Inhaltsverzeichnis
- Seite III -
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VI
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS VII
1 EINLEITUNG 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Untersuchung 2
2 DIE GESETZLICHE JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG 4
2.1 Rahmenbedingungen der Jahresabschlussprüfung 4
2.1.1 Prüfungspflicht 4
2.1.2 Gegenstand und Umfang der Prüfung 4
2.1.3 Funktionen der Jahresabschlussprüfung 6
2.2 Die Erwartungslücke zwischen Öffentlichkeit und
Gesetzgebung 7
3 UNREGELMÄßIGKEITEN IM JAHRESABSCHLUSS 9
3.1 Der Begriff der Wirtschaftskriminalität 9
3.2 Der Begriff Fraud 10
3.2.1 Definition von Fraud und Abgrenzung zu Error 10
3.2.2 Arten von Fraud 12
3.2.2.1 nach der Tathandlung 12
3.2.2.2 nach dem Täterkreis 15
3.2.3 Schlüsselfaktoren bei der Begünstigung
gesch äftsschädigen-der Handlungen 17
3.2.3.1 Allgemeines 17
3.2.3.2 Das Fraud-Triangle 18
3.2.3.3 Der Fraud-Diamond 20
3.2.4 Direkte und indirekte Auswirkungen von Fraud 22
Inhaltsverzeichnis
- Seite IV -
4 DIE VERANTWORTLICHKEIT DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR
DIE AUFDECKUNG VON FRAUD 24
4.1 Gesetzliche Normierungen in Deutschland 24
4.1.1 Gesetzliche Verpflichtung des Abschlussprüfers 24
4.1.2 Exkurs: Gesetzliche Verpflichtung des Managements 25
4.2 Berufsständische Verlautbarungen 28
4.2.1 Relevante Institutionen 28
4.2.2 Bindungswirkung der IDW-Verlautbarungen 30
4.2.3 Die Verantwortlichkeit des Prüfers nach IDW PS 210 / ISA
240 31
4.2.3.1 Entwicklung der Standards 31
4.2.3.2 Aktueller regulatorischer Rahmen 34
4.3 Grenzen der Verantwortlichkeit 37
5 MAßNAHMEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS ZUR AUFDECKUNG
VON FRAUD IM RAHMEN DER GESETZLICHEN
ABSCHLUSSPR ÜFUNG 39
5.1 Allgemeines zum Planungsprozess und Prüfungsansatz 39
5.2 Erörterungen im Prüfungsteam 41
5.3 Prüfungshandlungen zur Risikoerkennung 45
5.3.1 Fraud-Interviews 45
5.3.2 Einschätzung von Risikofaktoren für Verstöße 49
5.3.3 Berücksichtigung ungewöhnlicher oder unerwarteter
Verhältnisse sowie anderer Informationen 54
5.4 Erkennung und Beurteilung der Risiken von Verstößen 55
5.4.1 Identifikation und Einschätzung der Wahrscheinlichkeiten
des Auftretens 55
5.4.1.1 Maschinelles Lernen 57
5.4.1.2 Systemprüfungen 59
5.4.2 Risiken von Verstößen im Zusammenhang mit der
Umsatzrealisierung 63
5.5 Reaktion auf bedeutsame Risiken 64
5.5.1 Reaktionen auf Abschlussebene 65
5.5.2 Reaktionen auf Aussageebene 67
5.5.2.1 Veränderung der Art des Prüfungsvorgehens 69
5.5.2.2 Veränderung des Zeitpunkts der Prüfungshandlungen 71
5.5.2.3 Veränderung des Umfangs der Prüfungshandlungen 72
Inhaltsverzeichnis
- Seite V -
5.5.3 Berücksichtigung des Risikos von Management Override 73
5.5.3.1 Prüfung von Journalbuchungen und anderen Anpassungen 73
5.5.3.2 Prüfung von Schätzwerten 74
5.5.3.3 Wirtschaftlicher Hintergrund bedeutsamer
Gesch äftsvorfälle 75
5.6 Maßnahmen bei Vermutung oder Aufdeckung von Verstößen 76
5.6.1 Erweiterte Prüfungspflichten 76
5.6.2 Mitteilungspflichten 77
5.6.3 Dokumentationspflichten 81
5.6.4 Berichterstattungspflichten 82
5.6.4.1 Prüfungsbericht 82
5.6.4.2 Bestätigungsvermerk 84
5.6.5 Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem Grund 86
6 PRAXISBEISPIEL: DER FALL FLOWTEX - EIN FALL VON
PR ÜFERVERSAGEN? 87
6.1 Das Geschäftsmodell 87
6.2 Die Handhabung 90
6.3 Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? 91
6.4 Untersuchung des Falls auf mögliches Prüfer-versagen 93
7 FAZIT 96
VERZEICHNIS DER ANLAGEN XI
ANLAGEN XII
LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS XVIII
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Unregelmäßigkeiten in Anlehnung an IDW PS 210 .....................12
Abb. 2: Management Fraud und Employee Fraud - Täterkreis und
Schadenshöhe................................................................................16
Abb. 3: Das Fraud-Triangle in Anlehnung an Hofmann, S., 2008, S.
205 ..................................................................................................18
Abb. 4: Der Fraud-Diamond in Anlehnung an Hofmann, S., 2008, S.
213 ..................................................................................................21
Abb. 5: Das Prüfungsrisiko in Anlehnung an IDW PS 261 Tz.6 ...............40
Abb. 6: systematische Risikoeingrenzung, entnommen aus Zaeh, P.,
1998, S. 176 ...................................................................................41
Abb. 7: Einteilung der Red Flags in Anlehnung an IDW PS 210 Tz. 35 ...50
Abb. 8: Risiko-Relevanz-Matrix nach Fürst/Wieland, entnommen aus
KPMG, 2006, S. 13.........................................................................53
Abb. 9: Notwendigkeit der Risikobeurteilung in Anlehnung an Ramos,
M., 2003 ..........................................................................................56
Abb. 10: Aussagebezogene Prüfungshandlungen in Anlehnung an
IDW PS 300 Tz. 28ff. ......................................................................68
Abb. 11: Grundkonzeption des Falls FlowTex in Anlehnung an
Hofmann, S., 2005, S. 217 .............................................................89
Abb. 12: 4-Phasen-Modell zum Anti-Fraud-Management in Anlehnung an Bantleon, U. / Thomann, D., DStR 38/2006, S. 1718ff..............98
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz Abschn. Abschnitt ACFE Association of Certified Fraud Examiners ACL
AG AICPA AktG
Anh. BaFin BB BeckBilKo BFuP
BilKoG BilMoG BKA BR-Drs. Bundesrats-Drucksache BS
bspw. bzgl. bzw. ca. CEO Chief Executive Officer CFE Certified Fraud Examiner COSO Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission DB Der Betrieb (Zeitschrift) d.h. das heißt DM Deutsche Mark DPR
DRSC DStR ED EDV et al. etc. et cetera f.
FAZ
gem. ggf. ggü. GmbH GoA GoB GuV GVG GwG
HB
HFA HGB HGB-Komm. h.M. Hrsg. HS IAASB
IDEA i.d.F. i.d.R. IDW IDW E-IPS IDW PH IDW PS IDW RH IDW RS IDW S IFAC International Federation of Accountants IFRS
IKS ISA i.S.d. i.S.v. im Sinne von i.V.m
IT
KWG
lit. mind. mindestens Mio.
Mrd. MüKoAktG MüKoHGB m.w.N. n.F.
Nr. o.ä.
o.g. o.V. PCAOB
PKS PwC
redr. RefE Referentenentwurf rev. revised RMS
Rn. S.
SAS SEC sog. SPE StGB StuB Tab. TransPuG
Tz. u. und u.a. unter anderem U.S. United States US-GAAS
USA USD US-Dollar
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Wirtschaftskrise stellt das Management vieler Unternehmen vor eine neue Herausforderung, wie sie größer kaum sein könnte: immer härtere Wettbewerbspraktiken, schwierigere Marktdurchdringung, Umsatz- und Gewinneinbrüche gepaart mit der Jagd auf teils utopische Renditevorgaben seitens der Eigner sind die Zutaten eines tückischen Cocktails, dessen Wirkung sich in den vergangenen Jahren immer stärker abzeichnet.
Schlagzeilen wie „Korruption bei Siemens - der erste Top-Manager packt 1 2 und „Verdacht auf Inaus“ , „WorldCom: Milliarden-Falschbuchungen“ 3 sind nahezu alltäglich geworden. Dennoch sider-Geschäfte bei Enron“
gewinnt die Thematik im Zuge des Wirtschaftsabschwungs zunehmend an Brisanz. Wirtschaftskriminelle Handlungen in Unternehmen erlangen immer größere Relevanz und es treten moderne Arten wirtschaftskrimineller Aktivitäten auf, von denen die Unternehmen bisher kaum oder gar nicht betroffen waren. Jedes zweite Unternehmen reiht sich mittlerweile in 4 5 den Kreis von Fraud -Fällen ein.
Kaum verwunderlich, aber dennoch ernüchternd, erscheint da das Ergebnis einer Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst&Young, bei der 2.246 Interviews unter Mitarbeitern börsennotierter bzw. multinationaler Unternehmen in 22 europäischen Ländern geführt wurden. Hiernach erwarten mehr als die Hälfte (55%) der Befragten einen nochmaligen An- 6 stieg fraudulenter Handlungen innerhalb der nächsten Jahre.
1 vgl. Ott, K., Süddeutsche Zeitung vom 09.12.2006
2 vgl. o.V., Die Presse vom 26.06.2002 3 vgl. Halusa, M., Welt Online vom 15.01.2002
4 Fraud = dolose oder deliktische Handlungen von strafrechtlicher Relevanz, vgl. zur
genauen Begriffsklärung Abschn. 3.2 dieser Arbeit
5 vgl. PwC, 2009, S. 5 6 vgl. Ernst&Young, 2009, S. 4
7 in den vergangenen Jahren scheinen Die spektakulären Bilanzskandale
nur der Beginn einer losgetretenen Lawine unrühmlicher Fälle gewesen zu sein. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass das Vertrauen der Öf- 8 undin die Verlässlichkeit der Abschlussinfentlichkeit in den Aktienmarkt
9 nachhaltig erschüttert wurde. Im Kreuzfeuer der Kritik stand formation
insbesondere auch der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, dessen Leistung bei der Prüfung betroffener Jahresabschlüsse als unzureichend und 10 mitursächlich für diese Verstöße angesehen wurde.
National und international reagierten die Gesetzgeber wie auch berufs- 11 undGeständische Einrichtungen mit einer Vielzahl von Normierungen setzesnovellen mit dem Ziel, das Vertrauen in die Kapitalmärkte wieder herzustellen und die Transparenz auf Unternehmensebene zu verbes- 12 DieWeiterentwicklung auf diesem Gebiet zeigt, dass das Thema sern.
Fraud längst zu einem omnipräsenten Bestandteil der Jahresabschlussprüfung geworden ist.
1.2 Gang der Untersuchung
Ziel dieser Arbeit ist die Darstellung der Relevanz von Fraud im Rahmen der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung.
Kapitel 2 konkretisiert die Aufgabe der gesetzlichen Abschlussprüfung. Hier wird auf die gesetzlich normierten Rahmenbedingungen der Jahresabschlussprüfung eingegangen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Prüfungstätigkeit und die verschiedenen Funktionen der Abschlussprüfung. Es folgt ein Aufriss über die Differenzen zwischen der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit hinsichtlich des Prüfungsauftrags und den tatsächlichen gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung. Der Begriff der daraus resultierenden Erwartungslücke wird näher beleuchtet.
7 so z.B. Enron, 2001: 1,7 Mrd. $ Korrekturbuchungen wegen falsch ausgewiesener
Gewinne und versteckter Schulden; WorldCom, 2002: 11 Mrd. $ Falschbuchungen; Ahold, 2003: 1 Mrd. € Korrekturbuchungen wegen zu hoch gebuchter Gewinne eines Tochterunternehmens; Parmalat, 2003: 14 Mrd. $ Schuldenverschleierungen; vgl. hierzu und zu weiteren Fällen Peemöller, V. / Hofmann, S., 2005, S. 29ff.
8 vgl. Schruff, W., WPg 5/2005, S. 207 9 vgl. Schruff, W., WPg 17/2003, S. 901
10 vgl. u.a. Knabe, S. et al., WPg 19/2004, S. 1057; Schindler, J. / Gärtner, M., WPg
22/2004, S. 1233 sowie Baetge, J. / Melcher, T., 2008, S. 389
11 vgl. Lechner, S., DStR 14/2006, S. 1854 12 vgl. KPMG, 2006, S. 4
Die verschiedenen Arten von Unregelmäßigkeiten im Jahresabschluss bilden den Kern des dritten Kapitels. Nachdem der allgemeine Begriff der Wirtschaftskriminalität veranschaulicht wurde, erfolgt eine Konkretisierung des Begriffs Fraud. Einer allgemeinen Abgrenzung zum Begriff Error schließen sich verschiedene Ausprägungsformen von Fraud sowie das Aufzeigen wesentlicher Faktoren, die zur Begünstigung geschäftsschädigender Handlungen beitragen, an. Das Kapitel schließt mit einer Erläuterung möglicher Auswirkungen dieser Problematik. Kapitel 4 zeigt auf, in welchem Ausmaß der Abschlussprüfer für die Aufdeckung von Fraud im Rahmen der Jahresabschlussprüfung Verantwortung trägt. Neben der Darstellung gesetzlich normierter Verpflichtungsmaßstäbe und damit einhergehend dem Aufzeigen von Grenzen der Ver-antwortlichkeit wird auch verdeutlicht, inwieweit sich die Verantwortung des Prüfers von der des Managements unterscheidet. Es folgt eine Konkretisierung der gesetzlichen Prüfungsaufgabe durch die Illustration relevanter berufsständischer Verlautbarungen und deren rasanter Entwicklung in der nahen Vergangenheit.
Vorgeschriebene Maßnahmen zur Aufdeckung von Fraud im Rahmen der Prüfungstätigkeit werden in Kapitel 5 dargestellt. Im Zusammenhang mit den verschiedenen Phasen der Abschlussprüfung wird erarbeitet, welche konkreten Handlungsanweisungen nach den aktuellen Standards an den Abschlussprüfer bestehen, um dem Risiko von Fraud aktiv zu begegnen. Hierbei sind auch konkrete Beispiele, die während des Prüfungsverlaufs Hinweise auf einen Fraud-Fall geben können, Teil der Diskussion. Das Kapitel schließt mit Reaktionsanleitungen an den Prüfer, die dieser einzuhalten hat, wenn er während der durchgeführten Prüfungshandlungen einen Verstoß aufdeckt oder substantielle Verdachtsmomente hierfür bestehen.
Die im Verlauf der Arbeit erlangten Kenntnisse finden in Kapitel 6 anhand eines realen Praxisbeispiels ihre Anwendung. Gegenstand der Erörterung ist die Darstellung des Bilanzbetrugs der Firma FlowTex Technologie GmbH & Co. KG sowie eine Untersuchung der Fallkonstellation auf mögliches Versagen der Wirtschaftsprüfergesellschaft KPMG, die dem Unternehmen bis kurz vor seinem Zusammenbruch noch die Korrektheit der Unternehmensbilanzen bescheinigt hatte.
Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse. Bestandteil dieses Fazits ist ferner ein Ausblick hinsichtlich der künftigen Entwicklung einschlägiger Normen sowie Empfehlungen, dem Fraud-Risiko auch fernab des Wirtschaftsprüfungsbereichs zu begegnen.
2 Die gesetzliche Jahresabschlussprüfung
2.1 Rahmenbedingungen der Jahresabschlussprüfung
2.1.1 Prüfungspflicht
Die Paragraphen 316 bis 324 HGB befassen sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses. Diese Vorschriften bilden - neben den vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Prüfungsstandards und der Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers an sich - die Grundsätze ord- 13 nungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA).
Eine generelle Pflicht zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung wird durch § 316 Abs. 1 S. 1 HGB begründet. Demnach sind alle Kapital- 14 sind,durch eigesellschaften, die nicht kleine i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB nen Abschlussprüfer zu prüfen. Kapitalgesellschaften, die einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung hierfür beantragt haben, gelten stets als groß (vgl. § 267 Abs. 15 Weitere 3 S. 2 HGB) und sind somit grundsätzlich prüfungspflichtig. betroffene Unternehmen, hierunter auch Nicht-Kapitalgesellschaften, er- 16 schließen sich durch die Bezugnahme auf § 316 HGB.
2.1.2 Gegenstand und Umfang der Prüfung
Gegenstand und Umfang der Prüfung ergeben sich aus § 317 HGB. Zu prüfen sind nach § 316 HGB der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht. Durch § 317 HGB wird der Gegenstand der Prüfung insoweit näher bestimmt, als in die Prüfung die Buchführung einzubeziehen ist (Abs. 1 S. 1) und sich die Prüfung des Konzernabschlusses auf die hierin zusammengefassten Jahresabschlüsse, insbesondere konsolidierungsbedingte Anpassungen, zu
13 vgl. Schmidt, S., in: Förschle, G. / Peemöller, V., 2004, S. 198
14 nach § 267 Abs. 1 HGB dürfen mind. zwei der dort genannten Merkmale (Bilanz-
summe 4,015 Mio.€, Umsatzerlöse 8,030 Mio.€, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten werden, um die Kapitalgesellschaft als klein zu qualifizieren. Durch das BilMoG wird der Schwellenwert für die Bilanzsumme auf 4,840 Mio.€, der für die Umsatzerlöse auf 9,680 Mio.€ erhöht. 15 vgl. Adler, H. et al., 2000, § 316 HGB, Rn. 24
16 so z.B. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, vgl. § 340k Abs. 1 HGB sowie
Versicherungsunternehmen, vgl. § 341k Abs. 1 HGB)
17 Die Buchführung ist hier im Sinne der Hanerstrecken hat (Abs. 3 S.1).
delsbücher zu verstehen und soll einen Überblick über Entstehen und Abwicklung der Geschäftsvorfälle sowie über die Lage des Unternehmens 18 Die Prüfung hat sich vor allem auch auf das Inventar als Bevermitteln. 19 standteil der Lagerbuchhaltung auszudehnen. Gegenstand der Abschlussprüfung sind somit alle Rechnungslegungs- 20 komponenten der Kapitalgesellschaft bzw. des Konzerns. Für börsennotierte Aktiengesellschaften erweiterte sich die Prüfungspflicht durch das KonTraG zudem auf die Frage, ob der Vorstand seiner Pflicht zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems i.S.d. § 91 Abs. 2 AktG nachgekommen ist und ob dieses seine Aufgaben erfüllen kann (vgl.
§ 317 Abs. 4 HGB). Je nach Größe, Komplexität und Struktur des Unternehmens ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorschrift neben AGs 21 auch auf GmbHs anzuwenden ist.
Aus § 317 Abs. 1 S. 1 HGB geht hervor, dass die Abschlussprüfung im 22 so anzulegen ist, Sinne einer „Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung“ dass „Unrichtigkeiten und Verstöße“ bei „gewissenhafter Berufsausübung“ erkannt werden. Diese Regelung erstreckt sich sowohl auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften als auch der ergänzenden Bestimmungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung. Die Befolgung anderer gesetzlicher Bestimmungen, die nicht die Rechnungslegung betreffen, ist nicht Ge- 23 Injedem Fall hat der Jahresabschluss genstand der Abschlussprüfung.
in seiner Gesamtheit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens i.S.v. § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln. Für den Lagebericht bedeutet das, dass er mit dem Jahresabschluss, ggf. auch mit dem IFRS-Einzelabschluss nach
§ 325 Abs.2a HGB, und mit den durch die Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht sowie eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt und Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (vgl. § 317 Abs. 2 HGB).
Der Begriff der „gewissenhaften Berufsausübung“, wie er auch in § 43 Abs. 1 S. 1 WPO als Grundsatz fixiert ist, wird vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Berufssatzung WPK wird jedoch die geforderte Gewissenhaftigkeit durch Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und berufsständischen Normen sowie fachlicher Regeln
17 vgl. Terlinde, C., 2005, S. 58
18 vgl. Adler, H. et al., 2000, § 317 HGB, Rn. 15 19 vgl. Morck, W., in: Koller, I. et al., HGB-Komm., 2007, § 317, Rn. 1 20 vgl. Adler, H. et al., 2000, § 317 HGB, Rn. 1 21 vgl. ebenda, Rn. 18 22 vgl. Graumann, M., 2007, S. 89
23 vgl. Morck, W., in: Koller, I. et al., HGB-Komm., 2007, § 317, Rn. 2
24 Als zu beachtende fachliche Regeln sind die GoB, die sichergestellt.
Verlautbarungen des DRSC und insbesondere die vom IDW verabschiedeten Prüfungsstandards (IDW PS), Stellungnahmen (IDW RS und IDW S) sowie Prüfungs- und Rechnungslegungshinweise (IDW PH, IDW RH) 25 anzusehen.
2.1.3 Funktionen der Jahresabschlussprüfung
Gemäß IDW PS 200 Tz. 8 soll die Abschlussprüfung die Verlässlichkeit der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen bestä- 26 DieJahresabschlussprüfung tigen und deren Glaubhaftigkeit erhöhen.
erfüllt mithin eine Kontrollfunktion und soll einerseits zur besseren Qualität der Rechnungslegung beitragen, andererseits eine Präventivwirkung im 27 Hinblick auf Fehler bei der Erstellung von Jahresabschlüssen entfalten. Aus den o.g. Gegenständen der Prüfung ergibt sich jedoch nur ein mittel- 28 barer Umfang der Prüfung , weshalb der Gesetzgeber weitere wesentliche Bestandteile festlegt, um diesen Umfang zu konkretisieren.
Die Informationsfunktion der Jahresabschlussprüfung wird primär durch 29 den in § 321 HGB vorgeschriebenen Prüfungsbericht erfüllt , in welchem
der Abschlussprüfer den Aufsichtsorganen schriftlich über Art, Umfang und das Ergebnis der Prüfung Bericht erstattet (vgl. Abs. 1). Aus den Absätzen 1-4 des § 321 HGB wird deutlich, dass der Prüfungsbericht einer problemorientierten Ausgestaltung der wesentlich festgestellten Ergebnisse und Sachverhalte folgt und somit den Adressaten eine Hilfestellung bei 30 , indem beurteilt wird, ob der Ausübung ihrer Überwachungsfunktion gibt
der Vorstand Gestaltungsmöglichkeiten sachgerecht und im Interesse der 31 Anteilseigner ausgeübt hat.
Das Gesamturteil seiner Prüfung gibt der Prüfer in Form des Bestätigungsvermerks (auch: Testat), welcher das Ziel jeder Abschlussprüfung
32
Der Bestätigungsvermerk ist das zusammengeist, ab (vgl. § 322 HGB).
fasste Ergebnis der Prüfung
und Umfang der Prüfung auch im Abschluss angewandte Bilanzierungs-
24 vgl.Marten, K.-U. et al., 2007, S. 533
25 vgl. Naumann K.-P., in: IDW, WP-Handbuch, 2006, Abschn. A Rn. 364 26 vgl. IDW PS 200 Tz. 8, in: German Auditing Standards, 2004, S. 6 27 vgl. Herkendell, A., 2007. S. 49f.
28 vgl. Ebke, W., in: Schmidt, K., MüKoHGB, 2008, § 317 HGB, Rn. 1 29 vgl. Wiedmann, H., in: Joost, D. / Strohn, L., HGB, 2008, § 316, Rn. 5 30 vgl. Marten, K.-U. et al., 2007, S. 519 31 vgl. Herold, C., 2006, S. 24f. 32 vgl. Reimann, T., 2009, S. 11
33 vgl. Grewe, W., in: IDW, WP-Handbuch, 2006, Abschn. Q Rn. 5
und Prüfungsgrundsätze auf (Abs. 1). Auf fortbestandsgefährdende Risiken (Abs. 2 S. 3) sowie auf die zutreffende Darstellung der im Lagebericht enthaltenen Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung (Abs. 6 S. 2) ist hierbei gesondert einzugehen. Zweifel im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat der Abschlussprüfer ausdrücklich zu vermerken und aufgrund derer ggf. eine Einschränkung (Abs. 2 S. 2 Nr. 2) oder Versagung (Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bzw. 4) des Testats vorzunehmen.
Da der Bestätigungsvermerk in erster Linie Publizitätswirkung hat und die Stakeholder des Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung
34
wird der Abschlussprüfer in diesem Sinne auch als unterrichten soll,
„public watchdog“ fung erfüllt. Doch genau diese intermediäre Funktion führt nicht selten zu einer Erwartungshaltung der Öffentlichkeit, die sich nicht mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers deckt.
2.2 Die Erwartungslücke zwischen Öffentlichkeit und
Gesetzgebung
Seit der Aktienrechtsreform 1965 erfährt das Interesse der Öffentlichkeit an der Abschlussprüfung und deren Ergebnissen eine zunehmende Stei- 36 welchedurch die Bilanzskandale der näheren Vergangenheit an gerung,
zusätzlichem Ausmaß gewann. Je nach gruppen- und situationsspezifischem Interesse der Stakeholder ist zu beobachten, dass sich unterschiedliche Erwartungshaltungen hinsichtlich des Bestätigungsvermerks 37 und somit im Hinblick auf das Urteil des Prüfers bilden.
Die Erteilung eines uneingeschränkten Testats, welches im Sinne des Gesetzgebers lediglich die Übereinstimmung der handelsrechtlichen Rechnungslegung mit den relevanten Normen bescheinigt,
39 interpretiert. In der öffentÖffentlichkeit häufig auch als „Qualitätssiegel“ lichen Wahrnehmung ist der Abschlussprüfer der „vermeintliche Garant“ für die Gesundheit in punkto finanzieller und wirtschaftlicher Lage des
34 vgl. Grewe, W., in: IDW, WP-Handbuch, 2006, Abschn. Q Rn. 392 35 vgl. Luttermann, C., in: Kropf, S. / Semler, J., MüKoAktG, 2003, IX. Abschlussprü-
fung, Rn. 134
36 vgl. Adler, H. et al., 2000, § 316 HGB, Rn. 23 37 vgl. Reimann, T., 2009, S. 16
38 vgl. Wiedmann, H., in: Joost, D. / Strohn, L., HGB, 2008, § 316 , Rn. 7 39 vgl. Adler, H. et al., 2000, § 316 HGB, Rn. 23 40 vgl. Berndt, T. / Jeker, M., BB 48/2007, S. 2621
Unternehmens. Die Erwartungen an den Bestätigungsvermerk reichen hin bis zu bescheinigten potentiellen Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie einer Garantie über Kompetenz und Integrität der Geschäftsführung und damit einhergehend der lückenlosen Prüfung auf be- 41 DieseDiskrepanz zwischen trügerische Handlungen im Unternehmen.
den Erwartungen der Öffentlichkeit darüber, was eine Abschlussprüfung zu leisten hat und andererseits darüber, was sie tatsächlich leisten soll, 42 wird als Erwartungslücke (expectation gap) bezeichnet.
Die Ursachen für die Entstehung solcher Erwartungslücken sind vielfältiger Natur. Häufig liegen sie in der fehlenden Kenntnis über Rechnungsle- 43 zueinem großen Teil jedoch auch in der gungs- und Prüfungsnormen,
Neigung der Medien, im Zusammenhang mit Betrugsfällen „reißerische Überschriften wirksam zu platzieren, die sich die nicht fachkundige Leser- 44 schaft kritiklos zu Eigen macht“.
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer musste sich in den vergangenen Jahren nicht nur in Deutschland, sondern vor allem auch in den angelsächsischen Ländern, diesem Phänomen stellen. Bereits 1998 erfolgte durch das Inkrafttreten des KonTraG eine grundlegende Neugestaltung des § 322 HGB mit dem Ziel, „durch vorbildliche Formulierung (des Bestä- 45 NachAufdeckung tigungsvermerks) die Erwartungslücke zu schließen“. der ersten großen Bilanzskandale folgten - allen voran der usamerikanische Sarbanes-Oxley-Act vom 30.07.2002 - Maßnahmen der 46 sowie Erlasse auf europäischer Ebene, die für die Bundesrepublik SEC
47 im BilKoG mündeten mit dem Ziel, das Vertrauen in die Qualität der u.a. 48 Rechnungslegung und der Abschlussprüfung zu stärken.
Zwar kodifiziert der IDW PS 200 Tz. 15 bereits seit seiner Verlautbarung im Jahr 2000 den Grundsatz, dass Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers keine Gewähr für die zukünftige Lebensfähigkeit des Unternehmens oder die Effektivität und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung dar-
41 vgl.hierzu statt vieler Marschdorf, H., DStR 3/1995, S. 111 sowie Reimann, T.,
2009, S. 16f.
42 vgl. z.B. Forster, K.-H., WPg 23/1994, S. 789ff. 43 vgl. Grewe, W., in: IDW, WP-Handbuch, 2006, Abschn. Q Rn. 410 44 vgl. Baetge, J. / Melcher, T., 2008, S. 400 45 vgl. BR-Drs. 872/97, S. 78
46 Final Rule: „Strengthening the Commission’s Requirements regarding Auditor In-
dependence“ vom 06.05.2003
47 vgl. zu einer zusammenfassenden Übersicht gesetzlicher Neuregelungen z.B.
Marten, K.-U. et al., 2007, S. 20f.
48 vgl. Begründung des RefE zum BilKoG, abrufbar unter:
http://www.bmj.bund.de/media/archive/513.pdf
49 Jedoch erhält dieser Grundsatz angesichts der momentanen stellen.
Erwartungshaltung zur Prüfung der Integrität der Geschäftsführung eine aktuelle Relevanz und es ist im Rahmen dieser Arbeit zu hinterfragen, inwieweit die Aufdeckung von Fraud eine gesetzlich vorgesehene Stellung in der Jahresabschlussprüfung einnimmt.
3 Unregelmäßigkeiten im Jahresabschluss
3.1 Der Begriff der Wirtschaftskriminalität
Edwin H. Sutherland prägte mit einer bahnbrechenden Arbeit im Jahr 1939 erstmals den Begriff des „White Collar Crime“. Er subsumierte unter diesem Terminus Straftaten, die von Personen mit hohem sozialem An- 50 Der sehen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit begangen werden. Ausdruck „White Collar Crime“ wurde anschließend häufig mit dem Begriff der „Wirtschaftskriminalität“ gleichgesetzt, jedoch wurde aufgrund der pluralistischen Erscheinungsformen von Wirtschaftsdelikten bald deutlich, dass die Begriffe aus heutiger - vor allem betriebswirtschaftlicher - Sicht 51 nicht mehr deckungsgleich sind.
Bislang existiert keine einheitliche Definition von Wirtschaftskriminalität, 52 vielmehr bilden sich je nach Betrachtungswinkel eigene Abgrenzungen. Fortan soll der Auffassung von Wells / Kopetzky gefolgt werden, die „Wirtschaftskriminalität in Unternehmen“ als „Wirtschaftskriminelle Handlungen, durch welche
- eine Person in einem Vertrauens- und/oder Machtverhältnis zum Unternehmen
- unter Missbrauch von Ressourcen des Unternehmens
- sich oder andere zu bereichern sucht oder
49 vgl. IDW PS 200 Tz. 15, in: German Auditing Standards, 2004, S. 14 50 vgl. Dannecker, G., 2007, Rn. 6 51 vgl. Peemöller, V. / Hofmann, S., 2005, S. 19
52 so umfasst bspw. § 74c Abs. 1 Nr. 1-6 GVG einen Straftatenkatalog; das BKA de-
finiert Wirtschaftskriminalität als „Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und/oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert“ (vgl. BKA PKS 2008, S. 17); die angelsächsische Literatur nimmt eine Aufteilung in „occupational crime“ und „corporate crime“ vor, die jedoch ebenfalls nicht als abschließende Definition angesehen werden kann (vgl. KPMG, 2006, S. 5)
53 - eine übertragene Verfügungsmacht missbraucht“ definieren.
Diese Definition umfasst die im interessierenden Zusammenhang relevanten Formen von Wirtschaftskriminalität und soll synonym zum Begriff „Fraud“ verstanden werden.
3.2 Der Begriff Fraud
3.2.1 Definition von Fraud und Abgrenzung zu Error
Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der Prüfer gemäß § 317 Abs. 1 S. 3 HGB seine Prüfung darauf auszurichten, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich wesentlich auf die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Die Berücksichtigung solcher Unregelmäßigkeiten im Jahresabschluss konkretisiert IDW PS 210 („Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung“) und transformiert damit die ISA 240 („The Auditor’s Responsibility to Consider Fraud in an Audit of Financial Statements“) und ISA 250 („Consideration of Laws and Regulations in an 54 Audit of Financial Statements“) in eine deutsche Prüfungsnorm.
Demnach lassen sich Unregelmäßigkeiten in „Unrichtigkeiten“, „Verstöße“
- beide mit Auswirkungen auf die Rechnungslegung - und „sonstige Gesetzesverstöße“, die nicht zu falschen Angaben in der Rechnungslegung 55 führen, unterteilen.
Unrichtigkeiten („Error“) stellen unbeabsichtigt falsche Angaben im Abschluss oder Lagebericht dar. Sie können aus Schreib- oder Rechenfehlern, aus der unbewusst falschen Anwendung von Rechnungslegungs-grundsätzen oder dem Übersehen oder fehlerhaften Einschätzen von Sachverhalten beruhen.
Verstöße („Fraud“) hingegen sind beabsichtigte Handlungen einer oder auch mehrerer Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter, der Mitglieder des Aufsichtsorgans, der Mitarbeiter oder Dritter mit dem Ziel, sich durch diese Handlungen ungerechtfertigte oder rechtswidrige Vorteile 56 Hierunter fallen nach IDW PS 210 Täuschungen, Verzu verschaffen.
53 vgl. Wells, J. / Kopetzky, M., 2006, S. 1
54 vgl. Wiedmann, H., in: IDW, WP-Handbuch, 2006, Abschn. R Rn. 134f. 55 vgl. hierzu und zu folgenden Ausführungen IDW PS 210 Tz. 7, WPg 22/2006, S.
1423f.
56 vgl. Übersetzung ISA 240 Tz. 6, in: IDW E-IPS 240, WPg 22/2004, S. 1287
mögensschädigungen und Gesetzesverstöße, sofern sie Auswirkungen auf die Rechnungslegung haben.
Der für diese Verstöße gleichbedeutend verwendete Begriff „Fraud“ entstammt dem Lateinischen fraus, fraudis und wird mit Betrug, Täuschung übersetzt. Im englischen Sprachgebrauch bedeutet er so viel wie Betrug, 57 Schwindel, Täuschung, Unterschlagung.
Die ACFE verwendet für „occupational fraud“ die Definition: „The use of one’s occupation for personal enrichment through the deliberate misuse 58 or misapplication of the employing organization’s resources or assets“. Allerdings wird hier auf die persönliche Bereicherungsabsicht abgestellt, die nicht Bestandteil des IDW PS ist und wohl im Hinblick auf die Absich- 59 ten des Täterkreises auch zu eng greift.
Bezeichnend für den Unterschied zwischen Fraud und Error ist in jedem Fall, ob die zugrunde liegende Handlung, die zu einer falschen Angabe im 60 Abschluss führt, beabsichtigt oder unbeabsichtigt ist. Für beide Fälle besteht für den Abschlussprüfer eine Berichterstattungspflicht sowohl im Prüfungsbericht als auch im Bestätigungsvermerk.
Sonstige Gesetzesverstöße, die nicht mit falschen Angaben in der Rechnungslegung zusammen hängen, finden lediglich Eingang in den Prüfungsbericht und sollen in den nachfolgenden Ausführungen allenfalls sekundäre Beachtung finden.
Abbildung 1 gibt einen umfassenden Überblick zu den Unregelmäßigkeiten i.S.d. IDW PS 210 und den Zusammenhang mit den ISA 240 und 250.
57 vgl. Wells, J. / Kopetzky, M., 2006, S. 2
58 vgl. ACFE, 2008, S. 6
59 so auch Bantleon, U. / Thomann, D., DStR 38/2006, S. 1715 60 vgl. Übersetzung ISA 240 Tz. 6 in: IDW E-IPS 240, WPg 22/2004, S. 1287
Abb. 1: Unregelmäßigkeiten in Anlehnung an IDW PS 210
3.2.2 Arten von Fraud
3.2.2.1 nach der Tathandlung
Weltweit existieren vielfältige Einteilungsmöglichkeiten für die Systematisierung von Fraud. So nimmt bspw. die ACFE eine im angloamerikanischen Raum weit verbreitete Einteilung anhand des „Fraud Tree“ vor. Dieses Schema gliedert geschäftsschädigende Handlungen in die Hauptkategorien „Rechnungslegungsmanipulation“ („Fraudulent Financial Statements“), „Vermögensschädigung“ („Asset Misappropriation“) 61 und „Korruption“ („Corruption“).
61 vgl. zur genaueren Systematisierung Anlage A1 in Anlehnung an ACFE, 2008, S.
7; eine ähnliche Darstellung findet man auch bei Hofmann, S., 2008, S. 78
Laut ISA 240 Tz. 7 wie auch IDW PS 210 Tz. 7 gilt Korruption nicht als eine Art von Fraud i.S.d. unter Abschnitt 3.2.1 erwähnten Tathandlungen, sondern wird vielmehr in die „sonstigen Gesetzesverstöße“ ohne Auswirkung auf die Rechnungslegung eingeordnet, welche keinen Eingang in den Bestätigungsvermerk finden. Aus Sicht der Autorin ist dies durchaus 62 nicht selten mit kritisch zu werten, da insbesondere aktive Korruption Falschdarstellungen im Jahresabschluss einhergeht, wenn der Täter bspw. Unternehmensvermögen zu Zwecken der Bestechung anbietet 63 oder überhöhte Rechnungen zur Finanzierung der Korruption ausstellt.
Im Folgenden soll jedoch weiterhin der in Deutschland gebräuchlichen Systematisierung des IDW gefolgt werden, welches Fraud als absichtlich begangenen Verstoß mit Auswirkungen auf die Rechnungslegung qualifiziert und diese Verstöße in die drei Kategorien „Täuschungen“, „Vermögensschädigungen“ und „andere Gesetzesverstöße“, die zu falschen An- 64 gaben in der Rechnungslegung führen, unterteilt.
Täuschungen i.S.d. IDW PS 210 lassen sich auch als „Bilanzdelikte“ oder „Manipulation der Rechnungslegung“ („fraudulent financial reporting“) bezeichnen. Sie umfassen bewusst falsche Angaben im Jahresabschluss oder Lagebericht und entstehen z.B. durch Fälschungen oder Änderungen der buchhalterischen Aufzeichnungen, die absichtliche Nichterfassung von Geschäftsvorfällen oder die vorsätzliche Nichtanwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen. Bilanzdelikte beinhalten sowohl die Ver- 65 vonSachverhalten als auch die Bilanzfälschung 66 („cooking schleierung
the books“). Häufig bewegen sich Unternehmen auf einer Gratwanderung zwischen „gerade noch erlaubter“ Bilanzpolitik durch Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und dem Tatbestand des Bilanzdelikts. Rechnungslegungsmanipulationen werden nahezu immer mit dem Ziel der
62 Werden monetäre Werte, Waren oder Leistungen einer Person angeboten, um
deren Entscheidungen zu beeinflussen, so spricht man von aktiver Korruption. Der Empfänger, der diese Werte, Waren oder Leistungen entgegen nimmt, begeht passive Korruption (vgl. Hamann, C., 2003, S. 34) 63 vgl. zu einer ähnlichen Auffassung auch Bantleon, U. / Thomann, D., DStR
38/2006, S. 1715
64 vgl. hierzu und zu folgenden Ausführungen IDW PS 210 Tz. 7, WPg 22/2006, S.
1423f.
65 Verschleierungen sind Verstöße gegen die Bilanzklarheit, oftmals mit dem Zweck,
die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu verzögern oder zu verhindern (vgl. Scheffler, E., 2005, S. 192f.); es handelt sich im die sog. „erfolgsneutrale Bilanzmanipulation“
66 Bilanzfälschungen sind Verstöße gegen die Grundsätze der Bilanzwahrheit z.B.
durch Weglassen, „Luftbuchungen“ oder massive Über-/Unterbewertungen (vgl. Hofmann, S., 2008, S. 97); es handelt sich um die sog. „erfolgswirksame Bilanz- manipulation“
Ergebnisbeeinflussung vorgenommen, um die Abschlussadressaten über 67 den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu täuschen.
Vermögensschädigungen („misappropriation of assets“) beinhalten alle widerrechtlichen Handlungen, die auf die Aneignung oder Verminderung von Gesellschaftsvermögen oder eine Erhöhung der Verpflichtungen des Unternehmens ausgerichtet sind. Vermögensschädigungen sind nur dann als „Verstöße“ zu deklarieren, wenn sie nicht zutreffend in der Rechnungslegung dargestellt sind. Insbesondere sind hier als Beispiele Diebstahl von Vermögensgegenständen zum persönlichen Gebrauch oder Verkauf, die direkte Entwendung monetärer Mittel oder die Unterschla- 68 Vermögensschädigungen gung von Zahlungseingängen zu nennen.
gehen nahezu immer mit der Fälschung von Aufzeichnungen oder Doku- 69 mentationen einher, um den Vorfall zu vertuschen.
Andere Gesetzesverstöße („non-compliance with laws and regulations“) schließlich stellen dann einen Verstoß dar, wenn die Auswirkungen von beabsichtigten Gesetzesverstößen gegen Nicht-Rechnungslegungsnormen, einschließlich Gesellschaftsvertrag und Satzung, in der Rechnungslegung nicht oder nicht zutreffend dargestellt wurden. Dies kann bspw. durch die Nichterfassung von Geldstrafen oder Schadensersatzpflichten, die keine Vermögensschädigung darstellen, der 70 Fall sein.
Nach einer Studie der ACFE unter 16.606 CFEs nimmt die Kategorie „Asset Misappropriation“ im Jahr 2008 (wie auch in den Vorjahren) den mit Abstand größten Anteil (88,7%) an Fraud-Fällen ein. Die „Fraudulent Financial Statements“ liegen hier bei einer deutlich niedrigeren Quote (10,3%), jedoch ist zu beobachten, dass die Schadenshöhen das umgekehrte Ausmaß annehmen: Die vergleichbar wenigen Fälle von Bilanzdelikten verzeichneten einen durchschnittlichen Schaden i.H.v. 2.000.000 USD, während die Vermögensschäden im Durchschnitt bei „nur“ 150.000 71 USD lagen.
Alle aufgeführten Tathandlungen führen dazu, dass der Jahresabschluss kein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeich-
67 vgl.Schindler, J. / Gärtner, M., WPg 22/2004, S. 1237
68 vgl. Übersetzung ISA 240 Tz. 11 in: IDW E-IPS 240, WPg 22/2004, S. 1289f. 69 vgl. Schindler, J. / Gärtner, M., WPg 22/2004, S. 1237
70 vgl. Weber, S., Stichwort Unregelmäßigkeiten, in: Freidank, C.-C. et al., 2007, S.
1394
71 vgl. hierzu die Studie von ACFE, 2008, S. 11; in den europäischen Ländern ist von
einer ähnlichen Verteilung auszugehen, so z.B. eine Aussage von KPMG; vgl. KPMG, 2006, S. 10
72 Sofern Verstöße also nicht aufgedeckt werden, führt Fraud zwangsnet.
läufig zu Verstößen gegen die Grundsätze der Bilanzwahrheit undklarheit und somit zur Falschaussage des Jahresabschlusses, da die ent-standenen Schäden nicht ergebnismindernd erfasst werden, woraus sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung durch den Abschlussprüfer erschließt.
3.2.2.2 nach dem Täterkreis
Kategorisierungen von Fraud lassen sich auch im Hinblick auf den Kreis der Delinquenten vornehmen. Es kann sich sowohl um interne als auch um externe Täter handeln. Wirken mehrere in- und externe Gruppen zu- 73 sammen, ist die Rede von Kollusion.
Interne Täter lassen sich hinsichtlich ihrer Hierarchiestufe differenzieren. Die Literatur unterscheidet zwischen dem sog. „Management Fraud“ -Mitarbeitern auf Führungsebenen - und dem „Employee Fraud“ - Mitar- 74 beitern auf der ausführenden Ebene.
Wirtschaftskriminelle Handlungen durch Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion nehmen den mit Abstand größten Teil aufgedeckter Fälle ein, jedoch bewegen sich die durch Employee Fraud verursachten Schäden auf einem 75 Dies weitaus niedrigeren Niveau als die des (Top) Management Fraud. lässt erkennen, dass die Hierarchieebene des Täters maßgeblichen Einfluss auf die Schadenshöhe hat. Die nachfolgende Grafik soll dieses Phä- 76 nomen veranschaulichen .
72 vgl. Sell, K., 1999, S. 2
73 vgl. Hofmann, S., 2008, S. 58; zu deutsch: geheimes Einverständnis (vgl. Duden
online, abrufbar unter: http://www.duden.de/definition/kollusion)
74 vgl. Sell, K., 1999, S. 15f.
75 vgl. hierzu z.B. die Studien von ACFE, 2008, S. 49 und PwC, 2007, S. 5 76 Darstellung in Anlehnung an Hofmann, S., 2008, S. 59
Arbeit zitieren:
Kathrin Rienecker, 2009, Fraud in der Jahresabschlussprüfung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Möglichkeiten und Grenzen der Aufdeckung von Fraud im Rahmen der geset...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Bachelorarbeit, 120 Seiten
Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsprüfung: Anforderungen an den W...
Seminararbeit, 44 Seiten
Zur Beurteilung des Fraud-Risikos im Rahmen der Abschlussprüfung
Hausarbeit, 27 Seiten
Absprachen im Strafprozess - Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechun...
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 49 Seiten
Absprachen im (Wirtschafts-)Strafverfahren
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 28 Seiten
Die Verständigung im Strafprozeß
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Referat (Handout), 6 Seiten
Buchführungs- und Bilanzverstöße nach StGB, HGB
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 28 Seiten
Entwicklung und Bedeutung der Unterstützungskasse unter besonderer Ber...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Diplomarbeit, 63 Seiten
Betriebliche Altersversorgung mit der Unterstützungskasse
BWL - Personal und Organisation
Seminararbeit, 24 Seiten
Analyse und Vergleich von ethisch handelnden Unternehmen gegenüber une...
Ernährungswissenschaft / Ökotrophologie
Hausarbeit, 25 Seiten
Absprachen zur Hauptverhandlung
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Hausarbeit (Hauptseminar), 14 Seiten
Kathrin Rienecker gefällt Fraud in der Jahresabschlussprüfung
Kathrin Rienecker's Text Fraud in der Jahresabschlussprüfung ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Kathrin Rienecker hat den Text Fraud in der Jahresabschlussprüfung veröffentlicht
Florist/Floristin. Prüfungstrainer Abschlussprüfung
Übungsaufgaben und erläuterte ...
Hannelore Bünger, Ingeborg Flemig
Hotelfachmann / Hotelfachfrau. Abschlussprüfung
Prüfungstrainer mit Aufgaben- ...
Andrea Sahmer
1000 Fragen mit Antworten für die Abschlussprüfung im Lerngebiet Bäder...
2. Auflage
Hans-Jürgen Berger
Reinventing Project Management: The Diamond Approach to Successful Gro...
The Diamond Approach to Succes...
Aaron J. Shenhar, Dov Dvir
0 Kommentare