2
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
1.1 Historische Entwicklung des Waffengesetzes 4
1.2 Allgemeines zum Waffengesetz 5
2. Rechtliche Grundlagen: Das Waffen- und Bundesjagdgesetz. 6
3. Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht 8
3.1 Der Begriff der absoluten Unzuverlässigkeit 8
3.2 Der Begriff der Regelunzuverlässigkeit 11
3.3 Verlust der Zuverlässigkeit durch mehrere Verurteilungen unterhalb von 60
Tagess ätzen 15
3.4 Annahme der Unzuverlässigkeit ohne Verurteilung 15
3.5 Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Ziffer 2, 3, 4 und 5. 16
3.6 Frist zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit bei Regelverstößen. 18
4. Rücknahme und Widerruf der Waffenbesitzkarte. 19
4.1 Rücknahme der Waffenbesitzkarte. 19
4.2 Widerruf der Waffenbesitzkarte 19
4.3 Weitere Maßnahmen im verwaltungsrechtlichen Verfahren. 19
5. Fazit. 24
6. Abbildungen 26
7. Literaturverzeichnis 28
3
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz bez. bezüglich BJG Bundesjagdgesetz bzw. beziehungsweise bspw. beispielsweise d.h. das heißt etc. et cetera gem. gemäß ggf. gegebenenfalls i.d.R. im der Regel i.S.d. im Sinne des mind. mindestens o.g. oben genanntes sog. sogenanntes StGB Strafgesetzbuch vgl. vergleiche WaffG Waffengesetz WBK Waffenbesitzkarte z.B. zum Beispiel
4
1. Einleitung
1.1 Historische Entwicklung des Waffengesetzes
Im Rahmen der Einleitung soll zunächst auf die historische Entwicklung des Waffengesetzes eingegangen werden.
Im Jahre 1945 ging in Deutschland die gesetzgeberische Gewalt auf die Alliierte Militärkommission über, im Vordergrund der Politik der Alliierten stand die völlige Entmilitarisierung Deutschlands. Ursprung dieses Vorgehens war der Gedanke, dass von deutschem Boden nie wieder eine Gefahr für die benachbarten Staaten ausgehen sollte. Aus diesem Grund wurden die deutschen Streitkräfte aufgelöst und die völlige Entwaffnung, auch der Zivilbevölkerung, angeordnet. Selbst der im Neuaufbau befindlichen deutschen Polizei war das Tragen von Schusswaffen untersagt. Ein halbes Jahrhundert später ist die Bundesrepublik Deutschland fest in das westliche Verteidigungsbündnis, die NATO, integriert. Auch bezüglich des privaten Besitzes von Schusswaffen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten einiges verändert. Seit 1956 ist es Privatpersonen wieder gestattet, Schusswaffen für den privaten Gebrauch zu besitzen. Der private Waffenbesitz wird durch das Bundeswaffengesetz geregelt, dass seit 1972 in Kraft ist. Eine umfassende Änderung dieser Vorschriften erfolgte durch das im Juni 2002 verabschiedete und im Oktober 2002 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes. Derartige spezialgesetzliche Regelungen wie sie das heutige Bundeswaffengesetz enthält, waren bis in die zwanziger Jahre dieses Jahrhundert noch unbekannt. Es gab lediglich einige frühe Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit Schusswaffen, die sich bspw. im StGB für die preußischen Staaten vom 18.4.1851 finden. Danach war es verboten, Stoß- Hieb- und Schusswaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen waren, zu vertreiben oder mitzuführen. Im deutschen Kaiserreich existierten neben gewerberechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen zur Herstellung von Schießpulver oder des Verkaufs von Waffen nur Normen, welche die Erhöhung des Strafrahmens vorsahen, wenn Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen
5
wurden. Darüber hinaus sind lediglich noch versammlungsrechtliche Verbote bekannt. Bspw. das Verbot des Tragens von Waffen bei Versammlungen.
1.2 Allgemeines zum Waffengesetz
Zum 01.04.2003 trat das sogenannte neue Waffengesetz in Kraft. Für alle die bereits vor der Änderung des Waffengesetzes in Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte oder eines gültigen Jagdscheines waren, brachten die Neuregelungen Änderungen von enormer Bedeutung mit sich. Eine weitere Änderung im Waffengesetz gab es zum 22. Februar 2008. Hierbei änderten sich jedoch vor allem Normen bezüglich der „freien Waffen“- im Rahmen dieser Seminararbeit ist diese Änderung jedoch im Gegensatz zur Änderung der Zuverlässigkeit im Jahr 2003 unerheblich.
Im Waffenrecht spielt die Zuverlässigkeit des Antragstellers vor allem bei der Erteilung oder der Rücknahme bzw. dem Widerruf einer WBK oder eines Munitionserwerbsscheines eine große Rolle. Grundsätzlich benötigt jeder, der die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen oder Munition erlangen und ausüben will, gem. §§ 28 Abs. 1, 29 WaffG die vorherige Erlaubnis der Polizeibehörde.
Die Erteilung einer WBK oder eines Munitionserwerbsscheines setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller gemäß §§ 5, 30 Abs. 1 Nr. 2 WaffG persönlich zuverlässig ist. Das WaffG geht von einer Trennung der Begriffe “Zuverlässigkeit” und “persönliche Eignung” aus. Hierbei bezieht sich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit vorrangig auf die Fälle eines vorwerfbaren Handelns, die persönliche Eignung hingegen auf nicht vorwerfbare körperliche Einschränkungen.
Der Zuverlässigkeitsbegriff im waffenrechtlichen Sinn ist ebenfalls wie im jagdrechtlichen Sinn gesetzlich nicht positiv, sondern nur negativ normiert. Die Negativtatbestände, also die Tatbestände, bei denen ein Antragsteller in jedem Falle ohne die Möglichkeit dieses widerlegen zu können, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, sind in § 5 Abs. 1 WaffG geregelt. Die Fälle des § 5 Abs. 1 WaffG fallen unter den Begriff der sogenannten „absoluten Unzuverlässigkeit“. Dagegen regelt § 5 Abs. 2 WaffG die regelmäßige Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Im Rahmen dieser Regelunzuverlässigkeit hat der Betroffene die Möglichkeit, die Annahme der
6
Unzuverlässigkeit zu widerlegen, da nur i. d. R. von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist.
Die seit dem Jahr 2003 gültige neue Fassung des WaffG zeigt insbesondere Neuerungen bez. der Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG sowie der Rücknahme und des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 WaffG.
In der Praxis ist es seit der Einführung des neuen Waffengesetzes zu zahlreichen Entziehungen von Waffenbesitzkarten sowie der Androhung oder tatsächlich erfolgten Einziehung von Jagdscheinen gekommen. Diese basierten vorwiegend auf zeitlich zuvor erfolgten Verurteilungen wegen verschiedener strafrechtlich relevanter Delikte. Im Rahmen der Seminararbeit wird auch auf die rechtliche Beurteilung dieser Entziehungen aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung näher eingegangen.
Nachfolgend soll nun vorerst näher auf die Voraussetzungen und Grenzen eines nachträglichen Widerrufs der Waffenbesitzkarte bzw. Entzuges des Jagdscheins aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit und auf die Begriffe der absoluten und regelmäßigen Unzuverlässigkeit eingegangen werden.
2. Rechtliche Grundlagen: Das Waffen- und Bundesjagdgesetz
Da die Zuverlässigkeit eine der Grundlagen für die Erteilung einer WBK liefert, soll hier zunächst ein Überblick über alle zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WaffG gegeben werden. Der Antragsteller muss demnach: 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, 3. die erforderliche Sachkunde und 4. ein Bedürfnis nachgewiesen haben und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.
7
Außerdem sollte der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren seinen herkömmlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes haben, um die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen einer Waffe und zum Schießen bekommen zu können.
Die Begriffe Zuverlässigkeit, persönliche Eignung sowie das Bedürfnis, eine Waffe zu besitzen, werden in den §§ 5, 6 und 8 WaffG genauer definiert. Die erforderliche Sachkunde besitzt nach § 7 WaffG, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt, kann die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe und zum Schießen nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 WaffG wie folgt erteilt werden: 1. zum Besitz und Erwerb durch eine Waffenbesitzkarte, 2. zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein und 3. zum Schießen durch einen Erlaubnisschein.
Wer sich eine Waffe aufgrund einer erteilten Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen anschafft, hat zusätzlich § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG zu berücksichtigen, wonach der Erwerb der Waffe binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Namen und Anschrift des Überlassenden schriftlich anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen ist. Einfacher wird die Rechtslage, wenn der Antragsteller einen gültigen Jagdschein besitzt, da dieser durch § 13 Abs. 1 WaffG bereits ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition ausdrückt. Außerdem bedürfen Jäger für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen und deren Munition nach § 13 Abs. 4 WaffG keiner Erlaubnis, da ein Jagdschein i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG einer WBK entspricht. Auch geht aus § 13 in Abs. 6 WaffG hervor, dass ein Jäger zur Jagdausübung ohne Erlaubnis Waffen führen und mit ihnen schießen darf. Allerdings
8
benötigt auch der Jäger eine besondere Schießerlaubnis, um in einem Wildgehege schießen zu dürfen.
Die Zuverlässigkeit gehört somit zu den allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Jagd- und/oder Waffenerlaubnis zu erhalten.
3. Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht
Im Folgenden soll nun näher auf die waffenrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien eingegangen werden. Diese gelten auch umfassend für die jagdrechtlichen Erlaubnisse, da Jagdgesetz auf die waffenrechtlichen Regelungen zurückgreift. Jedoch enthält das Jagdgesetz noch einige weitergehende Kriterien. Im Jagdrecht kann bspw. auch bereits ein wiederholter oder grober Verstoß gegen das Naturschutz- oder Tierschutzrecht zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wobei eine Verurteilung in diesen Fällen nicht zwingend erforderlich ist.
3.1 Der Begriff der absoluten Unzuverlässigkeit
Im Jahr 2003 wurde die in § 5 Abs. 1 WaffG geregelte absolute Unzuverlässigkeit eingeführt und den bisher geltenden Regelungen zur Unzuverlässigkeit als Verschärfung vorangestellt. § 5 Abs. 1 WaffG Ziffer 1 lautet wie folgt: § 5 (1) Ziffer 1 WaffG
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, • 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
Arbeit zitieren:
Hanna Biesinger, 2009, Waffen- und Jagdrecht in der Anwendung bei Polizei und Verwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Haftung des Insolvenzverwalters und Anforderungen an die Unternehm...
Diplomarbeit, 75 Seiten
Bilanzanalyse Metro AG (Konzern) GJ 2001
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 17 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Hanna Biesinger's Text Waffen- und Jagdrecht in der Anwendung bei Polizei und Verwaltung ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Hanna Biesinger hat den Text Waffen- und Jagdrecht in der Anwendung bei Polizei und Verwaltung veröffentlicht
Hanna Biesinger hat einen neuen Text hochgeladen
Der Mehrzweckeinsatzstock MES / Tonfa in der praktischen Anwendung
Jürgen Wedding, Uwe Claussen
Waffensachkunde kompakt - Der Weg zur Waffensachkundeprüfung Band 2...
Für Sportschützen, Sammler, Wa...
André Busche
Waffensachkunde kompakt - Der Weg zur Waffensachkundeprüfung Band 1...
Für Sportschützen, Sammler, Wa...
André Busche
Vorbereitung auf die Waffensachkundeprüfung 2011 für Sportschützen, Wa...
Empfohlen f. Selbstunterricht ...
André Busche
Die Waffen-Sachkunde-Prüfung in Frage und Antwort
Für Sportschützen, Jäger, Waff...
Rolf Hennig, Ernst Ignatzi
0 Kommentare