- 2 - I.Einführung
Gentechnische Eingriffe gewinnen in Forschung und Medizin zunehmend an Bedeutung. Der technische Fortschritt bedarf neben einer umfassenden ethischen Reflexion auch eines adäquaten rechtlichen Rahmens. Der vorliegende Beitrag führt einige wesentliche Rechtsfragen der Gentechnik im Humanbereich am Beispiel des Klonens menschlicher Embryonen vor Augen.
II. Begriffsbestimmung
1. Naturwissenschaftliche Grundlagen
Unter Klonen versteht man im wissenschaftlichen Sprachgebrauch die ungeschlechtliche (vegetative) Vermehrung von Zellen oder Organismen, wobei genetisch identische Individuen entstehen 1 . Während früher der Begriff des Klonens zwar nicht unbekannt war, sich aber - außerhalb des Bereichs literarischer Fiktion - allein auf Formen der Vermehrung einfachster Lebewesen bezog, hat der technische Fortschritt Möglichkeiten des Klonens auch beim Menschen hervorgebracht oder zumindest in greifbare Nähe gerückt.
Nach der gesetzlichen Definition des Embryonenschutzgesetzes (§ 6 Abs. 1 ESchG), die im Folgenden zugrunde gelegt werden kann, bedeutet Klonen die künstliche Bewirkung der Entstehung eines menschlichen Embryos mit der gleichen Erbin-formation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener.
Grundlage aller Klontechniken ist die Tatsache, dass sich der menschliche Embryo im Wege der Zellteilung aus einer (befruchteten) Eizelle entwickelt, wobei am Anfang dieses Teilungsprozesses jede der entstehenden embryonalen Zellen die Fähigkeit hat, sich zu einem vollständigen Organismus oder jeder Art von menschlichem Gewebe zu entwickeln. Man bezeichnet die Embryozellen in diesem frühen Stadium deshalb als totipotente Zellen. Die Totipotenz der Zellen geht indes - zu einem beim Menschen von der Wissenschaft noch nicht exakt bestimmten Punkt - ver-loren. Die vorherrschende Auffassung in der Biomedizin geht davon aus, dass spä-
1 Nationaler Ethikrat, Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen For- schungszwecken - Stellungnahme, 2004, S. 10.
- 3 - testensnach dem Acht-Zell-Stadium die Embryozellen nicht mehr totipotent sind 2 . Die Zellen differenzieren sich im weiteren Verlauf der Embryonalentwicklung fortlau-fend aus, büßen also die Vielseitigkeit ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - ihre Pluripo-tenz - immer weiter ein.
Die Konsequenz dieses Ausgangstatbestandes liegt darin, dass jede bekannte Klontechnik definitionsgemäß die Verwendung totipotenter Embryonalzellen voraussetzt. Denn nur aus einer totipotenten Zelle kann ein menschlicher Embryo entstehen, und nur wenn das Entstehen eines Embryos mit einer bestimmten Erbinformation künstlich bewirkt wird, ist der Begriff des Klonens gerechtfertigt.
2. Klontechniken
Wie kann nun die Entstehung eines (weiteren) Embryos aus totipotenten Embryonalzellen heraus künstlich bewirkt werden? Beim natürlichen Vorgang der Schwangerschaft reifen totipotente Eizellen im Körper der werdenden Mutter zu einem lebensfähigen Menschen heran. Das hat mit Klonen nichts zu tun, wenn man einmal von der Möglichkeit absieht, dass auch auf natürlichem Wege „Klone“ entstehen können, indem sich eine befruchtete Eizelle vor oder kurz nach Einnistung in die Gebärmutter teilt - was zu einer eineiigen Mehrlingsgeburt führt. Um menschliche Embryonalzellen künstlich und zielgerichtet zu klonen, stehen zwei Techniken zur Verfügung.
Die zuerst zu nennende Technik, allerdings auch diejenige mit den geringeren Anwendungsmöglichkeiten, ist diejenige des Embryonen-Splittings, bei der ein Embryo im Stadium der Totipotenz in mehrere einzelne Zellen oder Zellverbände geteilt wird. Aus jeder so entstandenen Einheit kann sich ein Embryo bis hin zum ausgewachsenen Menschen mit identischer Erbinformation entwickeln. Dies könnte die Grundlage für künstlich herbeigeführte Mehrlingsgeburten oder dafür sein, dass totipotente, pluripotente oder vollends ausdifferenzierte Zellkopien eines noch nicht ge-borenen Menschen angelegt werden. Das Embryonen-Splitting erlaubt es jedoch naturgemäß nicht, Kopien von Zellmaterial eines Embryos zu erstellen, der das Stadium der Totipotenz bereits überschritten hat. Erst recht kann neues Zellmaterial mit dem Erbgut eines bereits geborenen Menschen so nicht gewonnen werden.
2 Kersten, Das Klonen von Menschen, 2004, S. 8.
- 4 - Vongrößerer Bedeutung ist deshalb eine andere Klontechnik, die spätestens mit der Geburt des Klonschafs „Dolly“ allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit erhalten hat. Dolly ist das genetisch (weitgehend) identische Abbild eines Schafes, das vor Dollys Geburt bereits zur Welt gekommen war und - was das Alter angeht - auch Dol-lys natürliche Mutter hätte sein können. Seine Existenz verdankte Dolly der Technik des Zellkerntransfers. Ein solcher Zellkerntransfer kann prinzipiell auch beim Klonen eines menschlichen Embryos praktiziert werden 3 .
Einen Zellkerntransfer muss man sich vereinfacht so vorstellen, dass aus einer Körperzelle des zu klonenden Organismus der Zellkern - auch Nukleus genanntentnommen wird. Der Zellkern enthält jeweils praktisch die gesamte genetische In-formation des betreffenden Lebewesens (genau genommen immerhin etwa 99,98 % 4 - der Rest der Erbinformation befindet sich außerhalb des Zellkerns in den so genannten Mitochondrien 5 ), so dass darin die Grundlage für die Erstellung eines Klons gesehen werden kann. Bei der Auswahl der zur Entnahme des Kerns dienenden Zelle muss lediglich beachtet werden, dass es sich nicht um eine Keimbahnzelle, also eine fertige oder im Entstehen befindliche Samen- oder Eizelle, handeln darf 6 . Alle anderen Zellen, die so genannten somatischen Zellen, tragen die Erbinformation des Menschen vollständig und sind deshalb zur Entnahme des Nukleus für Zwecke des Klonens prinzipiell geeignet.
Der entnommene Zellkern wird sodann in eine bereits befruchtete oder noch unbefruchtete Eizelle transplantiert, deren eigener Zellkern zuvor entfernt worden ist. Im Ergebnis entstehen totipotente embryonale Zellen, die im Wesentlichen (zu einem
3 Im Februar 2004 wurde (von der Gruppe um den mittlerweile ins Zwielicht geratenen Forscher Hwang Woo-suk, vgl. hierzu FAZ v. 13. Mai 2006, S. 9) erstmals in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift berichtet, dass die Erzeugung menschlicher Klon-Embryonen mittels Zellkerntransfers gelungen sei. Vgl. Nationaler Ethikrat, Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken - Stellungnahme, 2004, S. 24. Die Ergebnisse bei Tierversuchen lassen aber zumindest dramatische Fehlerraten, sowohl was den Verbrauch an Eizellen als auch Gesundheitszustand und Vitalität der Klone angeht, erwarten. Vgl. Nationaler Ethikrat (Fn. 1), S. 21 ff.
4 Vgl. Kersten (Fn. 2), S. 10.
5 Ein Mitochondrium ist ein Organell, das als „Kraftwerk“ der Zelle fungiert. Die Hauptfunktion des Mitochondriums ist es, im Rahmen der Zellatmung unter Sauerstoff-Verbrauch einen Stoff namens ATP, die „Energiewährung“ der Zelle, herzustellen.
6 Legaldefinition des Begriffs Keimbahnzelle: § 8 Abs. 3 ESchG.
- 5 - Anteilder bereits genannten 99,98 %) das Erbgut desjenigen Organismus aufweisen, von dem der eingesetzte Zellkern stammt 7 .
3. Arten des Klonens
Aus ethischer und rechtlicher Sicht wichtiger als die verwendete Klontechnik ist die Einteilung unterschiedlicher Arten des Klonens nach ihrem jeweiligen Ziel und der davon abhängigen Umsetzung. Üblicherweise unterscheidet man zwischen dem Klonen zu reproduktiven und demjenigen zu therapeutischen Zwecken. Beiden Anwendungsgebieten ist gemeinsam, dass mit einer der bereits beschriebenen Klontechniken ein totipotenter Embryo mit den Erbinformationen eines anderen Embryos oder weiter entwickelten Menschen entsteht. Während allerdings beim reproduktiven Klonen die Ausdifferenzierung des Embryos zu einem vollständigen Lebewesen angestrebt wird, ist das beim therapeutischen Klonen nicht der Fall. Der hinter dem therapeutischen Klonen stehende Gedanke besteht vielmehr darin, die Fortentwicklung des anfangs totipotenten Embryos in eine bestimmte Richtung zu lenken und lediglich ganz bestimmte Zellkulturen, Gewebestrukturen oder ganze Organe zu züchten, die zu Forschungs-, Heilungs- oder Diagnosezwecken verwendet werden können 8 . Besonders ambitioniert ist das Ziel, vollständige Ersatzorgane heranzuziehen, die beim Empfänger wegen der genetischen Übereinstimmung keine oder gegenüber fremden (und knappen) Spenderorganen geminderte Abstoßungsreaktionen hervorrufen sollen.
7 Eine Übereinstimmung zu 100 % ist allerdings auch bei dieser Technik denkbar, wenn Eizelle und übertragener Zellkern von derselben (weiblichen) Person stammen.
8 Der Nationale Ethikrat hat sich begrifflich auf die weniger gebräuchliche Unterscheidung von „Klonen zu Fortpflanzungszwecken“ und „Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken“ verständigt. Der Terminus „therapeutisch“ ist insofern missverständlich, als noch keine Therapie existiert, die ihre Grundlage im Klonen findet.
Arbeit zitieren:
Dr. Thomas Stuhlfauth, 2007, Rechtsfragen des Klonens menschlicher Embryonen, München, GRIN Verlag GmbH
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