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Gliederung
S e i t e
1. Einleitung
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2. Legitimation der „elterlichen“ Beteiligung
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2.1. Partizipation als demokratisches Grundrecht
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2.2. Rechtliche Organisation am Beispiel des Landes Sachsen-Anhalt
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3. Die Rechte und Pflichten der „Eltern“
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4. Ebenen und Formen der Mitwirkung
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5. Grenzen der Mitwirkung
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6. Literaturverzeichnis
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Es ist allgemein bekannt, dass Eltern das Recht haben, durch bestimmte Formen und Methoden auf die Geschehnisse in der Institution Schule Einfluss zu nehmen. Doch ist weniger bekannt, welche Grenzen diese Mitwirkung hat. Aus diesem Grund werde ich im Laufe meiner Hausarbeit darstellen, welche rechtlichen, aber auch moralischen Grenzen den Eltern gesetzt werden können.
Die praktische Bedeutung meines Themas spiegelt sich beispielsweise in dem teilweise rüden Auftreten einiger Elternteile während Versammlungen oder Einzelgesprächen wider. Hier wurde bewusst einiges getan, um die Kompetenzen der Eltern zu beschränken.
Für die Wissenschaft und die damit verbundene Forschung ist die Definition von Grenzen für Eltern ebenfalls interessant, da man hier die Partizipation als Grundrecht klar eingrenzt. Eltern haben zwar Rechte, aber eben auch Pflichten und Grenzen, an die sie sich halten müssen.
Meine Hausarbeit habe ich in vier Abschnitte geteilt. Zunächst werde ich die Legitimation für die Elternbeteiligung genauer beleuchten und dabei auf die rechtlichen Vorgaben eingehen.
Im Anschluss daran stelle ich die Rechte und Pflichten der Eltern vor und werde im nächsten Punkt die Ebenen und Methoden der elterlichen Mitwirkung näher analysieren. Zum Schluss folgen die Grenzen dieser Mitwirkung und die Erklärung der Notwendigkeit der eindeutigen Definition von Grenzen.
Unbedingt nötig ist, darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Elternmitwirkung“ nur bedingt korrekt ist. Auch Günther Hoegg führt die Veränderungen der familiären Verhältnisse und das daraus resultierte Umdenken an, was deutlich in den meisten Schulgesetzen erkennbar sei. Hier werde nicht mehr von „Eltern“, sondern von den „Erziehungsberechtigten“ gesprochen. Die Eltern der Kinder müssen nicht zwangsläufig die Erziehungsberechtigten sein.
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Wenn ich in meinen Ausführungen von „elterlicher Beteiligung“ spreche, dann meine ich stets auch die Beteiligung derer, die durch bestimmte Umstände als Beziehungsberechtigte gelten (vgl. Hoegg 2006: 70).
Trotz der neuen Verhältnisse ziehe ich es vor, von der „Elternmitwirkung“ zu sprechen, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler gleichzeitig die Erziehungsberechtigten sind, in der Bundesrepublik Deutschland sehr viel höher ist, als der durchaus vorkommende Fall, dass andere Erziehungsberechtigte für die Kinder verantwortlich sind.
2. Legitimation der „elterlichen“ Beteiligung
2.1. Partizipation als demokratisches Grundrecht
Friedhelm Zubke erklärt in seinem Werk, „Eltern und politische Arbeit“, die Notwendigkeit der Partizipation in der Institution Schule. Ohne diese sei an der Schule eine demokratische Organisation nicht möglich, die Legitimation der Institution wäre laut Zubke gefährdet (vgl. Zubke 1980: 56).
Hermann Avenarius führt Bundesverfassungsgerichtsurteile an, die Einschränkungen von Grundrechten - insofern nicht gesetzlich festgelegt - verbieten. Auch in der Institution Schule ist dies laut BVG nicht möglich. Dies bedeutet, dass das Grundrecht aller Menschen, das Recht auf Mitbestimmung, auch in der Institution Schule gilt. Avenarius beschreibt das Schulverhältnis als „gesetzlich geordnetes öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis“ (Avenarius 2001: 71).
Günther Hoegg argumentiert gleich zu Anfang mit dem Grundgesetz und führt Artikel 6 des Grundgesetzes aus. Dieser betone, dass es das „überstaatliche“ Recht der Eltern wäre, ihre Kinder zu erziehen und zu pflegen. Somit haben laut Hoegg die Eltern Anspruch darauf, in der Institution Schule angehört zu werden und ihre Vorstellungen vermitteln zu dürfen (vgl. Hoegg 2006: 69).
Die Partizipation als Grundrecht und somit die Legitimation für die Mitbestimmung der Eltern in der Institution Schule ist laut Ursula Fehnemann auch im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die „Personensorge“ legitimiert die Eltern ihr Kind gesetzlich zu vertreten (vgl. Fehnemann 1990: 20).
Arbeit zitieren:
Robert Griebsch, 2006, "Elternmitwirkung" in der Schule, München, GRIN Verlag GmbH
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