Der Bundesrat und die Reform des Föderalismus / Der Bundesrat im Politischen System/ 2
SS 2009 / Mario Hartmann
Gliederung :
I. Einleitung 4
II. Hauptteil 5
1. Die Aufgaben des Bundesrates 5
1.1 Die Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes 5
1.1.1 Das Initiativrecht 5
1.1.2 Das Recht auf Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen der
Bundesregierung 6
1.1.3 Die Anrufung des Vermittlungsausschusses 7
1.1.4 Zustimmungsgesetze 8
1.1.5 Einspruchsgesetze 9
1.2 Die Mitwirkung des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen
Union 9
Die Länderbeteiligung nach Artikel 23 GG 9
1.3 Die Mitwirkung des Bundesrates bei der Verwaltung des Bundes 11
1.3.1 Die Zustimmung zu Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften 11
1.3.2 Die Mitwirkung in Angelegenheiten des Bundespräsidenten und des
Bundesverfassungsgerichts 13
1.3.3 Weitere Aufgaben und Befugnisse des Bundesrates 13
2. Der Aufbau und die Funktion der verschiedenen Organe des
Bundesrates 15
2.1 Das Plenum des Bundesrates 15
2.1.1 Die Mitglieder 15
2.1.2 Stimmverhältnis und Stimmabgabe 16
2.2 Der Bundesratspräsident 17
2.3 Die Europakammer 18
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2.4 Die Ausschüsse 18
2.5 Der Vermittlungsausschuss 19
3. Die Arbeitsbeziehungen des Bundesrates zur Bundesregierung und
zum Bundestag 21
3.1 Bundesrat und Bundesregierung 21
3.2 Bundesrat und Bundestag 22
III. Schluss 23
IV. Literaturverzeichnis 24
Die wohl aktuell am brisantesten kontrovers diskutierten politischen Entscheidungen sind die Gesetze aus Hartz IV. Diese Gesetzesvorlagen wurden durch den Bundesrat blockiert und konnten erst durch ein Vermittlungsverfahren auf den Weg gebracht werden. Fast täglich hört man in den Nachrichten von neuen Reformen der Bundesregierung. Einige Bürgerinnen und Bürger teilen allerdings die einschneidenden Beschlüsse der Bundesregierung nicht. Aufklärung und Erklärung von politischen Entscheidungen könnte zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung beitragen.
Man hört von Beschlüssen der Bundesregierung, von einer Blockadehaltung im Bundesrat oder von einem Vermittlungsverfahren und nimmt oftmals diese Meldungen für selbstverständlich und trivial hin. Doch sind sie das wirklich? Bei näherer Betrachtungsweise sind politische Auseinandersetzungen und Prozesse alles andere als trivial und selbstverständlich. Viele politischen Prozesse sind hingegen hochkomplex und für den „einfachen“ Bürger nur schwer analysierbar.
„Die Menschen werden ihr Zutrauen in die politischen Institutionen danach bemessen, mit welcher Überzeugung und Kompetenz ihre existenziellen Probleme dort behandelt werden.“ Diese Aussage formulierte Gerhard Schröder 1997 als Präsident des Bundesrates. In dieser Ausarbeitung möchte ich primär die Kompetenzen und den Aufbau des Bundesrates im politischen System reflektieren. Wie kommt es zu einem Vermittlungsverfahren und wie setzen sich die einzelnen Elemente des Bundesrates zusammen? Kann der Bundesrat als separiertes Verfassungsorgan interpretiert werden oder ist er vielmehr ein Teil des solchen? Wie setzt sich der Bundesrat zusammen?
Der dritte Abschnitt behandelt relativ prägnant die Arbeitsbeziehungen des Bundesrates zur
Bundesregierung und zum Bundestag.
Da es sich hierbei um ein komplexes Themengebiet handelt, kann im Rahmen dieser Arbeit nur ein grundlegender Einblick in die oben genannten Themenelemente gewährt werden.
„Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“ 1 Der Artikel 50 des Grundgesetzes beschreibt mit diesen Worten die Funktion des Bundesrates. Er ist eines der fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Neben Bundespräsident, Bundestag, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht ist der Bundesrat als Vertretung der Länder das föderative Bundesorgan. Er entscheidet über die Politik des Bundes mit und bildet damit zum einen ein Gegengewicht zu den politischen Zentralorganen Bundestag und Bundesregierung und zum anderen ist er ein Bindeglied zwischen Bund und Ländern. 2
1.1 Die Mitwirkung des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes
1.1.1 Das Initiativrecht
Der Bundesrat hat das Recht, beim Bundestag Gesetzesvorlagen einzureichen. Die Vorlagen werden der Bundesregierung zugestellt, um ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Für die Einbringung einer Gesetzesinitiative bedarf es eines förmlichen Beschlusses des Bundesratsplenums. Das Plenum lehnt den Antrag, der von einem Land oder auch von mehreren Ländern gemeinsam gestellt wurde, ab oder gibt im statt. Die Bundesregierung ist nach Erhalt des Gesetzesentwurfes an eine sechswöchige, bei Grundgesetzänderungen und der Übertragung von Hoheitsrechten an eine neunwöchige, Frist zur Stellungnahme gebunden. Somit ist die Bundesregierung an die gleiche Frist gebunden wie sie der Bundesrat für die Stellungnahme zu einem Regierungsentwurf hat 3 . Sie hat dennoch die Möglichkeit, besonders bei umfangreichen Vorlagen, die sechswöchige Frist auf neun Wochen zu verlängern. Im Umkehrschluss kann der Bundesrat einen Gesetzesentwurf als besonders eilbedürftig bezeichnen, welches zur Folge hat, dass der Bundesregierung nur eine dreiwöchige Frist für ihre Stellungnahme zur Verfügung steht. Die Bundesregierung ist auch dann zur Weiterleitung der Geset-zesvorlagen an den Bundestag verpflichtet, wenn sie den Entwurf nicht billigt. 4 Der Bundestag ist bei seiner Beschlussfassung, einer Gesetzesinitiative des Bundesrates zuzustimmen oder abzulehnen, frei. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel,
1 Artikel 50 GG.
2 Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 13.
3 Vgl. Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 GG.
4 Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt: Der Bundesrat. 10. Auflage. Düsseldorf 1998. S. 22-23.
eine ablehnende Haltung des Bundestages zu überwinden, ist nicht möglich. Der Bundesrat muss daher die Ablehnung eines Gesetzentwurfes durch den Bundestag hinnehmen. Diese für den Bundesrat ungünstige Verfahrensgestaltung mag mit ausschlaggebend dafür sein, dass nur verhältnismäßig wenige Gesetzesinitiativen von ihm beschlossen wurden. Dennoch hat die Zahl der Gesetzentwürfe des Bundesrates in den letzten Jahren zugenommen und konnte insbesondere zur Verbesserung des Rechts-, Kunden- und Verbraucherschutzes erfolgreich initiativ beitragen. 5
1.1.2 Das Recht auf Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung „Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.“ 6 Die Bundesregierung leitet die Entwürfe mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer (Gegen-)Äußerung dann an den Bundestag. Erst jetzt kann dieser mit seinen Beratungen beginnen. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet zu den Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Stellung zu nehmen. Dennoch macht er ausnahmslos von seinem Recht Gebrauch. 7
Die Bundesregierung hat, wie der Bundesrat beim Initiativrecht, die Möglichkeit, das Verfahren bei ihren Vorlagen noch mehr zu beschleunigen, wenn sie ihre Gesetzentwürfe für besonders eilbedürftig erklärt. Solche Vorlagen kann sie schon nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten. Dem Bundesrat stehen allerdings auch in einem solchen Fall sechs Wochen für die Stellungnahme zur Verfügung. Liegt die Stellungnahme des Bundesrates nach drei Wochen noch nicht vor, wird sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. 8 In der Prüfung und Erörterung der Regierungsentwürfe liegt ein Schwerpunkt der Bundesratsarbeit. Der Bundesrat prüft die Regierungsentwürfe in seinen Ausschüssen unter verfassungsrechtlichen, fachlichen, finanziellen und politischen Aspekten. Er kann Gesetzentwürfe billigen, ablehnen oder auch - was in sehr vielen Fällen geschieht - Änderungen vorschlagen. Nur selten wird ein Gesetzentwurf gänzlich abgelehnt, der dann aber trotzdem von der Bundesregierung beim Bundestag eingebracht werden kann. Der „erste Durchgang“ ist ein wichtiges Signal für den „zweiten Durchgang“, in dem der Bundesrat die Gesetzesbeschlüsse des Bun-
5 Vgl.Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 24.
6 Artikel 76 Abs. 2 Satz 1-3 GG.
7 Vgl. Handbuch des Bundesrates für das Geschäftsjahr 2003/2004. Hrsg. Bundesrat. S. 20.
8 Vgl. Ziller, Gebhard / Oschatz, Georg-Berndt (1998). S. 27.
Arbeit zitieren:
Mario Hartmann, 2009, Der Bundesrat im Politischen System, München, GRIN Verlag GmbH
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