1. Einleitung
Der „Frieden“ als solcher ist kein typischer Grundbegriff der politischen Theorie und Philosophie, sondern viel mehr zentraler Aspekt einer anderen Disziplin der Politikwissenschaft, der Internationalen Politik. Doch seine Wurzeln reichen viel weiter in die politische Ideengeschichte, als man es vielleicht erwarten mag. Dieser Begriff ist schon seit Anbeginn menschlichen Denken und Handelns ein zentrales Thema und ein heiß ersehnter Wunsch der Menschheit: So schreibt beispielsweise der Prophet Micha 4,3 im Alten Testament, dass die Menschen „[...] ihre Schwerter zu Pflugscharen und ihre Speere zu Sicheln [umschmieden werden]“ und es „[wird] kein Volk gegen ein anderes Volk das Schwert erheben, und sie werden den Krieg nicht mehr lernen.“ Trotzdem misslingt es in all den Jahrhunderten bisweilen zum Trotze aller Friedensbewegungen und Mühen an seiner „Umsetzung“.
Der Moral- und Rechtsphilosoph Immanuel Kant kann mit seinem damals wie heute revolutionären, aber ebenso kritischen Werk „Zum Ewigen Frieden“ wohl als der Begründer der modernen Friedenstheorie ausgehend von der Aufklärung gesehen werden und damit die Brücke zwischen beiden Teilbereichen der Politikwissenschaft schlagen. Gerade aufgrund seines hohen Reflexionsniveaus und seines komplexen Abstraktionsgrades stützt sich seine Argumentation nicht nur auf einfache Thesen und Ereignisse, sondern schafft den Sprung zur unabhängigen Allgemeingültigkeit: Kant schreibt nicht über eine besondere Art von Frieden, sondern verfasst eine Schrift „Zum ewigen Frieden.“ Er beschreibt den Frieden an sich, der nicht temporär oder räumlich begrenzt ist, sondern allen Menschen auf der Erde dienen soll.
Ausgehend von Kants Kernthesen des „Ewigen Friedens“ werden in dieser Arbeit zunächst die drei Definitivartikel kurz vorgestellt. Danach soll passend zum aktuellen Kontext eine knappe Gegenüberstellung der Grundideen der Vereinten Nationen zum Thema Frieden anhand ihrer Charta aufgezeigt und damit die Aktualität Kants Denken und Ideen dargelegt werden. Im Großen und Ganzen soll sich die Arbeit sehr nah am Quellentext halten, um so ein möglichst unverfälschtes Bild der kantschen Grundideen und -ideale liefern zu können. Somit sollen die vielen Zitate einen Einblick in das Denken Kants geben, damit seine Argumentation besser verstanden werden kann. Gerade die kurzen Zusammenfassungen nach jedem Punkt sollen gleichsam als Fazit dienen und die Argumentation in aktuellem Kontext kritischer beleuchten und den Blick insgesamt weiten.
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2. Kant und der „Ewige Frieden“ - Abhandlung der 3 Definitivartikel
Während die Präliminarartikel als Verbotsgesetze und somit als Negativbedingungen für den ewigen Frieden zu verstehen sind, sollen die drei Definitivartikel eine „Stiftung“ des ewigen Friedens möglich machen. Sie sollen deswegen als positive Bedingungen im Friedensprozess ausgelegt werden. Von einer näheren Betrachtung der sechs Präliminarartikel soll an dieser Stelle abgesehen und der Fokus besonders auf die drei Definitivartikel gelenkt werden, da diese im Sinne des Themas wesentlich Ziel führender und als Anknüpfungspunkte zu den Grundideen und Idealen der Vereinten Nationen in dieser Arbeit zu verstehen sind. 1 Zum besseren Verständnis vorab eine kurze Erklärung des „Definitivum“ an sich: Es drückt in der Sprache der Diplomatie eine endgültige Erklärung oder Vertragsbestimmung aus und spielt folglich in der Rechtswissenschaft, dem Völkerrecht und im Friedensrecht eine große Rolle. 2 Der erste Definitivartikel im „Ewigen Frieden“ befasst sich mit der Verfassungsfrage von Staaten. So überschreibt Kant ihn mit dem folgenden Satz und gibt damit schon die erste Richtung seiner Argumentation preis: „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.“ 3 In seiner Begründung dieser These stellt er drei Punkte als essentiell vorweg: So ist die Freiheit der Glieder der Gesellschaft für ihn das erste zentrale Kriterium für die republikanische Verfassung. Aber nur in Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung kann diese Verfassung erst Gestalt annehmen. Da aber ebenso wie der Frieden, auch eine Verfassung nur gegeben werden kann und nicht von vornherein besteht, „kann eine nach dem Gesetz der Gleichheit gestiftete Verfassung [das] einzige [sein], [was] aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht.“ 4 Nach diesen Vorbedingungen sei der einzig mögliche Verfassungstyp nur die Republik, da alle anderen Staatsformen nach Kant nicht alle Voraussetzungen einhalten könnten. Weiter verhindere eine republikanische Verfassung auch einen Krieg, da dieser die Zustimmung seiner Staatsbürger benötige. In Anbetracht, dass diese aber selber „ins Feld ziehen“ müssten und alle Grausamkeiten am eigenen Leib schon in Kriegen vor dem republikanischen Staate erfahren hätten und folglich kennen, würden sie logischerweise gegen einen solchen stimmen. Dem entgegen setzt er die Könige und Fürsten, die meistens nur peripher von Kriegen beeinflusst würden und es mehr als eine Art „Spiel“ sähen, da sie die Folgen nur selten am eigenen Leib erführen. 5 Aber Kant gibt sich mit dieser kurzen Argumentation für die Republik noch nicht zufrieden, sondern er versucht auch die letzten möglichen Angriffspunkte seiner Gegner zu entkräften:
1 Eine ausführliche Darstellung der Präliminarartikel kann der interessierte Leser bei Gerhardt, Volker: Immanuel Kants Entwurf „Zum ewigen Frieden“: eine Theorie der Politik, Darmstadt 1995, S.42-70 finden.
2 Vgl. Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888-1890, S.612.
3 Kant, Immanuel, Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik 1, herausgegeben von Wilhelm Weischedel, Frankfurt 2003, S.204.
4 Ebd.
5 Vgl. Ebd. S.204-208.
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Für ihn kann und muss eine funktionierende Regierungsform repräsentativ sein, da nur dort eine wahre Gewaltenteilung stattfinden kann. Denn je kleiner das Personal der Staatsgewalt und umso größer die Repräsentation derselben, desto stärker die Gewaltenteilung, da eine Art „Abstraktion“ stattfinden würde. Resultierend daraus ist für ihn der Grad der Repräsentation ein Indikator für die Nähe der Staatsform zum Republikanismus. Weiter argumentiert er, dass eine repräsentative Republik die einzig beständige Staatsform sei, da sie sowohl dem Despotismus, der Alleinherrschaft eines Einzelnen, als auch der Gewalttätigkeit, der Bereitschaft zum Krieg, entgegenwirke. 6
Den zweiten Definitivartikel, in dem er die Staatsebene als solches verlässt und sich nun das Verhalten der Staaten untereinander anschaut, könnte man mit dem Titel „Völkerrecht“ überschreiben. Kant selber stellt wieder eine These voran, die er dann im Folgenden ausführt, begründet und erklärt: „Das Völkerrecht soll auf einem Föderalism[us] freier Staaten gegründet sein.“ 7 Zuerst stellt er fest, dass Staaten bzw. Völker untereinander wie Menschen im Naturzustand betrachtet werden könnten. Um aber dem Naturzustand und der Rechtsunsicherheit zu entkommen, würden sich die Staaten zum Schutz zu einem „Völkerbund“ zusammenschließen. Nicht zu verwechseln mit einem Völkerstaat, in dem jeder „Ausgangsstaat“ einen Teil seiner Souveränität abgeben und somit zum Teil eines großen Gebildes würde. Dies ist für Kant kein Widerspruch zum bisher Gesagten, obwohl er zwar den Vergleich zu den Staatsbürgern aufstellt, ihn dann aber sofort wieder nach der Grundannahme verwirft, denn der „Einzelbürger“ im Staat gäbe ja all seine Souveränität für den Staat auf. Wie schon erwähnt, argumentiert Kant hier nicht ambivalent, sondern bezieht die Wirklichkeit in sein Denken mit ein: Denn er ist kein Idealist, er reflektiert selbstkritisch und sagt, dass es in der Realität nicht vorkommen werde, dass sich souveräne Staaten „[...] gar keinem äußeren gesetzlichen Zwange unterwerfen [werden]“ 8 und auf diese Weise etwas von ihrer vielleicht gerade neu gewonnen Macht abgeben würden.
Aber auch im Handeln der Staaten untereinander sieht er Probleme gegen einen andauernden Frieden: Recht könnten sie einzig und allein durch Krieg verfolgen, nicht durch einen friedlichen Prozess vor einem „äußeren Gerichtshofe“ 9 . So würde mit dem anschließenden „[...] Friedensvertrag zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem Kriegszustande [...] ein Ende gemacht [werden]“ 10 . Dementsprechend würde die Bedrohung durch einen neuen Krieg stets wie ein Damoklesschwert über den Staaten schweben.
Da aber die gesitteten Staaten unvermittelt „aus diesem Zustande herausgehen sollen, weil sie, als Staaten, innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange anderer
6 Vgl. Kant 2003, S.206-208.
7 Vgl. Ebd. S.208.
8 Ebd. S.209.
9 Ebd. S.210.
10 Ebd.
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Arbeit zitieren:
stud. rer. pol Maximilian Ott, 2009, Kant und die Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag GmbH
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