Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
2 Änderungen bezüglich der Gründung 3
2.1 Musterprotokolle 3
2.2 Beschleunigte Handelsregisteranmeldung 4
2.2.1 Staatliche Genehmigungen 5
2.2.2 Sicherheitsleistungen bei Einpersonengesellschaften 6
2.2.3 Nachweise zur Gründungsprüfung durch das Gericht 7
2.3 Flexibilisierung der Geschäftsanteile 8
2.3.1 Aufwertung des Begriffs „Geschäftsanteil“ 8
2.3.2 Mindeststammkapital. 8
2.3.3 Mindesteinlage und Teilbarkeit 9
2.3.4 Übernahme mehrerer Geschäftsanteile 10
2.4 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 11
2.4.1 Rechtsform und Firmierung 12
2.4.2 Mindeststammkapital. 12
2.4.3 Gesetzliche Gewinnrücklage 13
2.4.4 Einberufung der Gesellschafterversammlung 14
2.4.5 Fazit 15
2.5 Verwaltungssitz im Ausland 16
3 Änderungen bezüglich der Kapitalaufbringung und -erhaltung 17
3.1 Verdeckte Sacheinlage 17
3.2 „Hin- und Herzahlen“ 20
3.3 Genehmigtes Kapital 22
II
3.4 Upstream-Darlehen und Cash-Pooling 23
3.5 Gesellschafterdarlehen 25
4 Änderungen bezüglich der Übertragung von Geschäftsanteilen 28
4.1 Aufwertung der Gesellschafterliste 28
4.1.1 Alte Rechtslage 28
4.1.2 Neue Rechtslage 29
4.2 Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen 31
4.2.1 Alte Rechtslage 31
4.2.2 Neue Rechtslage 31
5 Missbrauchsbekämpfung 33
5.1 Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer 33
5.2 Haftung der Gesellschafter für inhabile Geschäftsführer 34
5.3 Pflicht zur Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift 34
5.4 Empfangsvertretung der führungslosen Gesellschaft 36
5.5 Erweiterung der Insolvenzantragspflichten 36
5.6 Erweiterung der Geschäftsführerhaftung (§ 64 GmbHG) 38
6 Fazit 39
Literaturverzeichnis 42
III
Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz ARUG Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechtsrichtlinie BGH Bundesgerichtshof BT-Drs. Bundestagsdrucksache EG Europäische Gemeinschaft EGGmbHG Einführungsgesetz zum GmbH-Gesetz EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister EU Europäische Union EuGH Europäische Gerichtshof GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch InsO Insolvenzordnung KostO Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ltd. Private Limited Company MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen PublG Publizitätsgesetz RegE Regierungsentwurf StGB Strafgesetzbuch UG Unternehmergesellschaft UmwG Umwandlungsgesetz ZPO Zivilprozessordnung
IV
1 Einleitung
Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber nimmt damit zum ersten Mal umfassende Änderungen am 1892 erlassenen GmbH-Gesetz vor (vgl. Wachter 2009, S. 785). Ausgangspunkt der GmbH-Reform war die Aufforderung der Landesjustizminister im Jahr 2002, den Reformbedarf des GmbH-Rechts zu prüfen. Diese Untersuchung zeigte, dass die Rechtsform der GmbH vermehrt Ge-genstand von Missbräuchen war (vgl. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 58). Weiterer Änderungsbedarf ergab sich im Jahr 2003 aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Inspire-Art“. Seit diesem Urteil über die EU-Niederlassungsfreiheit steht die GmbH in Konkurrenz zu anderen europäischen Auslandsgesellschaften. Insbesondere die vergleichsweise bürokratische und kostenintensive Gründung der GmbH wird als Nachteil gegenüber den Wettbewerbern angesehen (vgl. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 58).
Auf Grund dieser Entwicklungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die GmbH einerseits international wettbewerbsfähig und andererseits weniger anfällig gegen Missbrauchsfälle zu machen. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sieht das MoMiG eine grundlegende Renovierung des GmbH-Rechts, von der Gründung über die Kapitalaufbringung und -erhaltung bis zur Insolvenz, vor. Diese umfangreichen Reformbemühungen sind vor allem der Tatsache geschuldet, dass die GmbH von hoher Relevanz für die inländische Wirtschaft ist (vgl. RegE, BT-Drs. 16/6140, S. 58). Sie stellt mit ca. 1.000.000 GmbHs die beliebteste Rechtsform in Deutschland dar (vgl. Haack/Campos Nave 2008, S. 5).
1
Die vorliegende Bachelorarbeit hat die Intention, die wichtigsten Änderungen der Reform und deren Auswirkungen darzustellen. Diese werden in den folgenden vier Kapiteln von der Gründung über das Kapitalsystem und die Übertragung von Geschäftsanteilen bis hin zur Missbrauchsbekämpfung aufgezeigt, bevor im letzten Teil der Arbeit eine abschließende Einschätzung erfolgt.
2
2 Änderungen bezüglich der Gründung
Das Herzstück der GmbH-Reform ist die erleichterte und beschleunigte GmbH-Gründung. Hier wurde das größte Manko gegenüber anderen europäischen Gesellschaftsformen wie der britischen Private Limited Company (Ltd.) gesehen (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 22). Diese kann innerhalb von 24 Stunden mit einem Mindestkapital von nur einem britischen Penny gegründet werden (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 12). Das alte GmbHG stellte jedoch wesentlich höhere Anforderungen an die Mindestkapitalschwelle und die Gründungsformalitäten. Um diese Wettbewerbsnachteile zu beseitigen, sieht das MoMiG eine Vielzahl von Gründungserleichterungen vor, die im Folgenden behandelt werden.
2.1 Musterprotokolle
Um die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH zu verbessern, hat der Gesetzgeber ein Verfahren für eine schnellere und kostengünstigere Gründung eingeführt (vgl. Hasselmann 2009, S. 415). Die vereinfachte Gründung erfolgt durch Verwendung des Musterprotokolls, welches notariell beurkundet werden muss. Das neue GmbHG sieht in Anlage 1 zwei Musterprotokolle vor, eines für die Errichtung einer Einpersonengesellschaft und eines für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft (vgl. Zirngibl 2008a, S. 8 f.). Sowohl die herkömmliche GmbH als auch die neu eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit Hilfe des Musterprotokolls errichtet werden. Es vereint Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument (vgl. Schwedhelm/Olbing/Binnewies 2008, S. 1234). Gemäß § 2 Abs. 1 a S. 1 GmbHG n. F. kommt die Gründung mit Musterprotokollen jedoch nur in Betracht, wenn die GmbH höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Des Weiteren sind ausschließlich Bareinlagen zulässig, hierbei besteht die Option, die Einlage sofort zu 100 % oder lediglich zur Hälfte zu erbringen (vgl. Zirngibl 2008a, S. 8 f.).
3
Ein wesentlicher Vorteil des Musterprotokolls gegenüber der Standardgründung ergibt sich aus der kostenrechtlichen Privilegierung gemäß § 41 d KostO. Diese Regelung gilt jedoch nur bei Gründungen mit Musterprotokollen und späterer Gesellschaftsvertragsänderungen, die sich im Rahmen des Musterprotokolls bewegen. Somit belaufen sich die Gründungsgebühren bei einer Einpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 Euro auf rund 20 Euro (zzgl. 19 % Umsatzsteuer). Weitaus höhere Notarkosten fallen bei der herkömmlichen Gründung an, die mit 307 Euro (zzgl. 19 % Umsatzsteuer) zu Buche steht. Zusätzlich entstehen bei beiden Gründungsverfahren noch einmal 100 Euro für die Eintragung in das Handelsregister (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 28 f). Insbesondere die Gründung einer Unternehmergesellschaft mit Hilfe des Musterprotokolls soll die Attraktivität der GmbH erhöhen. Die Unternehmergesellschaft wird in Kapitel 2.4 genauer besprochen.
Ein erheblicher Nachteil besteht in dem beschränkten Einsatzbereich des Musterprotokolls. Zum einen kommt das Musterprotokoll nur bei sehr einfachen Gründungen zur Anwendung, da abweichende Regelungen, wie bspw. die Vinkulierung von Anteilsübertragungen, Vorkaufsrechte oder Kündigungsrechte nicht zulässig sind (vgl. Leistikow 2009, S. 132). Zum anderen werden vor allem in Konzernen mehrere Geschäftsführer bestellt, was bei Verwendung des Musterprotokolls nicht möglich ist (vgl. Lurati u. a. 2009, S. 71). Demzufolge ist die vereinfachte Gründung für Konzerne und Mehrpersonengesellschaften als wenig attraktiv einzustufen. Die Gründung einer GmbH via Musterprotokoll wird sich wohl primär bei Einpersonengesellschaften durchsetzen.
2.2 Beschleunigte Handelsregisteranmeldung
Eines der Hauptanliegen der GmbH-Reform besteht in der Beschleunigung der Gesellschaftsgründung. Diesem Ziel wurde bereits durch das Anfang
4
2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) Rechnung getragen. Danach werden dem Handelsregister alle relevanten Dokumente in elektronischer Form übermittelt, das dann umgehend über die Anmeldung entscheidet (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 29 f.). Somit konnte bereits vor Inkrafttreten des MoMiG eine Beschleunigung der Handelsregistereintragung, mit Eintragungszeiten von ein bis drei Tagen, herbeigeführt werden (vgl. Wachter 2008a, S. 5 f.). Mit den im Folgenden aufgezeigten Neuerungen bezweckt der Gesetzgeber eine weitere Reduzierung der Eintragungszeit.
2.2.1 Staatliche Genehmigungen
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F. konnte eine GmbH, deren Unterneh-mensgegenstand genehmigungspflichtig ist, lediglich nach Vorlage einer staatlichen Genehmigungsurkunde in das Handelsregister eingetragen werden.
Diese Regelung führte in seiner praktischen Anwendung insbesondere für Restaurantbetriebe oder Bauträger zu erheblichen Problemen, da diese eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen. Zum einen war oft nicht klar, ob der Unternehmensgegenstand tatsächlich einer staatlichen Genehmigung bedurfte. In diesem Fall verlangte das Handelsregister eine Negativbescheinigung, d. h. die Bestätigung der Behörde, dass keine Zweifel vorliegen. Zum anderen vertraten die Registergerichte oftmals die Ansicht, dass die Genehmigung nur an die Gesellschaft als juristische Person vergeben werden kann. Nach § 11 Abs. 1 GmbHG a. F. entsteht diese jedoch erst mit Eintragung in das Handelsregister. Diesem Dilemma konnten sich die GmbH-Gründer bspw. mit Hilfe von Vorbescheiden entziehen. Des Weiteren bestand die Option, einen anderen Unternehmensgegenstand anzumelden. Die hierzu notwendige Satzungsänderung führte aber zu ei-
5
nem erheblichen Mehraufwand an Kosten und Zeit (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 30 f.).
Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbH a. F. ist durch Einführung des Mo-MiG ersatzlos gestrichen worden. Durch die Aufhebung dieser Vorschrift knüpft die Eintragung in das Handelsregister nicht mehr an das verwaltungsrechtliche Verfahren an. Folglich müssen dem Registergericht keine staatlichen Genehmigungen mehr vorgelegt werden, wodurch das Eintragungsverfahren beschleunigt wird (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 30 f.). Somit wird das GmbH-Recht an das für Einzelkaufleute und Personengesellschaften ohnehin geltende Recht angepasst. In der Praxis wird diese Gesetzesänderung zu Erleichterungen bei der GmbH-Gründung führen (vgl. Haack/Campos Nave 2008, S. 9).
2.2.2 Sicherheitsleistungen bei Einpersonengesellschaften
Nach der alten Gesetzeslage bestand bei der Gründung einer Einpersonengesellschaft eine zusätzliche Verpflichtung. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG a. F. war die Eintragung in das Handelsregister nur möglich, sofern das Stammkapital zu fünfzig Prozent aufgebracht wurde und darüber hinaus für den restlichen Teil der Einlage eine Sicherheit bestellt war (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 31).
Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG a. F., sowie die Folgeregelungen in § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG a. F. sind vollständig aufgehoben worden. Folglich ist bei Nichtvolleinzahlung des Stammkapitals eine Sicherheitenbestellung nicht mehr notwendig, die ohnehin eine unnötige Hürde für die GmbH-Gründung darstellte. Zudem werden in der Praxis keine Strohmannkonstruktionen mehr existieren, da die Aufnahme eines zweiten Gesellschafters zur Vermeidung der Volleinzahlung nicht länger erforderlich ist (vgl. Gündel/Katzorke 2008, S. 31).
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Arbeit zitieren:
Marcus König, 2009, Die GmbH-Reform im Jahr 2008, München, GRIN Verlag GmbH
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