Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
I. Einleitung und Problemstellung 5
II. Das deutsche Enforcement-Modell
1. Grundlegende Anforderungen an ein funktionsfähiges Enforcement 6
1.1 Personelle und finanzielle Ausgestaltung der Enforcement-Institution 7
1.2 Organisation und Struktur der Prüfung von Unternehmensabschlüssen 7
1.3 Sanktionierungsmöglichkeiten 9
2. Normdurchsetzung nach dem Vorbild ausländischer
Institutionen: SEC und FRRP 10
3. Zweistufiges Enforcement-Modell zur Stärkung des deutschen Kapitalmarktes
3.1 Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) 12
3.2 Prüfungsgegenstand und -umfang 15
3.3 Reaktive versus proaktive Prüfung 16
3.4 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als staatliche
Instanz 18
3.5 Kosten der Prüfstelle 21
3.6 Zwischenergebnis 22
III. Die Wirkungskraft des deutschen Enforcement-Modells auf Rechnungslegung und
Abschlusspr üfung 22
IV. Schlussbetrachtung 25
Quellenverzeichnis 29
2
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AKEU Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft APAG Abschlussprüferaufsichtsgesetz BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BilKoG Bilanzkontrollgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise CESR Committee of European Secirities Regulators DB Der Betrieb (Zeitschrift) d.h. das heißt DPR Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standard Committee DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof FASB Financial Accounting Standard Board FinDaG Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht FRRP Financial Reporting Review Panel GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standard Board IDW Institut für Wirtschaftsprüfer IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standards
3
Jg. Jahrgang KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung Nr. Nummer PCAOB Public Accounting Oversight Board PS Prüfungsstandard RefE Referentenentwurf SEC Securities and Exchange Commission StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) SWI Steuer & Wirtschaft International (Zeitschrift) US United States USA United States of America US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles Vgl. vergleiche WPg Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WpHG-E Wertpapierhandelsgesetz (Entwurf) WPK Wirtschaftsprüferkammer WPO Wirtschaftsprüferordnung WPOÄG Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz z.B. zum Beispiel ZfbF Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und
I. Einleitung und Problemstellung
In den letzten Jahren ist das Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Unternehmensinformationen als Folge zahlreicher Bilanzskandale (z.B. der Konkurs von USamerikanischem Worldcom mit über 100 Mrd. US-Dollar Schuldenvolumen und der Niedergang von Enron mit über 30 Mrd. US-Dollar Schulden 1 oder der Fall des italienischen Molkereikonzerns Parmalat 2 ) erheblich gesunken oder sogar vollständig verschwunden. Damit scheint sich die Reihe der Bilanzmanipulationen fortzusetzen, die in der letzten Zeit auch in Deutschland das Vertrauen des Kapitalmarkts in die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung der Unternehmen tief erschüttert haben. Dieser Verlust resultiert zum einen daraus, dass oftmals innerhalb der bestehenden Rechnungslegungsnormen alle Auslegungsspielräume genutzt werden, um die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens durch bilanzpolitische Maßnahmen und/oder durch Sachverhaltsgestaltungen möglichst positiv darzustellen. Zum anderen sind in zahlreichen Fällen die Rechnungs-legungsvorschriften nicht ordnungsgemäß angewendet worden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse müssen aber zumindest den jeweils anzuwendenden Rechnungslegungs-vorschriften entsprechen, sonst können sie ihre Funktion gegenüber den Adressaten nicht erfüllen. Vor allem im Hinblick auf die Anwendung der IAS/IFRS, die für an europäischen Börsen notierte Unternehmen ab 2005 verpflichtend ist, sowie aus Gründen der internationalen Kapitalmarktpolitik ist eine effektive Überwachung der Rechnungslegungs-informationen erforderlich. 3
Vor diesem Hintergrund ist am 26.11.2004 das Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG) im Bundesrat verabschiedet worden und mit der Veröffentlichung im BGBl am 20.12.2004 in Kraft getreten. 4 Zielsetzung dieses Gesetzes ist, das Vertrauen der Investoren in die Verlässlichkeit von Unternehmensabschlüssen und somit den Kapitalmarkt wiederherzustellen und wirksam zu stärken. Zur Zielerreichung wird nunmehr ein zweistufiges Enforcement-Modell in Deutschland etabliert. Hinter diesem Enforcement-Modell verbirgt sich die Idee, die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen durch eine außerhalb des Unternehmens angesiedelte und nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer identische Stelle überwachen zu lassen. Präventiv ist
1 Vgl. zu Hintergründen des Enron-Zusammenbruches Zimmermann, J., StuB 12/2002, S.573; weitere
Schwächen von US-GAAP am Beispiel anderer Firmen zeigen Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., DB 23/2002,
S.1169
2 Einen Überblick über die durch Bilanzdelikte hervorgerufenen Vertrauensschäden und auch
Vermögensschäden geben Ballwieser, W./Dobler, M., Die Unternehmung 6/2003, S.450
3 Vgl. Gabriel, C./Ernst, Ch., Der Konzern 2/2004, S.103
4 Vgl. im Überblick Zülch, H., StuB 21/2004, S.975
5
Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und Lageberichten entgegenzuwirken. Treten Unregelmäßigkeiten auf, sind diese aufzudecken. Zurzeit obliegt die Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat. Die Prüfung der korrekten Anwendung von Rechnungslegungs-vorschriften bei kapitalmarktorientierten Unternehmen durch eine von staatlicher Seite eingesetzte Institution ist nicht vorgesehen. Sie ist aber unabdingbar, wenn sich ein effizienter, liquider und funktionsfähiger deutscher Kapitalmarkt entwickeln soll. Gleichzeitig ist eine derartige Institution vor dem Hintergrund dringend erforderlich, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die ab dem oder nach dem 01.01.2005 begannen, nach den Vorschriften des IASB, den IFRS, aufzustellen haben. Die angestrebte europaweit einheitliche Anwendung und Auslegung der IFRS kann jedoch nicht allein durch eine nationale Enforcement-Lösung bewältigt werden, vielmehr ist mittelfristig eine europäische Enforcement-Institution einzurichten. 5 Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das deutsche Enforcement-Modell eingehend vorzustellen und zu diskutieren. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob die vorgenommenen Gesetzesänderungen ein adäquates Mittel sind, das Vertrauen der Investoren in die Rechnungslegung zurückzugewinnen. Nachdem die grundlegenden Anforderungen an ein funktionsfähiges Enforcement erwähnt werden, wird das Zwei-Stufen-Modell des Enforcements in Deutschland detailliert betrachtet. Es wird sowohl die Deutsche Prüfstelle für Rechnugsleguung (DPR) (1.Stufe) als auch die Bundesanstalt für für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (2.Stufe) gründlich beschrieben. Obwohl die Umsetzung des Enforcement-Modells in erster Linie auf die Rechtmäßigkeit der veröffentlichten Unternehmensberichterstattung abzielt, hat eine Enforcement-Institution auch Ausstrahlungswirkungen auf Rechnungslegung und Abschlussprüfung, welche mit dieser Arbeit ebenso näher beleuchtet werden.
II. Das deutsche Enforcement-Modell
1. Grundlegende Anforderungen an ein funktionsfähiges Enforcement
Betrachtet man das nachlassende Vertrauen der Investoren in die Aktienmärkte, interessiert, welche Anforderungen ein deutsches Enforcement-Modell erfüllen muss, um als funktionsfähige Kontroll- und Sanktionsinstanz angesehen zu werden und um das Vertrauen der Investoren in die Rechnungslegung sowie die Abschlussprüfung zurückzuerlangen. Im Wesentlichen sind bei der Implementierung eines Enforcement-Modells drei Kernbereiche zu
5 Vgl. AKEU, DB 7/2004, S.329
6
beachten, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Genauer handelt es sich bei diesen Bereichen um:
S die personelle und finanzielle Ausgestaltung der Enforcement-Institution, S die Organisation und Struktur einer Prüfung von Unternehmensabschlüssen durch die Enforcement-Institution sowie S Sanktionierungsmöglichkeiten.
1.1 Personelle und finanzielle Ausgestaltung der Enforcement-Institution
Soll eine Enforcement-Institution vertrauensbildend wirken, muss sie eine Abschreckungswirkung entfalten. Fehler und Manipulationshandlungen müssen präventiv unterbunden werden können. Umsetzbar ist dies dann, wenn die zu kontrollierenden Unternehmen davon ausgehen, dass ein Fehlverhalten früher als bisher entdeckt und sanktioniert wird. Voraussetzung für eine solche Abschreckungswirkung ist, dass sowohl die Enforcement-Institution als auch die mit der Kontrolle betrauten Personen persönlich, fachlich und finanziell unabhängig sind. Anerkannte und unabhängige Fachleute sind als Mitglieder der Enforcement-Institution einzusetzen. Die Finanzierung der Enforcement-Institution darf — im Sinne der finanziellen Unabhängigkeit dieser Institution — nicht auf freiwilligen Zahlungen der zu kontrollierenden Unternehmen beruhen. Bedenkt man, dass die Unternehmen bereits erhebliche finanzielle Aufwendungen für die gesetzliche Abschlussprüfung zu erbringen haben, kann eine (freiwillige) Finanzierung durch die zu kontrollierenden Unternehmen selbst im Extremfalle zu einer Verweigerungshaltung führen. 6 Die Art der Finanzierung der Enforcement-Institution ist deshalb ein entscheidender Erfolgssfaktor für die Akzeptanz und Funktionsfähigkeit des deutschen Enforcement-Modells.
1.2 Organisation und Struktur der Prüfung von Unternehmensabschlüssen
Als ein weiterer Erfolgsfaktor kann die Organisation und Struktur einer durch die eingesetzte Enforcement-Institution zu eröffnenden Prüfung von Unternehmensabschlüssen angesehen werden. Prüfungsanlass, Art und Umfang der Prüfung, Auskunftsrechte der Enforcement-Institution und Art der Fehlerkorrektur sind unmissverständlich festzulegen. Damit die Enforcement-Institution tätig wird, müssen, konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsregeln vorliegen. Reine Vermutungen oder Spekulationen reichen nicht aus. Informationen aus unternehmensinternen Kreisen sind in diesem Zusammenhang eine größere Beachtung zu schenken als Informationen von externen
6 So auch Pellens, B./Detert, K./Nölte, U./Sellhorn, T., KoR 1/2004, S.2
7
Abschlussadressaten. 7 Des Weiteren ist die Prüfung nicht nur reaktiv, sondern auch proaktiv anzulegen. Nur so kann mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass rechtswidriges Verhalten der Unternehmensführung und/oder des Abschlussprüfers enthüllt wird. Proaktiv bedeutet, die zu kontrollierenden Unternehmen werden im Rahmen einer zufälligen Stichprobe aus der Gesamtheit aller zu überwachenden Unternehmen identifiziert. Für die im Gesetzentwurf vorgesehene stichprobenweise proaktive Prüfung sah die Begründung zum Referentenentwurf noch vor, dass Unternehmen, die in einem Jahr in die Stichprobe fallen, erst nach einer gewissen Zeit wieder durch die Stichprobe erfasst werden sollen. Diese Regelung hätte dazu führen können, dass für betroffene Unternehmen das Enforcement faktisch zeitweise aufgehoben und somit die Präventivwirkung des Enforcements außer Kraft gesetzt worden wäre. Daher müssen in der Grundgesamtheit der zu ziehenden Stichprobe alle unter das Enforcement fallenden Unternehmen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob ihre Rechnungslegungsunterlagen in der Vergangenheit von der Prüfstelle geprüft wurden. 8 Nicht nur bei begründeten Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der zu überwachenden Unternehmensabschlüsse erfolgt also eine Prüfung. Vielmehr werden auch unbeanstandete Unternehmensabschlüsse regelmäßig kontrolliert. Der Prüfungsumfang ist für eine proaktive Prüfung so zu wählen, dass zum einen die Aufdeckung von Bilanzmanipulationen möglich ist, zum anderen aber der Umfang einer erneuten Abschlussprüfung nicht erreicht wird. Zur Sicherung einer hinreichenden Enthüllungswahrscheinlichkeit ist der Umfang einer proaktiven Prüfung durch eine Enforcement-Institution auf ein Niveau weit unterhalb einer Abschlussprüfung zu beschränken. Die Prüfungsbreite ist zugunsten der Prüfungstiefe einzuschränken. Die Enforcement-Institution hat eine proaktive Prüfung daher auf sehr enge Prüffelder zu begrenzen, die von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr wechseln sollten. Ein risikoorientierter Prüfungsansatz ist im Rahmen einer proaktiven Prüfung zu wählen. 9 Bei einer reaktiven Prüfung ist hingegen das Prüffeld durch konkrete Anhaltspunkte für Fehler oder Manipulationen vorgegeben und eingegrenzt, so dass eine erneute Abschlussprüfung von vornherein ausgeschlossen ist. Überdies sind die Prüfer der Enforcement-Institution mit weitreichenden Auskunftsrechten auszustatten. Die Vertreter der zu kontrollierenden Unternehmen müssen verpflichtet werden, den Prüfern sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Bildung eines verlässlichen Prüfungsurteils erforderlich sind. Diese
7 So verzeichnet die US-amerikanische Enforcement-Institution, die Securities and Exchange
Commission (SEC), beispielsweise beachtliche Erfolge durch das «Whistleblowing» unternehmensinterner
Personen, vgl. Böckem, H., Die Durchsetzung von Rechnungslegungsstandards, 2000, S.111
8 Vgl. Baetge, J., ZHR August 2004, S.432
9 Zur Ausgestaltung des risikoorientierten Prüfungsansatzes vgl. detailliert Marten, K.-U./Quick,
R./Ruhnke, K., Wirtschaftsprüfung, 2003, S.314-348
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Arbeit zitieren:
Milla Mareva, 2006, Zur Entwicklung des Enforcement in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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