1. Einleitung
1. Einleitung
In der nachfolgenden Arbeit soll der rechtliche Rahmen bei Fusionen nach dem Umwandlungsgesetz im Bereich des Umwandlungsmanagement dargestellt und aufgezeigt werden.
Der Rechtsbegriff der Umwandlung beschreibt im Gesellschaftsrecht die Um-wandlung eines Unternehmens von einer Rechtsform in eine andere 1 . Aber auch die Überführung eines Rechtsträgers auf bzw. in einen anderen Rechtsträger wird Umwandlung genannt. Dies kann in vier verschiedenen Arten erfolgen: In Form der Verschmelzung, der Spaltung, des Formwechsels und der Vermögensübertragung 2 .
Die rechtliche Grundlage für jede Umwandlung stellt das Umwandlungsgesetz in Verbindung mit dem Umwandlungssteuergesetz dar. Beide sind eng mit-einander verbunden. Obgleich das Umwandlungssteuergesetz in der Praxis bei Umwandlungen von sehr großer Bedeutung ist, wird in den folgenden Betrachtungen sich fast ausschließlich auf das Umwandlungsgesetz beschränkt, denn die Komplexität der steuerlichen Auswirkungen auf die Umwandlungen würde den Rahmen dieser Seminararbeit übersteigen.
Unternehmen führen eine Umwandlung durch, weil es eine Möglichkeit darstellt, sich einer veränderten Wirtschaftslage anzupassen. Die Änderung der Wirtschaftslage kann es notwendig erscheinen lassen, den wirtschaftlichen Kurs zu wechseln und das Unternehmen strategisch neu auszurichten, also zu wachsen (in Form einer Verschmelzung) oder zu schrumpfen (in Form einer Spaltung), um neue Märkte zu erschließen, aber auch, um Know How zu erwerben, welches man selbst nicht besitzt. 3 Natürlich spielen auch steuerliche und rechtliche Gründe eine bedeutende Rolle.
1 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S. 59
2 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S. 57
3 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S. 57
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2. Das Umwandlungsgesetz
2. Das Umwandlungsgesetz
Das Umwandlungsgesetz in seiner noch heute gültigen Fassung entstand 1995 4 . Hierbei wurde die EU- Verschmelzungsrichtlinie aus dem Jahre 1990 in deutsches Recht umgesetzt. Diese europäische Richtlinie soll die grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgänge erleichtern 5 .
Das Umwandlungsgesetz in seiner heutigen Form besteht aus sieben Büchern. Im ersten Buch in § 1 UmwG werden die vier Umwandlungsarten genannt. Im zweiten Buch wird die Verschmelzung geregelt, sie umfasst die § 2 bis 122 UmwG. Das dritte Buch beinhaltet die Vorschriften zur Spaltung und umfasst die § 123 bis 173 UmwG. Die Vermögensübertragung mit den § 174 bis 189 UmwG ist im vierten Buch des Umwandlungsgesetzes enthalten. Im fünften Buch, in den § 190 bis 304 UmwG, wird der Formwechsel beschrieben. Bei Verstößen gegen das Umwandlungsgesetz sind die Strafvorschriften und Zwangsgelder des sechsten Buches relevant. Es umfasst die § 313 bis 316 UmwG. Im siebten und abschließenden Buch sind die Übergangs- und Ab-schlussvorschriften in den § 317 bis 324 enthalten 6 .
Das Umwandlungsgesetz stellt, wie bereits erwähnt, die rechtliche Basis für jede Umwandlung dar. Im Folgenden werden nun die verschiedenen Um-wandlungsarten im Einzelnen vorgestellt.
4 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.17
5 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.18
6 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.20
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3. Die Umwandlungsarten
3. Die Umwandlungsarten
Das Umwandlungsgesetz regelt die vier verschiedenen Umwandlungsarten Verschmelzung, Spaltung (mit den Teilformen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung), Vermögensübertragung und Formwechsel. In § 1 Abs. 1 UmwG werden sie genannt 7 . Die Umwandlungsarten werden aber vom Um-wandlungsgesetz nur für inländische Rechtsträger beschrieben 8 , sie sind somit nur für deutsche Rechtsträger relevant. Aber es gibt natürlich Umwandlungen, die einen ausländischen Bezug haben können.
Bei der sogenannten Inlandsverschmelzung mit Auslandsbezug befinden sich die beteiligten Rechtsträger im Inland, während die Gesellschafter und/oder das von der Verschmelzung betroffene Vermögen im Ausland sind 9 . Ein weiteres Beispiel ist die Hinausverschmelzung. Hierbei ist die übertragende Gesellschaft im Inland angesiedelt, während sich die übernehmende Gesellschaft im Aus-land befindet. Die beteiligten Gesellschafter und das Vermögen können dabei entweder im In- oder Ausland angesiedelt sein 10 . Die sogenannte Hineinverschmelzung stellt den Gegensatz dazu dar. Gleiches gilt für die Auslandsverschmelzung mit Inlandsbezug, die den Gegenentwurf zur Inlandsverschmelzung mit Auslandsbezug darstellt 11 .
3.1 Die Verschmelzung
Die Verschmelzung (betriebswirtschaftlich „Fusion“ und im Englischen „merger“ genannt) stellt die engste Form einer Unternehmensverbindung dar. Mindestens zwei Unternehmen schließen sich zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit zusammen 12 . Es entsteht ein einheitliches Unternehmen, dessen Glieder unselbständig sind.
7 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57
8 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57
9 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.18
10 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.18
11 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.19
12 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319
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3. Die Umwandlungsarten
Eine Verschmelzung kann für alle möglichen Gesellschaftsformen in Frage kommen wie die Personen- oder Kapitalgesellschaften, aber auch für Genossenschaften und Vereine bis hin zu natürlichen Personen 13 . Das Umwandlungsgesetz kennt zwei Formen der Verschmelzung:
3.1.1 Verschmelzung durch Aufnahme
Ein Unternehmen geht in ein anderes, bereits bestehendes Unternehmen auf. Es wird dabei das gesamte Vermögen auf den bestehenden Rechtsträger übertragen 14 . Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden im Block, in einem Vorgang übertragen werden. Bei der Gesamtrechtsnachfolge, die auch als auflösende Umwandlung ohne Abwicklung bezeichnet wird, werden die entsprechenden Eintragungen in öffentlichen Registern berichtigt und gegebenenfalls gelöscht 15 . Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger 16 . Sie tauschen also ihre bisherigen Aktien gegen die der übernehmenden Gesellschaft 17 .
Die Verschmelzung durch Aufnahme ist in der Praxis z.B. bei der Umstrukturierung von Konzernen zu beobachten, wenn ein Unternehmen in Form einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft verschmilzt 18 .
3.1.2 Verschmelzung durch Neugründung
Bei der Verschmelzung durch Neugründung gründen mindestens zwei Unternehmen ein neues Unternehmen und gehen in ihm auf. Beide Gesellschaften übertragen ihr gesamtes Vermögen auf den neuen Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge 19 .
13 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.58
14 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57
15 Vgl. Hegemann/ Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.21
16 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57
17 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319
18 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319
19 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57
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3. Die Umwandlungsarten
Die Anteilseigner der übertragenden Rechtsträger erhalten Anteile an dem neugegründeten, übernehmenden Rechtsträger 20 . Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften tauschen ihre Aktien gegen die der neuen Unternehmung 21 .
3.1.3 Ablauf einer Verschmelzung
Zu Beginn des Verschmelzungsprozesses wird der Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, der notariell zu beurkunden ist. Er stellt die rechtliche Basis für eine Umwandlung in Form einer Fusion dar, gemäß § 4 UmwG 22 . Das Um-wandlungsgesetz regelt auch, wie der Inhalt des Verschmelzungsvertrages auszusehen hat und welche Bestandteile unbedingt enthalten sein müssen. In ihm wird das Umtauschverhältnis der Anteile und die möglichen Zuzahlungen an die Gesellschafter festgeschrieben 23 . Der Verschmelzungsvertrag macht eindeutige Angaben über die Namen, Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften. Darüber hinaus werden Vereinbarungen getroffen, wie die Übertragung des Vermögens als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten zu erfolgen hat. Da die Anteilseigner ihre Anteile tauschen, muss das Gewinnbezugsrecht der neuen Aktien geregelt werden. Im Rahmen zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen ist dies einer der Fälle, für die das Aktiengesetz eine bedingte Kapitalerhöhung vorgesehen hat 24 . Es sind auch Angaben darüber zu machen, ob und welche besonderen Rechte den Gesellschaftern eingeräumt werden. Der Verschmelzungsvertrag legt auch den Umwandlungsstichtag fest, fixiert also den eigentlichen Termin der geplanten Fusion. Da eine Umwandlung auch immer Auswirkungen auf die Unternehmensorganisation und damit auf die Arbeitnehmer hat, müssen die Folgen der Fusion auf sie und ihre Vertreter geklärt werden 25 .
Im zweiten Schritt wird der Verschmelzungsbericht formuliert, der erläutert und begründet werden muss gemäß § 8 UmwG. Es ist erforderlich, dass er eine nachvollziehbare Bewertung aller beteiligten Rechtsträger enthält. Die Rechts- 20 Vgl.Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.57
21 Vgl. Wöhe / Döring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2001, S.319
22 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.58
23 Vgl. Schmeisser, Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement, 2004, S.58
24 Vgl. Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S.427
25 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.28
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3. Die Umwandlungsarten
folgen für die einzelnen Gesellschafter müssen aus dem Verschmelzungsbericht klar ersichtlich werden. Aus diesem Grund ist der Bericht ausführlich und schriftlich anzufertigen. Auf die Erstellung kann jedoch verzichtet werden, wenn alle beteiligten Gesellschafter dem in notarieller Form, gemäß § 8 Abs.3 UmwG, zustimmen 26 .
Im dritten Schritt wird die Umwandlung geprüft gemäß § 9 UmwG. Hierbei werden die beteiligten Unternehmen von unabhängigen, in der Regel externen Umwandlungsprüfern untersucht. Dabei fließt auch ein, ob sich die beabsichtigte Verschmelzung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, also des Umwandlungsgesetzes bewegt. Der Ablauf der Prüfung und deren Ergebnisse finden Eingang in den sogenannten Prüfungsbericht gemäß § 12 UmwG 27 .
Im nächsten Schritt werden sowohl der Prüfungs- als auch der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern aller beteiligten Unternehmen vorgelegt, die darüber befinden und schließlich die Umwandlung beschließen. Der Verschmelzungsbeschluss ist in § 12 UmwG geregelt 28 .
Als weiterer Schritt wird ein handelsrechtlicher Jahresabschluss gemäß § 17 Abs. 2 UmwG für alle beteiligten Rechtsträger erstellt, um sich ein Bild von der Vermögens- und Schuldenlage zu machen 29 .
Im nächsten Schritt erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister, die notariell zu beglaubigen ist. Das Umwandlungsgesetz gibt darüber in § 16 UmwG Auskunft, welche Formalien bei der Registeranmeldung einzuhalten sind. Dem An-meldungsformular sind der Verschmelzungsbericht, der Umwandlungsbeschluss (der zivilrechtlich wirksam sein muss), der Umwandlungsbericht sowie der Prüfungsbericht beizufügen. Des Weiteren muss eine schriftliche Erklärung enthalten sein, die darüber Auskunft gibt, dass gegen den Verschmelzungsbeschluss keine Klage anhängig ist. Darüber hinaus ist die handelsrechtliche Schlussbilanz mit einzureichen.
26 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht- Grundlagen und Steuern, 2007, S.29
27 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.26
28 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.26
29 Vgl. Hegemann / Querbach, Umwandlungsrecht-Grundlagen und Steuern, 2007, S.26
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Arbeit zitieren:
Steve Pilzecker, 2008, Umwandlungsmanagement bei Fusionen, München, GRIN Verlag GmbH
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