A. Einleitung
Am 1. Juli 2008 trat in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Durch dieses wurde das bestehende Rechtsanwaltsmonopol 1 teilweise gelockert. Ein Kernbereich der Rechtsdienstleistung bleibt zwar beim Rechtsanwalt monopolisiert. 2 Indes darf ein erweiterter Personenkreis Rechtsdienstleistungen in Zusammenhang mit anderer Tätigkeit 3 sowie unentgeltliche Rechtsdienstleistungen 4 erbringen. Auch in vielen anderen Staaten dürfen bestimmte Rechtsdienstleistungen nur von Rechtsanwälten erbracht werden. Zumeist umfasst dieses Rechtsanwaltsmonopol gerichtliche, in einigen Staaten auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen.
Mit einem solchen Rechtsanwaltsmonopol sind erhebliche Freiheitsbeschränkungen verbunden. Der Staat untersagt potentiellen Konkurrenten die Berufsausübung in den monopolisierten Bereichen. Zudem nimmt der Staat den Verbrauchern einen Teil ihrer Freiheit bei der Auswahl eines Rechtsdienstleisters. Derartige Freiheitsbeschränkungen lassen sich nur rechtfertigen, wenn sie zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts erforderlich sind. Kein überzeugender Rechtfertigungsgrund ist der Schutz des Einkommens der Rechtsanwälte, weil dieses Ziel nach heutigem Verständnis nicht höherrangig einzustufen ist als das erwähnte Interesse der Konkurrenz und der Verbraucher. Das Rechtsanwaltsmonopol wird stattdessen zumeist mit dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierte Rechtsdienstleistungen gerechtfertigt.
Der Frage, ob ein Rechtsanwaltsmonopol erforderlich ist, lässt sich z.T. empirisch nachgehen. Man kann im Wege eines Rechtsvergleichs untersuchen, ob es Staaten ohne Rechtsanwaltsmonopol gibt. Je mehr Staaten ohne Rechtsanwaltsmonopol auskommen, desto mehr spricht dies gegen dessen Erforderlichkeit.
Im Folgenden wird zur Klärung dieser Frage dem Rechtsanwaltsmonopol in 24 europäischen Rechtsstaaten nachgegangen. Zur besseren Übersicht werden die Staaten nach Rechtskreisen systematisiert. Dabei wird zwischen einem deutschen, einem romanischen, einem skandinavischen und einem Common Law Rechtskreis unterschieden. Die untersuchten mittel- und osteuropäischen Staaten, die der Europäischen Union nach dem Ende des Kalten Krieges beige- 1 Vgl.zum Begriff der Monopolisierung bestimmter Tätigkeiten beim Rechtsanwalt BVerfGE 75, 246, 267.
2 Vgl. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
3 § 5 RDG.
4 § 6 RDG.
2
treten sind, werden unter der Überschrift „das neue Europa“ zusammengefasst. Sonderregeln, die sich aus der EU-Freizügigkeit ergeben, bleiben unberücksichtigt. Zur Begründung des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes nahm der Gesetzgeber umfassende rechtsvergleichende Untersuchungen vor. Auf die ebenso aktuellen wie verlässlichen Ergebnisse dieser Untersuchungen kann im Folgenden zu einem großen Teil zurückgegriffen werden.
B. Deutscher Rechtskreis
Schweiz
„Die Schweiz kennt… kein generelles Rechtsberatungsmonopol für die außergerichtliche Rechtsberatung. Einschränkungen gibt es in einzelnen Kantonen für die gewerbliche bzw. entgeltliche Rechtsberatung. Auch die Vertretung vor Gericht ist, gestützt auf kantonale Vorschriften sowie vor eidgenössischen Gerichten aufgrund von Bundesgesetzen, in gewissen Fällen Anwälten vorbehalten. Allerdings herrscht in der Schweiz bisher kein Vertretungszwang vor Gericht...“ 5 . Österreich
„Die österreichische Rechtsanwaltsordnung (RAO) sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass die berufsmäßige Vertretung der Parteien grundsätzlich allein dem Rechtsanwalt als berufenem Vertreter in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten vorbehalten ist. Ausnahmen bestehen nach § 8 Abs. 3 RAO für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer.“ 6 Griechenland
„In Griechenland besteht nach Artikel 39 der Rechtsverordnung Nr. 3026/1954 ein Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft für die berufsmäßige, gerichtliche, teilweise behördliche und außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Ein Nichtanwalt, der solche Tätigkeiten erbringt, kann auf Antrag der Anwaltsvereinigung bestraft werden. Es ist den Vorschriften allerdings nicht zu entnehmen, dass auch die nicht gewerbliche, gelegentliche, unentgeltliche Beratung ausschließlich den Anwälten vorbehalten ist.“ 7
5 Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des RDG; Bundestags-Drucksache (BT-Drucks.) 16/3655, S.
29.
6 BT-Drucks. 16/3655, S. 29.
7 BT-Drucks. 16/3655, S. 29.
3
C. Romanischer Rechtskreis
Frankreich
„Nachdem bis zum 1. Januar 1992 in Frankreich jedermann ohne spezielle Qualifikationen und Genehmigungen als außergerichtlicher Rechtsberater tätig werden konnte, darf nach Artikel 54 des Gesetzes Nr. 71-1130 nunmehr niemand direkt oder durch eine Zwischenperson, gewohnheitsmäßig und gegen Honorierung dritten Personen Rechtsrat erteilen, wenn er nicht im Besitz einer licence en droit oder eines vergleichbaren Diploms ist. An der französischen Regelung ist auffällig, dass die Rechtsberatung nicht zugunsten eines bestimmten Berufsstandes monopolisiert wird, sondern ihre Erbringung ausschließlich von einem juristischen Abschluss abhängig gemacht wird. Außerdem greift die Beschränkung nicht ein, wenn die Rechtsberatung ohne Honorar oder nicht gewohnheitsmäßig erfolgt.“ 8 Italien
„In Italien wird unterschieden zwischen typisch rechtlichen Handlungen, die auf Personen beschränkt sind, die im Berufsregister eingetragen sind, sowie „relativ freien“ Handlungen, die auch von Personen ausgeführt werden können, die nicht im Berufsregister aufgeführt sind, vorausgesetzt es handelt sich nur um gelegentliche und unentgeltliche Ausführung. Dagegen stellt die professionelle Rechtsberatung durch eine nicht im Berufsregister eingetragene Person einen Fall der unbefugten und nach Artikel 493, 348 des italienischen Strafgesetzbuchs (codice penale) strafbare Berufsausübung dar, wenn diese kontinuierlich, systematisch und organisiert erbracht wird. Personen, die keine entsprechende Berufsausbildung vorweisen können und nicht registriert sind, dürfen damit nur Rechtsberatung betreiben, solange sie sich nicht als Anwalt bezeichnen und nur gelegentlich und unentgeltlich tätig werden. Darüber hinaus dürfen Angehörige anderer Berufsgruppen, etwa Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, aber auch Versicherungen rechtsberatend tätig werden, wenn die Beratung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.“ 9 Spanien
„In Spanien ist sowohl die gerichtliche Parteivertretung als auch die professionelle außergerichtliche Rechtsberatung der Anwaltschaft (Abogacía) vorbehalten. Das Beratungsmonopol wird durch Artikel 9 des Gesetzes über die Anwaltschaft (Estatuto General de la Abogacía -Decreto Real 2090/1982 v. 24. Juli 1982) festgelegt; Artikel 236 der Zivilprozessordnung
8 BT-Drucks. 16/3655, S. 29.
9 BT-Drucks. 16/3655, S. 29.
4
(Ley Organica del Poder Judicial) stellt klar, dass jegliche Parteivertretung in gerichtlichen Verfahren ebenso wie Rechtsberatung und Raterteilung dem Anwalt vorbehalten sind. Jedoch umfasst das Monopol nicht die unentgeltliche und gelegentliche Rechtsberatung.“ 10 Portugal
„In Portugal ist die gerichtliche Vertretung wie auch die außergerichtliche Rechtsberatung exklusiv den Anwälten und Rechtsprofessoren vorbehalten.“ 11 Belgien
„… im liberalen belgischen Recht existiert zwar ein Anwaltsmonopol für das Auftreten vor Gericht (Artikel 440 Code Judiciaire), eine Monopolisierung zugunsten der Anwaltschaft im außergerichtlichen Bereich besteht hingegen nicht, so dass jedermann juristischen Rat anbieten kann.“ 12 Niederlande
„In den Niederlanden besitzt der Rechtsanwalt (advocaat)… bei der außergerichtlichen Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten keinerlei Monopolstellung, so dass auch Nichtanwälte und Nichtjuristen entgeltlich und gewerblich Rechtsdienstleistungen erbringen können. Nur im gerichtlichen Bereich bestehen Einschränkungen zugunsten der Anwaltschaft. Diese Rechtslage hat im außergerichtlichen Bereich eine starke Konkurrenz durch nichtanwaltliche Rechtsberater zur Folge, die nach einer Studie aus dem Jahr 1992 zwei Drittel des außergerichtlichen Rechtsberatungsmarktes für sich eingenommen hatten.“ 13 Luxemburg
„Nach dem Anwaltsgesetz vom 10. August 1991 ist es in Luxemburg Personen, die nicht als anwaltliche Berufsträger zugelassen sind, nicht gestattet, für Dritte regelmäßig und gegen Bezahlung schriftlich Rechtsberatung durchzuführen, Rechtsgutachten oder entsprechende Dokumente zu erstellen. Neben diesem außergerichtlichen Beratungsmonopol besteht ein Anwaltsmonopol hinsichtlich des Auftretens vor ordentlichen Gerichten. Ausnahmen bestehen für die außergerichtliche Beratung durch Notare, Wirtschaftsprüfer und öffentliche Stellen. Außerdem darf die Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten durch Gewerk-
10 BT-Drucks.16/3655, S. 29.
11 BT-Drucks. 16/3655, S. 29.
12 BT-Drucks. 16/3655, S. 29.
13 BT-Drucks. 16/3655, S. 29.
5
schaftsvertreter erfolgen, während Buch- und Wirtschaftsprüfer vor dem Finanzgericht vertretungsberechtigt sind.“ 14
D. Skandinavischer Rechtskreis
Dänemark
„Auch in Dänemark sind im Grundsatz nur Rechtsanwälte zur Rechtsberatung ermächtigt (§ 131 des dänischen Rechtspflegegesetzes). Daneben ist aber die außergerichtliche Raterteilung durch Nichtanwälte zulässig, sofern sie nicht berufs- oder gewerbsmäßig erfolgt. Entgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung kann allerdings auch durch Angehörige von Berufen erfolgen, zu deren klassischem Erscheinungsbild die Befassung mit Rechtsfragen gehört. Hierzu werden in Dänemark insbesondere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und Versicherungen gezählt.“ Finnland
„In Finnland ist der außergerichtliche Rechtsberatungsmarkt… vollständig dereguliert. Hier konkurrieren Rechtsanwälte mit nichtanwaltlichen Hochschuljuristen, während Rechtsdienstleister ohne juristische Ausbildung außergerichtlich zwar uneingeschränkt beratungsbefugt sind, aber zahlenmäßig kaum in Erscheinung treten. Seit dem Jahr 2002 dürfen sie vor Gericht nicht mehr auftreten. In gerichtlichen Verfahren sind seither nur noch Inhaber eines juristischen Hochschulabschlusses und Anwälte vertretungsbefugt, weil die finnische Richterschaft darauf hingewiesen hatte, dass den Parteien durch die bislang unbeschränkt zulässige Prozessvertretung häufig irreparable Schäden infolge unqualifizierter Prozessführung entstanden seien. Überlegungen, die Prozessvertretung nur noch Mitgliedern der Anwaltschaft zu gestatten, wurden allerdings aufgrund der hiermit einhergehenden Einschränkung der freien Wahl des Prozessvertreters als mit den Bür- gerrechten der Rechtsuchenden unvereinbar ver-worfen.“ 15 Schweden
In Schweden ist „ein Monopol für die Ausübung gerichtlicher oder außergerichtlicher Tätigkeit völlig unbekannt... Jeder Inländer oder Ausländer, der sich dazu berufen fühlt, darf nicht nur außergerichtlich rechtsberatend tätig werden, sondern für seine Kunden grundsätzlich auch vor allen Gerichten auftreten, sofern er vom Gericht für geeignet, rechtschaffen und ge-schäftskundig gehalten wird (vgl. Kapitel 12 § 2 Abs. 1 i. V. m. Kapitel 12 § 22 der schwedi-
14 BT-Drucks.16/3655, S. 29.
15 BT-Drucks. 16/3655, S. 28.
6
schen Prozessordnung). Trotz dieser Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts befindet sich die außergerichtliche Beratung in Schweden traditionell fast vollständig in anwaltlicher Hand.“ 16
Es werden keinerlei Ausbildung oder Erfahrung verlangt, um in Schweden die Berufsbezeichnung Jurist zu tragen oder gewerbsmäßig eine Rechtsberatung anzubieten. Eine juristische Tätigkeit ist lediglich untersagt, wenn während der Ausübung des Rechtsbeistands ein Verbrechen von nicht geringer Schwere begangen wird. Rechtsanwälte sind dennoch in gewisser Weise privilegiert. Beispielsweise können (bei bestimmten Ausnahmen) nur Rechtsanwälte als öffentliche Verteidiger bestellt werden. 17 Norwegen
„In Norwegen ist demgegenüber sowohl die außergerichtliche wie die gerichtliche Tätigkeit weitgehend den Rechtsanwälten vorbehalten. Wer eine rechtsberatende Tätigkeit ausüben will, muss zum Schutz des rechtsuchenden Publikums nach § 218 Abs. 1 Satz 1 des im Jahr 1991 reformierten 11. Kapitels des Gerichtsgesetzes als Anwalt zugelassen sein. Wer allerdings nur gelegentlich, selbst gegen Bezahlung, Hilfe leistet, bedarf keiner Zulassung.“ 18
E. Common Law
England
„Im angelsächsischen Rechtskreis besteht für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen kein Rechtsanwaltsmonopol. In England sehen sich Rechtsanwälte (solicitors) daher außergerichtlich einer zunehmenden Konkurrenz, insbesondere durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (accountants), ausgesetzt. Personen, die keine juristische Ausbildung besitzen (unqualified persons), ist es durch den „Solicitors Act“ jedoch untersagt, in einem gerichtlichen Verfahren für eine Person tätig zu werden oder als solicitor aufzutreten.“ 19
16 BT-Drucks. 16/3655, S. 28.
17 Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, Rechtsberufe - Schweden;
http://ec.europa.eu/civiljustice (Stand: 23. Juni 2008).
18 BT-Drucks. 16/3655, S. 28.
19 BT-Drucks. 16/3655, S. 28.
7
Irland
„Ähnlich ist die Rechtslage in Irland. Überlagert werden die gesetzlichen Regelungen über die Rechtsdienstleistungsbefugnisse von der strengen Haftung für Fahrlässigkeit (negligence)...“ 20 .
F. Mischsysteme aus Common Law und Civil Law
Malta
„Das maltesische Recht kennt kein Rechtsberatungsmonopol und keine Zwangsmitgliedschaft in der Anwaltskammer. Geschützt ist lediglich die Berufsbezeichnung Advocate bzw. Legal Procurator… Es ist daher grundsätzlich auch nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern möglich, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wenngleich die Möglichkeiten im forensischen Bereich aufgrund eines - begrenzten - Anwaltszwangs eingeschränkt sind: Vor dem Constitutional Court und dem Court Of Appeal (Zivilsachen) dürfen Parteien nur mit Zustimmung des Gerichts ohne Anwalt auftreten und Anträge stellen. Im Übrigen könnten allerdings auch Nicht-Anwälte tätig werden. Im forensischen Bereich wird hiervon aber kein Gebrauch gemacht, alle forensisch Tätigen sind Mitglied in der Chamber Of Advocates.“ 21 Zypern
In Zypern sind die Zugangsbarrieren zum Markt der Rechtsberatung besonders hoch. „Die Rechtsberatung ist ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten. Diese müssen in dieser Funktion zudem hauptberuflich tätig sein.“ 22
G. Das neue Europa
Estland
„…dereguliert ist die Rechtsberatung in Estland. Hier besteht ein Anwaltsmonopol nur bei der Übernahme staatlich finanzierter Mandate und bei der Prozessvertretung vor dem Obersten Gerichtshof. In allen anderen Fällen stehen die Rechtsanwälte im freien Wettbewerb mit nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern, deren Tätigkeit unreguliert ist.“ 23 Die nichtanwaltlichen Rechtsdienstleister unterliegen keinerlei Regulierung oder Aufsicht. 24
20 BT-Drucks. 16/3655, S. 28.
21 Kilian, Matthias, Das Anwaltsrecht der Republik Malta (Stand: März 2007), Bericht des Dokumentationszent-
rums für europäisches Anwalts- und Notarrecht, http://www.uni-koeln.de/jur-fak/dzeuanwr/ausbildungmalta.pdf
(16. Juni 2008).
22 Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Nikosia: Liste von Rechtsanwälten und Standesor-
ganisationen, Stand: Januar 2008, http://www.nikosia.diplo.de (9. Juni 2008).
23 BT-Drucks. 16/3655, S. 30.
24 Kilian, Matthias: Eesti Advkcatuur - Die estnische Anwaltschaft, http://www.uni-koeln.de/jur-
fak/dzeuanwr/ausbildungestland.pdf. (23. Juni 2008).
8
Lettland
„Der lettische Rechtsdienstleistungsmarkt ist von einem fast vollständigen Fehlen anwaltlicher Monopolrechte geprägt.“ 25 Jenseits eines „Anwaltsmonopols im Bereich der Strafverteidigung gibt es keine den Mitgliedern der Anwaltskammer vorbehaltenen Tätigkeitsfelder. Die Anwaltschaft steht deshalb im intensiven Wettbewerb zu sonstigen Rechtsdienstleistern, die nicht verkammert sind, berufsrechtlich ungebunden agieren können und aktuell noch steuerrechtliche Vorteile genießen.“ Tschechien
In Tschechien ist der Zugang zum Rechtsberatungsmarkt gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Ausnahmen gelten für Notare, Gerichtsvollzieher, Patentanwälte und Steuerberater; darüber hinaus kann sich ein Recht zur Erbringung von Rechtsdiensten aus bestimmten Arbeitsverhältnissen ergeben. 26 Unter Leistung von Rechtsdiensten ist dabei „die Vertretung in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden, die Strafverteidigung, die Rechtsberatung, die Verfassung von Urkunden, die Erstellung von Rechtsgutachten und andere Formen von rechtlicher Unterstützung zu verstehen, falls diese systematisch und gegen Entgelt geleistet werden.“ 27 Polen
„In Polen stehen Rechtsanwälte (adwokaci) und anwaltliche Rechtsberater (rdcy prawny) in Konkurrenz zu gewerblichen Rechtsdienstleistern, für die jüngst auch das gerichtliche Vertretungsverbot gelockert wurde. Hintergrund dieser Deregulierung ist einerseits das Anliegen, aufgrund der noch relativ geringen Anzahl von Rechtsanwälten allen Bevölke- rungsschichten den Zugang zu professionellem Rechtsrat zu ermöglichen, andererseits den zahlreichen Universitätsabsolventen juristischer Studiengänge eine sofortige berufliche Betätigungsmöglichkeit zu eröffnen. Diese nichtanwaltlichen Rechtsdienstleister, die über einen juristischen Universitätsabschluss verfügen, können sich nach fünfjähriger berufspraktischer Tätigkeit als gewerblicher Rechtsdienstleister der Anwaltsprüfung unterziehen, ohne die ansonsten erfor-
25 Kilian,Matthias, Die lettische Anwaltschaft (Stand: März 2006), Bericht des Dokumentationszentrums für
europäisches Anwalts- und Notarrecht, http://www.uni-koeln.de/jur-fak/dzeuanwr/derrechtsanwaltinlettland.pdf
(16. Juni 2008).
26 § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft (Gesetz Nr. 85/1996 Slg. in der Fassung des Gesetzes Nr.
210/1999 Slg.); zitiert nach einer Übersetzung der Tschechischen Anwaltskammer; diese wiederum zitiert nach
Dokumentationszentrum Europäisches Anwalts- und Notarrecht, http://www.uni-koeln.de/jur-
fak/dzeuanwr/indexdeutsch.html (9. Juni 2008).
27 § 1 Abs. 2 Satz 1 des tschechischen Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft.
9
derliche anwaltliche Anwärterzeit durchlaufen zu haben. Sie sind daher nicht auf die nur sehr begrenzt vorhandenen Ausbildungsplätze in der Anwaltschaft angewiesen.“ 28 Ungarn
„Demgegenüber ist in Ungarn die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur zugelassenen Rechtsanwälten gestattet.“ 29 Bulgarien
„Grundsätzlich besteht kein Anwaltszwang. Ausnahmen hiervon sind zum effektiven Schutz der Rechte des Angeklagten bei bestimmten Strafverfahren vorgesehen. In erster Linie betrifft dies Verfahren, bei denen dem Beschuldigten ein Delikt zur Last gelegt wird, für das hohe Freiheitsstrafen vorgesehen sind. Gleiches gilt für Verfahren gegen Minderjährige und gegen Ausländer, die der bulgarischen Sprache nicht hinreichend mächtig sind… Vereine oder Körperschaften, die sich mit Rechtsverfolgung befassen, sind in Bulgarien kaum bekannt. Eine Ausnahme bildet die Befugnis der Gewerkschaften, die Rechte von Arbeitnehmern im Rahmen kollektiver oder privater Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen. Im Bereich der Rechtsberatung sind dagegen verschiedene Institutionen, Stiftungen, Vereine und Initiativen tätig. Zu nennen sind insbesondere die Deutsch-Bulgarische Industrie- und Handelskammer, die Bulgarische Handels- und Industriekammer sowie die Bulgarische Wirtschaftskammer… Es gibt Einrichtungen, die gebührenfreie Beratung für bestimmte Personengruppen erteilen können, z.B. Gewerkschaften für ihre Mitglieder im Bereich des Arbeitsrechts, oder das Gesundheitsministerium, das die gebührenfreie rechtliche und fachliche Beratung für junge Mütter oder für schwangere Frauen sicherstellt.“ 30
28 BT-Drucks. 16/3655, S. 29 - 30.
29 BT-Drucks. 16/3655, S. 30.
30 Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sofia, Rechtsverfolgung und Rechtsberatung in
Bulgarien (Stand März 2007), http://www.sofia.diplo.de (9. Juni 2008).
10
H. Schlussbemerkung
Die vorangegangene Aufstellung zeigt, dass es in Europa keine einheitlichen Regelungen zum Rechtsanwaltsmonopol gibt. Teilweise ist das Rechtsanwaltsmonopol sehr ausgeprägt (Grie-chenland, Norwegen, Portugal, Spanien, Ungarn, Zypern). Zum Teil lässt sich kaum von einem Rechtsanwaltsmonopol sprechen - weder im gerichtlichen noch im außergerichtlichen Bereich (Estland, Finnland, Lettland, Malta, Schweden). Darüber hinaus gibt es Staaten, in denen zumindest im außergerichtlichen Bereich nicht von einem Rechtsanwaltsmonopol gesprochen werden kann (u.a. Belgien, England, Irland, Niederlande, Polen). Bei den genannten Staaten ohne Rechtsanwaltsmonopol handelt es sich ausnahmslos um Demokratien und Rechtsstaaten. Wenn diese Staaten ohne Rechtsanwaltsmonopol auskommen, ist dies ein starkes Argument dafür, dass ein Rechtsanwaltsmonopol entgegen der Annahme seiner Befürworter nicht erforderlich ist.
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Arbeit zitieren:
Erich Stephkohn, 2008, Der exklusive Kernbereich der Rechtsanwaltstätigkeit im europäischen Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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