Vorwort
In Deutschland ist die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen die inzwischen vorliegenden Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etlicheauch kritische - Veröffentlichungen.
Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können - aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind -, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.
Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zur Anwendung kommen kann. 1
Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum
P Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), - Deutschland: §§ 73 ff. StGB [Verfall und Einziehung],
zu den
P Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) - Deutschland: § 94, §§ 111b ff. StPO,
- Österreich: - Schweiz: und zu den
1 Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) - Entwicklung und Stand in Deutschland - Blick nach Österreich und in die Schweiz (Arbeitstitel). Als zusammenfassende Darstellung vorgesehen für eine Veröffentlichung in der Kriminalistik.
5
P Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) - Deutschland: §§ 153 ff., 170 StPO
in den drei Ländern herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.
Abgedruckt sind weiterhin
P ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und
P eine Auflistung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus Deutschland zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 3).
6
Inhaltsverzeichnis
1. Deutschland 9
1.1 Definition „Präventive Gewinnabschöpfung“
Rechtsgrundlagen 9
1.2 Systematische Anwendung 14
1.3 Optimierung des Strafrechts - PräGe aber weiter
von Bedeutung 15
1.4 Zustimmung und Kritik 17
1.5 Prognose 20
2. Vergleichbarkeit (materielles und formelles
Strafrecht) Grundvoraussetzungen Österreich
und Schweiz 23
2.1 Vergleichbarkeit (materielles und formelles Strafrecht) 23
2.2 Grundvoraussetzungen Österreich und Schweiz 24
3. Österreich 25
3.1 Einschätzung zur Gewinnabschöpfung (Jahr 2002) 25
3.2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 25
4. Schweiz 31
4.1 Thematischer Hinweis im Internet 31
4.2 Die Realität 31
4.3 Fallbeispiel aus der Schweiz 32
4.4 Kantonale Polizeigesetze 34
4.4.1 Beispiel Polizeigesetz (PolG) des Kantons Bern
mit Spezialitäten ( ): 34
5. Ergebnis 41
Anhang 1
1. Materielles Strafrecht in seinen wesentlichen
Teilen (Verfall, Einziehung o.Ä.) 43
1.1 Deutschland (StGB) 43
1.2 Österreich (StGB) 49
1.3 Schweiz (StGB) 52
7
Seite 2. Formelles Strafrecht in seinen wesentlichen Teilen (Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahme-voraussetzungen) ………………………………………55 2.1 Deutschland (StPO)…………………………………….. 55 2.2 Österreich (StPO)………………………………………..63 2.3 Schweiz (E-StPO)………………………………………. 69 3. Formelles Strafrecht in seinen wesentlichen
Teilen (Verfahrenseinstellungen) ................................. 73 3.1 Deutschland (StPO)…………………………………….. 73 3.2 Österreich (StPO)………………………………………..76 3.3 Schweiz (E-StPO)………………………………………. 78
Anhang 2
Präventive Gewinnabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen - Gem. RdErl. des MI u. d. MJ v. 16.11.2007 -P 22.2-1201-26- VORIS 21011 - Nds. MBl. 50/2007, S. 1515 ff. …………………………………………………….. 81
Anhang 3
Auflistung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Präventiven Gewinnabschöpfung ………………………… 89
Anhang 4
(Fach-)Bücher
von Ernst Hunsicker …………………………………………...93 mit Ernst Hunsicker …………………………………………... 94
Berufliche Vita des Verfassers in Kurzform …………………..97
8
1. Deutschland
1.1 Definition „Präventive Gewinnabschöpfung“; Rechtsgrundlagen Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) bedeutet das Verfahren der Sicherstellung pp. nach den Gefahrenabwehrgesetzen - des Bundes [§§ 47 ff. Bundespolizeigesetz (BPolG), § 20s BKA-Gesetz - wie nachfolgend dargestellt] und
- der Länder (Polizeigesetze, Sicherheits- und Ordnungsgesetze, Polizeiaufgabengesetze usw. 2 )
vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen 3 durch die Polizei- oder Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehörden o.Ä. 4 § 20s BKA-Gesetz 5 :
2 Beispielsweise nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG): § 26 Sicherstellung; § 27 Verwahrung; § 28 Verwertung, Vernichtung; § 29 Herausgabe bzw. Nichtherausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten.
3 Sachen: nur körperliche Gegenstände, begrenzte Stücke der den Menschen umgebenden Natur (§ 90 BGB), also nicht geistige Erzeugnisse und Rechte, aber auch nicht Mehrheiten von Sachen (Sachgesamtheiten, Sachinbegriffe, z.B. Warenlager) als solche, ebenso nicht die wesentlichen Bestandteile oder das Zubehör von Hauptsachen. Bedeutsam ist der Begriff für die Abgrenzung von Besitz und Eigentum sowie des Sachenrechts; wichtig ist auch die Unterscheidung in verbrauchbare und vertretbare Sachen. - Ähnlich im schweizerischen ZGB. Das österreichische ABGB definiert etwas abweichend (§ 285), sonst ähnlich wie in Deutschland., unter: http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=54462589& such begriff=Sachen&top=Lexikon.
4 Vgl. Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 16.11.2007 - Nds. MBl. Nr. 50/2007, S. 1515 ff. (Präventive Gewinnabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen).
5 § 20s BKA-Gesetz enthält zwar die Sicherstellung einer Sache „zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr“; der „Eigentumsschutz“ ist aber nicht erfasst/geregelt.
9
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Lüneburg) hat sich jüngst in einer bemerkenswerten Entscheidung 6 mit dem Begriff „Präventive Gewinnabschöpfung“ befasst und dazu kritisch 7 ausgeführt:
Die Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung“ habe ich seinerzeit gewählt, um eine Abgrenzung zwischen der präventiven (gefahrenabwehrrechtlichen) und der repressiven (strafrechtlichen) Gewinnabschöpfung vorzunehmen; denn von der Intention her ist durchaus eine Vergleichbarkeit gegeben. Die PräGe erfolgt nämlich zur Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne, um in der Folge a) Eigentumsansprüche Berechtigter - einschließlich der von Personen, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehaben - über das Strafermittlungsverfahren hinaus zu wahren („Eigentumsschutz“, z.B. § 26 Nr. 2 Nds. SOG)
6 Urteil Nds. OVG vom 02.07.2009 - Az. 11 LC 4/08 (Vorinstanz: VG Osnabrück, Urteil vom 08.11.2007 - Az. 4 A 149/06); Leitsätze Nds. OVG (Lüneburg): 1. Die Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der sog. „Präventiven Gewinnabschöpfung“ kann als präventiv-polizeiliche Maßnahme auf der Grundlage von § 26 Nr. 1 Nds. SOG gerechtfertigt sein, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
2. Dabei stellt der Begriff „gegenwärtige Gefahr“ hohe Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine solche gegenwärtige Gefahr ist anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll.
7 Dazu auch Söllner, Zum Begriff „gegenwärtige Gefahr“ bei der sog. „Präventiven Gewinnabschöpfung“ - Anmerkung zum Urteil des Nds OVG vom 2.7.2009 - 11 LC 4/08 - (…), in: DVBl 20/2009, S. 1320 ff.
10
und/oder
b) Sachen dem „kriminellen Kreislauf“ zu entziehen. Unter b) fallen Gegenstände in Form von Hehlereidelikten 8 ; Bargeldbeträge in Bezug auf z.B. Drogenhandel 9 , illegalen Zigarettenhandel 10 oder Enkeltrickbetrug 11 („Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr“, z.B. § 26 Nr. 1 Nds. SOG).
Der Erlös der sichergestellten Sachen (Gegenstände, Bargeld 12 ) fällt erst dann an den Fiskus (je nach Zuständigkeit Bund, Länder, Kommunen), wenn nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine Eigentümer oder sonst Berechtigte festgestellt werden können. 13 Und: Wenn die deliktischen Gewinne zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr präventiv abgeschöpft und letztendlich dem Fiskus zugeführt werden, können diese Gewinne in der Folge auch nicht mehr zur Vorbereitung und Begehung weiterer Straftaten eingesetzt werden! Es kann zudem nicht völlig ausgeschlossen werden, dass das sichergestellte Bargeld aus Diebstahlsstraftaten hervorgegangen oder damit in Verbindung zu bringen ist.
Thematische Normsätze anhand von Beispielen aus dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG):
8 Dazu Urteil VG Osnabrück, Az. 4 A 41/05, vom 25.04.2006.
9 Dazu Urteil Bay. VG Regensburg, Az. RN11 K 03.1962, vom 18.01.2005, und Beschluss VG Berlin, Az. VG 1 A 442.01, vom 11.02.2004, sowie Urteil VG Berlin, Az. VG 1 A 137.06, vom 28.02.2008.
10 Dazu Beschluss OVG Berlin, Az. OVG 1 N 13.00, vom 16.09.2002 (Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 02.02.2000 - Az. VG 1 A 173.98) und Urteil VG Aachen, Az. 6 K 1757/05, vom 15.02.2007.
11 Dazu Beschluss VG Braunschweig, Az. 5 B 284/06, vom 19.10.2006.
12 Bei der Sicherstellung von Bargeld wird zunächst grundsätzlich ein Strafermittlungsverfahren wegen Geldwäsche(-verdachtes) gem. § 261 StGB eingeleitet; nach Verfahrenseinstellung (insbesondere gem. § 170 Abs. 2 StPO) schließt sich das PräGe-Verfahren an.
13 Vgl. Präventive Gewinnabschöpfung - Wikipedia - (Stand: 23.08.2009).
11
Die Gefahrenabwehrgesetze der anderen Bundesländer und das Bundespolizeigesetz (BPolG) sind in diesem Bereich dem Nds. SOG weitgehend ähnlich.
13
§ 983 BGB 14 bleibt zwar, wie z.B. § 29 Abs. 4 Nds. SOG zu entnehmen ist, unberührt (vgl. Nr. 75 Abs. 4 RiStBV, bis zum 31.12.2007: Nr. 75 Abs. 5 RiStBV); hat aber erheblich - auch durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 - an Relevanz verloren. 15
1.2 Systematische Anwendung
Um die Jahreswende 2002/2003 wurde auf der Grundlage von zwei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen 16 , die durch Obergerichte ihre Bestätigung fanden 17 , die PräGe zunächst für den Bereich der Stadt Osnabrück in Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft Osnabrück, der Stadt Osnabrück als Verwaltungsbehörde und der Polizeiinspektion Osnabrück-Stadt systematisiert („Osnabrücker Modell“). Meine erste thematische Veröffentlichung 18 , in der ich auch Osnabrücker Materialien (polizeiliche Dienstanweisung, Hausverfügung der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Musterverfügungen „Sicherstellung“) angeboten habe, zog zig Anfragen und Materialanforderungen nach sich. Später habe ich eine „PräGe-Monografie“ verfasst. 19
14 Unanbringbare Sachen bei Behörden (als Titel).
15 „Bisher behalf sich die Praxis - abgesichert durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NStZ 1984, 409 f.; vgl. auch RiStBV Nr. 75 Abs. 5) - bei durch Eigenmacht in Besitz gebrachten Gegenständen damit, eine Rückgabe an den Täter über eine entsprechende Anwendung der Fundvorschriften zu vermeiden. Die Neuregelung macht nicht nur diesen Rückgriff entbehrlich, sondern erfasst zugleich die Fälle, in denen Forderungen und andere Vermögenswerte betroffen sind.“ (Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode, Drucksache 16/700, S. 14 - Zu Nummer 6)
16 Urteil VG Karlsruhe, Az. 9 K 2018/99, vom 10.05.2001 (Sicherstellung von ca. 2000 Gegenständen) und Urteil VG Berlin, Az. VG 1 A 173.98, vom 02.02.2000 (Sicherstellung von 155.000 DM Bargeld).
17 Beschluss VGH Baden-Württemberg, Az. 1 S 1710/01, vom 20.02.2002 (zu dem vorgenannten Urteil des VG Karlsruhe) und Beschluss OVG Berlin, Az. OVG 1 N 13.00, vom 16.09.2002 (zu dem vorgenannten Urteil des VG Berlin).
18 Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung - Sicherstellung/Verwertung von Gegenständen und Bargeld aus präventiv-polizeilichen Gründen, in: Kriminalistik 4/03, S. 234 ff.
19 Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) in Theorie und Praxis - Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung von Gegenständen und (Bar-)Geld aus Gründen der Gefahrenabwehr in Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft und Kommune (Osnabrücker Modell), 3. überarb. & erw. Auflage (2008) - Arbeitshilfe, 175 Seiten, Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt/Main.
14
Diverse Veröffentlichungen und Vorträge zu dieser Thematik haben sicherlich auch dazu beigetragen, dass durch die Polizei- oder Verwaltungsbehörden - je nach sachlicher Zuständigkeit - mehr und mehr PräGe-Verfahren zur Einleitung und Durchführung kamen. Mit oder ohne Widerspruchsverfahren 20 folgten, was aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen ist, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. In der Mehrzahl der Bundesländer kommt das PräGe-Verfahren zur Anwendung, was zum Teil durch Verwaltungsgerichte der 1. und auch der 2. Instanz, die die PräGe in der Regel bestätigt haben, belegt ist. 21 Inzwischen kenne ich an die zwanzig solcher Verfahren, die - datenschutzrechtlich bereinigt - im Volltext in einem Sammelband veröffentlicht sind 22 . Bei weiteren Verwaltungsgerichten stehen demnächst Entscheidungen an (nach meiner Kenntnis beim OVG Berlin-Brandenburg und beim VG Köln).
1.3 Optimierung des Strafrechts - PräGe aber weiter von Bedeutung Auch nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006“ 23 bleibt weiterhin Raum für die PräGe. 24 Mit diesem Gesetz können Straftätern die Gewinne aus Straftaten im Rahmen der Strafverfolgung leichter entzogen werden [Stärkung der Rückgewinnungshilfe (Opferschutz), Auffangrechtserwerb des Staates]. Das Gesetz setzt aber voraus, dass ein Strafermittlungsverfahren mit einer Hauptverhandlung abschließt; daneben erstreckt § 409 StPO die Möglichkeit der Gerichte, Entscheidungen nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO zu treffen, auch auf das Strafbefehlsverfahren.
20 Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren in den meisten Rechtsbereichen befristet ausgesetzt oder wollen es sogar abschaffen.
21 Baden-Württemberg (VG Karlsruhe, VGH Baden-Württemberg), Bayern (Bay. VG Ansbach, Bay. VG Regensburg), Berlin (VG Berlin, OVG Berlin), Niedersachsen (VG Braunschweig, VG Osnabrück, VG Stade, OVG Nds. Lüneburg), Nordrhein-Westfalen (VG Aachen), Rheinland-Pfalz (VG Koblenz).
22 Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) - Entscheidungssammlung in Volltexten (Sammelband), 2., überarbeitete & erweiterte Auflage (Mai 2009), 226 Seiten, GRIN Verlag, München/Ravensburg. 23 BGBl. I Nr. 49/2006, S. 2350.
24 Hunsicker, Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten -Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung dieser Instrumente, in: Kriminalistik 10/2006, S. 615 ff.
15
Aber: Etwa 3/4 aller angezeigten Straftaten werden nicht vor ein Gericht gebracht, sondern durch die Staatsanwaltschaft abschließend bearbeitet, weil es in praktisch allen diesen Fällen vor Gericht entweder zu einem absehbaren Freispruch oder auch zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit gekommen wäre. 25 Folglich entfällt bei 3/4 aller angezeigten Straftaten eine strafrechtliche Gewinn- bzw. Vermögensabschöpfung.
Somit: Die mit PräGe-Verfahren befassten Verwaltungsgerichte haben - soweit bekannt - unisono entschieden, dass sich nach Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr - hier als PräGe - anschließen können, denn die Staatsanwaltschaft ist nur Strafverfolgungsorgan und für außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen einer Polizei- oder Verwaltungsbehörde nicht zuständig. Da es um Maßnahmen der Gefahrenabwehr geht, kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten verurteilt worden ist. Auch noch nicht abgeschlossene Verfahren und eingestellte Verfahren können Berücksichtigung finden, soweit ein Restverdacht verbleibt und keine Einstellung oder ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist. Dies verstößt nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip verankerte Unschuldsvermutung. 26
25 Vgl. Staatsanwaltschaften Niedersachsen - Aufgaben der Staatsanwaltschaft, unter: http://www.staatsanwaltschaften.niedersachsen.de/.
26 Im Gefahrenabwehrrecht findet die Unschuldsvermutung grundsätzlich keine Anwendung. Das Gefahrenabwehrrecht folgt insoweit anderen Maßgaben als das Strafprozessrecht. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unabhängig von einer „Schuld“ im juristischen Sinne; auch findet hier keine formalisierte Beweisaufnahme statt, und es kommt nicht zu einem Schuldspruch. Eingriffe im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen sind aber grundsätzlich nur möglich bei Vorliegen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und dürfen grundsätzlich nur gegen einen Gefährder angewendet werden., unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Unschuldsvermutung.
16
1.4 Zustimmung und Kritik Zustimmung durch
Rechtsanwalt Barthel 27 , der sich zur Verfassungsmäßigkeit der PräGe wie folgt einlässt
um dann so abzuschließen:
Dazu: Das BVerfG hat sich in seinem Beschluss - 2 BvR 564/95vom 14.01.2004 zu § 73d StGB („Erweiterter Verfall ist mit dem Grundgesetz vereinbar“) mit präventiv-ordnenden Zielen, die auch für die PräGe als Orientierung dienen können, befasst und u.a. entschieden:
- Der Gesetzgeber sieht in der Gewinnabschöpfung also nicht die Zufügung eines Übels, sondern die Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten verlocken könnte. ... (Absatz 65)
27 Barthel, Sicherstellung und Verwertung aus kriminellen Handlungen erlangten Gegenständen durch die Ordnungsbehörde („Präventive Gewinnabschöpfung“) -Fallbearbeitung: Ordnungsrecht, in: Deutsche Verwaltungspraxis (DVP) 7/2005, S. 276 ff. und Präventive Gewinnabschöpfung als neue Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden, in: Kommunaljurist (KommJur) 3/2009, S. 81 ff. 28 Beschluss v. 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 - (Titel: „Erweiterter Verfall ist mit dem Grundgesetz vereinbar“).
29 Präventive Gewinnabschöpfung als neue Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden, a.a.O. 30 A.a.O.
17
- ... Der korrigierende Eingriff aber, mit dem der Staat auf eine deliktisch entstandene Vermögenslage reagiert, ist nicht notwendig repressiv. Auch das öffentliche Gefahrenabwehrrecht erlaubt hoheitliche Maßnahmen, um Störungen zu beseitigen. Gefahrenabwehr endet nicht dort, wo gegen eine Vorschrift verstoßen und hierdurch eine Störung der öffentlichen Sicherheit bewirkt wurde. Sie umfasst auch die Aufgabe, eine Fortdauer der Störung zu verhindern (...). (Absatz 68)
Erwartungsgemäß ergab sich auch sachliche bis unsachliche Kritik. Rechtsanwalt Back rezensierte nach Erscheinen der 1. Auflage meiner Monografie „Präventive Gewinnabschöpfung in Theorie und Praxis …“:
Prof. Dr. Waechter kommt zu folgendem Ergebnis:
31 http://www.fachbuchkritik.de/html/gewinnabschopfung.html.
18
Referendar Thiée meint:
Hüls / Reichling folgern zum Schluss (4. Fazit):
32 Präventive Gewinnabschöpfung, in: Zeitschrift für öffentliches Recht in Nord-deutschland (NordÖR) 11/2008, S. 473 ff.; dazu Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) - Replik auf die Abhandlung von Prof. Dr. Kay Waechter in NordÖR 11/2008, Seiten 473 ff., in: NordÖR 2/2009, S. 62 f. 33 „Präventive Gewinnabschöpfung“: Wenn Polizeibeamte Winkeladvokaten spielen, in: Strafverteidiger (StV) 2/2009, S. 102 ff.; dazu Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe): Entgegnung auf Philipp Thiée in StV 2/2009, Seiten 102 ff., unter: http://ernsthunsicker.de/ (Menüpunkt: Entgegnung auf Thiée zur PräGe).
19
Diese teils unsachliche bis hämische Kritik (Back, Thiée) und die Feststellung, dass sich die Verwaltungsgerichte der 1. und der 2. Instanz mit der Verfassungsmäßigkeit der PräGe nur punktuell befasst haben, waren Veranlassung, mich dazu ausführlich einzulassen. 34
1.5 Prognose
Die bisherige Entwicklung, insbesondere die
- landesweite Erlassregelung in Niedersachsen 35 , die inhaltlich auch wohl weitere Bundesländer so oder ähnlich anstreben, - Vorreiterrolle der Stadtverwaltung Osnabrück mit - Stand Juni 2009 - insgesamt 91 Verfahren seit dem Jahr 2003 (53 abgeschlossene Verfahren mit einem Gesamtwert von 450.000 Euro, 27 Verfahren mit einem Gesamtwert von knapp 75.000 Euro in Bearbeitung bzw. in der Vorprüfung, 11 Verfahren nach Prüfung nicht durchgeführt bzw. Streitgegenstände an die Betroffenen herausgegeben oder Verwertung war nicht möglich),
- Anzahl von 70 weiteren Verfahren durch andere Kommunen im Land Niedersachsen, davon 16 abgelehnte Verfahren bzw. aufgehobene Sicherstellungen (Stand: Ende 2008), - Zunahme an verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen regelmäßig die polizeibehördlichen bzw. verwaltungsbehördlichen PräGe-Verfügungen bestätigt werden,
geben Hoffnung, dass sich dieses Rechtsinstitut zunehmend stabilisiert und mehr und mehr flächendeckend zur Anwendung kommt. Ich be-
34 Hunsicker, Verfassungsmäßigkeitder Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe) - Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit unter Einbindung der BVerfG-Entscheidung zum erweiterten Verfall (§ 73d StGB) und der einschlägigen Rechtsprechung (PräGe), 35 Seiten, GRIN Verlag München/Ravensburg (Mai 2009).
35 Vgl. Fn. 4.
20
Arbeit zitieren:
Ernst Hunsicker, 2009, Ländervergleich: Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe), München, GRIN Verlag GmbH
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