1. Einleitung
Ausgehend von der immer wieder aufflammenden Debatte über ein erneutes NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird die Vorstellung, was unter einer streitbaren Demokratie zu verstehen ist, immer wieder kontrovers diskutiert. Alternativen und neue Möglichkeiten werden gesucht, dem rechten Spektrum um die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ (NPD) Einhalt zu gebieten. Aber was für Möglichkeiten gibt es überhaupt, eine verfassungsfeindliche Partei zu verbieten? Worin besteht der Vorteil eines Parteienverbots und worin der Nachteil bzw. was für Aussichten hat ein Verbot? Diese Fragen sollen anhand von Beispielen der neueren deutschen Geschichte erläutert und so das Parteienverbot allgemein diskutiert werden.
2. Parteienverbot und Verbotspraxis
Zunächst soll das Verfahren des Parteienverbots sowie seine Grundlagen und Vorraussetzungen kurz dargestellt werden. Nur vor dem Hintergrund der Entwicklungen und Erfahrungen der Weimarer Republik und des Dritten Reichs kann man die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland fest verankerte Möglichkeit des Parteienverbots verstehen. Nachdem es der NSDAP 1933 ohne größere Schwierigkeiten gelang, das Mehrparteiensystem und den Pluralismus abzuschaffen und einen menschenverachtenden Führerstaat zu errichten, hielten die Gründerväter des Grundgesetzes es für erforderlich und unerlässlich, sich die Möglichkeit zu schaffen, Parteien zu verbieten, wenn diese die gerade neu geschaffene Ordnung gefährden würden.
Nach Artikel 21, Abs. 2, Grundgesetz, können „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen [versuchen, verboten werden]“. 1
Um dieser Problematik der Definition von „verfassungsfeindlichen Zielen“ zu entgehen, obliegt die Entscheidung darüber, ob eine Partei verboten werden kann oder nicht, einzig und allein dem Bundesverfassungsgericht und nicht der Regierung. Hiermit wird also schon von vornherein die Möglichkeit, unliebsame Konkurrenten auszuschalten, ausgeschlossen, denn die Regierung, Bundesrat und Bundestag können nur einen Antrag auf Verbot stellen und nicht selbst darüber entscheiden. Außer der Möglichkeit eines Parteienverbots sollen weitere unantastbare Grundrechte den Rechtsstaat und die Demokratie in der BRD schützen. Die Ewigkeitsklausel, Artikel 79, Abs. 3, des Grundgesetzes, die die Menschenwürde und die Strukturprinzipien, wie Demokratie, Volkssouveränität, Rechtsstaatlichkeit und Recht zum Widerstand gewährt, soll
1 Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 21, Abs. 2.
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außerdem die Grundsätze der Bundesrepublik unabänderbar machen und für immer fest verankern. 2
Von der Möglichkeit des Parteienverbots wurde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nur äußerst sparsam Gebrauch gemacht. Die bis jetzt einzigen beiden erfolgreichen Verbotsverfahren fallen in die Anfangszeit der Bundesrepublik: 1952 wurde die „Sozialistische Reichspartei“ (SRP) und 1956 die „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD) vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befunden, verboten, ihre Vermögen beschlagnahmt und Nachfolgeorganisationen wurden untersagt. Gerade im Urteil gegen die SRP, eine Nachfolgepartei der NSDAP, untermauerte das Bundesverfassungsgericht die Prinzipien der Verfassung und gab eine klare Definition zur „Verfassungswidrigkeit“ an sich ab: Verfassungswidrig handle der, „[der gegen] die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition [verstoße].“ 3
Erst mit dem dauerhaften Anstieg fremdenfeindlicher Gewalt in jüngster Zeit wurden die Rufe nach einem Parteienverbotsverfahren wieder lauter: Die rechtsextreme NPD und ihr weiteres Umfeld wurden immer mehr als Bedrohung für die demokratischen Grundideen der BRD angesehen. Viele Politiker wollten durch ein Verbot der Partei eine weitere „Ausbreitung“ rechten Gedankenguts verhindern.
3. Befürworter eines Parteienverbots
Gerade an der Diskussion um das NPD-Verbot lassen sich Vor- und Nachteile eines Parteienverbots anschaulich darstellen. In den Augen vieler Experten, wie beispielsweise dem damaligen Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer, ist das Gesetz zum Verbot von Parteien ein wichtiges Instrument. Er sprach sich zwar 2003 mit zwei weiteren Bundesverfassungsrichtern gegen ein Verfahren gegen die NPD aus. Ihre Bedenken waren aber nur rein formeller Art, da man die Gleichberechtigung und korrekte Prozessführung beider Prozessparteien durch die Bespitzelung des NPD-Vorstands von V-Männern des Bundesnachrichtendiensts gefährdet sah. 4 Dies zeigt, dass sogar vermeintliche Gegner eines NPD-Parteienverbots das Mittel an sich nicht bestreiten, sondern nur gewährleisten möchten,
2 Vgl. Backes, Uwe/Jesse, Eckhard, Rechtliche Ordnung des Parteienwesens, Parteienverbot, In: Informationen zur
politischen Bildung, Heft 207, S.8f., http://www.bpb.de/die_bpb/JEB606.html, abgerufen am 24.02.2009.
3 Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 23.10.1952 erschienen in: BVerfG, 1 BvB 1/51 vom 23.10.1952,
Abs. 39, http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv002001.html#Rn026, abgerufen am 24.02.2009.
4 Vgl. Hipp, Dietmar, Nach wie vor möglich, In: Der Spiegel, Heft 5/2005, S.24.
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dass die mächtigste Waffe der wehrhaften Demokratie nicht unbedacht angewandt wird. Weiterhin argumentieren viele Befürworter 5 , dass der Staat aktiv für seine Grundwerte, für die demokratische Ordnung und ihre Prinzipien einstehen und diese mit denen ihm verfassungsrechtlich zustehenden Mitteln beschützen müsse. Es reiche nicht, bloße Lippenbekenntnisse von sich zu geben, wenn dahinter kein wahres Druckpotenzial stehe. Gerade die Möglichkeit des Handelns sei die Besonderheit der streitbaren und wehrhaften Demokratie. Viel mehr wäre gerade vor dem Hintergrund des Geschehens zu Zeiten der Weimarer Republik und der Machtergreifung Hitlers ein frühes Eingreifen essentiell gewesen. Freiheit lasse sich nicht als absolut verstehen, sondern eher als Spielraum oder Aktionsradius, in dem verschiedene grundlegende Werte, Einstellungen und Spielregeln von allen Parteien anerkannt und respektiert werden müssten. Werden diese nicht anerkannt und beispielsweise eine gewaltsame Veränderung der Ordnung oder eine Revolution zur Machtergreifung gefordert, biete ein Parteienverbot und den darauf folgenden Konsequenzen die einzige und richtige Antwort, mit der man solchen Gefahren entgegen treten könnte. Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder 6 erweiterte diesen Argumentationsstrang und stellte das Gewaltmonopol des Staates noch stärker in den Vordergrund. Wenn es einer Partei, in diesem Fall der NPD, und ihrem Umfeld gelänge, durch gewalttätige Akte den Alleinanspruch des Staates auf diesem Gebiet zu verletzten, müsse ein entsprechendes Verfahren angeregt werden.
Fasst man diese Sichtweisen zusammen, treten die Befürworter vor allem für die Funktion der streitbaren Demokratie ein: Nur durch das Zeigen von Stärke und Handlungsbereitschaft sei es möglich, demokratiefeindlichen Bestrebungen Einhalt zu gewähren.
4. Gegner eines Parteienverbots und dessen geringe Aussichten Gerade das Ausmaß und die geringen Aussichten auf Erfolg nach einem möglichen Parteienverbot führen die Gegner 7 an: Sollte beispielsweise die NPD wirklich verboten werden, würden ihre Mitglieder und Anhänger verstärkt im Untergrund arbeiten und sich somit ganz der öffentlichen Kontrolle entziehen. Man hätte die Partei zwar offiziell verboten und ihr Vermögen und Besitz beschlagnahmt, könnte aber trotzdem nicht deren weitere Arbeit verhindern. Das mit dem Verbot gesetzte Ziel, die Tätigkeit der Partei und ihr Streben gegen die demokratische Grundordnung zu unterbinden, wäre also nicht erreicht worden. 8 Man befürchtet also, dass das schwerwiegendste Mittel der Demokratie, ein Akt die Freiheit weiterhin gewährleisten zu
5 Vgl. Backes, Uwe/Jesse, Eckhard, S.9.
6 Vgl. Emcke, Carolin/Mascolo, Georg/Roebel, Sven, Wir müssen es machen, In: Der Spiegel, Heft 41/2000, S.27.
7 Vgl. Backes, Uwe/Jesse, Eckhard, S.9f.
8 Vgl. Jaschke, Hans-Gerd, Politischer Extremismus, Wiesbaden, 2006, S.22.
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Arbeit zitieren:
stud. rer. pol Maximilian Ott, 2009, Parteienverbot – Zeichen einer wehrhaften Demokratie?, München, GRIN Verlag GmbH
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