I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis II
1 Einleitung 1
2 Der Aufsichtsrat
2.1 Aufgaben 2
2.2 Organisation 3
2.3 Vergütung 4
3 Formen der variablen Vergütung
3.1 Kennzahlenorientierte variable Vergütung 5
3.2 Aktienoptionen 7
4 Diskussion der Eignung variabler Vergütungsformen für Aufsichtsräte
4.1 Anreizwirkung 9
4.2 Vereinbarkeit mit den Aufgaben 11
4.3 Rechtliche Grenzen 13
5 Fazit 15
Literaturverzeichnis. III
Anhang V
II
Abkürzungsverzeichnis
AktG Aktiengesetz bzw. beziehungsweise BGH Bundesgerichtshof CFROI Cash FlowReturn on Investment DAI Deutsches Aktien Institut DCF Discounted Cash Flow DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex DGB Deutscher Gewerkschaftsbund EVA Economic Value Added KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich MitbestG Mitbestimmungsgesetz ROCE Return on Capital Employed TransPuG Transparenz- und Publilzitätsgesetz
1. Einleitung 1
1 Einleitung
Im Jahr 2003 erschütterte ein Skandal das Vertrauen der Aktionäre in ihre Aufsichtsräte. Die nach der Übernahmeschlacht von Mannesmann und Vodafone gezahlten Abfindungen und Pensionen in dreistelliger Millionenhöhe wurden als spektakulärer Vertrauensbruch gewertet. Vier der damaligen Aufsichtsräte müssen sich ab Oktober 2006 in dem wieder aufgerollten Verfahren wegen Untreuetaten vor Gericht verantworten. Der Aufsichtsrat war hinter dem Rücken der Aktionäre eine Koalition mit dem Vorstand eingegangen. Nach diesem Skandal begann die Suche nach einem Mittel, das die Aufsichtsräte wieder am einen Strang mit den Aktionären ziehen lässt. Der Aufsichtsrat sollte wieder nach einer Steigerung des langfristigen Unternehmenswerts streben.
Die Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in 1998 und des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) in 2002 erweiterten die Aufgaben des Aufsichtsrats über die bisherige reine Überwachung hinaus um die Beratung der Geschäftsführung. Gleichzeitig wuchsen auch die Haftungsrisiken für Aufsichtsratsmitglieder.
Zur Lösung des Interessenproblems und um dem wachsenden Aufgabenbereich der Aufsichtsräte gerecht zu werden, bietet sich eine erfolgsorientierte Vergütung an. Fraglich ist allerdings, ob sich die in der Managementvergütung etablierten vielfältigen Formen variabler Vergütungen auch für den Aufsichtsrat eignen. Denn es besteht das Risiko, dass sich eine variable Vergütung kontraproduktiv auf die Arbeit des Aufsichtsrats auswirkt.
Um beurteilen zu können, ob sich erfolgsorientierte Komponenten für die Entlohnung von Aufsichtsräten eignen, muss bekannt sein, wie ein Aufsichtsrat arbeitet und welche Funktion er hat. In dieser Arbeit soll deshalb zunächst auf die Aufgaben, die Organisation und die gegenwärtige Vergütung eines Aufsichtsrats eingegangen werden. Eine variable Vergütung kann auf Basis von Erfolgskennzahlen oder durch Aktienoptionen erfolgen. Im dritten Teil werden Formen variabler Vergütung aus der Managementpraxis vorgestellt. Schließlich werden im vierten Teil die Fäden zusammengeführt, um die Frage zu beantworten: Eignet sich eine variable Vergütung für Aufsichtsräte? Die vorgestellten Kennzahlen werden in Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Aufgaben, ihre Anreizwirkung und ihre Legitimität untersucht.
2 Der Aufsichtsrat 2 2 Der Aufsichtsrat
2.1 Aufgaben
Der Aufsichtsrat einer deutschen Kapitalgesellschaft ist ein unabhängiges und eigenverantwortliches Organ, das dem Vorstand weder über- noch untergeordnet ist. Diese Gleichordnung wird in der Principal-Agency-Theorie zum Ausdruck gebracht. Der Aufsichtsrat ist sowohl Agent als auch Prinzipal. Er wird als Agent mit der Interessenvertretung der Aktionäre gegenüber der Unternehmensleitung beauftragt. Gleichzeitig fungiert er als Prinzipal gegenüber dem Vorstand. 1 Im realitätsfernen Optimalfall stellt der Aufsichtsrat also einen Interessenausgleich zwischen Aktionären und Vorstand her. Wesentliche Aufgaben des Aufsichtsrats werden in § 111 AktG festgelegt. Zusätzlich spricht der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) Empfehlungen und Anregungen aus, wie diese Aufgaben ausgestaltet werden sollten.
Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung des Vorstands gemäß § 111 I AktG. Zur Wahrnehmung dieser Kontrolltätigkeit hat der Aufsichtsrat das Recht Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände einzusehen. Er prüft und billigt den Jahresabschluss selbst und vergibt den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer. Weiterhin nimmt der Aufsichtsrat die nach § 90 AktG obligatorischen Vorstandsberichte zur Kenntnis. Bei wichtigen Geschäften hat er einen Zustimmungsvorbehalt. Die Wichtigkeit eines Geschäfts geht dabei aus der Satzung des Unternehmens hervor oder wird vom Aufsichtsrat selbst festgelegt. Durch diesen Zustimmungsvorbehalt kommt dem Aufsichtsrat also auch die Rolle eines passiven Beraters des Vorstands zu. Er darf einem Geschäft zustimmen bzw. es ablehnen, aber keine Gegenvorschläge machen. 2 Der DCGK unterstützt die Beraterfunktion des Aufsichtsrats: Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichtsrat .... voraus. 3 Auch die Satzung stimmen Vorstand und Aufsichtsrat miteinander ab. Außerdem macht der Aufsichtsrat der Hauptversammlung den Dividendenvorschlag.
Wie der Vorstand unterliegt auch der Aufsichtsrat einer Sorgfaltspflicht gemäß § 93 AktG. Danach haftet ein Aufsichtsratmitglied im Falle einer Pflichtverletzung persönlich und ist der Gesellschaft bzw. Dritten zu Schadensersatz verpflichtet. Diese
1 Vgl. Gros (2002) S.30f
2 Vgl. Möllers (2003) S.419
3 3.5 DCGK
2 Der Aufsichtsrat 3
Sorgfaltspflicht wird noch ergänzt durch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 116 AktG.
Der Aufsichtsrat ist nicht nur Kontroll-, sondern auch Verwaltungsorgan. Bestellung, Abberufung und Vergütung der Vorstandsmitglieder fallen in seinen Aufgabenbereich. 4 Außerdem verwaltet der Aufsichtsrat sich selbst. So soll sich er sich nach 5.1.3 DCGK eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat prüft selbst die eigene Effizienz. Aufsichtsräte einer börsennotierten Kapitalgesellschaft müssen mindestens zweimal im Halbjahr eine Sitzung abhalten, Aufsichtsräte nichtbörsennotierter Gesellschaften nur einmal im Halbjahr. 5
Organisation 2.2
Als selbstständiges und unabhängiges Organ verwaltet der Aufsichtsrat sich selbst, indem er sich eine Geschäftsordnung gibt und interne Richtlinien festlegt. Der Bedarf und das Treffen von Entscheidungen liegen im Ermessen der Mitglieder. Als Kollegialorgan entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. 6
In der Regel sitzen zwei Gruppen von Mitgliedern im Aufsichtsrat: Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung gewählt. Bei Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten im Inland gilt außerdem das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), nach dem auch Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sitzen. Diese werden von Wahlmännern gewählt. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals, muss durch drei teilbar sein und darf höchstens 21 betragen. 7
Die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat ist eine nebenberufliche Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass der Kandidat über ausreichend Zeit, erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie fachliche Erfahrung verfügt. 8 Seit Einführung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) muss die Gesellschaft den Aktionären Auskunft über die Belastung eines jeden Mitglieds geben, das heißt den Hauptberuf und die Anzahl an Aufsichtsratsmandaten. Der DCGK empfiehlt, dass jedes
4 5.1.2 DCGK
5 § 110 III AktG
6 Vgl. Theisen (2003) S.295
7 Vgl. Martens (2000) S.15
8 5.4.1 DCGK
2 Der Aufsichtsrat 4
Mitglied nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate wahrnimmt. 9 Gemäß § 105 I AktG darf ein Aufsichtsratsmitglied nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein. Der DCGK empfiehlt außerdem, dass kein Vorstandsmitglied nach Beendigung dieser Tätigkeit direkt in den Aufsichtsrat wechseln sollte. Die Höchstgrenze für ehemalige Vorstandsmitglieder im Aufsichtsrat sei auf zwei zu begrenzen. Die Wahl in den Aufsichtsrat erfolgt für maximal fünf Jahre. 10
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit des Aufsichtsrats, leitet Sitzungen und vertritt den Aufsichtsrat nach außen. Um eine effizientere Aufsichtsratsarbeit zu gewährleisten, werden abhängig vom Unternehmen Ausschüsse gebildet, wie zum Beispiel der Präsidialausschuss, der Rechnungslegungsausschuss oder der Vermittlungsausschuss. Ausschüsse können die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten oder anstelle des gesamten Aufsichtsrats Beschlüsse fassen. Allerdings gilt bei einigen Geschäften, etwa bei zustimmungspflichtigen, ein Delegationsverbot.
2.3 Vergütung
Als Prinzipal des Aufsichtsrats entscheiden die Aktionäre über Art und Höhe der Aufsichtsratsvergütung. Dies geschieht entweder auf der Hauptversammlung direkt oder wird in der ebenfalls durch die Hauptversammlung verabschiedeten Satzung festgesetzt. 11 Seit Einführung des Transparenz- und Publilzitätsgesetzes (TransPuG) in 2002 müssen im Anhang der Bilanz die Gesamtbezüge des Aufsichtsrats angegeben werden. Der DCGK fordert sogar eine individualisierte Offenlegung der Aufsichtsratsbezüge inklusive aller gewährten Vorteile. 12
Das Aktiengesetz nennt lediglich die Möglichkeit eines Aufsichtsratsentgelts. 13 Weiter geht der DCGK. Hier wird vorgeschlagen, dass die Vergütung des Aufsichtsrats sich aus einer fixen und einer erfolgsabhängigen Komponente zusammensetzen soll. 14 Als fixes Entgelt wird ein fest vereinbartes, materielles Einkommen bezeichnet, das in regelmäßigen Zeitabständen und prinzipiell unabhängig von Handlungen, Verhalten
9 5.4.5 DCGK
10 §102 I AktG
11 §113 I, 2 AktG
12 5.4.7 DCGK
13 §113 I, 1 AktG
14 5.4.7 DCGK
Arbeit zitieren:
Ulrike Polle, 2006, Formen der variablen Vergütung von Aufsichtsräten, München, GRIN Verlag GmbH
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