II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis......................................................................................................... II
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Unterschlagungsprüfung 1
2.1 Unterschlagungsbegriff 1
2.2 Unterschlagungsprüfung 2
3. Abschlussprüfung und Unterschlagungsprüfung 2
4. Prüfungsträger und Prüfungsauftrag. 3
4.1 Prüfungsträger 3
4.2 Anlässe für die Unterschlagungsprüfung 3
4.3 Ziele der Unterschlagungsprüfung. 3
4.4 Prüfungsauftrag. 4
5. Prüfungsvorbereitung. 4
5.1 Sachliche Prüfungsvorbereitung. 4
5.2 Zeitliche und Personelle Prüfungsvorbereitung 4
6. Prüfungsprozess. 5
6.1 Progressive Unterschlagungsprüfung 5
6.2 Retrograde Unterschlagungsprüfung 5
6.3 Indirekte Unterschlagungsprüfung 5
6.3.1 Finanzwirtschaftliche Analysen. 5
6.3.2 Systemprüfungen 6
6.3.3 Befragungen. 6
6.3.4 Analyse mittels EDV-Einsatz 7
6.3.5 Analyse von Informationsbeziehungen 7
6.4 Direkte Unterschlagungsprüfung. 8
6.4.1 Formelle und Materielle Prüfungen 8
6.4.2 Voll- oder Auswahlprüfungen 8
6.5 Ermittlung des Ausmaßes der Veruntreuung 8
7. Prüfungsergebnisse 9
7.1 Berichterstattung. 9
7.2 Konsequenzen aus der Unterschlagungsprüfung. 10
8. Zusammenfassung 10
Literaturverzeichnis. IV
Abbildungsverzeichnis VI
Tabellenverzeichnis. VII
Anhang VIII
III
Abkürzungsverzeichnis
ADS Adler/Düring/Schmaltz (Kommentar) BDI Bundesverbandes der Deutschen Industrie bspw. beispielsweise DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EDV Elektronische Datenverarbeitung EPS Entwurf Prüfungsstandard des IDW FG Fachgutachten des IDW HFA Hauptfachausschuss des IDW HGB Handelsgesetzbuch i.d.F. in der Fassung IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IKS Internes Kontrollsystem KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich StGB Strafgesetzbuch RWZ Zeitschrift für Recht und Rechnungswesen vBP vereidigte Buchprüfer WP Wirtschaftsprüfer WpG Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
1
1. Einleitung
Die Zahl der Veruntreuungsdelikte hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Publizität erlangen meist nur die Bereiche, in denen beträchtliche Vermögensschäden bei Dritten und nicht beim Unternehmen selbst eintreten. Verursacht von innen heraus, durch Mitarbeiter oder Management, finden Untreue und Unterschlagung nur mangelnde öffentliche Aufmerksamkeit. Dabei sollte dieses Thema eigentlich kleine und mittelständische Unternehmen besonders interessieren, denn für sie kann eine größere Veruntreuung existenzbedrohend sein. Lean Management, flache Hierarchien sowie die Zusammenlegung und Optimierung betrieblicher Funktionen reduzieren das System interner Kontrollen. Hinzu kommt, dass die starke Verbreitung der EDV diese Risiken noch vergrößert hat.
2. Unterschlagungsprüfung
2.1 Unterschlagungsbegriff
Gemäß § 246 I StGB begeht eine Unterschlagung, „... wer eine fremde bewegliche Sache, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet ...“.
Vermögensschädigungen durch Unterschlagung sind danach alle auf die widerrechtliche Aneignung oder Verminderung von Gesellschaftsvermögen sowie auf Erhöhung von Verpflichtungen für das Gesellschaftsvermögen gerichtete Straftaten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Dritten, also internen oder externen Defraudanten, zum Zwecke der persönlichen Bereicherung. 1
Im Zusammenhang mit dem Strafrecht sind verschiedene Straftaten dem wirtschaftlichen Oberbegriff der Unterschlagung zuzuordnen. Hierzu zählen im Wesentlichen neben der konkreten Unterschlagung (§ 246 StGB) auch der Diebstahl (§ 242 StGB), und die häufig in Tateinheit mit der Unterschlagung verübten Straftatbestände Betrug (§ 262 StGB), Untreue (§ 266 StGB) sowie die Urkundenfälschung (§ 267 StGB). 2 Der Tatbestand der passiven Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) wird ebenfalls dem Unterschlagungsbegriff untergeordnet. Die aufgeführten Unterschlagungsmethoden 3 werden unter den Begriff der dolosen Handlungen zusammengefasst. 4 Man unterscheidet die direkte und indirekte Schädigung des Unternehmens. 5 Direkte Unterschlagung ist die unmittelbare rechtswidrige Zueignung von Unternehmensvermögen durch den Täter.
1 Vgl. IDW (EPS 210) S. 3
2 Vgl. Schedlbauer (Sonderprüfungen) S. 338
3 Vgl. Anhang, Abbildung 1
4 Vgl. Meyer zu Lösebeck (Unterschlagungsverhütung) S. 19
5 Vgl. Anhang Abbildung 1
2
Indirekte Schädigungen sind Zuwendungen von Dritten, welche der Täter annimmt und im Gegenzug dem Bestechenden Vorteile zu Lasten des Unternehmens einräumt. 6
2.2 Unterschlagungsprüfung
Eine Möglichkeit dolose Handlungen aufzudecken, das Ausmaß der Unterschlagung zu ermitteln und den Schadenstifter zu benennen, stellt die Unterschlagungsprüfung dar. Da keine gesetzlichen Regelungen bestehen, ist Inhalt und Umfang der Unterschlagungsprüfung individuell zu vereinbaren. Insbesondere Zielvorstellungen und Schwerpunkte der Prüfung sind im Prüfungsauftrag schriftlich zu definieren.
3. Abschlussprüfung und Unterschlagungsprüfung
Die Abschlussprüfung hat allgemein und grundsätzlich gem. § 317 I Satz 2 HGB, die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften und der sie ergänzenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zum Gegenstand und ist stets eine Prüfung der gesamten Rechnungslegung eines Unternehmens. 7 Sie zielt sie nicht primär auf die Aufdeckung möglicher Unterschlagungen durch im Unternehmen tätige Personen, wird aber durch den im Rahmen des KonTraG neu eingefügten Satz 3 in § 317 I HGB konkretisiert 8 . Danach ist die Prüfung „... so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße ... die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 II ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.“ 9
Im Gegensatz dazu dient die Unterschlagungsprüfung als freiwillige Sonder- oder Teilprüfung ausschließlich der Prüfung betrieblicher Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle und ist nicht auf bestimmte Perioden beschränkt. Sie unterscheidet sich von der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch Aufgabe, Zweck (siehe 4.3) und Verfahren. 10 Der abweichende Prüfungsansatz einer Unterschlagungsprüfung erfordert die gezielte Aufdeckung von Vermögensschädigungen mit besonderem Misstrauen des Unterschlagungsprüfers, erstreckt sich auf Teilgebiete der Rechnungslegung und umfasst eine vollständige Prüfung der zum Prüfungsgebiet gehörenden Geschäftsvorfälle und Bestände sowie eine detektivische Beurteilung der vorgelegten Prüfungsunterlagen. 11 Der Prüfer muss auch Nebensächlichkeiten beachten, die bei einer Pflichtprüfung u.U. unbeachtet bleiben können. 12
6 Vgl. Ebeling (Methoden) S. 467
7 Vgl. IDW (WP-Handbuch 2000) S. 1695
8 Vgl. ADS (Rechnungslegung) HGB § 316 Tz. 39, S. 20
9 § 317 I Satz 3 HGB, vgl. auch IDW (HFA 7/1997) Tz. 23
10 Vgl. Schedlbauer (Sonderprüfungen) S. 339 ff.
11 Vgl. IDW (EPS 210) S. 6
12 Vgl. Anhang Tabelle 3
Arbeit zitieren:
Mike Brzuske, 2003, Unterschlagungsprüfung, München, GRIN Verlag GmbH
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