DEVISENGESCHÄFTE
Als grundlegender Gesetzgebungsakt, der die Art und Weise der Durchführung von Devisenoperationen auf dem Territorium der Republik Belarus festlegt, gilt das im Jahre 2003 verabschiedete Gesetz der Republik Belarus „Über die Devisenbewirtschaftung und Devisenkontrolle“, welches die Grundnormen der Gesetzgebung im Bereich der Devisenbewirtschaftung und Devisenkontrolle zusammengefasst hat, wobei die Rechtsnachfolge bewahrt wurde.
Von der weißrussischen Devisengesetzgebung sind zwei Arten von Devisengeschäften vorgesehen: laufende Devisengeschäfte; mit Kapitalbewegungen verbundene Devisengeschäfte; Laufende Devisengeschäfte
Zu den laufenden Devisengeschäften gehören die Geschäfte zwischen den Ansässigen und Nichtansässigen, die folgendes vorsehen:
Abrechnungen aus dem Import bzw. Export von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), geschützter Informationen, ausschließlicher Rechte an geistigem Eigentums, falls der Zeitraum zwischen dem Moment des Eingangs der Geldmittel (der Zahlung) und dem Moment der Warenauslieferung/des Wareneingangs (der Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen), der Übergabe von geschützten Informationen und Rechten an geistigem Eigentum 180 Tage nicht überschreitet.
Gewährung und Aufnahme eines Kredits und/oder Darlehens für maximal 180 Tage; Überweisung und Erhalt von Zinsen, Dividenden und anderer Einkommen aus Einlagen (Depositen), Investitionen, Darlehensgeschäften und Kreditoperationen; nichtkommerzielle Geschäfte (Lohnzahlung, Stipendienzahlung, Rentenzahlung, Überweisung von Geldmitteln zur Bezahlung der Ausgaben von Mitarbeitern im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen).
Es ist zu betonen, dass die Normen der Devisenbewirtschaftung der Gesetzgebung der Republik Belarus in Bezug auf die laufenden Devisengeschäfte relativ liberal erscheinen, da derartige Geschäfte von Nichtansässigen ohne Beschränkungen ausgeübt werden.
Jedoch hat sich die in der zweiten Hälfte 2008 ausgebrochene Weltfinanzwirtschaftkrise auch auf Weißrussland ausgewirkt.
Durch die Verordnung des Direktoriums der Nationalbank der Republik Belarus Nr. 165 „Über das Verfahren der Zahlungsgeschäfte gemäß Außenwirtschaftsverträgen für Importgeschäfte“ vom 11. November 2008 wurden die Möglichkeiten weißrussischer juristischer Personen zur Leistung Vorauszahlungen eingeschränkt.
Im Jahre 2009 wurden die obengenannten Beschränkungen etwas abgemildert. So wurde weißrussischen Importeuren die Vorauszahlung zulasten des auf ihren Konten in Devisen vorhandenen Erlöses (vor allem des Exporterlöses) gestattet. Außerdem wurde für Importeure die
Vorauszahlung zulasten von durch Nichtansässige und ausländische Banken erhaltene Anleihen und Kredite in Fremdwährung genehmigt.
Es ist anzumerken, dass solche Beschränkungen die Handelsverhältnisse zwischen den in Weißrussland Ansässigen und ihren ausländischen Partnern wesentlich erschwert haben. mit Kapitalbewegungen verbundene Devisengeschäfte;
Die weißrussische Gesetzgebung enthält eine umfangreichere Liste von mit Kapitalbewegungen verbundene Devisengeschäften. Zu solchen Geschäften gehören folgende Devisengeschäfte, die zwischen Ansässigen und Nichtansässigen durchgeführt werden.
Erwerb von Anteilen bei deren Aufteilung unter den Gesellschaftern, sowie von Anteilen am Satzungskapital oder Eigentumsanteil von Nichtansässigen;
Erwerb von Wertpapieren, die von Ansässigen bzw. Nichtansässigen ausgegeben wurden, mit Ausnahme des Anteilserwerbs bei deren Aufteilung unter den Gesellschaftern; Überweisungen für Abrechnungen von Verpflichtungen, die die Übertragung von Grundstücken vorsehen;
Abrechnungen aus dem Import bzw. Export von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), geschützter Informationen, ausschließlicher Rechte an geistigem Eigentums, falls der Zeitraum zwischen dem Moment des Eingangs der Geldmittel (der Zahlung) und dem Moment der Warenauslieferung/des Wareneingangs (der Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen), der Übergabe von geschützten Informationen und Rechten an geistigem Eigentum 180 Tage überschreitet;
Bereitstellung und Aufnahme eines Kredits bzw. Darlehens für eine Laufzeit von über als 180 Tagen;
Unter Bezugnahme auf die oben genannten Devisengeschäfte ist ferner anzumerken, dass die weißrussische Gesetzgebung fast keine einschränkenden Maßnahmen für Devisengeschäfte enthält, auf deren Basis Kapital ins Land gelangt. Eine Ausnahme bilden Devisentransaktionen, bei denen Nichtansässige Ansässigen Kredite (Darlehen) für eine Laufzeit von über 180 Tagen gewähren, wenn diese Transaktionen bestimmte Kriterien der Nationalbank der Republik Belarus aufweisen (wie z.B. die Überschreitung eines Zinssatzes von derzeit14% pro Jahr oder Darlehen aus Offshore-Zonen).
Als Bestätigung hierfür gilt die Tatsache, dass laut Erlass des Präsidenten der Republik Belarus vom 26. Mai 2009 ausländische Unternehmen Einlagekonten bei der Nationalbank eröffnen dürfen, außerdem bei Banken und anderen Kreditinstituten der Republik Belarus, die über eine Sondergenehmigung (Lizenz) zur Durchführung von Bankgeschäften, zur Aufbewahrung von Geldmitteln (mit der Aufbewahrung verbundene Anordnung) und zur Erzielung von Erträgen ohne Registrierung bei den Steuerbehörden der Republik Belarus oder Einreichung von Steuererklärungen für die Investitionserträge verfügen.
Dieser Erlass verpflichtet die Banken, die Steuerbehörde an ihrem Sitz innerhalb eines Banktages über die Eröffnung oder Schließung von Kreditkonten ausländischer Unternehmen zu
benachrichtigen.
In Bezug auf den Abfluss von Kapital aus Weißrussland ist anzumerken, dass die Normen der Devisenbewirtschaftung Einschränkungen für die wichtigsten Devisenkapitalgeschäfte für Nichtansässige enthalten. Zu diesen Maßnahmen gehören:
Durchführung direkter und Portfolioinvestitionen durch in Weißrussland Ansässige; Vergabe von Darlehen an Nichtansässige in Fremdwährung sowie in weißrussischen Rubel durch in Weißrussland Ansässige;
Immobilienerwerb außerhalb Weißrusslands durch Ansässige;
Diese Geschäfte werden nach Erhalt einer Sondergenehmigung von der Nationalbank der Republik Belarus durchgeführt.
Zur Durchführung von mit Kapitalverkehr verbundenen Devisengeschäfte ist für Nichtansässige keine Genehmigung erforderlich. Abrechnungen in Devisen
Die weißrussische Gesetzgebung untersagt die Verwendung von Fremdwährung, Wertpapieren in Fremdwährung und/oder Zahlungsunterlagen in Fremdwährung bei der Durchführung von Devisentransaktionen zwischen Ansässigen.
Durch weißrussische Gesetzgebungsakte wurde eine Reihe von Fällen bestimmt, in denen Zahlungen in Fremdwährung möglich sind:
beim Zahlungsverkehr mit Speditionsunternehmen für Transport und Spedition aus der Republik Belarus hinaus sowie außerhalb der Grenzen der Republik Belarus, beim Transit durch das Territorium der Republik Belarus; Abrechnungen auf Grundlage von Leasingverträgen;
bei Abrechnungen auf Basis von Kommissionsverträgen, denen zufolge der Kommissionär die Aus- oder Einfuhr gegen Fremdwährung durchführt; bei der Durchführung von Devisentransaktionen mit Banken; Abrechnungen mit einer Versicherungsorganisation im Rahmen von Verträgen für Versicherung, Rückversicherung und Mitversicherung;
bei der Einzahlung von Steuern, Abgaben (Gebühren) sowie von obligatorischen Zahlungen an den weißrussischen Fiskus, wenn die entsprechende Möglichkeit durch Gesetzgebungsakte vorgesehen ist.
Des Weiteren sind der Einzelhandel sowie die Erbringung von Leistungen an natürliche Personen gegen Fremdwährung im Falle des Vorhandenseins einer Genehmigung der Nationalbank der Republik Belarus möglich.
Arbeit zitieren:
LL.M. oec.int Paul Pankratow, 2009, Leitfaden: Devisenbewirtschaftung Weißrussland, München, GRIN Verlag GmbH
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