Projektarbeit : Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers Seite II
Inhaltsverzeichnis
1Einleitung1
2Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der werbenden GmbH gegenüber Dritten
(Außenhaftung) 2
2.1Der Status des GmbH-Geschäftsführers 2
2.2Grundsatz der Gesamtverantwortung 2
2.3Regelungen zur Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) 3
2.3.1Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht 3
2.3.2Haftung aus c. i. c. 4
2.3.2.1Vertreterhaftung 4
2.3.2.2Beweislast 5
2.3.3Rechtsscheinhaftung 5
2.3.4Durchgriffshaftung 6
2.3.4.1Mißbrauch der Haftungsbeschränkung / Vermischung von Gesellschafts- und
Privatverm ögen 6
2.3.4.2Unterkapitalisierung 7
2.3.5Allgemeine deliktische Haftung 7
2.3.5.1Haftung aus Organisationsverschulden / Garantenstellung 8
2.3.5.2Produzentenhaftung 8
2.3.6Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB 8
2.3.6.1§ 274 StGB Subventionsbetrug 8
2.3.6.2§ 43 Abs. 1 GmbHG Sorgfaltspflichtverletzung 8
2.3.6.3§ 130 OWiG Aufsichtspflichtverletzung 9
2.3.6.4§ 41 GmbHG Buchführungspflicht 9
2.3.6.5§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Sicherung der Bauforderun- gen (GSB) 9
2.3.6.6§ 266a StGB Vorenthaltung von Sozialversicherungs- beiträgen 10
2.3.6.7§ 64 Abs. 1 GmbHG Insolvenzverschleppung 11
2.3.7Die Haftung nach § 826 BGB, sittenwidrige Schädigung 13
2.3.8Die Haftung für Wettbewerbsverstöße der GmbH 14
2.3.9Die Haftung für Steuerschulden der GmbH 14
3Zusammenfassung 15
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Abkürzungsverzeichnis
aaO am angegebenen Ort aA andere Ansicht Abs. Absatz abl. ablehnen(d) abw. abweichend AG Aktiengesellschaft oder Amtsgericht AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AktG Aktiengesetz Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung BAG Bundesarbeitsgericht BauR Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht BB Der Betriebs-Berater BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (Band, Seite) BSG Bundessozialgericht DB Der Betrieb (Jahr, Seite) GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GF Geschäftsführer GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH-Rundschau mit Sonderfragen der GmbH & Co GSB Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen HGB Handelsgesetzbuch hM herrschende Meinung i. Erg. im Ergebnis i. G. in Gründung InsO Insolvenzordnung i. V. m. in Verbindung mit i. S. d. im Sinne des KG Kammergericht
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mwN mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht NZI Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht OHG Offene Handelsgesellschaft OLG Oberlandesgericht OWiG Gesetz über die Ordnungswidrigkeit Rn Randnummer Rz Randziffer SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch ThürOLG Thüringisches Oberlandesgericht UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vgl. vergleiche WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilungen Teil IV (Jahr, Seite) z. B. zum Beispiel ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite) ZPO Zivilprozeßordnung
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1 Einleitung
Die Haftungsrisiken eines Geschäftsführers einer GmbH zählen zu den Risiken, deren Grundlagen der Geschäftsführer kennen muss und auf die er sich zwangsläufiger Weise einzustellen hat.
Neben den zivilrechtlichen Haftungsrisiken bestehen weitere Risiken: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und das Kündigungs- und Abberufungsrisiko.
Im Folgenden wird ausschließlich die zivilrechtlichen Haftung eines Geschäftsführers einer werbenden GmbH behandelt und hierbei wiederum nur die Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung). Außer Betracht bleiben Risiken gegenüber der GmbH (Innenhaftung) sowie die Haftung im qualifizierten faktischen Konzern, da diese Haftungsgrundlage ausschließlich für den Sonderfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in Frage kommt, welcher neben diesem Unternehmen entweder ein weiteres Unternehmen betreibt oder unter Ausübung der Leitungsmacht Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist. Die Frage der Außenhaftung wird stets dann von Bedeutung, wenn neben dem Geschäftsführer nicht gleichzeitig auch die GmbH haftet oder wenn die Gesellschaft insolvent geworden ist, so daß sich die Gläubiger an den Geschäftsführer halten wollen. Zu beachten ist ferner, daß die Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers in eine Innenhaftung umschlagen kann, spätestens dann, wenn die GmbH Gläubiger im Außenverhältnis befriedigt und im Innenverhältnis im Wege des Regreß Befriedigung beim Geschäftsführer sucht.
Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, so wirft dies die Frage auf, ob sämtliche Geschäftsführer für Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlungen in gleicher Weise zur Verantwortung gezogen werden können, oder ob auf ihren konkreten Beitrag abzustellen ist.
Hier kommen die Grundsätze der Ressortverantwortlichkeit im Sinne einer horizontalen Arbeitsteilung zur Anwendung, welche bewirken, daß jeder Geschäftsführer in jedem Fall für sein eigenes Ressort verantwortlich zeichnet.
Durch die Übertragung einzelner Pflichten auf einen einzelnen Geschäftsführer können sich die Pflichten der übrigen Geschäftsführer auf eine allgemeine Überwachungspflicht reduzieren.
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2 Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der
werbenden GmbH gegenüber Dritten (Außenhaftung)
2.1 Der Status des GmbH-Geschäftsführers
Das GmbHG schreibt im § 6 Abs. 1 zwingend für die GmbH einen oder mehrere GF vor. Der GF wird bereits vor Eintragung der GmbH bestellt, da er gemäß § 78 GmbHG für die Anmeldung zum HR zu sorgen hat. Die Bestellung des GF (§ 6 Abs. 3 GmbHG) erfolgt gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung als oberstem Organ der GmbH, sofern nicht die Bestellung schon durch den Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Durch die Bestellung als rechtsgeschäftlichen Akt werden dem GF seine gesetzlichen und satzungsmäßigen Kompetenzen übertragen. Die gemäß § 10 GmbHG vorgeschriebene Eintragung der Bestellung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Ist der rechtsgeschäftliche Akt der Bestellung unwirksam, so verschafft die Eintragung dem GF seine Stellung, sofern mindestens ein Mitglied der Gesellschafterversammlung von der Aufnahme seiner GF-Tätigkeit weiß. Dieser sogenannte faktische GF haftet wie ein ordentlich bestellter. Der GF vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Er leitet die Geschicke der GmbH, vollzieht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und ist insofern weisungsabhängig. Er kann selbst Gesellschafter oder als Fremd-GF am Stammkapital in keiner Weise beteiligt sein. Der GF ist kein Arbeitnehmer; obwohl auf ihn einzelne Vorschriften des Arbeitsrechts angewendet werden, haftet er im Verhältnis zur GmbH auch für einfach fahrlässig verursachte Schäden, kommt also nicht in den Genuß des priviligierenden Haftungsmaßstabs für Arbeitnehmer.
2.2 Grundsatz der Gesamtverantwortung
Sind mehrere GF für eine GmbH bestellt, vertreten diese die GmbH grundsätzlich gemeinschaftlich. Beschränkungen der Vertretungsmacht hat der GF im Verhältnis zu der GmbH gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG zu beachten; gegenüber außenstehenden Dritten haben derartige Beschränkungen keine rechtliche Wirkung, § 37 Abs. 2 GmbHG. Die GmbH wird lediglich dann nicht verpflichtet, wenn der Dritte erkennen konnte oder mußte, daß der GF seine Vertretungsmacht mißbraucht oder überschreitet.
Im Falle mehrerer GF ergibt sich weiterhin das Problem, ob alle GF für unerlaubte Handlungen und Pflichtverletzungen gleichermaßen nebeneinander haften, oder ob auf den konkreten Beitrag des einzelnen abzustellen ist. Sind betriebsintern im Wege der horizontalen Arbeitsteilung Ressorts gebildet und den einzelnen GF zugewiesen worden, reduzieren sich die Pflichten der jeweils anderen GF auf eine allgemeine Über- wachungspflicht. Eine Schadensersatzpflicht kommt also allenfalls dann in Betracht, wenn
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ein GF den Versäumnissen eines anderen tatenlos zusieht. Die Ressortsverantwortlichkeit findet ihre Grenze dort, wo der sogenannte Kernbereich zwingender Gesamtzuständigkeit betroffen ist. Hier ist insbesondere an die Konkursanmeldepflicht bei Überschuldung der Gesellschaft zu denken. Auch wesentliche unternehmerische Entscheidungen sind grundsätzlich von allen GF gemeinsam zu verantworten.
2.3 Regelungen zur Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)
Das GmbHG regelt ausschließlich die Haftung des GF gegenüber der Gesellschaft selbst (Innenhaftung). Die Haftung des GF gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist im GmbHG nicht erwähnt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, daß schutzwürdige Interessen Dritter über die Innenhaftung ausreichend berücksichtigt seien.
2.3.1 Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht
Sind für eine GmbH mehrere GF bestellt und ist im Handelsregister nicht vermerkt, daß die GF jeweils alleinvertretungsberechtigt sind, so können sie gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten.
Wird dennoch ein einzelner GF alleine tätig, so wird nicht die GmbH rechtlich verpflichtet, sondern lediglich der GF selbst gemäß § 179 Abs. 1 BGB. Dies setzt jedoch voraus, daß der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte bzw. nicht kennen mußte, § 179 Abs. 3 BGB.
Der Dritte ist dabei so zu stellen, als wäre die GmbH wirksam vertreten worden. Im Falle der Insolvenz der GmbH bei Vertragsschluß also wird der Dritte bei dem GF Schadensersatz bzw. Vertragserfüllung nicht erreichen können, da er nicht besser zu stellen ist, als er stünde, wenn der GF die GmbH wirksam vertreten hätte.
Überschreitet der GF seine Vertretungsmacht und handelt er deliktisch könnte eine Haftung der Gesellschaft aus § 31 BGB in Betracht kommen.
Grundsätzlich haben Beschränkungen der Vertretungsmacht, welche sich aus der Satzung oder aus dem Anstellungsvertrag ergeben, keine Außenwirkung (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Wirken aber GF und Dritter kollusiv zusammen oder hätte die Überschreitung der Vertretungsmacht sich dem Dritten geradezu aufdrängen müssen 1 , so kann sich der Dritte hierauf nicht berufen.
1 KG GmbHR 1995, 52
Arbeit zitieren:
Roland Karl, 2000, Die Haftung des GmbH–Geschäftsführers gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der werbenden GmbH, München, GRIN Verlag GmbH
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