knapp 10% der Gesamtinvestitionen und einer absoluten Höhe von knapp 10%. Das Volumen der deutschen Investitionen in die belarussische Wirtschaft betrug im Jahr 2006 401,7 Mio. US-Dollar (Zuwachs um das 2,7-fache im Vergleich zum Jahr 2005), im Zeitraum von Januar bis Juni 2007 - 236,1 Mio. US-Dollar (234,2 % im Vergleich zu Januar bis Juni 2006). Weißrussland nimmt eine zentrale Lage in Europa ein und liegt an der Kreuzung von Handelswegen zwischen West und Ost, Nord und Süd. Es verbindet die GUS-Staaten mit den Ländern Westeuropas. Weißrussland hat Grenzen mit Russland, der Ukraine, Polen; Litauen und Lettland. Das Territorium des Landes beträgt 207 600 km 2 , die Ost-West-Ausdehnung beträgt 650 km; die Nord-Süd-Ausdehnung 560 km, die Einwohnerzahl 9,75 Millionen. 70 Prozent der Einwohner leben in städtischer Umgebung. Fast zwanzig Prozent der Bevölkerung (ca. 1,8 Mio. Einwohner) leben in der weißrussischen Hauptstadt Minsk. Das Land ist in 6 Verwaltungsregionen mit den Gebietshauptstädten Minsk, Brest, Witebsk, Gomel, Grodno und Mogiljow unterteilt, Weißrussisch und Russisch sind die offiziellen Landessprachen. Weißrussland ist größer als Österreich, Irland und Griechenland und etwas kleiner als Kansas.
Die Arbeitslosenquote in Weißrussland beträgt 1,5 % der erwerbsfähigen Bevölkerung. Laut Bericht der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über den Entwicklungsstand von Belarus:
-verfügt Weißrussland im Vergleich zu den anderen GUS-Ländern über ein deutlich verbessertes Geschäftsklima und eine effektive Wirtschaftssteuerung; - hat Weißrussland den niedrigsten Stand an verlustbringenden Geschäftstätigkeiten unter den GUS-Ländern;
- zeichnet sich Weißrussland durch einen relativ niedrigen Zeitverlust bei Überwindung von bürokratischen Hemmnissen aus;
- hat Weißrussland im Vergleich zu den Nachbarländern den niedrigsten Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze - weniger als 2%;
- hat Weißrussland eines der höchsten Budgets für Ausbildung - 6,1% des BIP. Etwa 80 % der Unternehmen befinden sich noch im Staatseigentum.
Die Anfang 2007 gestiegenen Preise für Energieträger und auch die im August/September 2008 ausgebrochene weltweite Finanzkrise haben die weißrussische Regierung zu Reformen in den Bereichen Gesetzgebung, Privatisierung und Besteuerung angeregt. .Ende 2008 hat die Regierung der Republik Belarus einen Plan mit einer Liste von 52 Maßnahmen zur Liberalisierung der Wirtschaftstätigkeit im Jahre 2009 entwickelt. Der Plan enthält Maßnahmen zur weiteren Vervollkommnung der Steuer- und Zollgesetzgebung, der Vermögens- und Bodenverhältnisse, der Preis- und Antimonopolregulierung sowie von Verwaltungsverfahren. Weißrussland beabsichtigte 2008, ausländische Investitionen im Umfang von 11-13% des Gesamtvolumens der Bruttokapitalanlagen anzuziehen. In Zukunft soll dieses Volumen bis auf 15-20% steigen. Die weißrussische Regierung gewährte wesentliche Vergünstigungen für ausländische Investoren, die in Klein- (bis 50 000 Einwohner) und Mittelstädten (bis 100 000 Einwohner) investieren wollen.
Wichtig ist, die Besonderheiten und Fallstricke im Handel mit weißrussischen Abnehmern zu kennen und bei der Geschäftsgestaltung zu berücksichtigen. Der nachstehende Leitfaden soll hierzu
einen allgemeinen Überblick geben. ALLGEMEINES
Für ausländische Lieferanten ist zunächst wichtig, dass Klarheit über die Bonität und Zuverlässigkeit des weißrussischen Geschäftspartners besteht, insbesondere bei neuen Geschäftsbeziehungen. Hierdurch kann ein Großteil der Schwierigkeiten, die in grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen mit weißrussischen Partnern in der Praxis oft entstehen, vermieden werden.
Zu den Hauptrisiken bei der Erfüllung von Kaufverträgen gehört eine niedrige Bonität der weißrussischen Geschäftspartner, hauptsächlich der Staatsorganisationen, deswegen ist es nicht zu empfehlen, Kaufverträge mit Zahlungsaufschub oder Leasingverträge ohne entsprechende Absicherung abzuschließen.
Wichtig ist auch zu beachten, dass ab dem 01. Februar 2009 die Gesellschafter der weißrussischen Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme von geschlossenen und offenen Aktiengesellschaften, selbst die Höhe des Stammkapital bestimmen dürfen, d.h. das Stammkapital einer weißrussischen Kapitalgesellschaft wie bei einer britischen Ltd. ca. EUR 1,00 betragen darf. Im Folgenden eine weißrussische Besonderheit: wenn Ihr weißrussischer Geschäftspartner eine aus dem Staatsbudget finanzierte Organisation ist, oder wenn der weißrussische Geschäftspartner die zu liefernden Waren völlig oder teilweise aus Haushaltsmitteln, Staatsanleihen, Krediten, die mithilfe von Haushaltsmitteln subventioniert werden, bezahlt,, wird der Liefervertrag aufgrund einer Ausschreibung abgeschlossen. Es ist anzumerken, dass sich der Preis sowie die Liefer- und Fristbedingungen vom Preis sowie den Liefer- und Fristbedingungen, die in den Ausschreibungsunterlagen angeführt sind, nicht unterscheiden dürfen. Zurzeit durchläuft das weißrussische Vergaberecht einen Wandel.. Es wurde ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, der alle Normen über die Gestaltung und Vergabe von Warenlieferaufträgen (Aufträgen auf Arbeiten und Dienstleitungen) erhält, die durch staatliche Mittel finanziert werden. Eine weitere Besonderheit Weißrusslands besteht darin, dass der Staat hinsichtlich weißrussischer Hersteller einen loyaleren Standpunkt einnimmt als in Hinsicht auf ausländische. So werden zum Beispiel bei Ausschreibungen, die von staatlichen Unternehmen durchgeführt werden, die Angebote weißrussischer Hersteller bevorzugt.
Folgenreich ist, dass Verträge im Namen weißrussischer Gesellschaften in der Regel nur vom Generaldirektor oder Direktor unterzeichnet werden können oder von Personen, die vom Generaldirektor oder Direktor bevollmächtigt wurden. Die Vertretungsbefugnis sollte in jedem Fall vor Vertragsabschluß geprüft werden. Dies klingt banal, ist in der Praxis leider dennoch häufig Gegenstand von Streitigkeiten.
Für bestimmte Geschäfte ist gesetzlich eine Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung oder des Vorstands erforderlich. Dies betrifft zum einen Rechtsgeschäfte großen Umfangs (Art. 58 des weißrussischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften), hierunter fallen Geschäfte, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Veräußerung von Vermögen der Gesellschaft verbunden sind, dessen Wert 25% oder mehr des Wertes des Vermögens der Gesellschaft beträgt. Zum anderen betrifft der Organvorbehalt
Rechtsgeschäfte mit verbundenen Personen (Art. 57 des weißrussischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften). Hierunter fallen insbesondere Geschäfte, an deren Abschluss Mitglieder der Geschäftsleitung ein Interesse haben. Unter Missachtung des Organvorbehalts abgeschlossene Geschäfte sind zwar wirksam, können aber durch die Gesellschafter auf gerichtlichem Wege angefochten werden.
Wie in Russland benötigen die weißrussischen Unternehmen zwingend einen runden Firmenstempel, um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Der Stempel hat eine Art Beglaubigungsfunktion. Verträge und andere Dokumente ohne Stempel werden im Rechtsverkehr nicht akzeptiert. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Verträge mit weißrussischen Partnern entsprechend abgestempelt sind. AUßENHANDELSGESCHÄFT, FORMVORSCHRIFTEN, SPRACHE.
In Weißrussland wird die Außenwirtschaftstätigkeit durch den Staat streng kontrolliert. Ein Außenhandelsgeschäft mit einem weißrussischen Vertragspartner ist in schriftlicher Form zu schließen. Dies gilt auch für sämtliche Vertragsänderungen. Seit dem 01.11.1990 gehört Weißrussland dem UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen, CISG) an. Das Land hat eine Erklärung zum Vorbehalt der Formfreiheit gemäß Art.12 und 96 UN-Kaufrecht abgegeben. Eine gegenseitige Übermittlung per Fax genügt zur Einhaltung der Schriftform. Es würde sich jedoch ein schriftlicher Vorbehalt im Vertrag empfehlen, demzufolge eine Faxkopie des Vertrages die gleiche juristische Kraft wie das Original besitzt.
Der Erlass Nr. 178 des Staatspräsidenten Weißrusslands vom 27. März 2008 hat folgende wesentliche Bedingungen festgelegt, die ein Außenhandelsvertrag zu beinhalten hat: Datum und Ort des Vertragsabschlusses, Vertragsgegenstand, Warenpreis, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Lieferzeit, sowie Namen, juristische Anschriften und Bankverbindungen der Vertragsparteien. Bedingungen wie Haftung der Parteien, Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, Beschaffenheit der Waren und Zahlungswährung können von den Parteien auf eigenen Wunsch im Außenwirtschaftsvertrag vorgesehen werden.
Außenhandelsverträge mit weißrussischen Vertragspartnern sollten in russischer Sprache bzw. zweisprachig abgefasst werden oder es sollte zumindest eine beglaubigte russische Übersetzung erstellt werden. Dies ist u.a. sowohl für die Zollabwicklung als auch aus devisenrechtlichen sowie buchhalterischen Gründen wichtig. In der Praxis werden Verträge meist zweisprachig erstellt, wobei einer Sprache dabei der Auslegungsvorrang eingeräumt wird. RECHTSWAHL
Die Parteien eines Außenhandelsgeschäfts können das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht frei wählen, also z.B. deutsches oder weißrussisches Recht. Dies ergibt sich sowohl aus dem deutschen als auch dem weißrussischen internationalen Privatrecht.
Wichtig ist aber zu beachten, dass trotz der getroffenen Rechtswahl das zwingende Recht der betroffenen Rechtsordnungen gilt. Zum zwingenden Recht gehören u.a. das Zoll- und Devisenrecht, das Steuerrecht sowie das Lizenz- und Zertifizierungsrecht, aber auch das Verbraucherschutzrecht
und andere Gesetze. Die Vereinbarkeit von Verträgen mit zwingendem Recht ist insbesondere auch deshalb wichtig, damit es in der Praxis nicht zu Abwicklungsschwierigkeiten, z.B. mit den weißrussischen Zollbehörden oder der weißrussischen Bank des Käufers, kommt. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, kommt in der Regel das Recht am Sitz des Verkäufers zur Anwendung. Dieses schließt die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) als Bestandteil des nationalen Rechts mit ein. Soll das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden, ist dies explizit im Vertrag zu bestimmen. Eine entsprechende Vertragsformulierung könnte lauten: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“. GERICHTSSTANDS -UND SCHIEDGERICHTSVEREINBARUNGEN:
Die wesentlichen prozessualen Grundlagen in Weißrussland bilden folgend Rechtsakten: - Wirtschaftsprozessordnung (WPO) vom 15.12.1998 in der Fassung vom 08. Juli 2008; - Zivilprozessordnung (ZPO) vom 11.01.1999 in der Fassung vom 10.November 2008; - Das Gesetz Weißrusslands „Über das Internationale Schiedsgericht“ vom 09.07.1999 in der Fassung vom 27.12.1999.
Genauso wie in Russland kennt das weißrussische Gerichtssystem zwei Gerichtszweige: die allgemeine Gerichtsbarkeit und die Wirtschaftsgerichtsbarkeit. Die allgemeine Gerichte gliedern sich in Bezirks, -Stadt- und Gebietsgerichte. Es gibt außerdem 7 Wirtschaftsgerichte: die Wirtschaftsgerichte der 6 Gebiete und das Wirtschaftsgericht des Stadt Minsk.
Das weißrussische Gerichtssystem hat zwei oberste Gerichtshöfe: den Obersten Gerichtshof und das Oberste Wirtschaftsgericht.
Die Wirtschaftsgerichte sind zuständig für Handelssachen sowie für andere wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen. Außerdem verhandeln die Wirtschaftsgerichte über Verwaltungsrechtsverletzungen im Zuge der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen. Die allgemeinen Gerichte sind für alle übrigen Streitigkeiten zuständig, auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Aufgrund dieser Zweiteilung des weißrussischen Gerichtssystems gibt es auch zwei verschiedene Prozessordnungen. Die internationale Zuständigkeit.
Die internationale Zuständigkeit der Wirtschaftsgerichte in Weißrussland für Streitigkeiten mit Beteiligung ausländischer juristischer Personen oder ausländischer Personen im Zusammenhang mit deren Wirtschaftstätigkeit setzt voraus, dass der Beklagte -je nachdem - seinen Geschäftsbeziehungsweise Wohnsitz in Weißrussland hat. oder sich sein Vermögen in Weißrussland befindet. Außerdem kann sich die Zuständigkeit der weißrussischen Wirtschaftsgerichte für Streitigkeiten mit Beteiligung ausländischer Personen ergeben, wenn die ausländische Person ihr Verwaltungsorgan, eine Niederlassung oder Repräsentanz in Weißrussland hat; der streitige Vertrag in Weißrussland erfüllt wurde sowie in anderen eng mit Weißrussland verbundenen streitigen Rechtsbeziehungen. Die Vertragsparteien können schriftlich die Zuständigkeit eines bestimmten weißrussischen Wirtschaftsgericht vereinbaren, ausgenommen der geregelten ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeiten (Eine ausschließliche Zuständigkeit des weißrussischen Wirtschaftsgerichts besteht in Streitigkeiten wegen: Privatisierung und Enteignung; Insolvenz; Gründung, Registrierung und
Arbeit zitieren:
LL.M. oec.int Paul Pankratow, 2009, Leitfaden: Vertragsgestaltung Weißrussland, München, GRIN Verlag GmbH
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