5. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bundeszwangs vor, so hat die Bundesregierung über die Anordnung des Bundeszwangs und die Auswahl der notwendigen Maßnahmen, die zur Beendigung der Pflichtverletzung erforderlich sind, zu entscheiden.
6. Die Einsetzung eines Bundesbeauftragten bzw. eines „Bundeskommissars“ mit umfassenden Befugnissen ist im Rahmen des Bundeszwangs zulässig.
Das Bundesstaatsprinzip wir u. a. konkretisiert
Aus dem Grundgesetz können sich Ansprüche der Länder gegenüber dem Bund ergeben, soweit das Grundgesetz Kompetenzabgrenzungen zwischen Bund und Ländern vornimmt. 5 Der Bund ist zu materieller Gleichbehandlung aller Länder verpflichtet. 6 Schließlich ist auch das rechtsstaatliche Willkürverbot zu beachten. Es besteht die Pflicht aller Glieder der bundesstaatlichen Gemeinschaft in dem Fall, dass sich ein Glied in einer extremen Haushaltsnotlage befindet und seine verfassungsrechtlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, sich aber auch nicht aus eigener Kraft befreien kann, mit dem Ziel Hilfe zu leisten, die haushaltswirtschaftliche Situation zu stabilisieren, damit es wieder unter Wahrung seiner Autonomie und unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen und Zuständigkeiten erfüllen kann. 7
Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, die Bundestreue, 8 hat die Funktion die aufeinander angewiesenen Glieder der Gemeinschaft, also Bund und Länder, unter Beachtung der Verfassungsordnung und der dort eingeräumten autonomen Regelungsbereiche stärker an sich zu binden. Zur Wahrung der gesamtstaatlichen Ordnung begründet die Bundestreue wechsel- und gegenseitige Rechte und Pflichten. Materielle Pflichten beziehen sich etwa auf die gegenseitige Information,
5 Art. 71 ff GG - Achtung, die Zugriffsmöglichkeit der Länder bei der konkurrierenden Gesetzgebung ist neu geregelt! Im Übrigen müssen bisherige Bundeszuständigkeiten nach Art 72 Abs. 4 GG ausdrücklich vom Bund frei gegeben werden.
6 BVerfGE 72, 320, 404; 86, 148, 275.
7 BVerfGE 86, 148, 264f.
8 BVerfGE 92. 203, 234.
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Abstimmung, Mitwirkung und Zusammenarbeit 9 sowie finanzielle und sonstige Unterstützung.
Wenn die verfassungsrechtlich gebotene Handlungsfähigkeit eines Landes nicht anders zu erhalten ist, ist bundesstaatliche Hilfeleistung als ultima ratio erlaubt. Dies ist verfassungsrechtlich allerdings nur geboten, wenn die Haushaltslage eines Landes relativ - im Verhältnis zu den übrigen Ländern - extrem schlecht zu bewerten ist. Die Haushaltsnotlage muss ein so „extremes Ausmaß“ erreicht haben, dass ein existenzbedrohender Notstand (der Träger staatlicher Aufgaben kann seine Aufgaben nicht mehr erfüllen) nicht mehr ohne fremde bewältigt werden kann. Dies setzt letztlich voraus, dass das Land alle ihm verfügbare Möglichkeiten der Abhilfe erschöpft hat, sodass eine Bundeshilfe (mittels Ergänzungszuweisungen des Bundes) als einzig verbliebener Ausweg verbleibt. Aussagekräftige Indikatoren für die Ermittlung extremer Haushaltsnotlagen sind
• Die Kreditfinanzierungsquote (Anzeichen für eine übermäßige Zinsausgabenlast
• Ein weiteres geeignetes Mittel ist die Primärsaldenbetrachtung. Mit den Primärausgaben werden die Kernaufgaben eines Landes dargestellt, die den Personal, Sach- und Investitionsaufwand abbilden.
Die Regelung des Bundeszwangs in Art. 37 Grundgesetz
Art. 37 Grundgesetz (GG) ermächtigt zu Zwangsmaßnahmen wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt. Die Bundesregierung kann dann mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Damit dient der Bundeszwang der Sicherung des durch Art. 20 Abs. 1, 79 Abs. 3 GG festgelegten bundesstaatlichen Prinzips, ist also ein Mittel zur Sicherung der bundesstaatlichen Einheit. 10 Tatbestandliche Voraussetzung für die Anordnung des Bundeszwangs ist eine Verletzung von Bundespflichten, die entweder aus dem
9 BVerfGE 104, 249, 271.
10 Gubelt, in: v. Münch/Kunig, Bd. 2, 5. Aufl., München 2001, Art. 37 RN 1
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Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2009, Bundeszwang durch Einsetzung eines Sparkommissars, München, GRIN Verlag GmbH
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