zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann."
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung als „durchgeknallt“ umgangssprachlich in dem Sinne von „verrückt“ oder „durchgedreht“ verstanden werde. Hierin liege aber eine Schmähkritik, die allein auf die Diffamierung des Betroffenen ziele und deshalb generell unzulässig sei. Die Revision gegen das Urteil verwarf das Kammergericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere Begründung. Die Verfassungsbeschwerde 2 wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
2 Die Verfassungsbeschwerde dient als subjektiv-öffentliches Verfahrensrecht dem Individualrechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen und sichert damit die unmittelbare Geltung der Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber den drei Staatsgewalten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein subsidiärer und außerordentlicher Rechtsbehelf, BVerfGE 18, 325, der nicht zum garantierten Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG gehört, BVerfGE 79, 367. Sie füllt eine Lücke im Rechtsschutzsystem, das traditionell, vgl. Endres, in BeckscherOnlineKommt, Art. 19 Abs. 4 GG, RN 51 ff, nur der Kontrolle der Exekutive dient, Umbach/Clemens/Clemens GG Art 93 RN 63. Sie ist nicht
kontradiktorisch, BVerfGE 79, 367f, und nicht auf abstrakte Klärung einzelner Rechtsfragen ausgerichtet. Sie besitzt keinen Suspensiveffekt, Morgenthaler, in BeckscherOnlineKommt, Art. 93GG, RN 49. Da die Verfassungsbeschwerde auf eine nachträgliche Überprüfung der Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme gerichtet ist, unterstützt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die subjektiv-rechtliche Effizienz der Verfassungsbeschwerde bei irreparablen Grundrechtsverletzungen, Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2006. Für Verfassungsbeschwerden ist nach § 93a Abs 1 BVerfGG die Annahme zur Entscheidung erforderlich, Morgenthaler, a.a.O., RN 53.
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. BVerfGG jedermann erheben, der Träger es Grundrechts ist auf dessen Verletzung er sich beruft. Die Verfassungsbeschwerde ist dem individuellen Grundrechtsschutz vorbehalten, Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 90 BVerfGG, RN 34. Das Verfahrensrecht folgt der Grundrechtsberechtigung, Sturm, in Sachs, a.a.O., RN 82; die grundrechtliche Berechtigung natürlicher Personen ist der verfassungsrechtliche Regelfall, Sachs, vor Art. 2 GG, RN 70. In BVerfGE 45, 63 (74 f.) hat das BVerfG die Bedeutung der subjektiven Funktion klargestellt: „Diese doppelte Rechtsschutzfunktion kann das BVerfG aber nicht schlechthin wahrnehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn die als verletzt bezeichnete Norm des objektiven Verfassungsrechts zugleich ein - im Katalog des Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4 a aufgeführtes - subjektives Recht verbürgt. Die Rüge, ein subjektives Verfassungsrecht sei verletzt, ist Voraussetzung jeder Verfassungsbeschwerde. Eine Verfassungsbeschwerde, die lediglich die fehlerhafte Anwendung objektiven Verfassungsrechts rügt, ist - bereits aus diesem Grund - unzulässig.“ Das Recht der Verfassungsbeschwerde ist an die behauptete Verletzung von Grundrechten geknüpft, Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, S. 101; BVerfGE 45, 63 (74 f.).damit aber an den Begriff des subjektiven
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öffentlichen Rechts. Über diese Anknüpfung am deutlichsten, dass die Verfassungsbeschwerde eine subjektive Funktion hat.
Beschwerdegegenstand sind alle rechtlich relevanten Akte der an das GG gebundenen öffentlichen Gewalt, d. h. der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt. Konkret überwiegend Gerichtsentscheidungen und Rechtssätze. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, er werde vom Beschwerdegegenstand in seinen im GG verankerten Grundrechten verletzt. Auf die Verletzung landesverfassungsrechtlicher Regelungen, europäischen Gemeinschaftsrechts und objektiver Verfassungsnormen kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bei Vorliegen eines Rechtsgrundes. Dieser muss die Verfassungsbeschwerde als geeignetes, erforderliches und zumutbares verfassungsprozessuales Rechtsschutzmittel für das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ausweisen. Geeignet ist die Verfassungsbeschwerde nur, wenn der gedachte Erfolg der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers führen würde, Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, RN 714. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, den Weg zum BVerfG sparendes Rechtsschutzmittel zur Verfügung steht. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde.
Die behauptete Grundrechtsverletzung muss im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde tatsächlich vorliegen. Eine mögliche künftige Beeinträchtigung reicht nicht. Bei erledigten staatlichen Maßnahmen ist eine gegenwärtige Beschwer zu bejahen, wenn eine ernstliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Rechtsweg muss gem. § 90 Abs. 2 BverfGG erschöpft sein, Sturm, Art. 94 GG, RN 15ff. Die wesentliche Funktion des Subsidiaritätsprinzips besteht in der Entlastung des BVerfG. Ihm soll nur geprüftes und rechtlich gewürdigtes Tatsachenmaterial vorgelegt werden, Sturm, Art. 94 GG, RN 16. "Substantiierung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.", Lübbe-Wolff, EuGRZ 2004, 669 - Zu effizienter Rechtsschutzgewährung gehört eine effiziente Arbeitsteilung zwischen Rechtsschutzsuchendem und Gericht und, im Fall der Verfassungsgerichtsbarkeit, eine effiziente Arbeitsteilung zwischen dieser und der Fachgerichtsbarkeit. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG stellt klar, dass der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss. Eine zunächst unzulässige Verfassungsbeschwerde kann nicht durch nachträgliche Rechtswegerschöpfung zulässig gemacht werden, BVerfGE 94, 166 (214); zustimmend Bethge, in Maunz, u. a., § 90 BverfGG, RN 396. Wurde ein eröffneter Rechtsweg bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht einmal beschritten, so ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Rechtsweg sind die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ein zuständiges Gericht anzurufen. In Verwaltungsrechtsangelegenheiten zwingt das Gebot der vorherigen Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG angesichts des breit ausgebauten Verwaltungsrechtsschutzes dazu, zunächst die Rechtsbehelfe der VwGO auszuschöpfen. Auch der subsidiäre Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, das Normkontrollverfahren nach § 47 VwGO und die Mittel vorläufigen Rechtsschutzes gehören dazu, Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, § 12 RN 46; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, RN 525 ff.; Warmke und Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, jeweils 1993. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn alle zulässigen Rechtsbehelfe form- und fristgerecht eingelegt wurden. Als zusätzliche und ungeschriebene Anforderung an die Zulässigkeit muss der Betroffene ferner alle zur Verfügung stehenden, ihm zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der Verfassungsverletzung zu erreichen, BVerfGE 63, 78f; Sturm, RN 20. Dazu rechnen etwa formlos Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellungen, Buchheister. Verfassungsbeschwerde und Gegenvorstellung, NVwZ 2000, 1356ff - Der dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zugrundeliegende bzw. - je nach Betrachtungsweise - es überlagernde, Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 385 f., Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer unter anderem dazu, über die bloße Rechtswegerschöpfung hinaus alle weiteren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu nutzen, um die in
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Beschwerdeführers angezeigt ist. 3 Sie ist zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Rede stehende Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten zu verhindern oder zu beseitigen, solange derartige Bemühungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrensordnung und Rechtsprechungspraxis nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (formelle Subsidiarität) , BVerfGE 86, 15 (22) = NJW 1992, 1676. Die Gegenvorstellung zählt mangels gesetzlicher Ausgestaltung nicht zum Rechtsweg im engeren Sinne; ein Beschwerdeführer kann deshalb auf die Möglichkeit eines solchen formlosen Rechtsbehelfs nur dann verwiesen werden, wenn insoweit der Aspekt der formellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eingreift. Das BVerfG hat sich bisher darauf beschränkt, unter Auseinandersetzung mit der jeweiligen fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Abänderbarkeit unanfechtbarer Entscheidungen darauf hinzuweisen, dass eine Selbstkontrolle der Fachgerichte in Fällen groben prozessualen Unrechts von Verfassungs- wegen nahe liege, dass aber der Beschwerdeführer angesichts der insoweit nicht gesicherten oder die Möglichkeit einer solchen Selbstkontrolle sogar verneinenden Rechtsprechung der Fachgerichte gegenwärtig nicht auf den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung verwiesen werden könne, BVerfGE 63, 77 (79) = NJW 1983, 1900 Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grundsätzlich zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen. Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird durch eine auf einen solchen Rechtsbehelf hin ergehende Entscheidung neu in Lauf gesetzt“, BVerfG, NJW 1997, 46 (47). Wenn mit der Verfassungsbeschwerde ein unmittelbarer Grundrechtseingriff durch eine Rechtsnorm geltend gemacht wird und effektiver Rechtsschutz nicht gewährt wurde, BVerfGE 113, 362, oder das Abwarten des Betroffenseins unzumutbar ist, BVerfGE 115, 137ff, ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar zulässig.
Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG): Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden). Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden. Es ist darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.
Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Auch die Begründung muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Konnte der Beschwerdeführer die Frist ohne Verschulden nicht einhalten, so kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Verfassungsbeschwerde nachgeholt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten bei der Fristversäumung steht dem Verschulden des Beschwerdeführers gleich (§ 93 Abs. 2 BVerfGG), Graßhof, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge, BVerfGG, § 93 b BVerfGG, RN 31.
3 Nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§ 1 Abs. 1) ist das Bundesverfassungsgericht ein unabhängiger Gerichtshof des Bundes, also Rechtsprechungsorgan, gleichzeitig aber ein neben den „übrigen Verfassungsorganen des Bundes“ selbständiges
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Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2009, Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar, München, GRIN Verlag GmbH
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