Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
1. Einleitung 1
2. Das CE-Zeichen und seine Bedeutung 1
3. RAPEX und der Weg einer Meldung über einen Verstoß 3
4. Beschreibung der Verstöße zur CE-Kennzeichnung von Spielzeug 5
4.1 Produktkategorien 5
4.2 Regionen und Länder 6
4.3 Arten der Verstöße und deren Gründe 7
4.4 Die Unternehmen und der Fall „Mattel“ 13
5. Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verstöße 15
6. Schlussbetrachtung. 18
6.1 Zusammenfassung 18
6.2 Ausblick 20
Literaturverzeichnis 22
I
1. Einleitung
Ein Thema, welches besonders in den letzen Jahren für Aufsehen bei den Verbrauchern sorgte, sind die immer wieder auftauchenden Skandale und Meldungen in Bezug auf Kinderspielzeug. Dieses musste aus dem europäischen Handel genommen werden, weil es den EU-Richtlinien nicht genügte und erheblich Mängel aufwies.
Erst kürzlich, am 18.04.2008, verlauteten die Schlagzeilen in den Medien: „Rekordzahl gefährlicher Spielzeuge in EU gefunden“ (ohne Verfasser 2008a), „Polizei beschlagnahmt immer mehr Gift-Spielzeug“ (ohne Verfasser 2008b), oder „EU klagt über gefährliches Spielzeug aus China“ (ohne Verfasser 2008c).
Grund war der, einen Tag zuvor in Brüssel, veröffentlichte Bericht der amtierenden EU-Verbraucherschutzkommissarin Meglena Kuneva. Demzufolge ist die Zahl der beanstandeten Waren im vergangenen Jahr von zuvor 1051 auf nun 1605 und somit um mehr als 50 % gestiegen, wobei Spielwaren die Liste der betroffenen Produkte mit großem Abstand anführen (vgl. ohne Verfasser 2008c).
Diese Daten geben Anlass, die von der EU als gefährlich eingestuften Spielzeuge etwas genauer zu betrachten und zu analysieren. Hierzu wird zunächst betrachtet, was das CE-Zeichen, welches unter anderem auch auf Kinderspielzeug vorzufinden ist, überhaupt bedeutet und aussagt. Es wird erklärt, wie Verstöße gegen dieses Zeichen eigentlich erfasst und publiziert werden und ob man überhaupt gegen das CE-Zeichen verstoßen kann. Anschließend werden die Arten von Verstößen zur CE-Kennzeichnung, von Spielzeug in den letzten drei Jahren in der EU, dargestellt und aufgezeigt, aus welchen Ländern diese Produkte importiert wurden und welche Unternehmen davon besonders betroffen sind. Hier haben, besonders im Jahr 2007, immer wieder neue „Skandale“ um den amerikanischen Spielzeughersteller Mattel, die Augen der Öffentlichkeit auf sich gezogen, weshalb dieser hier im Schwerpunkt betrachtet wird. Zum Schluss wird dargestellt, welche Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Verstöße, von der Europäischen Union, fortlaufend unternommen werden und ein Ausblick über die zukünftig geplanten Maßnahmen gegeben.
2. Das CE-Zeichen und seine Bedeutung
Viele Verbraucher sind der Meinung, dass das CE-Zeichen für eine gewisse Qualität eines Produktes steht, welches z.B. eine amtliche Zulassung oder eine unabhängige Überprüfung durchlaufen hat und eventuell sogar zusätzlich in Europa hergestellt wurde. Diese Annahme
1
ist aber ein großer Irrtum. Das „CE“ steht für „Communautés Européennes“ und bedeutet übersetzt „Europäische Gemeinschaften“ (vgl. Schneider, 2008, S. 23). Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der verantwortliche Hersteller, dass dieses nach den relevanten EU-Normen und Richtlinien gefertigt wurde und es den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Europäischen Gemeinschaft genügt (vgl. BAuA 2007, S. 103). Ob die Sicherheitsanforderungen aber auch wirklich eingehalten wurden, kann man ihm nicht entnehmen, da eine unabhängige Überprüfung, vor in Verkehr bringen des Produktes, nicht unbedingt stattfinden muss.
Zum Hersteller gehört auch, laut Richtlinie 2001/95/EG, der Vertreter des Herstellers sowie der Importeur des Produktes, falls der Vertreter seinen Sitz nicht in der europäischen Gemeinschaft hat, sowie alle sonstigen Gewerbetreibenden und Händler in der Absatzkette (vgl. Europäische Kommission 2008e). Hiermit soll gewährleistet sein, dass es immer eine Person in der Absatzkette gibt, welche dazu verpflichtet ist, die CE-Kennzeichnung vorzunehmen und die Konformität zu den europäischen Normen und Richtlinien zu bewerten, sowie eine EG-Konformitätserklärung auszustellen (vgl. Schneider, 2008, S. 23). Hierzu muss, unter anderem der Hersteller, den Verbraucher über jegliche vorhersehbare Gefahren, die unter normaler Verwendung entstehen könnten, unterrichten und dabei die „Eigenschaften des Produktes und dessen Zusammensetzung beachten“ (Europäische Kommission 2008e).
Ob ein Produkt überhaupt der CE-Kennzeichnung unterliegt, richtet sich danach, ob für dieses Produkt eine Richtlinie existiert, die eine solche Kennzeichnung vorsieht. Bei Spielzeug ist dieses die Richtlinie 88/378/EWG zur „Sicherheit von Spielzeug“ sowie der, in Deutschland, nationalen Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, welche im Bundesgesetzblatt 1 veröffentlicht ist (vgl. BMELV 2008, S. 31). Zusätzlich gilt für einige Spielzeuge, welche „chemisch-toxikologischen Anforderungen unterliegen“, die „Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der Bedarfsgegenständeverordnung“ (BMELV 2008, S. 31).
Doch was gehört eigentlich zum Spielzeug, und was nicht?
Diese Frage beantwortet der Art. 1 Abs. 1 der Sicherheitsrichtlinie für Spielzeug. Demnach sind Spielzeuge alle die Erzeugnisse, die „dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“ (Taylor 2007, S. 62).
1 BGBl. I, S. 2541
2
Aufgrund der Unwissenheit der meisten Verbraucher, gibt das CE-Zeichen dem Hersteller aber auch einen sehr guten Verkaufsvorteil, vor allem bei Produkten, die nicht in Europa gefertigt wurden.
Zusammengefasst ist somit bei dem CE-Zeichen besonders zu beachten, dass dieses kein „Qualitätssiegel“ darstellt, sondern „nur“ die Konformität der jeweiligen Produkte zu den europäischen Richtlinien und Normen dem Verbraucher aufzeigen soll. Diese Konformität wird allerdings vom Hersteller erklärt, wenn er der Meinung ist, dass er die entsprechenden Richtlinien und Standards eingehalten hat. Dieser Meinung kann man natürlich auch sein, wenn man wesentliche Punkte der EU-Standards nicht einhält, sodass das CE-Zeichen von verschiedenen Seiten immer wieder kritisiert wird.
3. RAPEX und der Weg einer Meldung über einen Verstoß
Geklärt werden soll nun, wie überhaupt Verstöße gegen die CE-Kennzeichnung, oder allgemein gefährliche Verbraucherprodukte, wozu häufig auch Kinderspielzeuge gehören, erkannt werden und wie diese Informationen möglichst schnell an die Verbraucher gelangen können. Hierzu wurde vor einigen Jahren das Gemeinschafts-Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Exchange of Information System) von der EU ins Leben gerufen, welches die Grundlage für die nationalen Marktaufsichts- und Vollzugsbehörden darstellt, die hiermit in der Lage sind, sehr effizient zu arbeiten und schnell den Gefahren entgegenzuwirken (vgl. Europäische Kommission 2008a, S. 9). Vom RAPEX-System erfasst werden sämtliche Verbraucherprodukte. Ausgenommen sind jedoch Lebensmittel, Futtermittel, medizinische Geräte und Arzneimittel, wo die vorhandenen Informationen über andere Warnsysteme ausgetauscht werden (vgl. Europäische Kommission 2008a, S. 10). Wird ein Produkt durch Kontrollen von regionalen Behörden, in Deutschland sind dieses die Ämter für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht, als beanstandungswürdig eingeschätzt, so werden die festgestellten Mängel dokumentiert und das Produkt fotografiert. Diese Reporte werden anschließend über die jeweilige RAPEX-Kontaktstelle direkt nach Brüssel zur Europäischen Kommission, der Direktion Gesundheit und Verbraucherschutz, übermittelt. Von hier aus werden die Mängel dann in der RAPEX-Datenbank veröffentlicht und somit für jedermann frei zugänglich gemacht (vgl. Bednarek 2007). Eine ausführliche Übersicht zeigt Abbildung 1.
3
Abbildung 1: Das RAPEX-Netzwerk Quelle: Europäische Kommission, 2007, S. 10
Insgesamt gibt es drei Klassifizierungsstufen bei den RAPEX-Meldungen. Unterschieden wird zum einen nach Meldungen, die ein ernstes Risiko darstellen, worunter Meldungen zu verstehen sind, die ein schnelles Eingreifen der Behörden erfordern. Diese werden oftmals auch als „Meldung nach Artikel 12“ veröffentlicht (vgl. Europäische Kommission 2008a, S. 11, 43). Genau gemeint ist hiermit der Artikel 12 der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften für Allgemeine Produktsicherheit, welcher die genauen Vorgehensweisen bei Feststellen einer solchen Meldung regelt (vgl. Europäisches Parlament 2001, S. 21).
Die zweite Kategorie beinhaltet Meldungen, die ein mäßiges Risiko darstellen. Sie heißen oftmals auch „Meldung nach Artikel 11“.
Die dritte Klassifizierungsstufe beschreibt Meldungen, die „nur zur Information“ dienen, sprich die nur zu Informationszwecken an die nationalen Kontaktstellen weitergegeben werden und nicht unter die Artikel 11 oder 12 fallen. (vgl. Europäische Kommission 2008a, S. 11, 43).
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4. Beschreibung der Verstöße zur CE-Kennzeichnung von Spielzeug
4.1 Produktkategorien
Aufgezeigt werden soll nun zunächst, wie stark die Produktkategorie Spielzeug, im Vergleich zu den anderen Produktkategorien, von Meldungen über Verstöße, die im RAPEX-System erfasst wurden, betroffen ist. Hierzu werden die statistischen Daten der Jahre 2005 bis 2007 betrachtet.
Abbildung 2: Die 5 am häufigsten gemeldeten Produktkategorien der Jahre 2005-2007
Quelle: In Anlehnung an Europäische Kommission, 2006, S. 5, Europäische Kommission, 2007, S. 17, Europäische
Kommission, 2008, S. 19
Lagen im Jahr 2005 noch die häufigsten Verstöße in der Produktkategorie Elektrogeräte, mit insgesamt 238 Meldungen (34 %), gefolgt vom Spielzeug, mit 171 Meldungen (25 %), und schon weit Abgeschlagen die Kraftfahrzeuge auf Platz drei mit 63 Verstößen (9%) vor, so sieht die Rangfolge in den Jahren 2006 und 2007, mit dem Augenmerk auf Spielzeug schon gravierend anders aus (vgl. Europäische Kommission 2006, S. 5). So haben im Jahr 2006 die Gefahrenmeldungen der Spielzeugartikel, die der Elektrogeräte erstmals übertroffen. Mit insgesamt 221 Meldungen (24 %) lag hier das Spielzeug auf Platz eins, gefolgt von den Elektrogeräten mit 174 Meldungen (19 %) und den Kraftfahrzeugen mit 126 Meldungen (14 %) (vgl. Europäische Kommission 2007, S. 16).
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Arbeit zitieren:
B. Sc. Jan-Henrik Kossmann, 2008, Beschreibung der Verstöße zur CE-Kennzeichnung von Spielzeug in den letzten 3 Jahren, München, GRIN Verlag GmbH
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