2. Das Arbeitsverhältnis eines Abfallbeauftragten kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die für diesen besonderen Kündigungsschutz notwendige Bestellung zum Abfallbeauftragten bedarf keiner gesonderten Urkunde, sondern kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein.
Der Kläger macht unter Berufung auf besonderen Kündigungsschutz die Unwirksamkeit einer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 2. Mai 2006 beschäftigt. Die Beklagte ist im Bereich der Entsorgung tätig und gemäß § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 3 zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) verpflichtet.
verordnung). Derartige Regelungen gehen indes weit über das Umweltrecht hinaus, wie u. a. der Geldwäschebeauftragte (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG) und der betriebliche Datenschutzbeauftragte (§§ 4f, 4g BDSG) belegen. Überwiegend wird eine Garantenstellung und somit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des „Nur-Betriebsbeauftragten“ verneint, Czychowski, ZfW 1980, 205, 206; Hansmann, in Landmann/Rohmer, UmweltR, 39.Lfrg., § 54 BImSchG, RN25; Heid-Mann/Mann, Gefahrgut vor Gericht und Behörden, 1993, S. 66; Köhler, ZfW 1993, 1, 5; Michalke, Umweltstrafsachen, 2. Aufl., RN 79; Möhrenschlager, in Meinberg/Möhrenschlager/Link, UmweltstrafR, 1989, S. 39; Nisipeanu, NuR 1990, 439, 455; Rehbinder, ZHR 165 (2001), 1, 17; LK-Steindorf, 11. Aufl., § 324 RN 49; Truxa, ZfW 1980, 220, 224; Versteyl, in Kunig/Paetow/Versteyl, § 55 KrW-/AbfG, 2. Aufl., RN 40 oder lediglich eine Strafbarkeit wegen Teilnahme in Betracht gezogen, Sander, NuR 1985, 47, 55; Schendel, in Meinberg/Möhrenschlager/Link, UmweltstrafR, 1989, S. 254f.; Vierhaus, NStZ 1991, 466, 467.
3 § 54 [1] Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) 1 Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
• 1.in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
• 2.technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
• 3.Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen,
erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung [2] mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung
2
Gesichtspunkten ergibt.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 21a des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. § 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
AbfBetrBV Abfallbetriebsbeauftragtenverordnung
§ 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
• 1.Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
• 2.ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde
o a) zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,
o b) zur Kompostierung von Abfällen;
• 3.ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;
• 4.ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
• 5.ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4 000 Quadratmetern.
(2) 1 Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
• 1.Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;
• 2.Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:
o a) anorganische Säuren, Laugen, Salze,
o b) organische Lösemittel,
o c) Farb- und Anstrichmittel,
o d) Kältemittel,
o e) polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,
o f) Pharmazeutika,
o g) Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
• 3.Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Nassabscheidern ausgerüstet sind;
• 4.Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;
• 5.Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;
• 6.Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;
• 7.Krankenhäuser und Kliniken. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.
Steindorf/Häberle, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 54 RN 2 - Grundgedanke derRegelung ist, die staatliche Kontrolle durch die betriebliche Selbstüberwachung zu ergänzen und den Umweltschutz auf diese Weise zu optimieren.
3
Tätigkeit: Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten:
1. Herr B wird eingestellt für den gesamten Bereich Betriebsleitung, Überwachung des Geschäftsverlaufes, deren Kosten, gesetzliche und betriebswirtschaftliche Vorgaben und deren Verlauf. Als Vertretung für die Personaleinstellung und deren Überwachung.
2. Einschließlich der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als Gefahrgutbeauftragter, sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers
3. Das Arbeitsverhältnis umfasst auch nachstehende Tätigkeiten: 4. Betriebsbeauftragter für Abfall und Gefahrstoff, auch im Sinne eines Entsorgungsfachbetriebes. Die Leitung der Betriebsabläufe des Innen- und Außendienstes, auch in Zusammenarbeit mit Frau W. Kontaktierung der Kunden und der Behördenvertreter.
5. Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit auf den Standort T. Die Firma behält sich vor, den Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmens, auch an einer anderen oder zusätzlichen Stelle, entsprechend den Fähigkeiten einzusetzen.
6. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die während seiner Tätigkeit auf ihn zu kommenden Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen, in jeder Hinsicht die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Arbeitgeber zu widmen.
Mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich fristlos und wies den Kläger mit gesondertem Schreiben vom 7. Juni 2007 auf die Verpflichtung zur Arbeitslosenmeldung hin. Der hiergegen
Der Abfallbeauftragte steht dabei indessen eindeutig auf Seiten des Betriebes. Die erfassten Anlagen sind in Absatz 1 Satz 1 im Einzelnen näher gekennzeichnet. Selbst wenn man die VO über Betriebsbeauftragte für Abfall nicht als ausreichend ansähe, bleibt die Möglichkeit, die Bestellung nach Absatz 2 anzuordnen, wobei eine solche Anordnung aber nicht gegen einen Abfallbesitzer i.S.v. § 26 ergehen kann, da dieser in Absatz 2 nicht mit erwähnt ist, Steindorf/Häberle, aaO., RN 3. Schwab, Aufgaben und Stellung des Betriebsbeauftragten für Umweltschutz, in Alfke/Lehle/Beyrau/Schwab, II 1 B; von Köller, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, S. 345.
4
vom Kläger erhobenen Klage hat das Arbeitsgericht Freiburg durch Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 4 antragsgemäß stattgegeben. Das Urteil ist, nachdem die Beklagte einen zunächst fristgerecht eingelegten Einspruch zurückgenommen hat, rechtskräftig.
Der Kläger hat zur Begründung seiner gegen die Kündigung vom 24. Oktober 2006 gerichteten Kündigungsschutzklage geltend gemacht: Er genieße als
Betriebsbeauftragter für Abfall besonderen Kündigungsschutz. Seine Bestellung sei bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten. Er sei im Unternehmen der Beklagten der einzige Mitarbeiter gewesen, der die hierfür erforderlichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Die früher in dieser Funktion tätige Frau W, als deren Nachfolger er eingestellt worden sei, sei bereits bei seinem Arbeitsantritt nicht mehr im Betrieb der Beklagten anwesend gewesen. Er habe die Tätigkeit eines Betriebsbeauftragten für Abfall auch tatsächlich ausgeübt. Er sei für das Nachweiswesen im Abfallbereich zuständig gewesen und habe die erforderlichen Nachweise erstellt. Ferner habe er das „Handling“ der Ein- und Ausgänge durchgeführt und sei Ansprechpartner der Behörden - insbesondere das Landratsamt T sowie die Sonderagentur für Abfall - gewesen. Die Beklagte habe ihn - den Kläger - gegenüber dem zuständigen Landratsamt T ausdrücklich als Abfallbeauftragten benannt. Zum Nachweis habe sie - unstreitig - dem Landratsamt eine Kopie des Arbeitsvertrags übersandt. Die Bestellung ergebe sich im Übrigen aus dem Organigramm. Sofern die Beklagte formelle Vorschriften missachtet haben sollte, gehe dies zu ihren Lasten. Die Kündigung sei darüber hinaus sittenwidrig. Der Geschäftsführer der Beklagten habe von ihm eine „Umdeklarierung“ von Klinikabfällen verlangt, was er abgelehnt habe.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Weder liege ein Verzicht des Klägers auf Kündigungsschutz vor, noch werde das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch eine angebotene Rücknahme der Kündigung berührt. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da der Kläger als Betriebsbeauftragter für Abfall besonderen Kündigungsschutz genieße und das Arbeitsverhältnis deshalb nur außerordentlich kündbar gewesen sei. Die Auslegung des Arbeitsvertrags ergebe, dass die Parteien nicht nur eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten
4 8 Ca 239/07.
5
Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2009, Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten, München, GRIN Verlag GmbH
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