Gliederung: Seite:
1. Einleitung 3
2. Gesetzliche Vorgaben 6
2.1.§ 93 BSHG 6
2.2.§ 93 a BSHG 7
2.3.§ 93 c BSHG 8
2.4. Zusammenfassung der Novellierung des BSHG 9
3. Qualität ist. 17
3.1.Entwicklung des Qualitätsmanagements 18
3.2.Qualität sozialer Arbeit 19
3.3.Wer bestimmt die Qualität einer Dienstleistung 21
3.3.1. Definition von Dienstleistung 22
3.4.Qualitätsunterteilung nach Donabedian 24
3.5.Qualitätsmanagmentsysteme nach DIN EN ISO 25
3.6.Total Quality Management 26
3.6.1.Die U-Prozedur 29
4. Qualitätssicherung in der Gemeindepsychiatrie 30
5. Der Anbieter 33
5.1.Kurzer Abriß über die Entstehungsgeschichte 33
5.2.Leitlinien der Pinel-Gesellschaft 34
5.2.1. Einschätzung des Leitbildes 35
5.3.Das Leistungsangebot 37
5.4.Personalqualifizierung und -bemessungskriterien 40
5.5.Finanzierung 42
5.6.Betriebszahlen und Finanzwesen 43
6. Was ist an Qualitätssicherungsintrumenten 47
bereits vorhanden
6.1.Beispiel Verfahrensanweisung 49
6.2. Aktueller Dokumentationsstand bei der PINEL gGmbH 51
6.3. Qualitätsdaten im Betreuungsbezirk Weißensee 53
7. Fazit / Schlußbetrachtung 59
8. Benutzte Abkürzungen 66
9. Literaturliste 67
2
1. Einleitung
Die Novellierung des § 93 BSHG vom 23.7.1996 erzwingt Leistungsbeschreibungen als Basis der neuen Entgeltvereinbarungen ab 1.1.1999 für freie Träger der Wohnbetreuung psychisch-chronisch Kranker, geistig und körperlich Behinderter. Hiermit verbunden ist der Schritt zur (Weiter-)Entwicklung von Instrumenten zur
Qualitätssicherung im Arbeitsbereich der psycho-sozialen Versorgung. Während in der Wirtschaft die Qualitätsdiskussion schon in den 50-er Jahren des 20. Jahrhunderts begann, im Gesundheitswesen mit dem Gesundheitsreformgesetz von 1988 und dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 in § 137 SGB V eine Verpflichtung der Leistungserbringer zu Maßnahmen der Qualitätssicherung im Behandlungs- und Pflegebereich festgeschrieben wurde -basierend auf den Überlegungen von Donabedian für das angloamerikanische Krankenhaussystem mit den Kategorien
Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität 1 -, ist der Qualitätsbegriff für die soziale Arbeit erst mit der Neufassung des BSHG verstärkt in den Vordergrund getreten.
Läßt sich für das Handwerk oder Produktionskonzerne der Begriff Qualität im wesentlichen auf zwei wesentliche Merkmale, nämlich der Qualität der Arbeitsausführung sowie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Service festlegen, erscheint eine Fokussierung für den Sozialbereich weitaus diffiziler 2 . Gleichwohl ist das Fach, Qualitätsmanagement sozialer Einrichtungen mittlerweile im Studiengang Sozialwesen vieler Fachhochschulen fester Bestandteil. Fortbildungslehrgänge der Qualitätssicherung werden für MitarbeiterInnen von zahlreichen Bildungsträgern angeboten.
Das Echo auf diese Entwicklungen ist aber nicht ungeteilt: „Ein Qualitätssicherunggssystem kann nicht das sichern, was wir alltagssprachlich unter Qualität verstehen, nämlich die gute, die wünschbare Qualität im Umgang mit Menschen einschließlich der Dimension der Würde. Hinter den meisten Qualitätssicherungssystemen kann sich jede Art von Qualität verstecken und gesichert werden. Wenn man in dem Moment, in dem man Mittel streichen möchte, Qualität
1 Vergleiche: J. Korecic, Pflegestandards der Altenhilfe, Berlin 1996, Seite 29
3
betont wie nie zuvor, liegt der Verdacht nahe, daß Qualitätssicherung zur Tarnung für weiteren Sozialabbau mißbraucht wird, und damit nicht mehr die gute, die angemessene Qualität im Blick ist, sondern so etwas
wie Rest- oder Minimalqualität." 3 Diese Aussage zu überprüfen, ist unter anderem ein Anliegen dieser Arbeit.
Ebenso klingt zum Teil der implizite Vorwurf aus der fortwährenden Qualitätsdebatte heraus, der ambulante psycho-soziale
Versorgungsbereich hätte sich bisher nur ungenügend um die Qualität der Arbeit gekümmert. Stehen jedoch eher die Inhalte als die Begrifflichkeiten der Qualitätsbemühungen im Vordergrund, kann auf eine langjährige Tradition verwiesen werden: Supervision, Fallbesprechungen, kollegiale Beratungen, sowie Fort- und Weiterbildungen haben schon seit geraumer Zeit eine starke Akzentuierung in Stellenbeschreibungen und der beruflichen Praxis gefunden. Teamarbeit und Supervision stellen eine freiwillige Kontrolle der fachlichen Arbeit mit dem Ziel einer kontinuierlichen Erhaltung und Qualifizierung der beruflichen Kompetenz sowie der institutionellen
Rahmenbedingungen dar. 4
Vielmehr muß eine Verpflichtung der Einrichtung und ihrer MitarbeiterInnen eingelöst werden , die Arbeitsabläufe für eine systematische Betrachtung und Überprüfung transparent zu machen, gerade um dem Verdacht zu begegnen, hier würden unvertretbare Verhältnisse an Methodik und Wirtschaftlichkeit herrschen, die bewußt
"hinter dem Nebel" gehalten und vertuscht werden sollen. 5 Qualität läßt sich im Rahmen der Gesetzesänderung oder -anpassung als Grad der Übereinstimmung zwischen den Zielen der Sozialhilfe, nämlich der (Wieder-)Eingliederung behinderter Menschen ins gesellschaftliche Leben, und der von der Einrichtung erbrachten Leistung zu dieser Zielsetzung definieren.
2 Vergleiche: E. Pfitzinger, DIN EN ISO 9000 im Handwerk, Berlin 1996, Seite 7
3 Siehe: Renate Schernus, sichert die Qualitätssicherung die Qualität, Seite 7
4 Vergleiche: Paritätisches Bildungswerk Berlin, Wohnen in der Gemeinschaft, o.Jahr,
Seite 101ff.
5 Vergleiche: Bundesministerium für Gesundheit, Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in
psychiatrischen Kliniken, Seite 17
4
Ziel der vorliegenden Arbeit ist, das in diesem Aufbaustudiengang erworbene Wissen auf die Sozialwissenschaften zu übertragen. Ich arbeite seit mehreren Jahren als Sozialarbeiter bei der Pinel gGmbH, einem Anbieter psycho-sozialer Wohnbetreuung für psychisch-chronisch Kranke. Somit habe ich im Nachfolgenden an einigen Punkten versucht, einen Abgleich zwischen den theoretischen Ansprüchen der Qualitätssicherung bzw. des Qualitätsmanagements und dem praktischen Stand und Alltag dieses Trägers herzustellen. Ich hoffe dies ist mir gelungen.
Ich werde zunächst den Gesetzestext, dies ist sozusagen der Anlaßgeber für einen Paradigmenwechsel, in seinen wichtigsten Passagen wiedergeben und dann die wichtigsten Anforderungen an die künftige Arbeit zusammenfassen. Hiernach schließt sich eine Definition des Qualitätsbegriffes in seinen vielfältigen Ausprägungen an, wobei eine Operationalisierung und Ergänzung für die Spezifika der sozialen Arbeit unerläßlich ist. Genauso steht eine Beschreibung von Dienstleistungen nach meiner Ansicht unumgänglich an.
Das Unternehmensleitbild und die Kundenadressierung nehmen in der Qualitätsdebatte einen hohen Stellenwert, da diese die „Visitenkarten nach Außen“ darstellen. Von daher habe ich das vor kurzem überarbeitete Unternehmensleitbild der Pinel gGmbH skizziert, um es danach einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Ferner werde ich das Leistungsangebot u.a. aus meiner Berufsalltagssicht darstellen. Einen groben Betriebskennzahlenrahmen kann ich aus meinem Kenntnisstand ebenso wiedergeben, um ihn dann mit einem "modernen" Rechnungswesen abzugleichen. Die Fragen einer Sammlung von Qualitätsdaten mit dem Ziel eines späteren benchmarkings (benchmark als trigometrischer Punkt zum Lernen von anderen
Unternehmen) 6 , zum Vergleich von eigenen Betriebszahlen mit denen anderer Dienste und der Dokumentation als Qualitätsinstrument werden außerdem in dieser Arbeit behandelt.
Die Begriffe psycho-soziale Versorgung bzw. Betreuung, psycho-soziale Rehabilitation, soziale Arbeit und Sozialbereich werden in dieser Arbeit
6 Vergleiche: W.Simon, die neue Qualität der Qualität, 1996, Seite 49
5
synonym verwandt. Sie stehen gleichbedeutend für eine als Hilfe zur Selbsthilfe angelegte, professionelle Unterstützungsform, die durch ihren milieutherapeutischen Charakter -angesiedelt in den alltäglichen und individuellen Lebenszusammenhängen des Betroffenen- direkt auf dessen psychische und soziale Faktoren einwirken kann 7 . Hierdurch besteht die Möglichkeit, einen chronisch-rezidivierenden, psychiatrischen Krankheitsverlauf in seinen Zusammenhängen günstig zu beeinflussen und komplementär zur (ambulanten) medizinischen Therapie einen Beitrag zur Prävention zu leisten. Es wird somit ein komplementäres Angebot zu einer (Wieder)Herstellung einer Autonomie in der Lebensführung des Betreuten geboten. 8
2. Gesetzliche Vorgaben 9
2.1. § 93 BSHG
Einrichtungen
(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen einschließlich Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abschließen, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.
(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt,
7 Vergleiche: D.Kreft/I.Mielenz, Wörterbuch soziale Arbeit, Weinheim 1988, Seite 429
8 Vergleiche: U.Blanke, der Weg entsteht beim Gehen, Bonn 1996, Seite 7
9 Siehe: KV-Lex, Rechtssammlungs-Datenbank, MBO, Institut für
Informationsmangament
6
Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein und Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher einer
Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarungen und die Übernahme der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. In den Vereinbarungen sind auch Regelungen zu treffen, die den Trägern der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen ermöglichen.
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum
(Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. ...
2.2. § 93 a BSHG
Inhalt der Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muß die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die
betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der
7
Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. ...
(3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsempfängern der Einrichtung zugänglich zu machen.
2.3. § 93 c BSHG
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen nach § 93 Abs.2 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsempfängern und deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfänger infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
8
2.4. Novellierung des BSHG 10
- Folgerungen für die psycho-soziale Versorgung -
DerBegriff der Einrichtung umfaßt im sozialhilferechtlichen Sinne Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen, aber auch Trägerangebote im ambulanten oder teilstationären Bereich fallen gemäß der §§ 3, 93 BSHG hierunter.
Vor der Neufassung wurde von einer bedarfsgerechten Hilfe des Sozialhilfeträgers gesprochen, nunmehr müssen die pauschal gewährten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend sein.
1. Hilfe durch Einrichtungen und Dienste
Die Hilfegewährung darf nur durch Einrichtungen und Dienste erfolgen, die Vereinbarungen gemäß § 93 ff BSHG (in Form von Rahmenverträgen mit dem Senat bzw. Landesministerium. In Berlin vereinbart zwischen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.) abgeschlossen haben.
eingeschränkter Vorrang der offenen Hilfen: In Verbindung mit § 3a BSHG war bisher ausdrücklich der Vorrang offener (ambulanter) Hilfen gegenüber stationären Hilfen festgelegt. Nach der Novelle wird davon gesprochen, daß die erforderlichen Hilfen soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden sollen. Ist jedoch eine geeignete stationäre Hilfe für den Betroffenen vor dem Hintergrund seiner persönlichen, familiären und örtlichen Verhältnisse zumutbar und verursacht eine ambulante Maßnahme dem Kostenträger
10 Bei den „Ansätzen der Leistungsbeschreibung“, „Leistungen des
institutionsorientierten Ansatzes“, „Der personenzentrierte Ansatz in der
Gemeindepsychiatrie“, „Produktbeschreibung“ sowie „Was tun?“ handelt es sich um
die Verwertung von Ergebnissen der Pinel-internen AG Finanzierung und Planung.
Unter den restlichen Punkten hat der Autor selbst eine Übersetzung der gesetzlichen
Vorgaben vorgenommen.
9
unverhältnismäßige Mehrkosten, genießt der stationäre Sektor den Vorrang.
eingeschränkter Vorrang freigemeinnütziger Verbände: War die Kooperation der Sozialhilfeträger mit Kirchen und gemeinnützigen Verbänden gemäß des Subsidiaritätsprinzips 11 ursprünglich im §10 BSHG rechtlich festgesetzt, wurde diese durch die Gesetzesänderung des §93 BSHG jedoch relativiert. Denn durch die Änderung wurde die Zusammenarbeit an eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität und an eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung geknüpft. Der Markt wird für andere (kommerzielle) Träger geöffnet, die als geeignet erscheinen und deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist. Somit hält die Marktkonkurrenz erstmalig Einzug in den Bereich der
Sozialhilfe. 12
2. Vereinbarungen
Diese beinhalten Leistungsdefinitionen zu: ° Inhalt ° Umfang
° den betriebsnotwendigen Anlagen und Ausgaben ° Definition des zu betreuenden Personenkreises ° Festlegung wesentlicher Leistungsmerkmale ° Art, Ziel und Qualität der Leistung ° Qualifikation des Personals
° der notwendigen sachlichen und personellen Ausstattung ° Aufnahme- und Betreuungsverpflichtung des Personenkreises gem.
§§ 39, 40 BSHG 13 im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes
11 Aus der katholischen Soziallehre stammend, besagt dieses Prinzip, daß der öffentliche
Träger mit seinem Angebot zurücktreten soll, wenn ein anderer (freier) Träger eine
adäquate Maßnahme anbieten kann.
12 Vergleiche: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Sozialhilferecht in Berlin,
1997/99, B1 Seite 1ff.
13 Dieses sind Menschen, die an einer seelischen, geistigen oder körperlichen
Behinderung leiden. Die Hilfemaßnahme soll eine Reintegratration in das
gesellschaftliche Leben bewirken, wobei zwischen medizinischen, sozialen und
beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden wird. Vergleiche ausführlich Nr.
4 dieses Kapitels.
10
Vergütungsvereinbarung
° Pauschalen und Beträge einzelner Leistungsbereiche/-module enthalten:
- Grundpauschale (Unterkunft und Verpflegung): Personal und Sachaufwand, soweit nicht durch andere Mittel vergütet.
- Maßnahmenpauschale (Kalkulation nach Kriterien für die Bildung von Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs) Zusätzlich für den teil- und vollstationären Bereich (auch Therapeutische Wohngemeinschaften):
- Investitionspauschale (betriebsnotwendige Anlagen und ihre Ausstattung)
Prüfungsvereinbarung nach folgenden Maßstäben: ° Wirtschaftlichkeit bedeutet in der Definition des Gesetzgebers, wenn mit dem geringstmöglichen Aufwand der bestmögliche Erfolg angestrebt und erreicht wird. Hierfür steht auch der Begriff der
ökonomischen Rationalität. 14
° Sparsamkeit steht in enger Verbindung zur Wirtschaftlichkeit. Der Gesetzgeber spricht davon, wenn der erstrebte Erfolg mit dem geringstmöglichen Verbrauch von öffentlichen Mitteln sichergestellt
wird. 15
° Leistungsfähigkeit bedeutet, daß die Einrichtung in der Lage sein muß, mit den ihr bewilligten Kostensätzen fachgerechte Hilfe zu erbringen.
° Die Qualität der Leistung muß nachvollziehbar und überprüfbar sein.
3. Abschlußmodalitäten von Vereinbarungen prospektiver Abschluß: Das bisher geltende
Selbstkostendeckungsprinzip, verbunden mit einem nachträglichen finanziellen Ausgleich von Über- oder Unterdeckung des
14 Vergleiche: W. Schellhorn, das Bundessozialhilfegsetz-ein Kommentar für
Ausbildung, Praxis und Wissenschaft, Neuwied 1993, Seite 515
15 Vergleiche: ebenda
11
vereinbarten Budgets wird durch prospektive Tagessätze abgelöst,
eine nachträgliche Erhöhung wird generell ausgeschlossen. 16 Als vorgerichtliche Instanz ist die Einrichtung einer Schiedsstelle zur Beilegung von Verhandlungsdifferenzen oder -verstößen vorgesehen. Als Rechtsweg gegen den Entscheid der Schiedstelle ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich: ° die Klage richtet sich gegen die jeweils andere Partei.
4. Grundlagen der Leistungsbeschreibung Rechtliche Grundlagen ° § 39 BSHG
• Personenkreis: Behinderte oder von Behinderung geistiger, seelischer oder körperlicher Art bedrohte Menschen
• Aufgabe (Ziel): Beseitigung bzw. Milderung einer eingetretenen Behinderung, Verhütung einer drohenden, Eingliederung in die Gesellschaft durch Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. ° § 40 BSHG
• Maßnahmen der Hilfe:
Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln,
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
16 Vergleiche:ebenda, Seite 514
12
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren, einem diesem verwandten Beruf, zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben insbesondere in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte, 6a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht,
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben,
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. 17 Zusammenfassend lassen sich drei Leistungsbereiche beschreiben:
- die medizinische Rehabilitation mit medizinischer Versorgung und nachgehender medizinischer Betreuung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Behandlungsziele.
- die schulische und berufliche Rehabilitation bestehend aus der Anlernung von beruflichen und lebenspraktischen
Grundkenntnissen, Ausbildungsschritten, Anpassung oder Umschulung und Arbeitstrainingsmaßnahmen in
Beschäftigungstagesstätten bzw. Behindertenwerkstätten.
- die soziale Rehabilitation mit Angeboten zur Resozialisierung, sozialen Integration, Wohnhilfen, Tagesstrukturierung und
Freizeitgestaltung. 18 Fachliche Grundlagen und Leitbilder
° Professionelle Standards der unterschiedlichen Berufsgruppen ° Bedürfnisse von Klienten und Angehörigen ° Regionale Gegebenheiten / Kooperationsmöglichkeiten / Versorgungsverbünde
5. Ansätze der Leistungsbeschreibung Institutions- / Leistungsorientiert
17 Vergleiche § 40, Absatz 1 BSHG, a. a. Ort
18 Vergleiche: J.U. Niehoff, Sozialmedizin-systematisch-, Lorch 1995, Seite 213
13
° Was können wir? ° Was wollen wir? ° Was müssen wir? ° Wer paßt zu uns?
Personen- / Bedarfsorientiert
° Zu wem passen wir? ° Was ist notwendig? ° Was sollen wir tun? ° Was können wir tun?
6. Der institutionsorientrierte Ansatz
definiert Behindertengruppen ° „indikationsbezogen“
definiert Beeinträchtigungen und Funktionsstörungen definiert Behandlungsbedarfe definiert Ziele definiert Leistungen
7. Leistungen des institutionsorientierten Ansatzes Leistungsbereich „Pflege“ Leistungsbereich „Mobilität“ Leistungsbereich „Betreuung und Beschäftigung“ ° Betreuung ° Selbständige Haushaltsführung ° Beschäftigung
8. Produktbeschreibung
Sozialpsychiatrische Grundversorgung Spezielle Therapieverfahren Leistungen zur Selbstversorgung der Klienten Leistungen zur Tagesgestaltung, Kontaktgestaltung, Teilnahme am öffentlichen Leben Leistungen im Bereich Arbeit und Ausbildung
14
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Jörg Rummelspacher, 2000, Qualitätsanforderungen an Einrichtungen in der psycho-sozialen Versorgung, München, GRIN Verlag GmbH
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