Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Begriffsabgrenzungen 4
2.1 Flüchtlinge, Vertriebene. 4
2.2 Aussiedler. 4
2.3 Spätaussiedler. 5
3. Rechtsgrundlage zur Aufnahme und Integration von Aussiedlern und Spätaussiedlern
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3.1 Der Artikel 116 des Grundgesetzes. 6
3.2 Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BVFG) 6
3.3 Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 7
3.4 Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992. 7
3.5 Zuwanderungsgesetz vom 01. Januar 2005. 7
3.6 Aktuelle Fassung des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes 9
4. Historischer Hintergrund 10
4.1 Vorgeschichte - Deutsche in Russland 10
4.2 Der zweite Weltkrieg und seine Folgen 11
4.3 Die Situation der Deutschen in Russland nach dem zweiten Weltkrieg 12
4.4 Die Ostverträge 13
5. Empirische Grundlagen. 13
5.1 Einreisen von Spätaussiedlern nach Deutschland 13
5.2 Herkunftsländer von Spätaussiedlern. 14
5.3 Verteilung der Aussiedler auf die Bundesländer. 15
5.4 Altersstruktur. 16
6. Schlusswort 18
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anzahl der in Deutschland aufgenommenen Spätaussiedler seit 1998 14
Abbildung 2: Verteilung auf die Bundesländer 16
Abbildung 3: Altersstruktur der Spätaussiedler im Vergleich zur Gesamtbevölkerung 17
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1. Einleitung
Die Aussiedler und Spätaussiedler bilden die stärkste Migrantengruppe Deutschlands. Seit 1950 sind über vier Millionen Vertriebene und (Spät-)Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Bei den Spätaussiedlern handelt es sich um Personen deutscher Herkunft, die in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und in den anderen ehemaligen Ostblockstaaten leben.
Deutsche Volkszugehörige wurden in Folge des Zweiten Weltkrieges auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit massiv verfolgt und noch Jahrzehnte nach Kriegsende zum Teil erheblich benachteiligt. Sofern Nachwirkungen dieser Benachteiligungen auch heute noch wirksam sind, können die Betroffenen und ihre Familienangehörigen, die nicht selbst als deutsche Volkszugehörige gelten, in einem speziellen Aufnahmeverfahren in Deutschland aufgenommen werden und erwerben mit Ausstellung von Spätaussiedlerbescheinigungen kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Spätaussiedler werden oft auch als „Die Zuspätgekommenen“ bezeichnet. Im Gegensatz zu den Flüchtlingen und Vertriebenen des zweiten Weltkrieges kehrten sie erst Jahrzehnte später zurück in die „alte Heimat“. Doch wie definiert man den Personenkreis der Spätaussiedler, welche historischen Ereignisse bildeten die Basis für die spätere Spätaussiedlermigration und aus welchen Herkunftsländern kehrten sie zurück nach Deutschland? Neben diesen Fragen möchte ich in meiner Hausarbeit auch auf die Rechtslage bezüglich der Spätaussiedler eingehen.
Zu Beginn meiner Ausarbeitungen möchte ich zunächst einige Begriffsbestimmungen durchführen, um den Begriff des Spätaussiedlers näher einzugrenzen. Hierbei werde ich ihn in Abgrenzung zu Flüchtlingen oder Vertriebenen des zweiten Weltkrieges genauer differenzieren. Im Anschluss daran werde ich auf die Rechtslage in Deutschland bezüglich der Spätaussiedlermigration eingehen, um deutlich zu machen, welchen Personenkreis man rechtlich unter dem Begriff „Spätaussiedler“ fasst, und wie sich die Rechtslage in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat.
Nachdem ich dargelegt habe, welchen Personenkreis man definitorisch und rechtlich zu den Spätaussiedlern zählt, werde ich auf die historischen Ereignisse und Hintergründe eingehen, welche für das Verständnis und die Ursprünge der Spätaussiedlermigration von Bedeutung sind.
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Nach dem historischen Exkurs widme ich mich einigen empirischen Grundlagen. Dazu gehört die zahlenmäßige Dimension der Spätaussiedlermigration, aus welchen Herkunftsländern sich die Spätaussiedler anteilsmäßig zusammensetzen und wie ihre Altersstruktur aussieht.
2. Begriffsabgrenzungen
Der Begriff „Aussiedler“ ist bereits Ende der vierziger Jahre aufgetaucht. Der Begriff „Spätaussiedler“ wird in der Rechtssprache jedoch erst ab 1992 gebraucht. Doch wie definiert man die Personengruppe der „Spätaussiedler“? Im Folgenden werden die Migrantengruppen „Flüchtlinge und Vertriebene“ in Abgrenzung zu „Aussiedlern“ und „Spätaussiedlern“ genauer umschrieben und anschließend die Rechtsgrundlagen bezüglich der Aufnahme und Integration der (Spät-) Aussiedler dargestellt.
2.1 Flüchtlinge, Vertriebene
Um die historische und politische Situation besser verstehen zu können, ist es wichtig, zwischen Flüchtlingen, Vertriebenen und Aussiedlern / Spätaussiedlern zu differenzieren, denn nicht alle Deutschen aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten wurden Vertrieben, nicht alle konnten fliehen und nicht alle wollten fliehen (vgl. Pfundtner 1979, S. 10). Diese Gruppen von Menschen haben zwar alle ihre alte Heimat verlassen, aber es unterscheidet sie der Zeitpunkt, zu dem sie in die Bundesrepublik gekommen sind. „Flüchtlinge und Vertriebene haben von Anfang an oder nur mit kurzer Verzögerung die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Entstehen miterlebt und mit aufgebaut“ (Pfundtner 1979, S. 10).
Dadurch hatten sie die Möglichkeit, die Bundesrepublik als neue Heimat zu verinnerlichen. Die Spätaussiedler waren in ihrer alten Heimat verblieben. Dort waren sie eine Minderheit, die sich mit dem neuen System zurechtfinden musste. Die Entstehungsphase der Bundesrepublik und die Verwirklichung demokratischer Strukturen konnten sie nicht miterleben. Somit hatten sie keine Möglichkeiten, das neue staatliche und gesellschaftliche System der Bundesrepublik Deutschland zu verinnerlichen und sich damit zu identifizieren, weil sie nicht in ihm herangewachsen waren.
2.2 Aussiedler „Aussiedler stellen eine Sondergruppe der Vertriebenen im Sinne des
Bundesvertriebenengesetzes dar“ (Schildmeier 1976, S. 1).
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Aussiedler sind Migranten, die aufgrund ihrer deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit das Recht besaßen, nach Abschluss der Vertreibungsmaßnahmen am Ende des zweiten Weltkrieges aus den östlichen Staaten Europas nach Deutschland zurückzukehren. Die Ausreisemöglichkeiten wurden durch bilaterale Verträge und dem politischen Umbruch der Sowjetunion erreicht (vgl. Sekler 2008, S. 27).
Voraussetzungen für die Anerkennung als Aussiedler waren die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die deutsche Volkszugehörigkeit, der Wohnsitz am 8. August 1945 im Aussiedlungsgebiet und die Aufgabe des Wohnsitzes aufgrund des Vertreibungsdrucks gegen die deutsche Bevölkerung.
Aussiedler sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, auf welches im Kapitel 3 zu der Rechtslage noch näher eingegangen wird.
2.3 Spätaussiedler
Hierbei handelt es sich um deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben. In der Regel wurde damit die Personengruppe beschrieben, die im Anschluss an die so genannten Ostverträge von 1967 bzw. 1970 in das Bundesgebiet gekommen ist.
In die Rechtssprache wurde der Begriff Spätaussiedler erst im Jahr 1992 mit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) eingeführt. Spätaussiedler sind nach §4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) deutsche Volkszugehörige, die unter einem so genannten Kriegsfolgenschicksal gelitten haben und die im Bundesvertriebenengesetz benannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten einen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet haben. Hierzu gehören vor allem Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion. Wer erst nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde, ist kein Spätaussiedler mehr. Um die Gruppe der Spätaussiedler noch genauer zu identifizieren bzw. zu definieren, wird im Folgenden die Entwicklung der Rechtsgrundlage in Bezug auf die Aufnahme und Integration von Aussiedlern und Spätaussiedler dargestellt.
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3. Rechtsgrundlage zur Aufnahme und Integration von Aussiedlern und Spätaussiedlern
Die Bestimmungen über die Aufnahme und Anerkennung als Spätaussiedler sind in verschiedenen Gesetzen verankert. Welche Gesetze dies sind, und wie sie sich entwickelt haben, ist Inhalt dieses Kapitels.
3.1 Der Artikel 116 des Grundgesetzes
Der Artikel 166 GG ist zunächst aufgrund der unklaren Nachkriegssituation Deutschlands entstanden. Durch Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und die neuen Grenzen in Osteuropa befanden sich Millionen Menschen mit einer ungeklärten Staatsbürgerschaft außerhalb der Grenzen Deutschlands.
Der Gesetzestext lautet wie folgt (vgl. Bundesministerium der Justiz):
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Der Artikel 166 GG legt also eine politische und rechtliche Grundlage für die Eingliederung dieser Menschen, in dem es die Flüchtlinge und Vertriebenen mit den Einheimischen rechtlich gleichstellt (vgl. Sekler 2008, S. 50).
3.2 Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BVFG)
Das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 ist ein Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, welches die staatliche Versorgung von Vertriebenen und
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Arbeit zitieren:
Ivonne Luenstroth, 2009, Spätaussiedlermigration, München, GRIN Verlag GmbH
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