Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
1.1 Problemstellung 3
1.2 Forschungsstand 3
1.3 Aufbau 4
2. Historische Entwicklung 4
2.1 Bundesrepublik Deutschland 4
2.2. Vereinigte Staaten von Amerika 5
3. Vergleich 6
3.1 Ausformung 6
2.2 Fragen der Mitgliedschaft 7
2.3 Fragen der Vertraulichkeit 12
2.4 Rolle der Exekutive 13
2.5 Vermittlungsverfahren 13
4. Schluss 16
5. Literaturverzeichnis 17
2
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Im November und Dezember des Jahres 2003 war die gesamte politische Szene der Bundesrepublik Deutschland in Aufruhr. Für die Regierung Schröder galt es im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss über Teile der Hartz-Gesetzgebung und die damalige Steuerreform zusammen mit der CDU/CSU und der FDP zu finden. Knapp fünf Jahre zuvor - nach der Landtagswahl in Hessen im Januar 1999 - hatte die rot-grüne Regierung die Mehrheit im Bundesrat verloren und war seitdem auch auf die Zustimmung von CDU/CSU-regierten Bundesländern im Bundesrat angewiesen.
Auch in den Zeitungen ging es damals heiß her: Vom Umzug der Macht war in der ZEIT 1 die Rede und DIE WELT betitelte den Vermittlungsausschuss als „große Kungelrunde“ 2 . Während die Presse dem Verfahren mehrheitlich skeptisch gegenüberstand und -steht, gibt es nicht wenige Politiker, die den Vermittlungsausschuss schätzen. So gestand Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Wolfgang Böhmer (CDU), dass ihm die „Politik nirgends so viel Freude [macht] wie im Vermittlungsausschuss.“ 3 Dennoch ließ sich die Große Koalition in der aktuell verabschiedeten Föderalismusreform nicht nehmen, durch klarere Zuständigkeiten zwischen Bund und den Ländern ein Vermittlungsverfahren in Zukunft unwahrscheinlicher zu machen. Da auch dieses Reformwerk in der Öffentlichkeit auf kein positives Echo 4 stieß, stellt sich die Frage, wie das Vermittlungsverfahren grundsätzlich geplant war. Wie ist das Vorgang im Vergleich dazu in den USA geregelt? Und hätten nicht eventuelle Vorteile übernommen werden können? Diese Fragen sollen in der folgenden Arbeit analysiert werden.
1.2 Forschungsstand
Die vergleichende Betrachtung der beiden Vermittlungsverfahren erfreut sich keiner großen Bedeutung in der politikwissenschaftlichen Literatur. Eher wird sich auf eine der beiden Ausformungen konzentriert und diese in ihren Ausprägungen analysiert. Dies geschieht zum großen Teil in Überblickswerken zu den politischen Systemen beider Staaten. Einzig Harri Reinert befasste sich höchst ausführlich mit dem Vergleich und wirkt mit seinem 1966
1 Vgl. Elisabeth Niejahr: Biete Flächentarif, suche Subventionen. Die rot-grünen Reformen gehen in den
Vermittlungsausschuss. Aber wie kommen sie heraus?, in: DIE ZEIT vom 06.11.2003.
2 O.V.: Die große Kungelrunde, in: DIE WELT vom 14.11.2003.
3 Wilfried Herz: Der wichtigste Nobody, in: DIE ZEIT vom 18.09.2003.
4 Vgl. Heribert Prantl: Die Afrikanisierung Deutschlands. Bei der Föderalismusreform werden die neuen
Grenzen willkürlich mit dem Lineal gezogen, in: Süddeutsche Zeitung vom 06.03.2006.
3
veröffentlichten Standardwerk bis heute nach. 5 Darin besteht auch der Nachholbedarf, denn große Teile der Fachliteratur - insbesondere bei ausführlichen Betrachtungen zum amerikanischen Conference Committee - bedürfen einer Aktualisierung.
1.3 Aufbau
Um später den Vergleich der beiden Vermittlungsverfahren besser darstellen zu können, wird in der Arbeit mit einem kurzen historischen Abriss zur Entwicklung begonnnen. Dabei steht im Vordergrund, wie sich in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und den Vereinigten Staaten (USA) die Institution Vermittlungsausschuss herausbildete und welche Folgen diese Entwicklung auf ihre Ausformung hatte. Dieser Punkt stellt gleichzeitig den ersten Vergleichsaspekt dar. Anknüpfend daran, wird im eigentlichen Hauptteil der Arbeit ein ausführlicher Vergleich zwischen dem deutschen Vermittlungsausschuss und dem amerikanischen Conference Committee geführt. Hauptaugenmerk soll dabei auf die Polity-Ebene gelegt werden. Ausgehend von einem Vergleichsaspekt sollen die Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Institutionen analysiert werden. Im Anschluss daran folgt nach einem kurzen Fazit der Gegenüberstellung eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Punkte des amerikanischen Systems auf das deutsche übertragbar gewesen wären.
2. Historische Entwicklung
2.1 Bundesrepublik Deutschland
Drei Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde der Parlamentarische Rat von den drei Westmächten mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes für die noch nicht gegründete BRD beauftragt. Als Grundlage dafür diente den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Herrenchiemseer Verfassungsentwurf. In der darin enthaltenen ersten Variante - der echten Bundesratslösung - war nur grob von einer „besondere[n] Versammlung“ die Rede, die eintreten soll, falls „kein übereinstimmender Beschluß“ 6 zwischen Bundestag und Bundesrat zustande kommen würde. Den bedeutenden Einfluss des Chiemseer Entwurfs auf die aktuellen noch gültigen Regelungen kann vor allem in einem Punkt gesehen werden: Bereits damals war angedacht, dass alle Bundesratsmitglieder und die gleiche Anzahl an Bundestagsvertretern als Mitglieder der Versammlung beiwohnen. 7 Auch im Entwurf des
5 Vgl. Harri Reinert: Vermittlungsausschuß und Conference Committee. Ein Beitrag zur Vergleichenden Lehre
der Herrschaftssysteme, Heidelberg 1966.
6 Chiemseer Entwurf. Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder, in:
http://www.verfassungen.de/de/de49/chiemseerentwurf48.htm am 01.08.2006, Art. 104 Abs. 2.
7 Vgl. ebenda, Art. 75 Abs. 2.
4
interfraktionellen Fünferausschuss vom 05.02.1949 fand die Idee eines „aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates gebildete[n] Ausschuß“ 8 Eingang. Bei der Frage der Besetzung wurde im Gegensatz zum Chiemseer Entwurf keine Aussage zur genauen Anzahl der Mitglieder getätigt, sondern einzig auf die zu beschließende Geschäftsordnung verwiesen. Der Vorschlag des Fünferausschusses wurde auch vom Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates übernommen und in der vierten Lesung am 05.05.1949 bestätigt. Entsprechend der nun beschlossenen Regelung stand noch eine Geschäftsordnung für den Vermittlungsausschuss aus, in der gemäß dem Grundgesetz die Zusammensetzung und das Verfahren - damit also die konkrete Ausformung - geregelt sein sollte. Mit der Ausarbeitung dieser Geschäftsordnung wurde ein gemeinsamer Unterausschuss des Bundestagsausschusses für Geschäftsordnung und Immunität und des Bundesrat-Rechtsausschusses beauftragt. Auf Grundlage einer Entwurfsfassung des Ausschussmitglieds Dr. Arnd (SPD) verabschiedeten Bundestag und Bundesrat eine vorläufige Geschäftsordnung, die bis zum 31.03.1951 in Kraft trat. Die endgültige Fassung, bei der einige Änderungsvorschläge seitens des Vermittlungsausschusses eingefügt wurden, fand Mitte April 1951 eine Mehrheit in beiden Häusern und gilt - mit Ausnahme einiger Änderungen - bis heute. 9 Der Frage der Vorbilder für den deutschen Vermittlungsausschuss ist nicht eindeutig zu beantworten. Immer wieder wird auf das amerikanische Modell als Muster für die deutsche Ausformung hingewiesen. 10 Angesichts der Unterschiede in der institutionellen Ausformung - wie später in der Arbeit zu sehen sein wird - dürfte das Conference Committee hauptsächlich eine Rolle hinsichtlich der grundsätzlichen Existenz des Vermittlungsausschuss gespielt haben. Inwiefern die konkreten Verfahrensregeln in das deutsche Modell einflossen, ist schwer nachzuweisen, da zum Beispiel im Fünferausschuss kein Protokoll geführt wurde, womit die Argumentationslinien der Mitglieder nicht mehr nachvollziehbar sind. Insgesamt war zu erkennen, dass die Regelungen vor Arbeitsbeginn des Vermittlungsausschuss erstellt wurden und auch Eingang in die Verfassung, also das Grundgesetz, fanden.
2.2. Vereinigte Staaten von Amerika
Die deutsche Vorgehensweise steht in einem klaren Gegensatz zum amerikanischen. In den USA fehlt einerseits die Einbindung der Vermittlungsregelung in die Verfassung, andererseits
8 Grundgesetz (Entwurf). Vorschlag des Fünferausschusses für die 3. Lesung des Hauptausschusses (Drucksache
Nr. 543) vom 5. Februar 1949, in: http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-entwurf1-49.htm am
01.08.2006, Art. 104 Abs. 2.
9 Vgl. Harri Reinert (Anm. 5), S. 109-114
10 Vgl. ebenda, S. 111.
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Arbeit zitieren:
Marcus Schädlich, 2009, Vermittlungsausschuss und Conference Committee, München, GRIN Verlag GmbH
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