Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Männer als Opfer häuslicher Gewalt in heterosexuellen Beziehungen Abbildung 2: Häufigkeit einzelner Gewaltformen unter Intimpartnern nach der Untersuchung von Straus et al. (1975) Abbildung 3: Gleichstellung
III
1. Einleitung
Im Rahmen meines Studiums besuchte ich über mehrere Trimester den EGA 1 -Kurs bei Frau Dörfler-Dierken zum Thema: ‚Gewalt - verherrlicht - verabscheut - verantwortet‘. Im Verlauf der Lehrveranstaltung hatte ich die Aufgabe, über häusliche Gewalt zu referieren. Dabei entstand eine rege Diskussion über folgende These: „Häusliche Gewalt ist Männersache“. Motiviert durch die Beiträge der Kursteilnehmer, erörterte ich diese These mit zwei Polizeibeamten des Landes Mecklenburg Vorpommern aus meinem familiären Umfeld. Nach informativen Erörterungen über Gewalt im Nahraum wurde deutlich, dass die häusliche Gewalt viel eher geschlechtsunspezifisch auftritt und nicht allein der Mann die Täterrolle übernimmt. Nach weiteren Recherchen entstand dann die folgende Hausarbeit mit dem allgemeinen Titel: ‚häusliche Gewalt‘ und dem speziellen Aspekt ‚Männer als Übeltäter‘. Die Arbeit gibt anfänglich einen begriffsklärenden Überblick zu Gewalt in der allgemeingültigsten, der strafrechtlichen Form. Anschließend erfolgt eine Überleitung zur häuslichen Gewalt im Speziellen. Die Definitionen dienen einem ersten Überblick zur Thematik und werden im dritten Abschnitt der Hausarbeit durch eine Klassifizierung präzisiert. Die Unterteilung der familialen Gewalt erfolgt in körperliche, psychische, ökonomische, sexuelle und soziale Gewalt. Den beiden zur Problematik hinführenden Kapiteln folgt nun der entscheidendste Teil, welcher sich mit Vorurteilen und Fakten, bzw. dem anfänglich genannten Vorurteil: Männer sind Täter häuslicher Gewalt auseinandersetzt. Die kritische These wurde schon von mehreren Autoren beleuchtet. Aus deren Arbeit eine Vielzahl an internationalen Studien hervorgehen. Speziell für Deutschland liegt eine aktuelle Pilotstudie aus dem Jahre 2004 vor. In meiner Arbeit beziehe ich mich sowohl auf eine internationale als auch die nationale Studie aus 2004. Der weiterführende Teil soll Aufschluss über den Ursprung der gesellschaftlichen Ansicht zur häuslichen Gewalt geben und aufzeigen, warum der Wandel in der Geschlechterbeziehung - im Wesentlichen auf den familialen Nahraum bezogen - so schleppend voranschreitet. Im fünften Abschnitt werden Wege aus der Gewalt aufgezeigt. Zivilrechtliche und strafrechtliche Möglichkeiten sowie Hilfsprojekte gemeinnütziger Einrichtungen sind der Inhalt.
Die Ausarbeitung soll nicht dazu führen, dass die männliche Täterschaft bei häuslichen Gewalttaten verharmlost wird. Ziel ist vielmehr deutlich zu machen, dass es keine Geschlechtsspezifikation gibt. Der Mythos, der sich in der Gesellschaft vehement hält, soll gebrochen
1 EGA: Erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Anteile.
1
werden. Eine Gleichstellung von Mann und Frau als Opfer und als Täter ist die Prämisse. Somit müssen auch beide Parteien Schutz und Fürsorge durch den Gesetzgeber erfahren.
2. Begriffsbestimmung der häuslichen Gewalt
Zur Definition der häuslichen Gewalt ist es unerlässlich, den Gewaltbegriff als solches zu bestimmen. Die Mehrdeutigkeit der Gewaltdefinition macht eine für diese Hausarbeit grundlegende Begriffsbestimmung notwendig. In den folgenden Teilabschnitten erfolgt anfänglich ein kurzer Abriss der Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs. Anschließend wird darauf aufbauend die inhaltliche Bedeutung des Terminus der häuslichen Gewalt und damit verbunden der häuslichen Gemeinschaft dargestellt.
2.1. Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs
Die gegenwärtige Auffassung über die Definition von Gewalt ist aus einem langwierigen Prozess entstanden. Um über Gewalt im Haushalt urteilen zu können, ist es elementar zu wissen, wo die Grenzen durch den Gesetzgeber festgelegt sind. Die folgenden Ausführungen sollen ein Verständnis für die heutigen Gesetzesgrundlagen liefern. In der Betrachtung der Entwicklung der strafrechtlichen Gewalt in der Rechtsprechung werden vier Phasen unterschieden. 2 Zur Zeit des Reichsgerichts entschied man sich für eine in alltäglicher und gewöhnlicher Sprache gebundene Definition. Es kristallisierten sich drei Säulen heraus, auf denen die richterlichen Entscheidungen ruhten. Zum Ersten muss eine Anwendung körperlicher Kraft zum Tragen kommen. Zum Zweiten muss dies unmittelbar geschehen und zum Dritten muss der Täter den Willen aufbringen, den erwarteten Widerstand unbedingt überwinden zu wollen. Aus dieser Grundfestlegung ist ersichtlich, dass die Täterrolle entscheidend war, weil sie alle drei Elemente maßgeblich beeinflusst. Schon früh hat die Judikative allerdings erkannt, dass nicht immer körperlicher Einfluss notwendig ist, um Gewalt auszuüben. Somit hat sich das Reichsgericht von der Notwendigkeit der körperlichen Gewalt gelöst und sich hin zur körperlichen Zwangswirkung auf das Opfer verlagert. 3 Beispiele hierfür sind Sitzblockaden oder die Verhinderung der Ausfahrt eines Fuhrwerks aus der Hofausfahrt. Die anschließende Phase der Entwicklung wird durch den Bundesgerichtshof (BGH), als Nachfolgegericht des Reichsgerichts 4 , geprägt. Der BGH verfeinerte den schon angesprochenen Wandel weg von der reinen körperlichen Einflussnahme. Die Kraftentfaltung
2 Huhn: Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen, 2007, S. 36.
3 Ders., S. 37.
4 Ders., S. 37.
2
auf der Täterseite sollte allerdings nicht gänzlich aufgegeben werden. Die Einflussnahme könne auch ohne erhebliche Körperkraft stattfinden. Es ist jedoch immer noch eine mindestens geringfügige Kraftanwendung notwendig, um aus strafrechtlicher Sicht von Gewalt zu sprechen. Eine weitere Veränderung der klassischen Definition besteht in der Maßgabe, dass auch am Opfer nicht grundsätzlich eine körperliche Zwangswirkung ausgelöst werden muss. Letztlich reichte schon die Angst vor der Gewalt aus, um von selbiger zu sprechen. Des Weiteren wurde die Körperlichkeit als Kriterium immer schwächer und nicht selten nur künstlich aufrechterhalten. Es kam zur fortschreitenden Auflösung der Abhängigkeit im Bezug auf die Gerichtsbarkeit der Straftat.
In der dritten Phase der Entwicklung des Gewaltbegriffs kommt es zur Aufhebung der körperlichen Zwangswirkung als Voraussetzung. Allein der psychische Druck, den der Täter auf ein Opfer ausübt, wird jetzt als Erfordernis gesehen. Huhn zitiert hierzu das Läpple-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1969, in dem ein Demonstrant auf den Schienen den Straßenbahnfahrer zum Anhalten veranlasst. Laut dem Bundesgerichtshof reicht diese Handlung zur Feststellung eines Gewaltaktes aus, da der Bahnfahrer bei einer fortgesetzten Fahrt einen Totschlag begangen hätte und so zum Anhalten gezwungen war. Dem Täter genügte ein nur geringer Kraftaufwand, um eine unumgängliche Nötigung hervorzurufen. Die Abgrenzung zur Drohung lag einzig im Ausmaß des Übels. 5
Die letzte Entwicklungsphase ist geprägt durch die Rückbesinnung auf die Notwendigkeit einer physischen Zwangswirkung beim Opfer. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Auslegung des Gewaltbegriffs beschäftigt. Letztlich kristallisierte sich die Auffassung heraus, dass sich die Gewalt von der Nötigung absetzen muss. Dies wird erfüllt durch die körperliche Kraftentfaltung des Täters und die physische Zwangswirkung beim Opfer. 6 Damit wird weiterhin eine Abgrenzung zur Drohung geschaffen, bei der schon ein psychischer Einfluss auf das Opfer als Grundlage ausreicht. Somit können Sitzblockaden und die daraus resultierenden Zwänge nicht mit dem im Sinne in § 240 StGB verankerten Gewaltbegriff bestraft werden. Abschließend zur Entwicklung stellt Huhn fest:
„Insgesamt wird Gewalt in der aktuell herrschenden Rechtsprechung […] als körperlich wirkender Zwang durch Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische und psychische Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist,
5 Ders., S. 39.
6 Ders., S. 42.
3
die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen, verstanden“. 7
Der geschichtliche Umriss der Entstehung des modernen Gewaltbegriffs zeigt, wie schwierig eine klar abgrenzende Definition zu finden ist. Der Prozess der Begriffsdefinition von Gewalt ist schwebend. Es ist nicht abzustreiten, dass auch eine Vielzahl anderer Autoren, wie beispielsweise Knodels, Galtung oder Gemünden, engere oder weitere Umschreibungen des Gewaltbegriffs gewählt haben. Da die strafrechtliche Begriffserklärung neutral ist, soll sie Grundstock der weiteren Ausführungen sein.
2.2. Häusliche Gewalt als Rechtsbegriff
Die Begriffsbestimmung der häuslichen Gewalt leitet sich aus dem strafrechtlichen Gewaltbegriff ab. Die Entwicklung der Begrifflichkeit ist seit den 80er Jahren des Zwanzigsten Jahr-hunderts immer weiter vorangeschritten. Von ‚Männergewalt gegen Frauen‘ und von ‚misshandelten Frauen‘ war die Rede. Erst im Verlaufe der 90er Jahre änderte sich der Sprachgebrauch. Gegenwärtig sind Aussprüche in Form von ‚Gewalt in Ehe und Partnerschaft‘ oder ‚Gewalt im sozialen Nahraum‘ in der Anwendung. Die Palette der Begriffe kann noch erweitert werden durch ‚Gewalt in der Familie‘ bzw. ‚familiale Gewalt‘. Des Weiteren sind auch inhaltliche Weiterentwicklungen zu bemerken. Anfänglich implizierten die Begriffe rein körperliche Gewaltakte. Erst später erfolgte der Zusatz von sexueller Misshandlung, Vergewaltigung und psychischer Einwirkung. Im Laufe der Zeit hat ein Perspektivwandel statt-gefunden. 8 Rein rechtlich gab es zum Jahresbeginn 2002 9 in Deutschland eine einschneidende Veränderung in den Gesetzen zum Schutz der Opfer aus Gewaltdelikten im sozialen Nahraum. Die Novellierungen erfassen die Wegweisung, das Betretungsverbot, das Aufenthaltsverbot und das Unterbindungsgewahrsam. Ziel der Gesetzesänderungen ist die Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Leidtragenden. Dazu wurden folgende Begriffsbestimmungen getroffen:
„Die häusliche Gewalt ist jede Art von körperlicher, seelischer und sexueller Miss-handlung, unabhängig davon, ob sie angewendet oder versucht wird. Gerichtet ist sie gegen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem oder den Tätern lebenden Personen, unabhängig von Alter und Geschlecht. Der Tatort ist die Wohnung im weitesten Sinne,
7 Ders., S. 43.
8 Vgl. Frei, Goetschi, Nussbaum-Indermühle: Diplomarbeit BFH soziale Arbeit, 2007, S. 20.
9 Mit dem Gewaltschutzgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, werden die zivilrechtlichen Rechtsschutz-
möglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und Täter stärker zur Verantwortung gezogen.
4
Arbeit zitieren:
Mathias Tralau, 2009, Die andere Seite der häuslichen Gewalt, München, GRIN Verlag GmbH
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