Technische Universität Dresden SS 2002 Lehrstuhl für Theoriegeschichte
Hausarbeit zum Proseminar Tönnies/ Simmel/ Weber
Max Webers Soziologie der Herrschaft
Lehrgebiet: Theoriegeschichte
Inhaltsverzeichnis:
1. Der Herrschaftsbegriff. 3
1.1. Die Unterscheidung Macht - Herrschaft. 3
1.2. Das Verhältnis der Herrschaft zu Wirtschaft und Gesellschaft. 4
2. Die Struktur der Herrschaft. 4
2.1. Der äußere Aufbau der Herrschaft. 4
2.2. Die innere Organisation der Herrschaft. 5
2.3. Ordnung, Geltung, Recht. 7
3. Die Herrschaftstypen. 8
3.1. Die traditionelle Herrschaft. 8
3.2. Die charismatische Herrschaft. 9
3.5. Die rationale Herrschaft. 10
4. Prozesse der Machtbildung. 11
4.1. Die überlegene Organisationsfähigkeit der Privilegierten. 11
4.2. Die Entstehung der Legitimitätsgeltung. 13
5. Bibliographie. 14
2
1. Der Herrschaftsbegriff
1.1. Unterscheidung Macht - Herrschaft
Macht und Herrschaft sind neben anderen Begriffen, wie Ordnung, Geltung, Fügsamkeit, Gehorsam, Legitimität und Legalität, die zwei zentralen Begriffe der Herrschaftssoziologie von Max Weber, welche es zu unterscheiden gilt. Er selbst definiert: M Macht, als „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“ (WuG:28; §16).
H Herrschaft, als die „Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden“ (WuG:28; §16).
Auffällig ist, dass Max Weber, der selbst Jura studierte (Korte:98), mittels des Begriffes „Chance“, Macht und Herrschaft in ihrer Definition auch empirisch anlegt. Im Sinne seines Idealtypus der Begriffsbildung (Korte:110) - ein Höchstmaß an Sinnadäquanz (optimales Verständnis des Sinnzusammenhanges) und ein Mindestmaß an Kausaladäquanz (empirische Wahrscheinlichkeit des Auftretens des beschriebenen Sachverhaltes ist garantiert) zu erreichen - sind beide Begriffe sehr allgemein und deshalb umfassend erklärt. Macht (der Oberbegriff) kann durch Autorität geprägt sein. Diese Macht kraft Autorität definiert Weber als Herrschaft (WuG:544). Deren Grundlagen Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht sind, welche mit Hilfe eines Verwaltungsstabes organisiert wird. Die Herrschaft stellt seiner Definition zufolge eine Form der Macht dar, die er unterscheidet nach „Herrschaft nach Interessenkonstellation (insbesondere kraft monopolistischer Lage) und andererseits die Herrschaft kraft Autorität (Befehlsgewalt und Gehorsamspflicht)“ (WuG:542).
Erstere basiert auf der Vorstellung von der modernen kapitalistischen Wirtschaftsordnung, der ungleichen Verteilung des Eigentums und damit der sozialen Abhängigkeit der Besitzlosen. Hieraus resultiert die freiwillige Orientierung der (materiellen) Interessen an der ökonomischen Situation. Idealtypisch gesehen eine Macht, welche frei von politischer und juristischer Reglementierung nur aufgrund der Eigentumsverhältnisse existiert. Zweitere hingegen fußt auf einer (Rechts-) Ordnung, die Gehorsam kontrolliert, durchsetzt und legitimiert. Es besteht also ein „ unabhängig von allem Interesse bestehendes Recht auf ‚Gehorsam’ gegenüber den tatsächlich Beherrschten“ (WuG:542). Dieses Herrschaftsrecht der Autorität kann legitimiert sein durch Tradition, Charisma oder Ratio.
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Ebenso, wie Weber die Herrschaft unterscheidet lässt sich auch der Machtbegriff differenzieren. Macht kraft einer Interessenkonstellation ist und bleibt Macht, aber Macht kraft Autorität stellt die Unterform Herrschaft dar.
1.2. Das Verhältnis der Herrschaft zu Wirtschaft und Gesellschaft
Zunächst einmal sollte klar sein, dass jegliche Herrschaftsform direkt oder indirekt über die Organisation der Gesellschaft Einfluss auf die Wirtschaftsverhältnisse nimmt. Obwohl Weber den Begriff der Herrschaft theoretisch eindeutig unabhängig von den ökonomischen Verhältnissen gestrickt hat, ist es anzunehmen, dass ökonomische Macht ein Mittel oder die Folge der Machtausübung sein kann.
So, dass zwischen Herrschaft und Wirtschaft in der Praxis eine wechselseitige Beziehung entsteht, oder wie Weber schreibt: „dass die Art der Verwendung der ökonomischen Mittel zum Zweck der Erhaltung der Herrschaft ihrerseits die Art der Herrschaftsstruktur bestimmend beeinflusst“ (WuG:541). Beziehungsweise umgekehrt: die Art der Herrschaft die ökonomischen Mittel bestimmt.
Zwischen Herrschaft, Wirtschaft und Gesellschaft besteht also ein Verhältnis, welches Weber in seiner Analyse der Herrschaftsstrukturen untersuchte und in dem Werk „Wirtschaft und Gesellschaft“ darstellte. Das Werk bildet somit die Grundlage seiner Herrschaftssoziologie.
2. Die Struktur der Herrschaft
2.1. Der äußere Aufbau der Herrschaft
Die Elemente eines Herrschaftsverhältnisses sind zum einen der Herrscher selbst, die Beherrschten und der Verwaltungsapparat. So dass sich also drei Ebenen von Herrschaft bilden: (1) Herrscher - Beherrschte, (2) Herrscher - Verwaltungsapparat und (3) Beherrschte - Verwaltungsapparat. Innerhalb dieses Dreiecksverhältnisses übernimmt der Verwaltungsapparat eine sehr zentrale Stellung. Er hat die Funktion einen „Bezug zwischen den beiderseitigen Interessen und gesellschaftsrelevanten Handlungen herzustellen sowie ein von den Gesellschaftsmitgliedern akzeptiertes Verfahren zur Vermittlung zwischen gegensätzlichen Interessen bereitzustellen“ (Aechtner:60). Der Verwaltungsapparat ist für Weber zudem eine Institution, welche den Übergang der Gemeinschaft zur Gesellschaft (im Sinne Tönnies) kennzeichnet (WuG:204). Die Struktur der Herrschaft ist bei diesem Umwandlungsprozess die entscheidende Triebkraft (WuG:541 bzw. Aechtner:60).
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Arbeit zitieren:
Markus Damm, 2002, Max Webers Soziologie der Herrschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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