1 Einleitung
Tarifverhandlungen und ihre Ergebnisse stoßen in Medien und Öffentlichkeit üblicherweise auf große Aufmerksamkeit. Schließlich ist die Festlegung der Löhne und Arbeitsbedingungen von entscheidender Bedeutung für viele wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Größen: Die Einkommensverteilung, die Finanzierung der sozialen Sicherung, der Beschäftigungslage, ja die gesamte volkswirtschaftliche Entwicklung hängen davon ab. Trotz dieser immensen Bedeutung tarifpolitischer Fragen sind fundierte Kenntnisse darüber wenig verbreitet. Dies mag mit der Komplexität der vielfältigen ökonomischen und juristischen Aspekte zusammenhängen, jedoch auch damit, weil der Gesetzgeber sich mit der Festlegung tarifrechtlicher Rahmenbedingungen begnügt und innerhalb dieses Rahmens den Tarifparteien weit reichende Autonomie bei der Festlegung der Löhne und Arbeitsbedingungen einräumt. „Im Jahre 2004 bestanden über 61000 gültige Tarifverträge. Sie erfassen etwa vier Fünftel aller Arbeitnehmer und zwar über direkte Tarifbindung oder durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag.“ 1 Im folgenden Bericht gehe ich auf die Bedeutung von Tarifverträgen und deren Rechtswirkungen auf die verschiedenen Bereiche des Wirtschaftslebens. Es soll gezeigt, wer die Tarifparteien sind, für wen Tarifverträge gelten und wie diese wirken.
2 Tarifvertragsrecht
Die Bedeutung des Tarifvertragsrechts ist eines der wichtigsten Materien des kollektiven Arbeitsrechts. Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist die Freiheit, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Ein Teil dieses kollektiven Koalitionsfreiheitsrechts ist die Tarifautonomie. Darunter versteht man die Möglichkeit der Tarifvertragsparteien, d. h. von Arbeitgeberverbänden, einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften gem. § 2 TVG, die sie betreffenden Angelegenheiten unabhängig von staatlichen Einflüssen regeln zu können. Der Gesetzgeber hat im Tarifvertragsgesetz (TVG) nur einen groben Rahmen geschaffen, der vor allem die formalen Anforderungen und grundsätzlichen Strukturen eines Tarifvertrags enthält. Tarifverträge haben vielfältige Bedeutung. Insbesondere schaffen sie für die Arbeitnehmer Mindestbedingungen und bieten ihnen somit einen gewissen Schutz. Zum anderen befrieden sie für ihre Laufzeit das jeweilige Tarifgebiet und verhindern somit Arbeitskämpfe. Schließlich nivellieren sie die Arbeitsvertragsbedingungen auch für die Arbeitgeberseite und verringern somit Konkurrenz. Im Übrigen tragen die Tarifverträge einen wichtigen Teil zur Umsetzung des sozialen Rechtsstaats bei, indem es den Sozialpartnern möglich gemacht wird, autonomes, eigenständiges Recht zu schaffen. Die Tarifvertragspartner haben hiervon in zahlreichen Tarifverträgen Gebrauch gemacht.
Der Tarifvertrag enthält gem. § 1 TVG die wechselseitigen Verpflichtungen und Berechtigungen der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) und darüber hinaus Rechtsnormen (normativer Teil), die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen betreffen können. Dieser normative Teil des Tarifvertrags, dessen Wirkungen gem. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (Tarifgebundene) Gültigkeit besitzt, ist die Besonderheit eines Tarifvertrages. Er hat die Konsequenz, dass die Bedingungen des Tarifvertrags über die vertragsschließenden Parteien hinaus für Dritte Geltung besitzen. Voraussetzung ist allerdings Tarifbindung. Diese besteht gem. § 3 Abs. 1 TVG grundsätzlich nur für die Mitglieder der Vertragsparteien. Das sind die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings bestehen Möglichkeiten, die Tarifbindungen auch auf Nichtorganisierte auszudehnen. Hierbei ist vor allem die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (§ 5 TVG) zu nennen.
1 Schwarzbach, M.: Betriebliche Bündnisse Ein Leitfaden für die Praxis, 1. Aufl., Wiesbaden, 2006, S.43
1
Liegt eine AVE vor, so gelten die Normen des Tarifvertrags auch für die bis dahin nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Des Weiteren können nicht organisierte Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen oder auch durch einen entsprechenden Hinweis im jeweiligen Arbeitsvertrag (sog. Bezugsklausel) in die Tarifwirkung einbezogen werden.
2.1 Geltungsbereich der Tarifverträge
Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für Arbeitgeber, die in einem Arbeitgeberverband sind, und Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft angehören. Es sei denn, es existiert ein Firmentarifvertrag oder ein Tarifvertrag für einen Betrieb, der die Flächentarifverträge anerkennt (sog. Anerkennungs-Tarifvertrag). Tarifgebunden sind demzufolge die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (vgl. § 3 Abs.1 TVG).
Wenn ein Unternehmen auch denjenigen Beschäftigten, die keiner Gewerkschaft angehören, die tariflichen Leistungen gewährt, geschieht das freiwillig. Die Unternehmen vermeiden damit, dass Gewerkschaftsmitglieder besser gestellt werden. Wenn das Unternehmen jedoch bisher gewährte Leistungen widerruft, können Gewerkschaftsmitglieder auf den Tarifvertrag pochen und gegebenenfalls klagen; Nicht-Mitglieder haben diese Möglichkeit nicht. Der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales kann Tarifverträge aber auch für allgemeinverbindlich erklären (§ 5 TVG). Dann gelten sie für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Branche.
2.2 Nutzen von Tarifverträgen
Tarifverträge regeln den Arbeitsmarkt, indem sie als Kollektivverträge verbindliche Vorgaben für die individuellen Arbeitsverträge machen. Sie greifen dadurch in die Marktbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein. Der Preis für die Arbeit wird auf diese Weise der möglichen Konkurrenz der Arbeitnehmer untereinander zumindest teilweise entzogen. Somit erfüllen Tarifverträge eine Schutzfunktionen für die abhängig Beschäftigten. Außerdem haben Sie folgende Funktionen:
• Verteilungsfunktion (Tarifverträge sorgen dafür, dass die Arbeitnehmer an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben)
• Gestaltungsfunktion (ermöglichen den Arbeitnehmer eine Beteiligung an der autonomen Regelung der Arbeitsbedingungen)
• Kartellfunktion (Tarifverträge schaffen einheitliche Wettbewerbsbedingungen bei den Arbeitskosten)
• Friedens- und Ordnungsfunktion (während der Laufzeit besteht Friedenspflicht; die Unternehmen erhalten durch die Verträge gesicherte Planungs- und Kalkulationsgrundlage)
• Koordinierungsfunktion (Bei Verbands- und Flächentarifverträgen: der Konflikt um Löhne und Arbeitszeiten wird von Betrieben ferngehalten und auf die Verbände verlagert)
• Entlastungsfunktion (Aus Sicht des Staates: kann sich auch eine Schlichterrolle bei schweren Tarifkonflikten zurückziehen)
2.3 Arten von Tarifverträgen
Tarifverträge regeln die Rechte und Pflichten der Tarifparteien zueinander. Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vereinbaren darin verbindliche Rechtsnormen für das Arbeitsverhältnis und zu den jeweiligen Arbeitsbedingungen.
2
Um eine möglichst umfassende Regelung zu sichern, gibt es unterschiedliche Arten von Tarifverträgen:
• Lohn- und Gehaltstarifverträge / Entgelt-Tarifverträge
Sind die Verträge mit der kürzesten Laufzeit, in der Regel gelten sie ein Jahr. In ihnen werden fast ausschließlich die Höhe von Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen (Gehältern) geregelt.
• Mantel- bzw. Rahmentarifverträge
Diese regeln die Dauer der Arbeitszeit, den Urlaub, Arbeitsbedingungen sowie Fragen der Aus- und Weiterbildung. Die Laufzeit beträgt hier drei bis fünf Jahre.
• Firmentarifverträge
Soweit ein Arbeitgeber nicht in einem Arbeitgeberverband organisiert ist und besondere betriebliche Belange bezüglich der Wirtschaftskraft oder des Produktionsgegenstandes zu berücksichtigen sind, kann er bei Bedarf mit der zuständigen Fachgewerkschaft einen auf die besonderen Belange des Betriebes abgestimmten Tarifvertrag vereinbaren. Wegen der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereiches auf den Betrieb bzw. des Unternehmens werden diese Tarifverträge als Firmentarifverträge bezeichnet. In diesen Firmentarifverträgen werden häufig Inhalte der branchenspezifischen Verbandstarifverträge übernommen. Man spricht dann vom sog. Anerkennungstarifvertrag.
• Anschlusstarifvertrag
Tarifverträge, welche direkt im Anschluss an den Kündigungstermin mit neu ausgehandelten Vereinbarungen wirksam werden, nennt man Anschlusstarifverträge. Diese haben bei der Zuerkennung einer Rückwirkung der AVE eine besondere Bedeutung.
• Paralleltarifverträge
Hier werden Tarifverträge für den gleichen Geltungsbereich von mehreren Gewerkschaften mit einem Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber geschlossen.
• Andere Tarifverträge
Es gibt auch Tarifverträge, die für spezielle Regelungstatbestände oder neue tarifpolitisch besonders bedeutsame Sachverhalte abgeschlossen werden, z.B. zum Rationalisierungsschutz, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Ergänzung von Alterssicherung, vermögenswirksame Leistungen und anderem mehr (vgl. § 4 Abs. 2 TVG). Diese Themen werden in vielen Tarifbereichen auch in Mantel- bzw. Rahmentarifverträgen aufgenommen. Dies ist von Branche zu Branche unterschiedlich und letztlich Ausdruck und Auswirkung der Tarifautonomie.
• Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Unter bestimmten Bedingungen kann für geltende Tarifverträge auf Antrag mindestens einer Tarifpartei beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
§ 5 TVG eine AVE beantragt werden, wenn die tarifgebundenen Mitglieder des Arbeitgeberverbandes mindestens 50 Prozent der unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die AVE im öffentlichen Interesse ist. Der Tarifvertrag gilt dann auch für die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Tarifgebiet. Hauptsächlich sind dies protektonische Maßnahmen, um beispielsweise untertarifliche Löhne in einer Branche zu verhindern.
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Arbeit zitieren:
Olaf Deckwerth, 2008, Die Bedeutung von Tarifverträgen und die Rechtswirkungen von Tarifverträgen, München, GRIN Verlag GmbH
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