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Dekan: Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl 1. Berichterstatter: Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch 2. Berichterstatter: Prof. Dr. Karl-Hermann Kästner
Tag der mündlichen Prüfung: 11. Juli 2000
Sevgili Anneme ve Babama
Im türkischen Rechtssystem herrschte seit Jahrtausenden bis zur kemalistischen Rechtsrevolution ein stark konservatives und vaterrechtliches Gedankengut, in dem das Bild der Frau sich ausschließlich als Hausfrau und Mutter darstellte, und in dem die Frau in der außerhäuslichen Arbeitswelt keine wichtige Rolle spielte.
Obwohl zum ersten Mal durch die kemalistischen Rechtsreformen die Idee der Gleichberechtigung der Geschlechter in ihrer heutigen Form als ein sehr wichtiges Prinzip in das türkische Rechtsleben eingeführt und gefördert wurde, ist dieser vom Gesichtspunkt des Gleichberechtigungsprinzips aus betrachtet sehr positive rechtliche Wandelprozess nicht abgeschlossen. Denn es gibt im türkischen Recht, insbesondere im Zivil- und Arbeitsrecht, immer noch Regelungen, die ein stark patriarchalisches Gedankengut vertreten und damit das Gleichberechtigungsprinzip verletzen. Die vorliegende Arbeit verfolgt dabei das Ziel, zu diesem Wandelprozess einen Beitrag zu leisten.
An dieser Stelle möchte ich meinem Doktorvater und hochverehrten Lehrer, Herrn Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, für die geistige Unterstützung und Wegweisung ganz herzlich danken. Gleichfalls bin ich Herrn Prof. Dr. Karl-Hermann Kästner für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens sehr verbunden.
Ich möchte mich herzlich auch bei meinem Heimatland, der Türkei, dafür bedanken, dass mir die Stipendiumsmöglichkeit zur Promotion in Deutschland gewährt wurde. Dank gilt auch meiner Zimmervermieterin und Mitbewohnerin, Frau Luise Kuhn und ihren Kindern, die mir während meines Studiums in Tübingen bei jeder persönlicher Angelegenheit geholfen haben. Zudem schulde ich Dank meinen Freunden Steffen Mahler und Clemens Ickelheimer, die das Manuskript in sprachlicher Hinsicht kritisch durchgesehen haben.
Tübingen, im August 2000 Mehmet Merdan Hekimoglu
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort III
§ 1.EINLEITUNG. 1
§ 2. DIE GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU IN DER
RECHTSGESCHICHTE DER TÜRKEI 3
I. Vor der Einführung des Islams 3
l. Die wichtigsten Quellen. 3
2.Die damalige dominierende Kultur Mittelasiens und die Gleichberechtigung der türkischen Frauen 4
3.Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen im damaligen türkischen Recht 7
A )Das alt-türkische Recht im Allgemeinen 7
B )Das alt-türkische öffentliche Recht und die Gleichberechtigung 7
)CDas alt-türkische Strafrecht und die Gleichberechtigung. 8
D )Das alt-türkische Familienrecht und die Gleichberechtigung. 9
E )Das alt-türkische Scheidungsrecht und die Gleichberechtigung 10
F )Das alt-türkische Erbrecht und die Gleichberechtigung 10
II. Nach der Einführung des Islams 11
l. Das islamische Recht und die Gleichberechtigung 12
A )Das islamische Recht im Allgemeinen 12
a )Das islamische Öffentliche Recht im Allgemeinen und die Gleichberechtigung. 12
b )Das islamische Strafrecht und die Gleichberechtigung 13
)CDas islamische Privatrecht und die Gleichberechtigung 16
a )Ein geschichtlicher Überblick 16
b )Das islamische Personenstands- und Familienrecht und die Gleichberechtigung 17
c )Das islamische Eherecht und die Gleichberechtigung 18
d )Die Auflösung der Ehe nach dem islamischen Recht und die Gleichberechtigung. 23
e )Das islamische Erbrecht (farâ'id) und die Gleichberechtigung 26
A )Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen im osmanischen Recht bis zur Zeit der Tanzimat (in der Zeit
vom 1299 bis 1839) 28
a )Allgemeines 28
b) Sened-i ùttifak (1808) 30
B )Die Gleichberechtigung der türkischen Frauen in der Zeit der Tanzimat bis hin zur modernen türkischen
Republik (in der Zeit von 1839 bis 1921) 31
a )Gülhane Hatt-i Hümayunu (Tanzimat Fermanı) (1839) 31
b) Islahat Hatt-i Hümayunu (Islahat Fermanı) (1856) 33
c )Kanuni Esasi (I. Mesrutiyet:die erste Konstitutionelle Monarchie) (1876) 34
d) II. Mesrutiyet (Die zweite konstitutionelle Monarchie) (1909) 37
3.Das moderne türkische Recht und die Gleichberechtigung. 38
A )Die Gründung der türkischen Republik 38
B )Die Verfassung vom 20 01. 1921 40
)C Die Verfassung vom 23.4.1924 42
D )Die Verfassung vom 09.07.1961 45
E )Die Verfassung vom 09.11.1982. 48
§ 3.Das Gleichberechtigungsprinzip im öffentlichen Recht. 49
I. Das Gleichberechtigungsprinzip als ein öffentlichrechtlicher Begriff im Allgemeinen. 49
II. Der Inhalt des Gleichberechtigungsprinzips 56
III. Das Gleichberechtigungsprinzip in der Verfassung vom 09.11.1982 59
l. Das Gleichberechtigungsprinzip in der Verfassung vom 09.11.1982 im Allgemeinen. 59
2.Der Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung von 1982 65
A )Das Verhältnis zwischen der Gleichberechtigung 69
V
(Art.10, Abs. der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.2 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art.10, Abs. 1 der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs. l GG) 69
B )Das Verhältnis der Gleichberechtigung (Art.10, Abs. l der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.2 GG)
zum geschlechtlichen Diskriminierungsverbot (Art.10, Abs. l der türkischen Verfassung von 1982 und Art.3, Abs.3
GG ) 71
IV. Das Gleichberechtigungsprinzip im türkischen Sexualstrafrecht 73
V. Das Gleichberechtigungsprinzip im Völkerrecht 80
1.Die absolute und unmittelbare Bindungswirkung der internationalen Verträge im türkischen Recht. 81
2. Die wichtigsten internationalen Verträge und das Gleichberechtigungsprinzip 82
A )Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UN von 1948 und das Gleichberechtigungsprinzip. 82
B )Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und das
Gleichberechtigungsprinzip 85
§ 4.DAS GLEICHBERECHTIGUNGSPRINZIP IM PRIVATRECHT 87
I. Die absolute und unmittelbare Bindungswirkung der Verfassungsnormen im türkischen Recht 87
II. Das türkische Ehe- und Familienrecht und das Gleichberechtigungsprinzip. 89
l. Die Anerkennung des Mannes vom Gesetzgeber als Familienoberhaupt. 91
2.Das Bestimmungsrecht des Ehemannes zum ehelichen Wohnungsort. 92
3.Die volle Unterhaltspflicht des Ehemannes für seine Frau und Kinder. 92
4.Die obligatorische Annahme des Familiennamens des Mannes als Ehename 93
5.Die Vertretung der Ehegatten in der ehelichen Gemeinschaft. 93
6.Das Vorrecht des Vaters beim Sorgerecht für die Kinder. 94
8.Die Benachteiligung der Frau im ehelichen Güterrecht 95
III. Das türkische Arbeitsrecht und das Gleichberechtigungsprinzip 95
2.Die Lohngleichheit für Mann und Frau 98
§ 5.DIE AUSNAHMEN DES GLEICHBERECHTIGUNGSPRINZIPS. 99
I. Die verfassungsrechtlich normativen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips 100
l. Art. 41 (vgl. Art.6/I GG) 100
2. Art. 50 102
3. Art. 72 (vgl.Art.12a GG) 102
II. Die nicht wirklichen, sondern nur formalen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips 103
III. Die Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips aufgrund der Natur der Sache 103
l. Die objektiv-biologischen Diskriminierungen von Mann und Frau. 104
2.Die funktional-arbeitsteiligen Unterschiede. 107
§ 6.ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE 109
Literaturverzeichnis 115
In der türkischen Gesellschaft bestand jahrtausendelang, - von den Türkenherrschaften Mittelasiens bis zur Gründung der modernen Türkei, im Jahre 1923,- ein patriarchalisches Kultur- und Rechtssystem, in dem das Bild der Frau sich ausschließlich als das der Hausfrau und Mutter darstellte und der Frau in der außerhäuslichen Arbeitswelt keine wichtige Rolle zukam.
Die Idee der Gleichberechtigung in ihrer heutigen Form entstand in der Türkei zum ersten Mal im Zuge der kemalistischen Revolution, deren Hauptgedanken dem Naturrecht der Aufklärungszeit entstammen. In diesem Zusammenhang haben die tief greifenden kulturellen, soziologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umwälzungen, die unter der Führung von Mustafa Kemal Atatürk vom türkischen Volk unternommen wurden, auch die Situation der türkischen Frauen in Gesellschaft und Staat völlig verwandelt. Seitdem begann die Frau, gleiche Rechte auf allen Gebieten zu erlangen, insbesondere das Recht auf eine gleichberechtigte Position innerhalb der Familie und die Mitwirkung in öffentlichen Angelegenheiten und im politischen Leben, ferner das Recht auf selbständige Berufsausübung und gleiche Bildungsmöglichkeiten wie für den Mann.
Diese revolutionäre Entwicklung brachte eine große Aufwertung der Frau im Allgemeinen mit sich, was sich auf alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens auszuwirken begann.
Der große Wandel in der soziologischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lage der Frau und der damit zusammenhängenden Veränderung der Auffassungen beeinflussten mit stetig steigender Tendenz den rechtlichen Bereich. Ausdruck hiervon ist vor allem auf der einen Seite ihre öffentlich-rechtliche Gleichstellung und auf der anderen Seite die Ermöglichung und Ausdehnung ihrer politischen Rechte, und parallel zu diesem ihre privatrechtliche, hauptsächlich arbeitsrechtliche und familienrechtliche G1eichstellung mit dem Mann.
Durch die kemalistischen Reformen im türkischen Recht, sind zahlreiche gesetzliche Regelungen im Interesse der Gleichberechtigung der Geschlechter aufgehoben worden. Als ein sehr wichtiges Rechtsprinzip wurde demgegenüber die Gleichberechtigung von Mann und Frau im türkischen Recht verankert. Obwohl die kemalistischen Reformen bei der Einführung des Gleichberechtigungsprinzips auf allen Rechtsgebieten eine sehr wichtige Rolle gespielt haben, kann man aber sagen, dass dieser vom Gesichtspunkt des Gleichberechtigungsprinzips aus betrachtet sehr positive Rechtsumwandlungsprozess nicht abgeschlossen ist. Denn es gibt im türkischen Recht immer noch Regelungen, die deutlich gegen das
Gleichberechtigungsprinzip verstoßen. Die zur Entscheidung stehende Gleichberechtigungsfrage ist für die moderne Türkei von großer Bedeutung. Wenn die jetzigen Regelungen im türkischen Recht, welche den Männern Vorrechte eingeräumt haben, das Gleichberechtigungsprinzip verletzen, müssen sie unbedingt abgeschafft und durch neue ersetzt werden. Denn in einem modernen, zivilisierten Land ist es nicht zulässig, dass Männer oder Frauen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Alle Bemühungen, die ein Teil dieser Rechtsumbildung zugunsten der Gleichberechtigung sind, gehören zu unserer heutigen modernen Zeit, in der die Menschenrechte und die Demokratie eine grundlegende Rolle
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spielen. Die Menschenrechte und die Demokratie sind im Allgemeinen die wichtigsten Grundlagen zur rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau hauptsächlich im türkischen und im deutschen Recht.
Sie verfolgt dabei zwei Ziele: Einerseits handelt es sich darum, zu zeigen, wie die Situation der türkischen Frauen in der Türkei und in Deutschland auf dem Weg zur Gleichberechtigung ist, andererseits, zu analysieren, wie man das Gleichberechtigungsziel am besten erreichen kann. In dieser Beziehung ist das deutsche Recht für das türkische Recht ein gutes Vorbild, weil es das Gleichberechtigungsprinzip in umfassender Weise verwirklicht hat.
Obwohl das Hauptgewicht der vorliegenden Arbeit auf der Darlegung und auf dem Lösungsversuch der Probleme für die rechtliche Gleichstellung zwischen Mann und Frau im türkischen Recht liegt, wird auch deutsches Recht untersucht, soweit es sich als Vorbild für das türkische Recht darstellt oder im Zusammenhang mit der Gleichberechtigung der Türkinnen in Deutschland steht. Um noch bessere Rechtsgleichheit für Frauen herstellen zu können, muss man zuerst verdeutlichen, was man unter dem Begriff "Gleichberechtigung" im Rechtssinne versteht, und welche Anforderungen das Gleichberechtigungsprinzip an die Gestaltung des positiven Rechts stellt. Sodann muss man zeigen, welche Schwierigkeiten und Probleme es in diesem Punkt gibt, welche für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frauen hinderlich sind. Diese fortdauernden Schwierigkeiten und ihre vielfältigen Ursachen werden in den verschiedenen Teilen der Arbeit untersucht. Das patriarchalische Kultur- und Rechtssystem stellt hauptsächlich die Basis dieser Schwierigkeiten zur Gleichberechtigung dar, da es keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau vorsah. In diesem Zusammenhang hat die Verwirklichung der Gleichberechtigung die radikale Veränderung dieses Kultur- und Rechtssystems zur Bedingung. Schließlich ist es auch erforderlich zu erklären, wie das Gleichberechtigungsprinzip sich auf das konkrete Recht auswirken kann. (Beispielsweise beim Erlass neuer Gesetze, die das Gleichberechtigungsprinzip im rechtlichen Bereich mehr verwirklichen können, oder die Gesetzesänderungen, welche die Verletzung der Rechtsgleichheit für Frauen bewirken, usw.)
Die Arbeit besteht aus fünf Teilen: Im l. Teil soll zunächst ein Überblick über die türkische Rechtsgeschichte gegeben werden, damit wir einen Vergleich mit der rechtlichen Stellung der Frau in der Türkei herstellen können und die jetzige Rechtslage in Bezug auf die Gleichberechtigung in der Türkei besser verstehen können. Diesbezüglich wird die rechtliche Situation der türkischen Frauen insbesondere im Prozess des historischen Wandels analysiert.
Es erhebt sich somit die Frage, welche rechtlichen Übergangsphasen die türkischen Frauen auf dem Weg zur Gleichberechtigung erlebt haben. Dabei wird die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Türken Mittelasiens bis zur heutigen türkischen Republik aufgezeigt, 1 wobei die jeweiligen Verfassungsgesetze vom
1 Eine ausführliche Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Türken Mittelasiens bis zur türkischen Republik findet sich u.a. bei Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.5-289
3
Gesichtspunkt des Gleichberechtigungsprinzips aus betrachtet, inhaltlich zusammengefasst dargestellt werden.
Danach wird die Gleichberechtigung im 2.und 3.Teil gemäß dem türkischen positiven Recht diskutiert, wobei das Gleichberechtigungsprinzip ausführlich unter dem Aspekt des türkischen öffentlichen Rechts und zudem unter dem des Strafrechts und Privatrechts aufgezeigt wird. Außerdem soll in diesem Hauptteil im Rahmen dieser Arbeit kurz versucht werden, nach dem Gleichberechtigungsprinzip die Stellung der türkischen Frauen in Deutschland zu untersuchen.
Anschließend werden im 4.Teil die positivrechtlichen und theoretischen Ausnahmen des Gleichberechtigungsprinzips behandelt. Ob solche Ungleichbehandlungen von Mann und Frau mit dem Gedanken der Gleichberechtigung der Geschlechter zu vereinbaren sind oder nicht, wird schließlich für jede Ausnahmegruppe speziell untersucht.
Im 5.Teil soll ein Überblick über die Ergebnisse des ersten, zweiten, dritten und vierten Hauptteils zusammengefasst werden, weil sie nun miteinander vergleichbar sind.
Schließlich sollen Vorschläge erarbeitet werden, die in der Türkei und in Deutschland ein besseres Gleichberechtigungsziel für die Türkinnen beabsichtigen. § 2. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Rechtsgeschichte der Türkei
Bevor die Turkvölker die islamische Religion mit großer Mehrheit im X. und XI. Jahrhundert angenommen haben, 2 und nach Anatolien im XI. Jahrhundert ausgewandert sind, 3 lebten sie meist als Nomaden in Mittelasien, wo sie u.a. die Staaten der Hunnen (v.Chr.220-n.Chr.216), der Kök-Türk-Oghuzen (n.Chr.552 -745) und der Uighuren (n.Chr.745-940) gründeten und trotz der Einwirkung des Fernostens ein eigenes Recht hatten. 4
Über die damaligen Türken und ihr Recht erfahren wir grundsätzlich aus folgenden Quellen: [1)Chinesische Quellen; 5 ] [2)Arabische und vor allem persische Quellen; 6 ] [3)Ethnographische (beschreibende Völkerkunde) Quellen;] [4)Epigraphische (Inschriftenkundeforschung) Quellen; 7 ] [5)Die Untersuchungen
2 Üçok/Mumcu, S.38 ff.und 117;Göger Erdogan, Hukuk Baûlangıcı Dersleri, 2.Band, S.103 f.;vgl.hierzu Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.69 ff.;Tikveû Özkan, Teorik ve Pratik Anayasa Hukuku, S.48 und Fußnote 23;Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.78
3 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.137 f.
4 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.4;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.18 und 28 f.;Köprülü M.F., ùslam ve Türk Hukuk Tarihi Araûtirmaları ve Vakif Müesesesi, S.7 f f.; vgl. hierzu auch Tikveû, Ö. , Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.149
5 Barthold Wilhelm , Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Türken Mittelasiens, S.6 ff.;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.70,178 ff.;ausführlich Tsai-Mau Liu, Die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken(T'u-küe), Band 10, I.Buch, S.l ff.;Göger Erdogan, Hukuk Baûlangıcı Dersleri, 2.Band, S.85;Eberhard Wolfram, Geschichte Chinas, S.13;siehe für eine ausführliche Arbeit, Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn;Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayini, S. 5; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.25 f.;Acabey, Beûir M., Evlilik Birliøinde Yasal Mal Rejimi, S.7
6 Barthold Wilhelm, Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Türken Mittelasiens, S.6 ff.;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.70, 185 ff.;Arsel ùlhan, úeriat ve Kadın, S.26
7 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.21
4
über die Sprache und das sprachliche Wissen; 8 ] [6)Russische und byzantinische Quellen 9 ] [7)Chwarezmtische (das heutige Chiwa, östl. des Kaspisees) Quellen 10 ] [8) Buddhistischen Quelle 11 ].
2.Die damalige dominierende Kultur Mittelasiens und die Gleichberechtigung der türkischen Frauen
Die Entstehung der geschichtlichen Regelungen über die Un/Gleichbehandlung wird nicht allein durch eine juristische Darstellung verständlich. Daher wird zunächst die kulturelle Entwicklung dargestellt, ehe die rechtliche Würdigung erfolgt.
Da die geographischen Voraussetzungen bei der Entstehung der Kultur und des Rechts eine große Rolle spielen, 12 muss man in erster Linie die geographische Lage Mittelasiens kennen, um die Geschichte der alten Turkvölker und ihrer Rechtsordnungen besser verstehen zu können.
Die erste Heimat der Türken war ein hohes Plateau, das unter dem Namen "Mittelasien" bekannt ist. Dieses Plateau wird in seinen südlichen Teilen von hohen Bergen, in den nördlichen Teilen von der sibirischen Waldfläche, im westlichen Teil von dem Kaspisee und im östlichen Teil von China umfasst. Der Charakter dieses breiten Landes ist fast gleichförmig; trotz der Existenz der Oaseninseln und der Flussgebiete besteht das ganze Land aus Wüste oder Steppe.
Die Steppe eignete sich lediglich für eine Nomadenkultur. Weil sich das Klima vom Anfang der Geschichte bis hin zur Gegenwart nicht geändert hat, 13 können wir feststellen, dass alle in Mittelasien ansässigen Völker, darunter auch die türkischen Völker im Rahmen der Nomadenkultur dem Nomadenrechtssystem unterstanden. 14 Das ist wissenschaftlich bewiesen. Hierauf deuten jedenfalls die Informationen aus den Denkmälern. Zu den wenigen Denkmälern, die in gleicher Weise für den Turkologen wie für den Historiker Interesse bieten, gehört das älteste datierte Denkmal in türkischer Sprache, nämlich die dem 8. Jahrhundert entstammenden historischen Orchon-Inschriften, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entdeckt und entziffert worden sind. (Es sind dies die ersten Denkmäler, die von den Türken selbst über ihre Geschichte aufgestellt worden sind.)
Diese Denkmäler gehören dem Volk an, das sich zum ersten Mal in der Geschichte Türk nannte und im 6. Jahrhundert in kurzer Zeit alle Steppen von den Grenzen Chinas bis nach Iran und Byzanz seiner Herrschaft unterwarf. Trotz der Strittigkeit einzelner Stellen geben die Orchon-Inschriften im Allgemeinen ein klares Bild des Lebens eines Nomadenvolkes und eines Nomadenreiches. 15
8 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.8;Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.2 3
9 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.70,183 ff.;Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.28
10 Göger Erdogan, Hukuk Baûlangici Dersleri, 2. Band, S.85
11 Tsai-Mau Liu, Die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken(T'u-küe), Band 10, I.Buch, S.36 ff.
12 Franke 0., Geschichte des chinesischen Reiches, S.l ff.;vgl.auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.9
13 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.9 f. und der Autor in Fußnote 5
14 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 10,31;siehe für eine andere Meinung Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.17
15 Barthold Wilhelm, Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Türken Mittelasiens, S.7 ff.
5
Das Nomadentum kann man als herumziehende Viehzucht 16 beschreiben. Es geht also um eine Lebensweise, die auf der Ausnutzung der tierischen Produkte u.a. des Fleisches, der Wolle und des Leders beruhen. Man trieb keinen Ackerbau. Daher brauchte man nur wenig Arbeiter. Aus diesem Grund existierte bei den Nomaden kein andauerndes Sklaventum. 17
Da in Mittelasien die Wanderung im Winter nicht möglich war, verbrachten die Nomadenvölker ihre Wintersaison in Winterunterkünften. Dann beschäftigten sie sich meistens mit der Eisenverarbeitung, 18 der Jagd und der Herstellung von Waffen.
Weil sie den waffenfähigen Menschen den nicht waffenfähigen vorzogen, war die Frau bei den Nomaden nicht so wichtig. Die Wertschätzung der Frau resultierte nur aus ihrer Arbeitskraft. Der Mann schützte die Herde vor den Gefahren, die Frau sorgte für die Tiere und betrieb den für wesentlich gering gehaltenen Anbau. 19
Bei den alten Turkvölkern war die Familie patriarchalisch strukturiert. Familienoberhaupt war der Ehemann. 20 Sogar schon im vorgeschichtlichen Zeitabschnitt, in dem die türkische Sprache entstand, war die türkische Familie eine vaterrechtliche Familie. 21
Ebenso legt die türkische Fachbezeichnung "gelin" -bräutlich geschmücktes Mädchen - aus dem Verb "gelmek"-"kommen" überzeugend dar, dass die Ehefrau zu dem Wohnort des Mannes kommt. Demgegenüber kommt der Ehemann in der mutterrechtlichen Familie, in der Ehefrau Familienoberhaupt ist, zu dem Wohnort des Clans seiner Frau. In diesem System ist der Kommende immer der Ehemann. 22 Von daher ist es verwunderlich, dass manche europäische und russische Wissenschaftler sich bemühen, in der Vergangenheit der türkischen Rasse auf die Spuren matriarchalischer Familie zu stoßen. Das kann nur auf dem Vorurteil beruhen, dass das türkische Volk apriori eine primitive Rasse gewesen sei. Wenn es eine menschliche Gruppe gibt, welche die Spuren einer mutterrechtlichen Familie nicht aufweist, ist das sicherlich
16 Tsai-Mau Liu, Die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken (T'u-küe) , l.Buch, S.8;Göger Erdogan, Hukuk Baûlangici Dersleri, 2.Band, S.87;Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn, S.268 f.
17 Aber es gab ganze "Sklavenstämme", d.h. Stämme, die einmal in einem Kriegszug unterworfen wurden und nun als Ganzes der Föderation als Sklaven dienten. Daneben gab es auch noch Individualsklaven, die einem Stamm oder Mitgliedern eines Stammes angehörten und Kriegsgefangene waren. Siehe dazu Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn, S.268
18 Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayini, S.21 und Fußnote 13;nach der Meinung Radioffs konnte die Nachricht der chinesischen Quellen, dass die Türken bis zu ihrem Aufstieg sich in den Bergen mit Schmiedearbeit beschäftigt hätten, nicht der Wahrheit entsprechen. Ihm erschienen Nomadentum und Metallbearbeitung als miteinander unvereinbar. In dieser Hinsicht sprechen die Orchon-Inschriften in keiner Weise weder für noch gegen die chinesischen Angaben. Jedoch sprechen zugunsten der Vereinigung des Nomadentums und der Herstellung von Eisenwaffen bekanntlich die türkischen und mongolischen Volkserzählungen. Barthold Wilhelm, Zwölf Vorlesungen über die Geschichte der Türken Mittelasiens, S.20 und Fußnote 29
19 Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn, S.269;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.10
20 Wegen der Position des Ehemannes als alleiniger Beschützer und Ernährer der Familie hatte die damalige Familienstruktur immer einen patriarchalischen Charakter. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.70
21 In der alttürkischen Sprache werden die verwandtschaftlichen Fachausdrücke nach der vaterrechtlichen Familie abgeleitet. In diesem Punkt sind insbesondere zwei Wörter sehr wichtig: Abaga (Bruder des Vaters) und Tagay (Bruder der Mutter). Wie allgemein bekannt ist, findet sich in der Sprache des im mutterrechtlichen Zeitabschnittes verbrachten Völker kein spezielles Wort für den Bruder des Vaters genauso wie in vielen europäischen Sprachen. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.333, Fußnoten 21,22,23 und S.334;für einige beispielhafte verwandschaftliche Fachausdrücke nach der vaterrechtlichen Familie siehe Radioff W., Die alttürkischen Inschriften der Mongolei, Band 2, S.162,164 und 166;in dem cuvasischen Dialekt, der einer der ältesten türkischen Dialekte war, gibt es mehr als 60 verwandtschaftliche Fachausdrücke, die beweisen, dass die türkische Familie schon in der vorgeschichtlichen Zeit eine vaterrechtliche Familie war; vgl. auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45 und 52; für eine andere Meinung siehe, Alkan Türker, Kadın-Erkek Eûitsizligi Sorunu, S.7, Fußnote 23
6
die der Türken. Trotz des patriarchalischen Systems waren die Frauen bei den alten Turkvölkern keine unterdrückte Klasse, der Rechte ganz versagt blieben. Zwar durften die Frauen im Bereich des Militärwesens und als Staatsbeamten nicht arbeiten, 23 aber sie nahmen praktisch eine gleichberechtigte und überragende Stellung in ihren Häusern ein. Der Herrschaftsbereich der Frauen waren ihre Häuser. Auch wenn die Frauen nicht mit Männer zusammen am Essen und Trinken teilnehmen durften, erwies man ihnen Achtung und stellte ihren Wohlstand sicher. 24
Weil Kriege bei den damaligen Völkern eine große Rolle spielten, war es in der Kriegszeit als Leiterin des Hauses eine Frauenpflicht, alle Sachen zu besorgen, welche für die Hausführung u.a. Essen, Getränke, Kleidungen usw. nötig sind. Diese Kriegsgewohnheit dauerte weiter in der Friedenszeit an.
Damals waren die Frauen auch keine unterdrückte Klasse, welche sich vor Männer verstecken und nur in dem Harem (dem gesonderten Frauengemach) ihrer Häuser leben sollten. 25
Das mädchenfeindliche Verhalten, das in den alten Volksgemeinschaften oft gesehen wird, gab es bei den alten Turkvölkern nicht. Eine Tochter zu bekommen, war ein Freude bringendes Ereignis. Die Frauen mussten sich verhüllen. Die Mädchen lieferten sich mit den Männern, die sich mit ihnen verheiraten wollten, einen sportlichen Wettkampf. Wenn der Mann dieses "Duell" nicht gewann, heiratete das Mädchen ihn nicht. 26
Da kein Wort in der alten türkischen Sprache existierte, um "die Mehrehe" 27 zu bezeichnen, ist es wahrscheinlich, dass es keine Vielweiberei in der Zeit der Entstehung der türkischen Sprache bei den Türken gab. 28 Auch findet man keine Belege in der damaligen türkischen Sprache für die späteren Wörter "ruspu"(Dirne) und "piç"-(Bastard). Diese Wörter waren auf die türkische Sprache aus der persischen Sprache aufgenommen worden. Dies zeigt, dass die Frauen bei den Turkvölkern in der vorislamischen Zeit eine hoch geachtete Stellung einnahmen.
Die türkischen Frauen hatten nach damaligem Maßstab eine relativ aktive Position in der Familie und Gesellschaft. 29 Sie nahmen an den religiösen Zeremonien, insbesondere in der Religionsperiode des Schamanismus gemeinsam mit den Männern teil und führten manchmal sogar die Zeremonie. 30
22 Vgl. Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.334; Alkan Türker, Kadın-Erkek Eûitsizliøi Sorunu, S.5
23 Velidedeoølu ist dagegen der Meinung, daft es bei den alten Turk-völkern Frauen gab, die an der Führung des Staatsverbandes und des Militärs beteiligt waren. Üçüncü S, Die Stellung der Frau in der Geschichte der Türkei, S.47 Fußnote 31 42 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.53;auch Arsal Maksudi Sadri, S.117 f.
25 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.338
26 Alkan Türker, Kadın-Erkek Eûitsizliøi Sorunu, S. 7; Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51 und Fußnote 67,68
27 Für die Erklärungen über die Mehrehe siehe Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.69
28 Erst später nahmen die Türken diese fremde Gewohnheit an. Man fasste eine der Ehefrauen als Hauptfrau auf, welche vom Heiratszeitpunkt aus betrachtet die älteste war oder ihr Vater als von vornehmer Abstammung angesehen wurde. Diese Ehefrau war die Hausvorsteherin. Die anderen Frauen respektierten und folgten ihr. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.334 und 336;vgl hierzu Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.35,52
29 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.338
30 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, s.311, Fußnote 8 und S.338, Fußnote 32. Außerdem glaubten die Türken daran, dass es einen Frau-Geist -namens "Umay"- gab, der Frauen und Kinder schützte. S.72;Frauen und Männer hatten damals jeweils für sich allein Götter und Göttinnen. Nach dem Schamanismus betrachtete man damals die Sonne und den Himmel (Quellen des Lebens)
Die alten Turkvölker hatten zwar keine schriftlichen Gesetze, doch sehr entwickelte Gewohnheitsrechte (yusun), die sie auch beachteten. 31 Die ersten türkischen Gesetze bestanden aus diesen Gewohnheiten oder Sitten und Gebräuchen. 32
B)Das alt-türkische öffentliche Recht und die Gleichberechtigung
Alle türkischen Gemeinwesen in Mittelasien waren eine Einheit der Nomadenstämme, die sich um einen Führer namens Kagan (Hakan) 33 versammelten. 34
Die Macht, über die alten türkischen Staaten zu herrschen, wurde nach der alttürkischen Staatsauffassung unmittelbar von Gott abgeleitet. 35 Folglich hatte Gott allen männlichen Mitgliedern der Familie des Kagan das absolute Recht gewährt, den Staat zu regieren. 36 Diese Macht wurde nur von demjenigen ausgeübt, welcher der Thronfolger (das wichtigste männliche Mitglied meistens der älteste Sohn 37 '- der Familie des Kagan) war.. Bei Begs (Hilfspersonen von Kagans) wurde die Kraft der Staatsgewalt - Kut 38 - in ihren Verwaltungsbezirken im Prinzip an den entsprechenden Sohn gegeben oder aufgeteilt, wenn es mehrere Kandidaten gab. Manchmal wurde sogar ein Anteil (düûerge) für Töchter ausgesetzt. 39 Bei den alten Völkern gibt es im Allgemeinen eine Ähnlichkeit zwischen der Lage der Königinnen im königlichen Haushalt im Staatsbereich und der Lage der Frauen dieses Volks im Hausbereich. Wir erfahren aus den arabischen Quellen, die über die Besetzung von Buchara (in Mittelasien) von den arabischen Armeen berichten, dass viele türkische "Staaten" in Mittelasien von den Ehefrauen der Hakan - die sogenannten "Hatun 40 Sultans"regiert wurden. Beispielweise hatte Gültekin Chan die Staatsführung mit seiner Frau Kutlulu Sultan zusammen ausgeübt. Ebenso hatte Bilge Hatun - die Mutter von Gültekin Chan- bei der Staatsverwaltung einen erfolgreichen Dienst geleistet. 41 Aus den türkischen Inschriften erfahren wir, dass die Frauen der
als Frau, die Erdoberfläche und den Mond als Mann. Außerdem fasste man die gütigen Götter als Frau auf. Siehe dazu Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51;Arsel ùlhan, úeriat ve Kadın, S.26
31 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.31 f.und Fußnote 51;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.201 und 343 f.
32 Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanlıøı Yayını, S. 5; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.42 f.; vgl. hierzu auch Göger Erdogan, Hukuk Baûlangici Dersleri, 2.Band, S.101;Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.287 ff.;Acabey Besir M., Evlilik Birliøinde Yasal Mal Rejimi, S.7
33 Kagan oder Hakan ist ein alttürkischer Titel eines Herrschers, der über den Khans (Khan oder Chan ist der Herrscher nur eines Nomadenstammes) stand und selbständig regierte.
34 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.18, 25; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.40; Göger Erdogan, Hukuk Baûlangici Dersleri, 2.Band, S.101;der Charakter des türkischen Staates war monarchisch. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.268;vgl.auch Demir Fevzi, Anayasa Hukukuna Giriû, S.90,91; auch Aldikacti Orhan, Anayasa Hukukumuzun Geliûmesi ve 1961 Anayasası, S.10;vgl hierzu auch Tikveû, Özkan, Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.9 f.
35 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.19,25;Akgundüz/ Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.32,40,59
36 Üçok/Mumcu, S.128;d.h. erbliche Monarchie, Akgündüz/Cin, l.Band, S.152 und die Autoren in Fußnote 23;vgl hierzu auch Eroglu H., Atatürk ve Cumhuriyet, S.7
37 Vgl.Eroglu H., Atatürk ve Cumhuriyet, S.7
38 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.120 ff und 201 Fußnote 18;auch Üçok / Mumcu, Hukuk Tarihi, S.24
39 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.22
40 Cin/Akgündüz, l.Band, Hukuk Tarihi, S.40
41 Für andere Beispiele siehe Arsel ùlhan, Seriat ve Kadın, S.27, Fußnote 51; normalerweise durften die damaligen Türkinnen nach den öffentlich-rechtlichen Regelungen weder als Beamte noch als Soldaten auf dem staatlichen Bereich arbeiten. Aber die Mütter oder die Ehefrauen von Chans oder die Frauen der Oberschicht waren manchmal infolge der Initiative ihrer Söhne oder Männer auf diesem männlichen Bereich einflussreiche Persönlichkeiten geworden. Deshalb denke ich, dass man aus diesen praktischen
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Oberschicht im Prinzip eine gleichberechtigte Stellung im alten türkischen öffentlichen Recht einnahmen. Diese Frauen spielten also nicht nur im Privatleben, sondern auch in der Öffentlichkeit, nämlich in gesellschaftlichen und hauptsächlich politischen Leben eine bedeutende Rolle Kagans, die zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter auf dem Thron saßen, verliehen ihrer Mutter den Titel "il (Staat) 42 Bilge (weise) Hatun". Ein Emir Fürst) bestieg den Thron in seinem Verwaltungsbezirk im Namen des Königs und der Königin. 43 Im Staatswesen hatte die Königin (Hatun) große Achtung. Sie vertrat auch gleichzeitig das Staatsoberhaupt. Erlasse waren gültig, nur wenn sie mit dem Satz (Anrede) "Der König (Kagan) und die Königin (Hatun) befehlen" begannen. Der König und die Königin wurden zur gleichen Zeit gekrönt. 44 An den Zeremonien des Empfangs der ausländischen Botschafter nahm die Frau des Kagan stets mit ihrem Mann gemeinsam teil. 45 In der Öffentlichkeit, nämlich bei Zeremonien, bei Versammlungen, beim Gebet, auf Festen, in Kriegs- und Friedensgremien usw. trat die Königin überall mit dem König auf. Sie saß bei Festen neben dem König zusammen. 46 Die Kinder des Kagan standen unter elterlicher Sorge ihres Vaters. Wenn der Kagan starb, ging die elterliche Sorge ganz über auf die Mutter der Kinder, d.h. auf die Königin. 47 Diejenigen Frauen, die einem höheren Stand angehörten, wurden gelegentlich als Gouverneure eingesetzt. 48 Diese Beispiele zeigen deutlich, dass die regierende Klasse nicht nur aus Männern bestand, sondern auch aus Frauen der Oberschicht, die an der Machtausübung gleichberechtigten Anteil hatten. 49 C)Das alt-türkische Strafrecht und die Gleichberechtigung
Wenn jemand einem beim Streit die Augen verletzte, musste er nach dem uighurischen Recht ihm seine Tochter zur Entschädigung geben; hatte er keine Tochter, dann musste er seine Frau und sein Vermögen hergeben. Bei den Hunnen wurde die Familie eines auf frischer Tat ertappten Diebes "beschlagnahmt" und die Frauen und Töchter eines gesetzwidrig handelenden Chans wurden in die Stadtviertel der Dirnen befördert. Daran sieht man, dass die Strafe noch nicht individualisiert wurde. Aber es ist nicht zu vergessen, dass die Frauen damals vor der Heirat unter der Vormundschaft ihres Vaters und nach der Heirat unter der Vormundschaft ihres Mannes standen, und eine an ihr vollstreckte Strafe wurde als eine an ihrem Vater oder ihrem Mann vollstreckte angesehen . 50
Ausnahmefällen im allgemeinen keine wichtige und positive Schlussfolgerung im Hinblick auf die Gleichberechtigung ziehen kann; vgl.hierzu Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.50 f.
42 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.263 ff und Fußnote 12 ff.
13 Alkan Türker, Kadın Erkek Esitsizliøi Sorunu, S.7
44 Ücüncü S, Die Stellung der Frau in der Geschichte der Türkei, S.34 und 41
45 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.338, Fußnote 33,34;Orkun, H.N.,Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayini, S. 7; Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.51 f.
46 Ücüncü, S.34
47 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45
48 Ücüncü, S.34
49 Ücüncü, ebenda
50 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21;auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.35 f.und 43;auch Arsal Maksudi Sadri, S.261 und 286
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Rebellen, Mörder und diejenigen, die eine verheiratete Frau 51 vergewaltigten oder Ehebruch begingen, 52 wurden zum Tode verurteilt; wer fremde Töchter vergewaltigte, wurde mit einer schweren Geld- und Sachbuße bestraft und gezwungen, die Betroffene sofort zu heiraten. 53 D)Das alt-türkische Familienrecht und die Gleichberechtigung Der Einfluss des Geschlechts auf das Recht war bei den Uighuren nicht wichtig, obwohl die Frauen, Ehefrauen und Töchter- unter der Vormundschaft ihres Mannes oder ihres Vaters standen. 54
Nach dem Tode des Vaters oder eines Bruders des Vaters heirateten die Söhne, Brüder oder Neffen des Verstorbenen nach dem hunnischen und uighurischen Familiengesetz ihre Stiefmütter, Tanten oder Schwägerinnen. Jedoch durften die Männer älterer Generation nicht mit den Frauen einer jüngeren Generation verkehren. 55 Der Name dieser Sitte war "Levirat". 56 Dies zeigt, dass es bei den Hunnen und den Uighuren Polygamie gab.
Wenn der hunnische Kaiser (Tan-Hu)' starb, begleiteten ihn seine Verwandten und geliebten leibeigenen Dienerinnen in den Tod. Daraus ist ersichtlich, dass der Tan-Hu außer seinen Frauen noch leibeigene Dienerinnen hatte. 57 Die einer höheren Klasse 58 angehörenden Frauen durften nicht diejenigen heiraten, die der niedrigeren Klasse angehörig waren. Die Zustimmung des Vaters, der Mutter und der zukünftigen Eheleute für die Ehe, war eine der wichtigsten Voraussetzungen. Die zweite Voraussetzung war die Übergabe der wenigen Besitztümer -namens "Kalın"- des zu verheiratenden Mannes, seines Vormundes oder Verwandten an den Vater oder den Vormund des Mädchens. Das "Kalın" war kein Preis für das Mädchen, da man den Ehebund nicht als Kauf und Verkauf auffasste. Man betrachtete das "Kalın" damals als Teil der Geldausgaben für die Erziehung des Mädchens. Wenn ein Mann, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllte, einem Mädchen gefiel und beide zu derselben Klasse angehörten, dann kehrte er nach Hause und schickte sofort jemand mit einem Heiratsantrag zu den Eltern des Mädchens, die nach den privatrechtlichen Regelungen ihre Zustimmung geben sollten. 59 Bei den Kök-Türk-Oghuzen findet man, dass die Frauen eine
51 Denn die Ehefrauen waren bei den alten Turkvölkern heilig. Siehe dazu Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51
52 Cin/Akgündüz, Türk Hukuk Tarihi, Band 1, S.43; auch Arsal Maksudi Sadri, S.261 und 285,-vgl hierzu Alkan Türken, Kadın Erkek Eûitsizliøi Sorunu, S.7
53 Tsai-Mau Liu, die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken (T'u-küe), S.9;auch Arsal Maksudi Sadri, S.261
54 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45;auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21
55 Tsai-Mau Liu, die chinesischen Nachrichten zur Geschichte der Ost-Türken (T'u-küe), I.Buch, Band 10, S.10;vgl.auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21;auch Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.262;vgl.hierzu auch Orkun, H.N., Türk Hukuk Tarihi, Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanligi Yayını, S.7
56 Cin/Akgündüz, Türk Hukuk Tarihi, l.Band, S.35 und 45; vgl.hierzu auch Arsal, Maksudi Sadri, S.336 f.; vgl. auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.70
57 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.14; vgl. auch Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.35, Fußnote 68
58 Die Stämme waren nicht alle sozial gleichwertig. Besonders die Türkvölker hatten eine ausgesprochene Aristokratie entwickelt, Eberhard Wolfram, China und seine westlichen Nachbarn, S.268;in den alten türkischen Staaten befanden sich hauptsächlich drei Klassen: Begs (Hilfspersonen des Chan), die freien Türken und die Sklaven (Der Name des Sklaven war "kul" und der Name der Sklavin war "Küng" oder "Karabas". Hatte ein freier Türke mit seiner Sklavin ein Kind, so hatte dieses Recht auf Erbe wie ein eheliches Kind des Vaters. Siehe dazu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.273 f. und 328 ff.;vgl hierzu auch Cin/Akgündüz, l.Band, S.44 und 50 f.,-vgl.auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.30; auch Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51
59 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21,-vgl. hierzu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.117,334 und 335;auch Cin/Akgündüz, Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.21,-vgl. hierzu Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.117,334 und 335;auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45 und 52 f.,-siehe dazu auch Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S . 51; vgl. auch Alkan Türker, Kadın Erkek Eûitsizliøi Sorunu, S.7;auch Acabey Beûir M., Evlilik Birliginde Yasal Mal Rejimi, S.7 f.
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relativ hohe gesellschaftliche Position hatten. Auf den Weideplätzen oder Jagdgebieten waren Männer herrschend; im Zelt dagegen - sogar im "Großenzelt" - das Zelt des Kagan- waren Frauen herrschend. Das vaterrechtliche Recht, das nicht auf Gewalt sondern Vormundschaft beruhte, war damals in Kraft. Die Frauen waren gleichberechtigt in der Familie. Sowohl Frauen als auch Kinder hatten in der Familie das Recht auf Eigentum 60 und Entscheidung. Die Haushaltsführung und die Aufbewahrung des Familienvermögens war einzig die Aufgabe der Frauen. Diese Aufgaben machten Männer ihren Frauen untertänig und verschafften Gleichberechtigung bis zu einem gewissen Grad. 61 Das nach einer Eheschließung geborene Kind war das eheliche Kind seines Vaters. Dem Vater kam das Recht der Namensgebung zu. 62 E)Das alt-türkische Scheidungsrecht und die Gleichberechtigung
Ehescheidungen waren im alten türkischen Recht vorgesehen. Die Scheidungsgründe waren für Frauen folgende: 1.Mißhandlung durch den Ehemann, 2.Ehebruch der Männer, 3.Impotenz der Ehemänner. Dagegen benötigten Männer keinen bestimmten Scheidungsgrund. 63 Ihnen stand ein freies Verwerfungsrecht zu. Wenn sich eine Frau scheiden ließ, nahm sie das Heiratsgut wieder an sich und gab das "Kalın" nicht zurück, wenn nach dem Scheidungsurteil der Ehemann für schuldig erklärt wurde. Wenn die Frau dagegen Schuld hatte, sollte sie das "Kalın" zurückgeben. 64
F)Das alt-türkische Erbrecht und die Gleichberechtigung
Das Erbrecht ist eng verbunden mit dem Familienrecht, insofern, als es den Übergang des vom Verstorbenen hinterlassenen Vermögens auf seine nächsten Verwandten regelt. Welche Personen einen Erbanspruch haben, hängt von der existierenden Familienordnung ab. Wo also im Familienrecht das patriarchalische System dominiert, wie bei den alten Turkvölkern, gilt üblich die Regel, dass meistens die Verwandten väterlicherseits (und zwar meistens die männlichen Verwandten) vorrangig zur Erbfolge berechtigt sind. Dies war auch im alttürkischen Erbrecht die Regel.
Obwohl das türkische Volk ein Nomadenstamm war, hatte jeder Türke eigenes Land, wie bereits dargestellt. 65 Im türkischen Recht gab es einen gesetzlichen und einen eingesetzten Erben. 66 Bei der Erbteilung bekam der jüngste Sohn immer das Land und das Haus seines Vaters vererbt; 67 die anderen Kinder erhielten die beweglichen Sachen.
Im Prinzip hatte jedes Kind somit -gleichgültig ob Tochter oder Sohn- einen Anspruch auf einen Teil der Erbmasse seines Vaters und seiner Mutter. Die Töchter, die heirateten und zur Hochzeit das Heiratsgut
60 Dieses Recht auf Eigentum erstreckte sich nicht auf Äcker. Die Äcker gehörten immer dem Familienoberhaupt nämlich den Ehemännern. Siehe dazu Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.56; vgl.auch Arsal Maksudi Sadri, S.339; jedoch waren die türkischen Frauen bei den alten Turkvölkern auch nach ihrer Heirat Besitzerinnen ihrer Güter. Sie hatten über ihre Güter Verfügungsfreiheit. Daher wurde das damalige Güterrecht als Gütertrennung bezeichnet. Siehe dazu Acabey Beûir M., Evlilik Birliginde Yasal Mal Rejimi, S.7 und die Autoren in Fußnoten 23.
61 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S. 4 4 und 45; vgl.auch Altındal Aytunç, Türkiye'de Kadın, S.51
62 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.337
63 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.337;vgl.auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.52
64 Acabey Beûir M. , Evlilik Birliøinde Yasal Mal Rejimi, S.8 und Fußnote 29
65 Dieses Land befindet sich in den Winterunterkünften, in denen die Winterzeit verbracht wurde. Siehe dazu oben §.2, unter I. 2.; auch Arsal Maksudi Sadri, a.a.O., S.262.
66 Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.341; vgl. auch Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.52
67 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.45; Arsal Maksudi Sadri, Türk Tarihi ve Hukuk, S.335 f.
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(Koûantı) 68 ihres Vaters mitnahmen, erhielten ausnahmsweise keinen Erbanteil. 69 Nach dem Tod ihres Mannes bekam die Ehefrau ein Viertel des Erbanteils. Wenn das von der Ehefrau in die Ehe mitgebrachte Heiratsgut mehr als das "Kalın" war, bekam sie außerdem diesen Rest.Trat der Erbfall ein und lebten zu dieser Zeit die männlichen Verwandten des Verstorbenen nicht mehr, so traten auch die verheirateten Töchter das Erbe ihres Vaters an. In manchen türkischen Nomadenstämmen wurde der Erbteil der Ehefrauen mit einem Fünftel und der der Töchter mit einem Zehntel festgelegt. Zusammengefasst waren die Türkinnen der alten Türk-Völker somit für die damalige Zeit zwar hinsichtlich des Privatlebens, in einer fortschrittlichen Situation insbesondere in ihren Familien und im Haus-, aber sie hatten immer noch Schwierigkeiten im öffentlichen Leben, bedingt durch die Nomadenkultur und das Nomadenrechtssystem, welches auf der Herrschaft des Mannes beruhte. D.h. das patriarchale Kultur-und Rechtssystem, in dem den Frauen nur die zweitwichtigste Rolle zukam, war damals in der Gesellschaft noch in Kraft und die Türkinnen der vorislamischen Zeit waren noch lange nicht gleichberechtigt.
II. Nach der Einführung des Islams
Die Auffassungen der Autoren über den Beginn der Islamisierung der türkischen Völker sind unterschiedlich. Die einen sind der Auffassung, dass der Islam bereits im siebten Jahrhundert unter den Türken verbreitet war. 70 Türken, die in den islamischen Armeen dienten, kamen als "Missionare" zurück und verbreiteten den Islam in ihren Stämmen. Andere sind der Auffassung, dass erst im neunte 71 oder zehnten 72 Jahrhundert die Bekehrung der Türken zum Islam begannen. Fest steht: Seit dem X. und XI. Jahrhundert ist der Islam die Religion der überwiegenden Mehrheit der Türken. 73
Der Islam ist nicht nur eine Religion, sondern auch ein Rechtssystem. Mit der Annahme dieser Religion nahmen die Türken auch das dazugehörige Rechtssystem an. 74 Der türkische Islam brachte bedeutende Juristen hervor 75 und die türkischen "Staaten" sind meistens ein Zentrum gewesen, in dem sich die islamischen Gelehrten versammelten. 76
Nachdem sie die islamische Religion angenommen hatten, gründeten die Türken bis zum Zusammenbruch des Os-manischen Reiches - etwa in der Zeit von 940 bis 1926-nahezu 100 größere und kleinere Staaten, wobei das islamische Rechtssystem für die Dauer von 986 Jahren gültig, war. 77 Einer dieser Staaten ist sehr bedeutend, da sein Rechtssystem hinsichtlich der Gleichberechtigung in der vorliegenden
68 Dies wurde nicht zu den Gütern des Ehemannes gerechnet. Wenn eine Ehefrau starb, gingen diese Güter an ihre Kinder -war die Frau kinderlosbekamen Verwandte das Erbe. Acabey, Besir M., Evlilik Birliøinde Yasal Mal Rejimi, S.8
69 Cin/Akgündüz, Hukuk Tarihi, l.Band, S.52;Arsal Maksudi Sadri, S.342
70 Vöcking, Hans, Der Islam in der Türkei, S.3; vgl.hierzu Göger, 2.Band, S.104
71 Altındal, S.78
72 Vöcking, S. 3
73 Siehe dazu oben §.2, unter I. 1. und die Autoren in Fußnote 2,-nach der Meinung von Vöcking ist der Islam seit dem XV. Jahrhundert die Religion der Türken. Vöcking, ebenda.
74 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.38 und 118;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.71;Tikveû Ö., Teorik ve Pratik Anayasa Hukuku, S.48;Tikveû Ö. , Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.150
75 Vöcking, S.4
76 Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.70,106 und 138;
Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.38
77 Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.71, 85 und 140,-daher ist das islamische Recht für Türken sehr wichtig. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.112
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Arbeit nach den Erklärungen des islamischen Rechts untersucht werden soll. Dies ist das Osmanische Reich, welches eines der am längsten bestehenden 78 und größten Staaten der Türken war. Anschließend soll das Recht der türkischen Republik analysiert werden, der modernste und fortschrittlichste Staat der Türken auf dem Weg zur Gleichberechtigung. Im Folgenden sollen die Eigenschaften und Vorschriften des islamischen Rechts zusammenhängend mit dem Thema dieser Arbeit erläutert werden.
Wie andere Rechtssysteme entwickelte sich das islamische Recht 79 nicht selbstständig, sondern schrittweise unter dem Einfluss anderer Rechtssysteme. 80 Im Islam heißt Recht "Fikih". 81 "Fikih" umfasst die zum religiösen, staatlichen und privat Leben gehörenden Vorschriften. Die betreffenden Vorschriften des Fikih über Religion heißen "Ibadet", die über Familien-, Erb-, Schuld-, und Sachenrecht (d.h. privatrechtliche Regelungen) heißen "Muamelât". Die Begriffe des Familien- und Scheidungsrechts werden im Folgenden mit dem Ausdruck "Münakâhât und Mufarakat", bezeichnet. Das Erbrecht wird "Ferâiz" genannt. Außerdem befasst das "Fikih" sich auch mit dem Straf- (Ukubat) und Verfahrensrecht. 82 Das Islamische Recht hat im wesentlichen vier Quellen: i. Der Kuran; 2.Die Sünnet (die Gewohnheiten des Propheten); 3.Die Icma (öffentliche Meinung: die Meinungsgleichheit bezüglich eines Problems der in einem bestimmten Zeitabschnitt lebenden Juristen der Scharia -Fikih-) ; 4.Die Kiyas (Schluss aus Analogie: Die Auflösung eines nicht im Kuran oder durch die Gewohnheiten des Propheten gelösten Problems mit Hilfe ähnlicher Vorschriften im Kuran oder des Propheten). 83
Im Gegensatz zum Privatrecht enthält das Islamische Öffentliche Recht unzureichende Regelungen. 84 Daher wurden die diesbezüglichen Lücken des Islamischen Rechts mit dem Gewohnheitsrecht der islamischen Länder vervollständigt. 85 Der islamische Staat ist im Gegensatz zum nationalistischen Charakter des jüdischen Staats eine weltumfassende theokratische Autokratie, 86 welche alle Muslime umfassen und die ganze Welt beherrschen will. Die Staatsoberhäupter des islamischen Staates sind die Kalifen (Halifeler). 87 Um
78 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.117
79 Vgl. zum islamischen Recht Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.82 ff.; vgl.auch die kurze Darstellung bei Tikveû, Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.146 ff.
80 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.39,112;vgl hierzu Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.84 f.
81 Tornauw v.Nicolaus, Das moslemische Recht, S.26;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.40;Akgündüz/Cin, l.Band, S.82 und die Autoren in Fußnote 29;Aydin, S.3;Köprülü, S. 16; vgl. auch Tikveû Ö., Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S.14 6
82 Üçok/Mumcu, ebenda; vgl. hierzu auch Akgündüz/Cin, l.Band, S.139 f.; vgl. auch Aydin, S.3 f.
83 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.41 f f.; Hartmann Martin, Der Islam, S.82; Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.120 ff.; Aydin, a.a.O., S.5 ff.; vgl. hierzu Aldikacti 0-, Anayasa Hukukumuzun Geliûmesi ve 1961 Anayasasi, S.12 ff.; vgl. hierzu auch Bilge N., Hukuk Baûlangici, S.84 ff.; vgl. auch Tikveû Ö., Atatürk Devrimi ve Türk Hukuku, S. 147 f.
84 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 51; Hartmann Martin, Der Islam, S.75 f.;Aydin, S.6
85 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, ebenda; vgl. hierzu Köprülü, S.28,88.
86 Üçok/Mumcu, ebenda und der Autor in Fußnote 8; vgl. hierzu zu auch Hartmann Martin, Der Islam, S.110 ff. und 160 ff.,-auch Aldikacti O. , Anayasa Hukukumuzun Geliûmesi ve 1961 Anayasasi, S.ll und der Autor in Fußnote 29 und S.26
87 Oder Chalifah Juynboll W., S.322 ff. und Fußnote 1; Chalifenwürde zeigte, wenigstens am Anfang, einen viel mehr religiöser, als weltlichen Charakter. Der Titel, welchen sich der erste Chalife beilegte, war "Stellvertreter des Gesandten Gottes". Bezeichnend aber ist es jedenfalls, dass, um den Begriff "Souverän"; oder "Staatsoberhaupt" auszudrücken, die Araber sich
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Kalif zu werden, muss man neben anderen folgende vier weitere Haupteigenschaften besitzen: 1. Den islamischen Glauben; 2.Freiheit; 3.Volljährigkeit und 4.männliches Geschlecht. 88 Eine Frau durfte unter keinen Umständen das Amt und den Titel eines Kalifen bekleiden, selbst wenn sie alle anderen notwendigen Eigenschaften eines Kalifen besaß. In diesem Zusammenhang sah man in den islamischer Staaten zwar Herrscherinnen, die aber nicht den Titel eines Kalifen besaßen. 89 Nach der Meinung einer zu den Haricien (einer islamischen Konfession) gehörenden Untergruppe (Sebibiyye) darf auch eine Frau theoretisch Kalifa sein.
Gemäß dem islamischen Öffentlichen Recht wird die Welt in zwei Teile halbiert, wobei es sich um "Dar ül-Islam" (die Länder unter der Herrschaft des Islams) und Dar ül-Harb (die Böden der Herrschaft des Un-Islams) handelt. Alle männlichen und weiblichen Muslime sind gezwungen, ein Land zu verlassen, welches dem Dar ül-Harbs angehört. Wenn eine Frau während dieser Zeit nicht mit ihrem Gatten mitgegangen ist, war sie als geschieden betrachtet worden. 90
Alle männlichen Muslime sind verpflichtet, am Ci-hatkrieg (dem Heiligen Krieg der Mohammedaner) teilzunehmen, sofern sie frei, volljährig, geistig und körperlich gesund sind, bis die ganze Welt Dar ül-Islam ist. 91 Wegen ihrer Waffenunfähigkeit sind die weiblichen Muslime nicht zu dieser Aufgabe verpflichtet. Die waffenfähigen Besitzer der Offenbarungsschriften - d.h. Christen und Juden-, die in durch den Cihatkrieg eroberten Ländern leben, sollten Cizye (Kopfsteuer) als Sicherheit und Schutzablösung für sich selbst, ihre Familie und Güter entrichten. Die Frauen, Kinder und Alten (die Unwaffenfähigen) bezahlen nach den islamischen Gesetzen diese Steuer nicht. 92
b)Das islamische Strafrecht und die Gleichberechtigung
Das islamische Gesetz teilt die strafbaren Handlungen und die Strafen, denen sie unterliegen, in folgende Kategorien ein: l. Die widerrechtlichen Handlungen, welche gegen Leib und Leben, gegen das Eigentum, gegen das Wohl der Familie, gegen die Ehre, gegen das persönliche Wohl des Handelnden gerichtet sind; 2.Aile übrigen Zuwiderhandlungen, die gegen Gottes Gebot gerichtet sind. Darunter fallen Diebstahl, Unzucht, Verleumdung und Weintrinken. 93
Der Geschlechtsakt ist dem Muslim nur mit seiner Ehegattin oder seiner nicht verheirateten Sklavin gestattet, der Muslimen jedoch nur mit ihrem Ehegatten. 94 Jeglicher Geschlechtsverkehr zwischen Personen, die nicht in einem regelmäßigen Ehe- oder Konkubinatsverhältnis miteinander leben, wird vom islamischen
desselben Wortes (Imâm) bedienen, welches ursprünglich zur Benennung des Vorbeters beim öffentlichen Gottesdienst in der Moschee angewendet wird. Siehe dazu Kremer von Alfred, Kulturgeschichte des Orients unter den Chalifen, l.Band, S.20;Eroglu, S.8
88 Üçok/Mumcu, S.53 und der Autor in Fußnote 11;vgl.hierzu Juynboll W., S.331
89 Üçok/Mumcu, S.53 und die Autorin in Fußnote 12;Üçok, Bahriye, Atatürk'ün ùzinde bir Arpa Boyu, S.44 f.,-siehe für eine ausführliche Arbeit Mernissi Fatema, Die Sultanin.
90 Vgl. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.56
91 Üçok/Mumcu, ebenda/vgl.hierzu auch Hartmann Martin, Der Islam, S. 109;vgl.auch Tornauw v. Nicolaus, S.50 ff.,-auch Juynboll W., S.336 ff.
92 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.58;auch Juynboll W., S.351
93 Hartmann Martin, S.114;vgl.hierzu Juynboll W., S.290 f.
94 Hartmann, S.115;siehe auch Üçok/ Mumcu, Hukuk Tarihi, S.62
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Gesetz als Unzucht 95 verstanden und die Ausübung wird als Unzucht (zina) bestraft. 96 Es wird unterschieden, ob der oder die Schuldige eine Muhsan oder keine Muhsan ist. Muhsan ist eine männliche oder weibliche Person, welche frei, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und mündig ist, sowie in rechtsgültiger Ehe Geschlechtsverkehr gehabt hat. 97 Muhsan heißt eigentlich "wohlverwahrt, gut beschützt". Das Wort bezeichnete ursprünglich speziell die verheiratete Frau, in übertragenem Sinne aber jede verheiratete Person, also auch den Ehemann. 98 Die Strafe des Muhsan ist die Steinigung, die Strafe des Nichtmuhsan ist gemäß Koran XXIV, zweihundert Peitschen hiebe 99 und nach schäfiitischer Lehre Verbannung auf ein Jahr an einen wenigstens anderthalb Tagesreisen entfernten Orte. 100 Die im Koran IV, 19 nur für die unzüchtigen Frauen gegebene Vorschrift, sie einzusperren, betrachtete man später als wieder abgeschafft. 101 Die unbegründete Bezichtigung der Unzucht (qadf) wird mit 80 Geißelhieben bestraft, 102 wenn der Verleumder und der Verleumdete volljährig und im Besitze ihrer geistigen Kräfte sind. Ebenso wenn der Verleumder nicht im Verhältnis des Aszendenten zu dem Verleumdeten steht, und wenn der Verleumdete Muslim, frei und von unbescholtenem Lebenswandel ist. 103 Bezichtigt jemand seine Frau des Ehebruchs, so kann er sich auch durch Aussprechen der gleich unten erwähnten Li'ân oder Leon-Formel Straflosigkeit sichern; 104 diese besteht aus folgendem Inhalt: Er erklärt in der Moschee von der Kanzel herab, oder neben derselben stehend, in Gegenwart des Richters und vor vier Zeugen, wie gemäß Koran XXIV, 6-9 folgt: "Ich rufe Gott zum Zeugen an, dass ich die Wahrheit spreche, indem ich meine Frau der Unzucht mit dem N.N. bezichtige und dass dieses Kind aus der Unzucht entsprossen und nicht von mir ist!" -diesel Formel hat er viermal zu wiederholen und dann hinzuzufügen: "Gottes Fluch treffe mich, wenn ich lüge in dem, was ich ihr vorwerfe in Betreff der Unzucht, begangen mit dem N. N., und bezüglich dieses Kindes, das aus der Unzucht entsprossen und nicht von mir ist" - Wenn er nun diese Formel ausspricht, so trifft ihn keine Strafe des Verleumders. 105 Beschuldigt die Frau aber ihren Gatten der Unzucht, so ist sie zu bestrafen und sie hat nicht das Recht die Li ' ân-Formel gegen ihn anzuwenden. 106 c)Das islamische Blutrecht und die Gleichberechtigung
Das Blutgeld, das bei dem Vertreter des Getöteten oder des Verletzten zu zahlen ist, wenn dieser auf sein Blutrecht verzichtet, hat nach dem Gesetz stets in 100 Kamelen zu bestehen, deren Art und Alter sich danach bestimmt, ob ein "schweres" oder ein "leichtes" Blutgeld zu zahlen ist. Sind die Kamele nicht vorhanden, so
95 Juynboll, S. 301
96 In der ersten Zeit des Islams wurde jeder, der sich Unzucht hatte zuschulden kommen lassen, getötet, und zwar durch Steinigung, eine Strafe, die der Prophet offenbar vom Judentum übernommen hatte. Siehe dazu Juynboll, S. 301 und die Autoren in Fussnote l; vgl. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.62
97 Hartmann, S.116;Üçok/Mumcu, ebenda; vgl. Juynboll, S.302
98 Juynboll, S. 302, Fulbnote 1.
99 Hartmann, S.116; siehe auch Üçok/ Mumcu, Hukuk Tarihi, S.62 f.,-auch Juynboll, S.301;Üçok, Bahriye, S.204
100 Juynboll, S.301 f.,-siehe auch Hartmann, S.116
101 Juynboll, S.301, Fußnote 1
102 Juynboll, S. 303; Kremer, erster Band, S.462
103 Hartmann, S.116
104 Hartmann, ebenda; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 63; Juynboll, S.304; Kremer, erster Band, S.463
105 Kremer, l.Band, S.463; siehe auch Juynboll, S. 192.
106 Kremer, l.Band, S.464
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ist der entsprechende Wert zu entrichten. 107 Das islamische Blutgeld für eine weibliche Person beträgt nur die Hälfte dessen, das für eine männliche Person zu bezahlen ist. 108 Weder durch talio noch durch Blutgeld wird bestraft: Der Mann, der seine Ehefrau in flagranti delicto antrifft und den mit ihr sich Vergehenden sofort tötet. 109
d)Das islamische Prozessrecht und die Gleichberechtigung
Durch das Wort "Streitet ihr um etwas, so bringt es vor Gott und den Gesandten" (Koransure 4,62) hatte Gott Mohammed als Richter in Prozess-Sachen eingesetzt. Später war es für ihn durch die Ausdehnung des Reichsgebietes und durch die zahlreichen anderen Pflichten des Imams unmöglich, ein solches Amt auszuüben. Er ernannte daher Delegierte dafür, deren Amtsbezeichnung Kadi (Richter) sind. 110 Der Kadi oder Kazi ist also eine geistliche Person, welcher die Untersuchung und Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten der Moslems, gemäß der in der Scharia enthaltenen Regeln, obliegt. 111 Die geistliche Person, welche zum Kadi erwählt werden soll, muss folgende sieben Eigenschaften besitzen: 1.Volljährigkeit; 2.Vollständiger Besitz der Verstandeskräfte; 3.Rechtgläubigkeit; 4.notorische Rechtschaffenheit und Unparteilichkeit; 5.unbefleckte Herkunft, das bedeutet ehelich geboren sein; 6.ein ausreichendes Maß von Kenntnissen; 7.männliches Geschlecht. Ein Weib kann unter keinen Umständen das Amt und die Würde eines Kazi erlangen, welchen Grad der Gelehrsamkeit sie auch erreicht habe. 112 Jeder muslimische Mann und jede Frau sind nach den islamischen Gesetzen verpflichtet, Zeugnis abzulegen, - sofern sie Kenntnisse von der Sache haben, in welcher sie zum Zeugen aufgerufen werden. 113 Die gesetzliche Mindestzahl der in den einzelnen Fällen erforderlichen Zeugen wird durch die Unterscheidung der Gesetze, die von Gott gegeben sind, (Hukuk ul-lah) , und der von Menschen gegeben, (un-nos) , 114 bestimmt .
In Sachen, die sich auf das Hukuk ullah beziehen, sind in der Regel wenigstens zwei männliche Zeugen er-forderlich; 115 das abgelegte Zeugnis eines Mannes, der den Eid geleistet hat, gilt mehr als das Zeugnis einer beliebigen Anzahl von Frauen..
Bei den Verbrechen des Ehebruchs, des widernatürlichen Umganges von Weibern untereinander und der Päderastie sind vier männliche Zeugen oder auch drei männliche und zwei weibliche oder aber zwei männliche und vier weibliche Zeugen erforderlich. 116 Dagegen verlangen die Azemiten und Schafiiten beim
107 Hartmann Martin, Der Islam, S.117 f.,-auch Juynboll W., S.296 ff.;vgl.hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.61
108 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.61;Hartmann, S.118;auch Juynboll W., S. 298,-Kremer, l.Band, S.466
109 Hartmann, ebenda
110 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 65; vgl. hierzu Hartmann Martin, Der Islam, S.130
111 Tornauw v.Nicolaus, Das moslemische Recht, S.58,192;vgl.hierzu Hartmann Martin, Der Islam, S.130 ff.,-auch Üçok/Mumcu, ebenda
112 Nach dem azemitischen Buche Mülteka darf ein Weib theoretisch das Amt eines Richters nur in Zivilsachen, d.h. wo die Frauen als Zeugen zugelassen sind, bekleiden. Tornauw v. Nicolaus, Das moslemische Recht, S.193 f.; vgl.hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.65; vgl.auch Juynboll W., S.309 ff.; "Nach meinen längeren Untersuchungen bin ich nur auf eine einzige Richterin in der islamischen Geschichte gestoßen." Siehe dazu Üçok Bahriye, S.44
113 Tornauw v.Nicolaus, Das moslemische Recht, S.214
114 Tornauw v.Nicolaus, S.60;vgl.auch Juynboll W., S.292 ff.,-auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.59
115 Tornauw v.Nicolaus, S. 217;auch Juynboll W., S.306 und 319 llb Tornauw v.Nicolaus, ebenda
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Ehebruch unbedingt vier männliche Zeugen." 117 Bei sonstigen Verbrechen und beim Kesos halten sie zwei männliche Zeugen für notwendig und nehmen das Zeugnis von Weibern nicht an." 118 Mit anderen Worten ist das Zeugnis einer Frau in Strafsachen ihrer Meinung nach nicht zulässig." 119 Was die Zahl der erforderlichen Zeugen des Hukuk un-nos betrifft, werden drei Arten unterschieden, nach denen ein Zeugnis abgelegt werden kann:
l. Das Zeugnis von mindestens zwei freien muslimischen Männern ist erforderlich in Angelegenheiten, der Ehescheidung, Erteilung einer Vollmacht, Errichtung eines Testaments und Anerkennung der Verwandtschaft, ferner den Aufgang des Mondes, besonders bei Beendigung des Ramadan - Fasten am ersten Tage des Monats Schewwal, am Feiertage (fitr), betreffen. 120
2. Das Zeugnis eines Mannes und zweier Weiber 121 oder der Eid des Klägers - in Sachen Blutrache, Ehe, 122 Freilassung eines Sklaven, Schuldforderungen, Waren, Handel und den Gewinn desselben, gewaltsam genommenen Besitzes, Abschluss verschiedener Verträge, Verpfändung, Sühnegeld für Todschlag und Weihung betreffen; das Zeugnis eines Mannes reicht auch, wenn seine Aussage von derjenigen Partei, die sich auf ihn beruft, durch einen Eid bekräftigt wird. 123
3.Die Aussage von Weibern allein wird bei der Ablegung eines Zeugnisses über die Niederkunft, körperliche Gebrechen von Frauen, über die Zeichen der Fruchtbarkeit derselben und die Milchverwandtschaft angenommen.' 124
Charakteristische Eigenschaften bezüglich der Mehrehe statt der einfachen Ehe, die das Familienrecht primitiver Völker mögen, lassen sich auch bei den vorislamischen Arabern nachweisen. 125 Als der Prophet Mohammed auftrat, herrschte bei den Beduinen wie bei den Völkern, die halbseßhaft geworden waren, große sexuelle Freiheit. Wer die notwendigen Mittel besaß, 126 konnte sich eine unbegrenzte Zahl an Frauen nehmen. 127 '
Das stark patriarchalische Familiensystem, das auf der absoluten Herrschaft der Männer beruhte, herrschte in der vorislamischen arabischen Gesellschaft. Dieses System der Kaufehe und der durch sie bedingten abhängigen Stellung der Frau hat das gesamte arabische Familienrecht geprägt. Die Eigenheiten jenes Systems
117 Tornauw, S.218;vgl. hierzu Juynboll, S.302,303 und 319 Fußnote l;auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.63 und 66; Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 1.Band, S.345
118 Tornauw, ebenda
119 Vgl. Hartmann Martin, Der Islam, S.119;vgl. hierzu Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.344
120 Tornauw, S. 218; vgl. Juynboll, S.118 f.
12L Aufgrund von Koran 11,282: "Nehmt zwei Männer aus eurer Mitte zu Zeugen, und wenn solche nicht vorhanden sind, einen Mann und zwei Frauen". Siehe dazu Juynboll, S.318 und Fußnote l;auch Tornauw, S.218;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.345;Altındal, S.63 und Fußnote 80
122 Aydin, S.20
123 Juynboll, S.318
121 Tornau« v.Nicolaus, S.218;auch Juynboll W., S.318;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.66;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, l.Band, S.345 und Fußnote 65
125 Juynboll W., Handbuch des islamischen Gesetzes, S.182
126 Siehe dazu die Erklärungen über die Kaufehe, Juynboll W., S.183 f.,-vgl. auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.69
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bewahrten sich nicht nur bis zu Muhammads Zeit, sondern sind in der heutigen Zeit bei verschiedenen Beduinenstämmen in der arabischen Wüste zu sehen. 128
Die Gesetze über die Frauen waren im damaligen arabischen Recht so getroffen, dass sie nicht für alle gleich waren. Wenn auch aus der großen Anzahl der vorhandenen Berichte hervorgeht, dass in der Zeit des Heidentums die Frau nicht selten eine hoch geschätzte Stellung einnahm, so hing das von lokalen Bräuchen und von persönlichen Gaben ab. 129 Auch die Wirtschaft betreffenden Gründe spielten hier eine große Rolle. Nach damaliger Ansicht war es ein sehr teures Geschenk des Himmels, eine Tochter zu bekommen. Sie konnte nicht so kräftig arbeiten wie ein Sohn. Das Brautgeld, welches für sie im Fall einer Heirat erlangt wurde, brachte nicht so viel Geld ein, dass entstandene Kosten finanziert werden konnten. So kam es in der vorislamischen Zeit vor, dass die Mädchen gleich nach der Geburt lebendig begraben wurden. 130 Auch der Koran bezeugt an einer Stelle (Koransure 16,59-61), diese widersprüchliche Bewertung des weiblichen Geschlechts: "Sie geben Gott Töchter, Preis (sei) ihm! sie aber haben, was sie wünschen. 60. Wird ihrer einem angesagt ein Mädchen, so wird sein Antlitz dunkel, und Ärger würget ihn. 61. Er birgt sich vor den Leuten ob der Schmach des Angesagten; wird er's behalten mit Verachtung? oder verscharrt er es im Staub?". 131
Die Heiden, die Muhammad bekämpft haben, waren meist der Meinung, dass man weibliche Nachkommen nicht als erhabenes Wesen betrachten und respektieren kann, da Mädchen und Frauen von ihnen nicht als menschliche Wesen 132 anerkannt wurden.
b)Das islamische Personenstands- und Familienrecht und die Gleichberechtigung
Die Volljährigkeit eines jungen Menschen beginnt mit der Pubertät, nicht jedoch später als das fünfzehnte Lebensjahr. 133
Die Pubertät, [bulugh], wird beim deutlichen Erscheinen folgender Anzeichen angenommen: l. Beim Eintritt des Samenergusses beim männlichen und der monatlichen Blutung beim weiblichen Geschlecht;
2. Beim Hervortreten der harten Haare um die Geschlechtsteile beider Geschlechter. 3. Die Volljährigkeit wird beim männlichen Geschlecht mit Vollendung des fünfzehnten, beim weiblichen Geschlecht mit Vollendung des neunten Lebensjahres angenommen, 134 wenn die oben angegebenen Zeichen der Volljährigkeit sich früher noch nicht gezeigt haben. 135
127 Alkan Türker, S. 3; vgl. dazu auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.73;Hartmann, s.140
128 Juynboll W., S.188
129 Hartmann, S.140
130 Der Islam verbietet eindeutig diese unmenschliche Sitte. Alkan Türker, S.3;Altındal Aytunç, S.59;Özkaya Günseli, Tarih icinde Kadin Haklari, S.8;Üçok Bahriye, S.4
131 Hartmann, S.141
132 Vgl.Altındal, S.59
133 Hartmann Martin, S. 94; vgl. auch Juynboll W., S.195 ff.,-auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, s.66
131 Aydin, a.a.O., s.22 f.;Tornauw, s.66
135 Tornau, S.61
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Die Fürsorge für den Sohn bis zur Volljährigkeit und für die Tochter bis zur Heirat obliegt dem Vater, dem väterlichen Großvater, den sonstigen Agnaten und dann dem Richter zu. 136
Die Ehefrau ist theoretisch handlungsfähig, 137 alles, was die Frau mitgebracht oder verdient hat, gehört ihr, und sie kann es entweder für sich selbst verwenden oder für ihre Familie. Bei der verschwindend geringen Anzahl vermögender Frauen und dem Recht des Mannes, 138 ist jede Handlung der Frau, die gegen seinen Willen erfolgt, als Ungehorsam mit Züchtigung zu bestrafen, und die Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen praktisch nichtig. Sie hat das volle Recht der Prozessstandschaft; sie kann klagen und verklagt werden. 139
c)Das islamische Eherecht und die Gleichberechtigung
Die Ehe ist nach dem islamischen Recht ein zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts nach den Regeln der Scharia (Religionsgesetz) abgeschlossener Vertrag, welcher die eheliche Beiwohnung zum Zweck hat. 140
Nach dem islamischen Ehegesetz ist die Ehe eingehbar für Männer, die sie benötigen und die zur Ehegabe und zu den Lebenshaltungskosten der Frau notwendigen Mittel besitzen. 141
Im Islam gibt es dreierlei Arten der Ehe: l.die beständige Ehe: nikoh doim; 2.die zeitweilige: nikoh münküt'e oder müt'e; 3.die Ehe mit Sklavinnen: nikoh kenizon. 142
Prinzipiell schreibt der Islam vor, nur eine Frau zu heiraten. In Ausnahmefällen, wenn ein Mann -aufgrund Koransure IV : 3.,4.und 22.- in der Lage ist, unter allen seinen Frauen Gerechtigkeit und Gleichheit walten zu lassen, 143 darf der freie Mann zugleich mit vier, 144 der Sklave zugleich mit zwei Frauen 145 eine beständige Ehe eingehen; zeitweilige Ehen aber und Ehen mit Sklavinnen kann man ohne eine zahlenmäßige Beschränkung schließen. 146
Es ist einem muslimischen Mann im Prinzip gestattet, mit einer mohammedanischen, christlichen oder jüdischen Sklavin ein Ehebündnis einzugehen. Doch er darf nicht, nachdem er schon ein freies Weib zur Frau hat, eine Sklavin dazu heiraten. Wohl aber darf er, wenn er eine Freie zur Frau hat, eine zweite Freie
136 Hartmann, s. 94; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 81; vgl. hierzu auch Aydin, a.a.O., S.55 f.
137 Das Geschlecht spielt theoretisch im islamichen Personenrecht keine wichtige Rolle: Frauen sind sowohl nach ihrer Volljährigkeit als auch nach ihrer Heirat frei verfügungsberechtigt. Siehe dazu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, s. 67 und 76; auch Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2. Band, S. 82; Acabey, Beûir, M., S. 8 und die Autoren in Fussnote 30.
138 Ohne Erlaubnis des Mannes hat die Frau kein Recht, irgendwelcher Vertrag abzuschließen. Siehe dazu Tornauw, S.72 und 82
139 Hartmann Martin, Der Islam, S.94, 144
140 Tornauw v.Nicolaus, S . 62 ; vgl. hierzu Aydin, S.12
141 Hartmann, S.96
142 Tornauw, S.63;Albrecht W., Grundriss des osmanischen Staatsrechtes, S.35
143 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.73; aber man muß feststellen, daß diese Vorbedingung für die Mehrehe meistens nicht beachtet wird und dadurch die Mehrehe oft und an vielen Orten in der islamischen Welt zugunsten der Männer mißbraucht wird.
144
Die Talmudisten hatten festgesetzt, daß kein Jude vier Weiber zugleich haben solle, ausgenommen der König, der bis zu achtzehn haben durfte. Das übernahm Muhammad: dem Muslim sind vier Frauen gestattet, er als Prophet-König ging bis zu neun. Siehe dazu Hart-mann Martin, S.96, 142 und 144; eine Menge offenbar parsischer Ideen gingen in den Islam über durch Vermittlung jüdischer Schriften, besonders des Talmud. Siehe dafür Kremer von Alfred, Kulturge- schichtliche Streif züge auf dem Gebiete des Islams, S.VI I;vgl.auch Tornaow v.Nicolaus, S.65;auch Juynboll W., S.213,217 f.;auch Üçok/Mumcu, Hukuk '
S.73;Alkan
145 Einem Sklaven gestatten die azemitischen und schafiitischen Sekten als Istefo'adet (die festgesetzten Anzahl der Frauen) nur zwei Frauen freien Standes oder auch Sklavinnen. Die Schiiten aber erlauben dem Sklaven vier Sklavinnen als Frauen zu haben. Tornauw, ebenda;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76;Kremer, l.Band, S.522
146 Tornauw, S. 65; Albrecht, S.35
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heiraten. 147 Im Gegensatz zum Manne ist es der muslimischen Frau streng verboten, einen andersgläubigen Sklaven zu heiraten. Sie darf aber mit einem mohammedanischen Sklaven ein Ehebündnis eingehen, wenn ihr Vater oder Vormund nicht dagegen ist. 148
Ein Mann darf keine Frau heiraten, die einem höheren sozialen Stand angehört. Mit anderen Worten darf ein muslimischer Mann nur mit einer Frau ein Ehebündnis eingehen, die einem niedrigeren sozialen Stand angehört. 149
Es ist nach den islamischen Gesetzen nicht gestattet die Ehe mit Frauen zu erneuern, über welche man den Fluch (XXIV. Sure6.-9), le'on oder Li'an 150 , ausgesprochen hat. 151
Im Prinzip ist es dem Muselman und dem muselmanischen Weibe nicht gestattet mit Ungläubigen eine Ehe einzugehen; nur mit Weibern hebräischer oder christlicher Religion ist nach der Regel der Schiiten die zeitweilige Ehe erlaubt. Nach dem Recht der Azemiten und Schafiiten ist es erlaubt, mit andersgläubigen Frauen ein beständiges Ehebündnis einzugehen, wenn sie zu jenen Völkern gehören, die eine Offenbarung in ihrem Glauben besitzen; 152 die muslimischen Frauen aber haben auf keinem Fall das Recht, mit andersgläubigen Männern ein beständiges Ehebündnis einzugehen, selbst wenn sie zu jenen Völkern gehören, die eine Offenbarung in ihrem Glauben besitzen. 153
Die ledige Haustochter kann nicht über ihre Person verfügen, sondern ist gezwungen, den Mann zu heiraten, der von ihrem Vater oder Vormund bestimmt wird, falls gewisse elementare Bedingungen erfüllt sind. 154 Sie darf ihre formelle Zustimmung zum Heiratsantrag durch bloßes Schweigen zu erkennen geben, wobei sie aber bei der Stellung des Antrages nicht zu weinen anfangen, sich das Gesicht mit den Händen bedecken oder fortlaufen darf. 155 Deflorierte können nur dann verheiratet werden, wenn sie mündig und mit der Heirat einverstanden sind. 156
Wenn eine andere Person, als ihr Vater und Großvater, eine Minderjährige oder einen Minderjährigen in Ehe gegeben hat, 157 so haben die letzteren nach erreichter Volljährigkeit, falls sie nicht in der Ehe bleiben wollen, das Recht, sich an den Kadi zum Zweck der Aufhebung der Ehe zu wenden (Hiyar ül-Bülug). Eine Minderjährige aber, welche auf Anordnung ihrer natürlichen Vormünder, d.h. ihres Vaters oder Großvaters
147 Kremer, l.Band, S.522
148 Vgl. Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.75
149 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.75
150 Siehe für Li'än oder Leon-Formel oben §.2, unter II. B. b.
151 Beschuldigt der Mann seine Frau des Ehebruches, und beschwört er vor dem Richter seine Klage mit der Le'onformel, so steht es der Frau zu, entweder ihre Schuld zu bekennen, oder sich dadurch zu rechtfertigen, daß sie mit derselben Leonformel das Gegenteil beschwört. Tut sie dies, so spricht der Richter die definitive, unwiderrufliche Scheidung der Ehe aus. Kremer, l.Band, S.463 und 523;vgl.hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.79 f.;Aydin, a.a.O., S.48 und die Autoren in Fußnote 249; Albrecht, S.36 f.
152 Tornauw, S.65;vgl.hierzu Juynboll W., S.221;auch Üçok/Mumcu Hukuk Tarihi, S.75; Kremer, l.Band, S.520;Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.75
153 Üçok/Mumcu, ebenda
154 Hartmann, S.96 und 144 f. ;Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.67;Aydin, a.a.O., S.24 und Fußnote 102
155 Tornauw, S.63;vgl. hierzu Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.74
156 Hartmann Martin, S.96
157 Es ist gestattet, auch anderen nahen Verwandten, minderjährige Frauen zur Ehe zu geben. Siehe dazu gleich oben.
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sich verheiratet, besitzt nach erreichter Volljährigkeit nach der Meinung der Azemiten kein Recht, die Ehe aufzuheben. 158
Der Ehevertrag wird durch Vermittlung eines Brautanwaltes (Walij) in Gegenwart von zwei Zeugen, welche freien Standes, mündigen Alters, mohammedanischen Glaubens sind und zwei oder einem männlichen und zwei weiblichen Zeugen geschlossen. 159 Die natürlichen Bevollmächtigten des weiblichen Geschlechts hinsichtlich des Ehevertrages sind der Vater, der Großvater und die männlichen Verwandten überhaupt; für die Sklavin ist der Bevollmächtigte ihr Herr. Die Mutter ist weder die natürliche Bevollmächtigte, noch ein Vormund, 160 jedoch kann ihr eine besondere, auf diesen Gegenstand bezügliche Vollmacht erteilt werden. 161
Die Ehe einer freien, mündigen, im Besitze ihrer Verstandeskräfte befindlichen Frau kann nur mit ihrer Einwilligung gültig abgeschlossen werden, da man davon ausgeht, dass sie genug Reife und Erfahrung besitzt, um für sich selber die richtige Entscheidung treffen zu können. Die Einwilligung muss im Gegensatz zu Jungfrauen durch Worte der Frau deutlich erklärt werden. 162 Der Rechtsvertreter darf eine mündige Jungfrau nicht zur Heirat gegen ihren Willen zwingen. Volljährige Frauen können ihre Einwilligung zur Ehe sogar ohne Zustimmung der Eltern abgeben. 163 Die Sklavinnen aber dürfen, ohne Erlaubnis ihrer Herren, ihre Zustimmung nicht zu erkennen geben. 164 Außerdem hat der Herr das Recht, seine Sklavinnen zu verheiraten, mit wem er will, auch ohne sie nach ihrer Einwilligung zu fragen. 165 Wenn ein Mädchen oder eine Frau heiratet, ist es nach dem islamischen Gesetz verdienstvoll, im Ehevertrag den genauen Wert der Ehegabe (mahr oder Sedak) 166 anzugeben. Als Ehegabe kann auch eine Leistung des Mannes festgesetzt werden. Die Festsetzung der Ehegabe ist eine zur Gesetzmäßigkeit der Ehe erforderliche Bedingung, welche auch ein wichtiger Bestandteil der Eheschließung ist. Die Ehegabe wird immer vom Bräutigam an die Braut übergeben und bildet das Eigentum der Letzteren. Die Ehegabe entspricht gänzlich dem Kaufpreise und unterliegt denselben verbindlichen und redhibitorischen Hauptbedingungen, wie dieser. Überhaupt wird beim Kauf, wie bei der Eheschließung, ein Verkaufen
158 Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.74
159 Aydin, a.a.O., S.15,20 und die Autoren in Fußnote 57,80; vgl.hierzu Kremer, l.Band, S.519
159 Frauen können nur dann zum Vormund bestellt werden, wenn keine geeigneten Männer vorhanden sind und wenn ihnen die Scharia-Regeln bekannt sind. Tornauw v. Nicolaus, S.154; außer Azemiten gestatten andere Sekten einen weiblichen Vormund auf keinen Fall. Siehe dazu Aydin, S.2 6 und Fußnote 115 vgl.hierzu Kremer, l.Band, S.519
161 Bei den Schafiiten und Azemiten sind natürliche Bevollmächtigte bezüglich des Ehevertrages: der Vater, Großvater und die Ascenden-ten; falls solche nicht vorhanden sind, die Brüder und deren Descendenz; gibt es diese auch nicht, die Oheime väterlicherseits und deren Descendenz; sind solche auch nicht vorhanden, so ist der Kadi schließlich Bevollmächtigter der Frau. Die Sunniten erkennen das Recht der Zustimmung zur Verheiratung auch den Versammlungen der Gläubigen, djemo'et, zu. Siehe dazu Tornauw v. Nicolaus, S.66; auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.74, vgl hierzu Hartmann Martin, S.96 f.,-auch Juynboll W., S.209 ff.
162 Tornauw, S.63
163 Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.65, 66,67 und die Autoren in Fussnote 51; außer Azemiten gestatten die anderen Sekten das nicht, d.h. die volljährigen Mädchen dürfen im Gegensatz zu den volljährigen Jungen nur von ihren Eltern verheiratet werden. Aydın, S. 22,24,25 und die Autoren in Fussnote 101 und 104; Kremer, l.Band, S.520 f.
164 Tonauw, s. 66.
165 Juynboll, W., S. 234.
166 Die sofort bei der Heirat vom Mann ausgezahlte Mitgift. Juynboll W., S.215 ff.; vgl.hierzu Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.83 ff.; Kremer, l.Band, S.521; Albrecht, S.36; vgl."Kalın " bei den alten Turkvölkern. Siehe dazu oben §.2, unter I. 3. D.
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angenommen. Beim Kaufvertrag ist es die Ware, beim Ehevertrag das Genital, arwum mulieris, le champ genital de la femme. 167
Nach dem Vollzug der Ehe werden folgende Regeln beachtet:
Nachdem der Ehevertrag vor einer geistlichen Person abgeschlossen wurde, erhält der Geistliche eine Entlohnung vom Bräutigam. Von der Frau darf er nichts fordern. 168
Durch den Abschluss des Ehekontrakts entsteht nach dem islamischen Gesetz keine Gütergemeinschaft. Jeder der beiden Eheleute bleibt Besitzer derjenigen Güter, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe durch seine Arbeit, durch Schenkung, Erbschaft oder auf andere Weise erworben hat. 169 Um nun die Gleichberechtigung im islamischen Eherecht besser verstehen zu können, muss man sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Eheleute betrachten, d.h. das gesetzlich erwartete Verhalten des Mannes gegenüber der Frau und umgekehrt.
Jeder der Ehegatten hat als solcher Rechte und Pflichten: Im Koran heißt es, [Sure II, v.320]: "Die Weiber sollen, wie es billig ist, ihre Pflichten im Auge haben und die Männer müssen sich gegen sie nach Gerechtigkeit walten lassen. Die Männer aber haben die Herrschaft über sie ! . 170 Die Frau hat in dem Mann ihren nächsten Beschützer, muss ihm gehorsam sein," 171 seine Befehle erfüllen und seinen Anordnungen nicht widersprechen, noch entgegenhandeln, 172 vorausgesetzt natürlich, dass er die Gebote des Islam nicht überschreitet. Überhaupt ist die Frau verpflichtet, alles das zu vermeiden, was, aus irgendeinem Grunde, dem Mann unangenehm sein könnte. Die beste Aufgabe, die sie übernehmen kann, um die eheliche Beziehung stark und harmonisch zu gestalten, besteht darin, dass sie ihren Ehemann als das Familienoberhaupt ansieht, der für die Angelegenheiten der Familie allein verantwortlich ist, und ihm deshalb auch dann gehorcht, wenn sie in einem bestimmten Fall nicht mit seiner Entscheidung einverstanden ist. Während sie den Befehlen und Wünschen des Mannes folgt, trägt sie gleichzeitig durch selbstständige Anordnungen für die Unversehrtheit seines Vermögens und des ganzen Hauses Sorge. Der Mann hat das Nutznießungsrecht an dem ganzen Besitz der Frau und diese ist nicht ermächtigt, ohne die Erlaubnis des Mannes über mehr als ein Drittel ihres Besitzes zu verfügen. Wenn die Frau ungehorsam ist, so hat der Mann das Ermahnungs- und Enthaltungsrecht 173 , bei unaufhörlichem Ungehorsam das Züchtigungsrecht. 174 Die
167 Tornauw, S . 74; Albrecht, S. 36; vgl.hierzu Aydin, S.13, der Autor in Fußnote 47; nach der Meinung von Aydin ist "Mahr" im Islam nicht ein Kaufpreis und der Ehevertrag ist kein Kaufvertrag. Die beiden Verträge sind verschieden. Siehe dazu Aydin, S.13 und die Autoren in Fußnote 48,49,50
168 Tornauw v. Nicolaus, S. 68
169 Juynboll W., S . 223; Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S. 76; Akgündüz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.83;Acabey Beûir M. ,a.a.O., S.8 f.
170 Tornauw v. Nicolaus, S.71
171 Kommt der Mann seinerseits seinen Verpflichtungen nach, so kann S.224; vgl.hierzu auch Üçok/Mumcu, Hukuk Tarihi, S.76; auch Akgün-düz/Cin, Hukuk Tarihi, 2.Band, S.82, 83; Aydin, a.a.O., S.34.
172 Nach der Ansciht der Azemiten kann die Faru es ablehnen, mit dem Mann eine Reise zu unternehmen oder zum Aufenthalt an einen anderen Ort überzusiedeln, wenn die beiden Orte mehr al drei Tagesreisen voneinander entfernt sind. Siehe dazu Tornauw, S. 72.
173 Wird eine Frau dem Mann ungehorsam, entzieht sie sich der Erfüllung ihrer häuslichen Pflichten, oder führt sie überhaupt die Befehle des Mannes nicht aus, so hat der Mann das Recht, sich eine Zeitlang von ihr zu entfernen und die für sie bestimmte Nacht nicht bei ihr zu verbringen. Siehe dazu Tornauw v.Nicolaus, S.73 f.
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Mehmet Merdan Hekimoglu, 2000, Das Gleichberechtigungsprinzip im türkischen Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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