Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
Abk ürzungsverzeichnis 2
1 Einleitung 3
2 Hauptteil 4
2.1 Geltungsbereich und Umsetzung 4
2.2 Definition grundlegender Begrifflichkeiten 5
2.2.1 Maschine 5
2.2.2 Unvollständige Maschine 6
2.2.3 Sicherheitsbauteil 7
2.3 Aktueller Stand der Maschinenrichtlinie 8
2.3.1 Anwendungsbereich 8
2.3.2 Abgrenzung zu anderen Richtlinien 11
2.3.3 Neue Begrifflichkeiten und ihre Folgen 13
2.3.3.1 Unvollständige Maschine 13
2.3.3.2 Harmonisierte Norm 13
2.3.3.3 Risikobeurteilung 14
2.3.4 Marktaufsicht 14
2.3.5 CE-Kennzeichnung und Dokumentation 17
2.3.5.1 Maschine 17
2.3.5.2 Unvollständige Maschine 18
2.3.6 Konformitätsbewertungsverfahren 19
3 Zusammenfassung 21
Literaturverzeichnis 23
1
Abkürzungsverzeichnis
EFTA ..............................................................European Free Trade Association EU ..................................................................Europäische Union EWR .............................................................. Europäischer Wirtschaftsraum GPSG ............................................................. Geräte-und Produktsicherheitsgesetz MRL ...............................................................Maschinenrichtlinie
2
1 Einleitung
Günter Verheugen, verantwortlich für die Politikbereiche Unternehmen und Industrie, sowie zuständiger Vizepräsident der Europäischen Kommission, äußerte sich am 15.12.2005 zur Novelle der neuen Maschinenrichtlinie(Im Weiteren mit MRL bezeichnet) wie folgt: „Hier haben wir ein typisches Beispiel dafür, wie durch die Rechtssetzung auf europäischer Ebene nicht mehr, sondern weniger Bürokratie entsteht. Die EU ist der weltweit größte Exporteur von Maschinen und mechanischen Ausrüstungen. Diese neue Richtlinie wird den Unternehmen das Leben erleichtern und ihre hohe Wettbewerbsfähigkeit weiter stärken.“ (Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg o.J., S.2) Auf der Grundidee eines freien Warenaustausches und dem Ziel Europa als gemeinsamen Binnenmarkt zu präsentieren, sollten individuelle nationale Gesetze durch europäische Richtlinien vereinheitlicht werden.
Als eine der ersten europäischen Richtlinien wurde am 14. Juni 1989 die MRL 89/392/EWG durch den Europäischen Rat verabschiedet. Diese stellt ein frühes Beispiel einer Richtlinie des so genannten „New Approach“ 1 da (vgl. DIN 2006, S.2).
Dies führte zu einer Vereinfachung der vormals geltenden nationalen Rechtsvorschriften und trug damit zum Abbau zahlreicher Handelshemmnisse innnerhalb der Europäischen Union(Im Weiteren mit EU bezeichnet) bei. Ebenso wurde damit aber auch das Sicherheitsniveaus beim Bau von Maschinen erhöht, welches sich durch einen „Rückgang der durch Unfälle entstandenden sozialen Kosten“ nachweisen ließ (Sicherheitsingenieur 2006, S.42). Inhaltlich unverändert wurde die MRL, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit, als Richtlinie 98/37/EG am 22.Juni 1998 neu erlassen. Seitdem wurde vermehrt über eine Überarbeitung der MRL diskutiert. Gerade im Bereich der Abgrenzung und „rechtskonformen Anwendung“ der Richtlinie gibt es in der Praxis Schwierigkeiten (DIN 2006, S.2). Die richtigen Auslegung der MRL ist besonders für den europäische Maschinenbausektor, als einer der industriellen Kernbereiche der wirtschaftlichen Betätigung Europas, besonders wichtig. Dieser Bereich bietet Arbeitsplätze für circa 2,6 Millionen Arbeitskräfte und übersteigt das Ausfuhrvolumen der USA (62 Mrd. Euro) und Japans (67 Mrd. Euro) mit 150 Mrd. Euro deutlich. Deshalb sind Änderungen, gerade in diesem Bereich, essentiell den europäischen Wirtschaftsraum für das 21. Jahrhundert stark zu machen, jedoch nur auf Grundlage von klaren und anwendbaren Richtlinien (vgl. Klindt et al 2007, S.11).
An diese Schwierigkeiten setzt die am 29.Juni 2006 in Kraft getretene MRL 2006/42/EG an und löst die aktuelle MRL 98/37/EG zum 29.Dezember 2009 ab (vlg. Klindt et al 2007, S.117)
1 „Neue Konzeption“
3
Ziel dieser Arbeit ist es, auf die grundlegenden Änderungen der MRL einzugehen. Hierbei sollen insbesondere Vergleiche zur alten Fassung der MRL gezogen und auf mögliche zukünftige Probleme hingewiesen werden.
2 Hauptteil
2.1 Geltungsbereich und Umsetzung
Anzuwenden ist die Richtlinie von allen im Europäischen Wirtschaftsraum(im Weiteren mit EWR bezeichnet) befindlichen Staaten. Dies trifft zurzeit auf insgesamt 27 Mitgliedsstaaten der EU zu. Sowie den drei Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein 2 . Weiterhin zählen Länder wie die Schweiz, ebenso wie mögliche künftige Beitrittskandidaten der EU dazu. Diese sind zwar nicht oder noch nicht in der EU vertreten, wenden jedoch die europäischen Binnenmarktrichtlinien in nationalen Gesetzen an. Somit wird die MRL von insgesamt 31 Staaten im EWR angewendet (vgl. Klindt et al 2007, S.11; Schmersal 2007, S.7). Am 25. April 2006 wurde die Novelle der MRL durch das Europäische Parlament und des Rates verabschiedet. Daraufhin erfolgte am 9. Juni 2006 die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (L157) unter dem Titel „Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 3 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG“ (Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 4 2006, S.1)(vgl. Maxein 2007, S.44; Mttiuzzo 2007, S.314).
Am 29. Juni 2006, also 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, trat nach Artikel 28 die neue MRL in Kraft. Stichtag zur Umsetzung dieser Europäischen Richtlinie in nationales Recht ist nach Artikel 26 der 29. Juni 2008 (vgl. Klindt et al 2007, S.117). Verbindlich anzuwenden ist die neue MRL beim erstmaligen in Verkehr bringen von Anlagen und Maschinen ab dem 29.12.2009. Dabei ist zu beachten dass es keine Übergangsfristen gibt. Das bedeutet das bis zum 28.12.2009 noch die alte MRL 98/37/EG anzuwenden ist (vgl. Ostermann 2008, S.2).
Eine Ausnahme davon gilt für Schussgeräte. Diese haben eine längere Übergangsfrist und fallen erst ab dem 29. Juni 2011 in die Anwendung der Richtlinie (vgl. Klindt et al 2007, S.117). Aufgrund der fehlenden Übergangsfrist müssen Unternehmen relativ genau überlegen zu welchem Zeitpunkt sie ihre Produkte in den Markt einführen wollen, möchten sie nicht in Konflikt mit Marktaufsichtsbehörden oder externen Kunden kommen. Daher ist es für Unternehmen ge-
2 denso genannten Rest-EFTA-Staaten
3 Datum der Unterzeichnung der Gesetzes
4 Im Weiteren soll beim zitieren der Richtlinie die Abkürzung ’MRL 2006/42/EG’ verwendet werden
4
boten bei einem nicht eindeutig festlegbaren Markteintritt, Produkte sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht zu konzipieren (vgl. Ostermann 2008, S.2). Es wird jedoch vermutet, dass es bereits vor dem 29.Dezember 2009 möglich ist, Anhang I der MRL anzuwenden und gegebenenfalls zwei EG-Konformitätserklärungen(nach „alter“ und „neuer“ MRL) auszustellen. Gerade für Hersteller von Serienprodukten würde dies eine Vereinfachrung darstellen (vgl. Schmersal 2007, S.7).
2.2 Definition grundlegender Begrifflichkeiten
Wie in der Einleitung bereits angeklungen, gab es bei der Anwendung und Umsetzung der alten MRL in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Ein Grund dafür sind die teilweise nicht näher erläuterten Rechtsbegriffe. Die neue MRL setzt daran an und führt einen „eigenen Definitions-Artikel (Art.2)“ ein. In diesem Artikel werden neben dem unter die Richtlinie fallenden Erzeugnissen auch einige bislang unbestimmte Rechtsbegriffe näher definiert (Klindt et al 2007, S.34).
Im Weiteren soll auf die Begriffe Maschine, unvollständige Maschine und Sicherheitsbauteil und deren Definitionen näher eingegangen werden. Ebenso sollen Veränderungen zur alten MRL aufgezeigt werden. Für alle anderen Begrifflichkeiten sei auf Abschnitt 2.3.3 und die MRL verwiesen.
2.2.1 Maschine
Ob ein Produkt in den Anwendungsbereich der MRL fällt entscheidet hauptsächlich die Frage, ob es sich dabei um eine Maschine handelt. Daher ist es wesentlich die Definition der Richtlinie in diesem Bereich zu kennen. Vermeintlich fehlerhafte Beurteilungen können in der Praxis zu erheblichen Folgen, bis hin zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Betreiber führen (vgl. Zweigert 2007, S.32).
Grundsätzlich unterscheidet die MRL zwischen fünf verschiedenen Maschinen, die an erster Stelle des Artikel 2 der MRL näher definiert sind (vgl. Klindt et al 2007, S.34). 1. In der ersten Teildefinition werden die zwei wesentlichen Merkmale einer Maschine von der derzeitigen in die neue MRL übernommen. Dabei muss eine Maschine aus mehreren Teilen bestehen, „von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist“. Weiterhin müssen diese Teile „für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sein“ (MRL 2006/42/EG 2006, S.4). Neu gegenüber der alten Fassung ist das nun „eine Maschine mit einem Antriebssystem versehen sein muss (oder dafür vorgesehen sein muss)“(Klindt et al, 2006, S.35). Lediglich der geklammerte Teil des Zitates erweitert den Begriff der Maschine, da nun bereits Produkte auch ohne Antrieb, die jedoch dafür die Möglichkeit bieten, als Maschinen bezeichnet werden kön-
5
nen.
Indirekt wurde die Frage des Antriebs bereits in der alten MRL über die Ausnahme geregelt. Die neue Teildefinition ist daher, bis auf den Aspekt des Antriebs, letztlich eine sprachlich überarbeitete Version der alten MRL (vgl. Klindt et al 2007, S.35).
2. Die zweite Teildefinition baut auf der ersten auf und definiert Erzeugnisse zu Maschinen, wenn „lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden“ (MRL 2006/42/EG 2006, S.4). 3. Teildefinition drei spricht von Maschinen die:
„eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig“ sind (MRL 2006/42/EG 2006, S.4). Als einbaufähig versteht man dabei Maschinen, die am Bestimmungsort (Beförderungsmittel, Gebäude, Bauwerk etc.) so funktionsfertig sind, dass „keine konstruktiven Anpassungen oder zusätzlichen Einrichtungen im Hinblick auf die sichere Funktion der Maschine mehr notwendig sind“. Beispiele dafür sind einbaufertige Kräne, Ladebordwände oder Mobilkräne sein (Klindt et al 2007, S.37).
4. Die vierte Teildefinition bezieht sich auf sogenannte „Maschinenanlagen“. Dies ist die Gesamtheit von Maschinen, die sich aus den Teildefinitionen eins bis drei und den unvollständigen Maschinen ergibt. Inhaltlich verändert sich jedoch nichts zur bisherigen MRL (vgl. Klindt et al 2007, S.38).
5. Auch für die letzte Maschinendefinition im Artikel 2 der MRL ergaben sich inhaltlich keinerlei Änderungen, weswegen für diese Definition auf die Richtlinie verwiesen werden soll.
2.2.2 Unvollständige Maschine
In der früheren Fassung der MRL wurde die „unvollständige Maschine“ auch als „Teilmaschine“ bezeichnet. Dieser Begriff wurde in der Richtlinie 98/37/EG im Artikel 4 Absatz 2 näher beschrieben, befindet sich nun aber neben den anderen Definitionen im Artikel 2 der neuen Richtlinie 2006/42/EG. Die Definition des Begriffes wurde jedoch nicht wörtlich übernommen (vgl. Klindt et al 2007, S.42). Die MRL definiert unter einer unvollständigen Maschine:
„eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im
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Arbeit zitieren:
B. Sc. Thomas Schmidt, 2007, Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, München, GRIN Verlag GmbH
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