching, Das kirchliche Strafverfahren in seinen geschichtlichen Ausprägungen und seiner
gegenwärtigen Gestalt, in: FS-Rössler, S. 103-105; Eichmann, Das Prozessrecht des
Codex Iuris Canonici, Paderborn 1921, S. 17 f.;
5 Vgl. Zapp, Art. Akkusationsprozeß, in: LMA I, S. 253;
6 Vgl. Jerouschek/Müller, Die Ursprünge der Denunziation im kanonischen Recht, in: FSLieberwirth,
S. 14; Zapp, Art.1 Akkusationsprozeß in: LMA I, Sp. 253 Von der Inquisition zur Lehrbeanstandung S.
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7 Hier wurden Streitigkeiten zweier privater Kläger verhandelt
8 Vgl. Breitsching, Das kirchliche Strafverfahren in seinen geschichtlichen Ausprägungen und seiner
gegenwärtigen Gestalt, in: FS-Rössler, S. 106-108; Schwerhoff, Die Inquisition, München 2004, S. 23
f.
4
einer anderen Bezugsgröße steht und beansprucht, selbst die Wahrheit richtiger zum Ausdruck zu bringen. 9 Papst Lucius III. formulierte mit Hilfe von Kaiser Friedrich I. somit 1184 auf dem Konvent von Verona das Edikt Ad abolendam, dass eine bestimmte Vorgehensweise gegen Ketzer regeln sollte 10 . Diese Regelung wurde bis zum 4. Laterankonzil 1215 festgehalten. Dabei wurde von Amts wegen erforscht, inwieweit eine mala fama vorlag. 11 Diese ersetzte gewissermaßen die Anklage. War die mala fama festgestellt, so konnte der Angeschuldigte gestehen oder leugnen. 12 Im Falle der Leugnung hatte er sich von dem Vorwurf zu reinigen, was durch die Ableistung eines Reinigungseides mit Eideshelfern geschah oder aber, falls jemand eines solchen Eides nicht für würdig befunden wurde, durch ein Ordal, ein Gottesurteil erfolgte. 13 Die Gottesurteile waren im Frühmittelalter und bis weit ins Hochmittelalter hinein weit verbreitet. Es galt als Beweismittel bei Prozessen, wenn anderweitig keine Klarheit über Schuld oder Unschuld des Angeklagten gewonnen werden konnte. Nach erfolgreicher Reinigung war die Angelegenheit erledigt, ohne dass die Wahrheit der Anschuldigung jemals ermittelt wurde. 14 Nachteil dieser beiden Prozessformen: Mächtige Kleriker wurden für „Fehltritte“, die sie im Laufe Ihrer Amtszeiten begangen hatten, praktisch nicht belangt; 15 entweder fand sich kein Ankläger oder die mala fama wurde durch Eidesleistung letztendlich beseitigt. Diesen zweifelhaften Zustand bewegte Papst Innozenz III. dahingehend zu einer Umgestaltung des Prozessrechts, dass das Gericht bloß aufgrund einer mala fama, also ohne Ankläger, nicht nur das Vorhandensein der mala fama, sondern jetzt auch die Wahrheit der Anschuldigung selbst untersuchen konnte. 16 Es durfte nun von sich aus Zeugen befragen. Aus der inquisitio famae des alten Infamationsprozesses wurde nun eine inquisitio veritatis. 17 Der Reinigungseid hatte dabei nur noch eine subsidiäre Bedeutung für den Fall, dass die Wahrheit nicht zu ermitteln war und gleichwohl starke Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten zurückblieben. 18
9 Frantisek Smahel, Häresie und vorzeitige Reformation im Spätmittelalter, zu VIII ff.
10 Jens Warburg/Gerhard Armanski, Der gemeine Unfrieden der Kultur, S. 38 ff.
11 Adolf Laufs, Rechtsentwicklungen in Deutschland, S. 131 ff.
12 Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 184.
13 Vgl. Flatten, Der Häresieverdacht im Codex Iuris Canonici, S. 35-39;
14 Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 174.
15 Vgl. Flatten, Der Häresieverdacht im Codex Iuris Canonici, S. 39; Jerouschek/Müller, Die
Ursprünge der Denunziation im kanonischen Recht, in: FS-Lieberwirth, S. 14;
16 Vgl. in den Dekretalen X 5.34.10; X 5.3.31; X 5.1.24; Rees, Die Strafgewalt der Kirche, S.145.
17 Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 208. Instruktiv zur
historischen Entwicklung Henkel, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl., Stuttgart [u.a.], S. 33 ff.
18 Vgl. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: ZRG KA 74 (1988), S. 210
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II. Die Entstehung des Inquisitionsprozesses
1. Grundsätze des Inquisitionsprozesses
Die Inquisition wirkte von ihrem Entstehen zu Beginn des 13. Jahrhunderts bis zu ihrem weitgehenden Verschwinden Ende des 18. Jahrhunderts überwiegend als Mittel der römisch-katholischen Kirche zur erleichterten Aufspürung, Bekehrung oder Verurteilung von Häretikern, wofür im Spätmittelalter eine neue Form von Gerichtsverfahren, der Inquisitionsprozess entwickelt wurde. Daneben war die Ketzerinquisition eine Sonderform des Inquisitionsverfahrens im kirchlichen Bereich. 19 Der Ausdruck 'Inquisition' stammt vom lat. inquirere 'aufsuchen, nachspüren' und bedeutet im weiteren Sinne das Erforschen von (Straf-) Tatbeständen. Der Inquisitionsprozess war in seiner Anfangszeit vor allem ein Beitrag zu einer durchdachten Prozessstrategie. 20 Konsequenterweise wurden auf dem 4. Laterankonzil im Jahre 1215 im Zusammenhang mit der Einführung des Inquisitionsprozesses auch die Gottesurteile zurückgedrängt. 21 Der Inquisitionsprozess, wie er unter Papst Innozenz III. entwickelt wurde, war im Resultat ein Disziplinarverfahren gegen (hochrangige) Kleriker im innerkirchlichen Bereich, denen man im Wege der bereits erwähnten herkömmlichen Prozessarten nicht beikommen konnte. 22 Dabei standen dem Beschuldigten weitgehende Verteidigungsmöglichkeiten zu. Er musste zur Gültigkeit des Verfahrens grundsätzlich anwesend sein, ihm wurden die einzelnen Punkte, über die eine Inquisition erfolgen sollte, vorgelegt und ihm mussten die Namen der Zeugen und ihre Aussagen bekannt gemacht werden. 23 Das Inquisitionsverfahren hatte alle Arten von Vergehen und disziplinarischen Verfehlungen von Klerikern zum Gegenstand, darunter auch Häresie. Allerdings war das Inquisitionsverfahren kein besonderes Verfahren für Glaubensverfehlungen, sondern wurde während des Spätmittelalters in verschiedenen Variationen auch die Hauptform bei Strafverfahren der weltlichen Gerichtsbarkeit.
19 Vgl. Trusen, Rechtliche Grundlagen des Häresiebegriffs und des Ketzerverfahrens,
in: Ketzerverfolgung im 16. und frühen 17. Jahrhundert, S. 6
20 Vgl. Aimone Braida, Das Inquisitionsverfahren, in: FS-Rössler, S. 77-80; Breitsching, Das kirchliche
Strafverfahren
in seinen geschichtlichen Ausprägungen und seiner gegenwärtigen Gestalt, in: FS-Rössler, S. 109-
112
21 Michael Borgolte, Die Mittelalterliche Kirche, S.94 ff.
22 Thomas Frenz, Papst Innozens III - Weichensteller der Geschichte Europas-, S. 117
6
Zu Beginn der Gründung einer Vielzahl von planmäßig angelegten Städten änderte sich auch das soziale Gefüge der Gesellschaft. Gottes- und Landfriedensbewegung führten zu einem dramatischen Anstieg der Verbrechen und folglich entstand ab dem 13. Jahrhundert die Forderung nach einer erfolgreichen Verbrechensbekämpfung. Der Kampf gegen die steigende Kriminalität gewann gegenüber den bislang auf privater Rechtsschutzinitiative beruhenden Straftaten absoluten Vorrang. Der bis dahin gewohnte Strafprozess mit seinem formalen Beweisverfahren
Im Zentrum der Untersuchung stand jetzt die materielle Richtigkeit durch intensive Begutachtung von sachlichen Beweismitteln als Basis des Verdiktes oder Freispruches. Es folgte die Verpflichtung der Gerichte, Verbrechen zu vergelten sowie die Täter in einem Prozess anzuklagen und abzuurteilen (Offizialmaxime). 24 Außerdem wurde der „Justiz“ auferlegt, den objektiven, d.h. den wahren strafwürdigen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Untersuchungsmaxime). Als Reaktion auf diese beiden Maximen erfolgten neue Methoden bei der Aufklärung und Feststellung des Tathergangs. Tat-, Wahrnehmungs- oder Wissenszeugen, der Augenscheinsbeweis oder die von Amts wegen vorgenommenen eidlichen Einvernahmen von Sachverständigen bildeten nunmehr die maßgeblichen Beweismittel. Sie traten an die Stelle der altertümlichen und irrationalen Beweismittel, zu denen insbesondere die Gottesurteile und der Reinigungseid gehörten. Zum zentralen Punkt des Tatermittlungsverfahrens wurde die ausführliche Befragung des Täters. Der Zeitpunkt, wann die materielle Wahrheit erwiesen war, trat beim glaubhaften Geständnis, zum anderen bei beharrlicher Leugnung ein. Die Durchführung der Ermittlung geschah in einem inquisitorischen Vorverfahren. Dieses Vorverfahren bildete das Kernstück und wurde in einer geheimen Sitzung von beauftragten Richtern (Schöffen) geleitet. 25 Im Mittelpunkt dieses Verfahrens standen die Befragung des Beschuldigten und vor allem sein Geständnis. Das Geständnis galt als die „Königin der Beweise” (regina probationum). Leugnete der Beschuldigte und gab es weder Tatzeugen noch ausreichende Verdachtsmomente (Indizien), wurde das Geständnis wie in den kirchlichen Ketzerprozessen mit einer „peinlichen Befragung“, d. h. mit der Folter erzwungen. Dieses neue Werkzeug etablierte sich
24 vgl. HRG, zu Inquisition, S. 371 ff.
25 Vgl. HRG; zur Inquisition, S. 380 ff.
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Markus Helmich, 2008, Inquisition - Entstehung und Auswirkungen, München, GRIN Verlag GmbH
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