Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 2
Tabellenverzeichnis 2
1 Einleitung 3
2 Einf uhrung 3
2.1 Quellen des Gemeinschaftsrechts 3
2.2 Abgrenzung: Prim ares und Sekund ares Gemeinschaftsrecht 3
2.3 Artikel 249 EGV 5
2.4 Prinzip der begrenzten Einzelerm achtigung bei der Setzung von sekund arem
Gemeinschaftsrecht 6
3 Verordnungen 7
4 Richtlinien 8
4.1 Grundlagen 8
4.2 Zweistufige Rechtsetzung 9
4.3 Rechtswirkungen der Richtlinie im Fall ordnungsgem aßer Umsetzung 11
4.4 Rechtswirkungen der Richtlinie im Fall nicht rechtzeitiger oder nicht
ordnungsgem aßer Umsetzung 11
4.5 Die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien 12
4.6 Sperrwirkung erlassener Richtlinien 14
5 Entscheidungen 14
6 Empfehlungen und Stellungnahmen 15
7 Vergleich 16
8 Staatshaftung f ur die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch die
Mitgliedstaaten 17
9 Schluss 18
1
Abbildungsverzeichnis
1 Quellen des Gemeinschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 Handlungsformen des Sekund¨ arrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Tabellenverzeichnis
¨ 1 Ubersicht Rechtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
2
1 Einleitung
Die vorliegende Seminararbeit befasst sich mit den Rechtsquellen des sekund¨ aren Gemeinschaftsrechts. Zun¨ achst wird in einer kurzen Einf¨ uhrung, die Abgrenzung vom prim¨ aren und sekund¨ arem Gemeinschaftsrecht erarbeitet. Im Artikel 249 des Vertrages zur Gr¨ undung der Europ¨ aischen Gemeinschaft (EGV) werden die Rechtsakte definiert, in deren Form sekund¨ ares Gemeinschaftsrecht erlassen werden kann. Diese Rechtsakte sind: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen/Stellungnahmen. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden diese Rechtsakte dargestellt und es wird auf deren Rechtswirkungen eingegangen. Abschließend erfolgt ein kurzer Vergleich dieser Rechtsakte und im Schlussteil einige Hinweise zu verschiedenen Auslegungsmethoden des Gemeinschaftsrechts. 2 Einf¨ uhrung
2.1 Quellen des Gemeinschaftsrechts
Das Gemeinschaftsrecht beruht auf mehreren Rechtsquellen. Es wird unterschieden zwischem dem Prim¨ ar- und Sekund¨ arrecht sowie v¨ olkerrechtlicher Vertr¨ age der EG mit Drittstaaten oder Organisationen.
Abbildung 1: Quellen des Gemeinschaftsrechts
Die v¨ olkerrechtlichen Vertr¨ age geh¨ oren nicht zum origin¨ aren Gemeinschaftsrecht. Aus diesem Grund sind sie nicht dem Prim¨ arrecht zuzuordnen. Dem Sekund¨ arrecht sind sie laut Artikel 300 EGV ebenfalls nicht zuzuordnen, denn hier wird herrausgestellt, dass das Sekund¨ arrecht sich an den v¨ olkerrechtlichen Vertr¨ agen zu orientieren hat. Somit sind die v¨ olkerrechtlichen Vertr¨ age zwischen dem Prim¨ ar- und Sekund¨ arrecht einzuordnen.
2.2 Abgrenzung: Prim¨ ares und Sekund¨ ares Gemeinschaftsrecht
Das Prim¨ arrecht bindet die Mitgliedstaaten und deren Organe an die Gemeinschaft und ihre Organe. 1 Es beruht auf unterschiedlichen Rechtsquellen. Eine Unterteilung
1 Vgl. Stefan Lorenzmeier und Christian Rohde: Europarecht schnell erfasst, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 3. Auflage 2005, S. 143
3
erfolgt in das geschriebene prim¨ are Gemeinschaftsrecht und das ungeschriebene prim¨ are Gemeinschaftsrecht. Zum geschriebenen prim¨ aren Gemeinschaftsrecht z¨ ahlen der Vertrag zur Gr¨ undung der Europ¨ aischen Gemeinschaft nebst sp¨ aterer Erg¨ anzungen und ¨ Anderungen, Beitrittsvertr¨ age (Artikel 48 EUV), das Abkommen ¨ uber gemeinsame Or-
gane, einzelne Ratsbeschl¨ usse und Vertragsprotokolle, gem. Artikel 311 EGV, die sich auf den EGV beziehen.
Die vom Europ¨ aischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrunds¨ atze des Gemeinschaftsrechts (Artikel 288 EGV), die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts (Artikel 6 II EUV) und das Gewohnheitsrecht sind dem ungeschriebenen prim¨ aren Gemeinschaftsrecht zuzuordnen. Da das geschriebene Gemeinschaftsrecht weder einen Grundrechtskatalog noch ein allgemeines Verwaltungs(verfahrens)recht beinhaltet wird diese L¨ ucke durch die allgemeinen Rechtsgrunds¨ atze geschlossen. Sie dienen der L¨ osung von Problemen des Gemeinschaftsrechts, die in ¨ ahnlicher Weise auch in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auftreten. 2 Die erforderlichen gemeinschaftsrechlichen Re-
geln werden insbesondere aus einer wertenden Rechtsvergleichung der Verfassungen und Gesetze der Mitgliedstaaten sowie aus den von diesen geschlossenen v¨ olkerrechtlichen Vertr¨ agen gewonnen. 3 Gewohnheitsrecht hat im Gegensatz zu den allgemeinen Rechts-grunds¨ atzen keine große praktische Bedeutung. 4
Prim¨ ares Gemeinschaftsrecht steht an der Spitze der gemeinschaftsrechtlichen Normenhierarchie. Das Sekund¨ arrecht ist das vom Prim¨ arrecht abgeleitete Recht. Prim¨ ares Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Sekund¨ arrecht. Sekund¨ ares Gemeinschaftsrecht muss im Einklang mit prim¨ arem Gemeinschaftsrecht stehen. Verst¨ oßt sekund¨ ares Gemeinschaftsrecht gegen prim¨ ares Gemeinschaftsrecht, so ist es nichtig. Unter sekund¨ arem Gemeinschaftsrecht ist dasjenige Recht zu verstehen, welches die Organe der Gemeinschaft selbst setzen. Wobei dieses wenigstens mittelbar auf einer speziellen Erm¨ achtigungsnorm des prim¨ aren Gemeinschaftsrechts beruhen muss. Das Prim¨ arrecht ist Pr¨ ufungsmaßstab f¨ ur die Rechtm¨ aßigkeit des Sekund¨ arrechts. Somit k¨ onnte die Bezeichnung ” Verfassung“ der Gemeinschaft f¨ ur das Prim¨ arrecht gew¨ ahlt
werden. Das Prim¨ arrecht gilt unmittelbar und soweit anwendbar, auch f¨ ur nat¨ urliche und juristische Privatpersonen. Der Begriff ” unmittelbar“ bedeutet, dass die Rechts- 2 Vgl.Dr. Michael Ahlt: Europarecht -Examenskurs f¨ ur Rechtsreferendare- C.H. Becksche Verlags-buchhandlung M¨ unchen, 1993, S. 10
3 Dr. Michael Ahlt: Europarecht -Examenskurs f¨ ur Rechtsreferendare- C.H. Becksche Verlagsbuch-handlung M¨ unchen, 1993, S. 10
4 Dr. Michael Ahlt: Europarecht -Examenskurs f¨ ur Rechtsreferendare- C.H. Becksche Verlagsbuch-handlung M¨ unchen, 1993, S. 10
4
norm ohne weitere Vollzugsanordnung durch ein Organ der EG oder eines Mitgliedstaates anzuwenden und allgemein bindend ist. Beim Sekund¨ arrecht hingegegen gibt es gewisse Abstufungen, die in den weiteren Kapiteln erl¨ autert werden. Sekund¨ ares Gemeinschaftsrecht kann grunds¨ atzlich nur in der Form, der in Artikel 249 EGV genannten Rechtsakte erlassen werden.
2.3 Artikel 249 EGV
Im Artikel 249 EGV (nicht abschließend) werden die Handlungstypen des sekund¨ aren Gemeinschaftsrechts aufgez¨ ahlt.
Verordnungen und Richtlinien z¨ ahlen zum abstrakt-generellen Sekund¨ arrecht. Die Beschreibung ” abstrakt-generell“ besagt, dass mehrere Sachverhalte geregelt sein k¨ onnen (abstrakt) und sich der Rechtsakt an mehrere Adressaten richten kann (generell). Entscheidungen z¨ ahlen zum konkret-individuellem Sekund¨ arrecht. Dies bedeutet, dass dieser Rechtsakt eine konkrete Angelegenheit regelt und sich an einen bestimmten Adressaten richtet.
Arbeit zitieren:
Dipl. Math. Katharina Scharfen, 2009, Rechtsquellen des sekundären Gemeinschaftsrechts - Darstellung und Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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