Inhaltsverzeichnis
1. Einkünfte 3
2. Bedeutung der Buchführung für die Gewinnermittlung
2.1. Steuerrechtlicher Gewinnbegriff 3
2.2. Erfordernis der Buchführung 4
3. Buchführungspflicht
3.1. Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht 4
3.2. Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht
3.2.1. Buchführungspflicht nach § 140 AO 5
3.2.2. Originäre Buchführungspflicht nach § 141 AO 5
3.2.3. Abgrenzung Buchführungspflicht von Aufzeichnungspflicht 6
3.3. Unterschied einfache zur doppelten Buchführung
3.3.1. Einfache Buchführung 6
3.3.2. Doppelte Buchführung 7
4. Bilanzierung
4.1. Handelsbilanz 8
4.2. Steuerbilanz 8
4.3. Maßgeblichkeit 8
4.3.1. Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungs-
gebote 9
4.3.2. Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungs-
verbote 10
4.3.3. Handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte 10
4.4. Umgekehrte Maßgeblichkeit 11
4.5. Maßgeblichkeit nach Steuerrecht
4.5.1. Maßgeblichkeit für die Bewertung bei steuerrechtlichen Bilanzie-
rungswahlrechte 12
4.5.2. Maßgeblichkeit für die Bewertung bei steuerrechtlichen Bewertungs-
wahlrechten 12
4.6. Maßgebende Bilanzierungs- und Bewertungszeitpunkte 12
4.7. Bilanzklarheit, Bilanzwahrheit, Bilanzidentität 13
5. Allgemeine Bewertungsvorschriften nach dem Handelsrecht 14
6. Begriff des Bilanzsteuerrechts 15
6.1. Bilanzierung und Bewertung in der Steuerbilanz 15
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Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen, Symbole u.ä.
bzw. beziehungsweise
i.d.R. in der Regel
EStG Einkommensteuergesetz
sog. sogenannt
BStBl. Bundessteuerblatt
S. Seite
d.h. das heißt
v.a. vor allem
z.B. zum Beispiel
§ Paragraph
Abs. Absatz
Nr. Nummer
i.V.m. in Verbindung mit
R Richtlinie
i.S.d. im Sinne des
i.H.v. in Höhe von
AO Abgabenordnung
HGB Handelsgesetzbuch
BFH Bundesfinanzhof
H Hinweis u.a. unter anderem
ESTR Einkommensteuerrichtlinien HK Herstellungskosten
R Richtlinie
u. und
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1. Einkünfte
Nach § 2 Abs.2 EStG unterscheidet man zwischen zwei Einkunftsarten. Die eine Gruppe sind die Gewinneinkünfte und die andere sind die Überschußeinkünfte. Zu den Gewinneinkünften gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG. Die Überschußeinkünfte sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG und die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Einen Gewinn nach § 4 EStG ermittelt ein Steuerpflichtiger nur bei den Gewinneinkünften. Die Gewinnermittlungsvorschriften der § 4 bis 7k EStG gelten nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Körperschaftsteuer und für die Gewerbesteuer. Der Gewinnermittlungszeitraum umfaßt in der Regel ein Kalenderjahr nach
§ 4a EStG. Dieser kann aber auch abweichen, und zwar bei Land- und Forstwirtschaft § 4a Nr.1 EStG und bei Gewerbetreibende § 4a Nr.2 EStG (Rumpfwirtschaftsjahr).
2. Bedeutung der Buchführung für die Gewinnermittlung 2.1. Steuerlicher Gewinnbegriff
Der Gewinn nach § 4 Abs.1 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs (meist Kalenderjahr) und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen. Bei Neueröffnung oder bei Erwerb eines Betriebes tritt an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der
Eröffnung oder Erwerb eines Betriebes (§ 6 Abs.1 EStDV). Bei Aufgabe des Betriebes tritt an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung (§ 6 Abs.2 EStDV). Als Betriebsvermögen bezeichnet man die Differenz zwischen den bewerteten Güterbeständen (Vermögen und Schulden) des Betriebes.
Nach der Richtlinie 13 EStR unterscheidet man sogar noch zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Unter notwendigem Betriebsvermögen versteht
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man alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Ausschließlich und unmittelbar bedeutet, das die Wirtschaftsgüter zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden. Von gewildertem Betriebsvermögen spricht man, wenn die Wirtschaftsgüter zwischen 10% und 50% eigenbetrieblich genutzt werden. Hierbei hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die Wirtschaftsgüter dem Privaten- oder Betriebsvermögen zuordnet. Bei einer Nutzung unter 10% ist das Wirtschaftsgut dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen. Die Hinzurechnung der Entnahmen und die Kürzung der Einlagen sind erforderlich, weil sonst der Gewinn verfälscht wird. Sie beeinflussen das Betriebsvermögen, und da die Entnahmen sowie die Einlagen nichts mit dem Betrieb zu tun haben (vergleichbar mit § 12 EStG) müssen sie aus dem betrieblichen Bereich heraus gerechnet werden.
2.2. Erfordernis der Buchführung
Um das Betriebsvermögen vom Privatvermögen abgrenzen zu können bedarf es der Buchführung. Dem Gewinn darf nur das Betriebsvermögen zugerechnet werden. Die Buchführung soll alle Veränderungen im Laufe des Geschäftsjahres erfassen und den Geschäftserfolg des Betriebes ermitteln. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Ermittlung anderer Besteuerungsgrundlagen. Die Buchführung dient nicht nur dem Steuerrecht, sondern seine Darstellung dient auch den handelsrechtlichen und innerbetrieblichen Bedürfnissen. Sie dokumentiert alle Geschäftsvorfälle, deshalb sind außer dem Betrieb auch die Geschäftspartner, Gesellschafter, Gläubiger, Banken und der Staat an der Buchführung interessiert.
3. Buchführungspflicht
3.1. Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht
Nach § 238 Abs.1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Diese Vorschriften gelten für Einzelfirmen, Personengesellschaften und juristische Personen. (§ 238 bis 245, 257 bis 264, 336 HGB, § 91 AktG, § 41 GmbHG, § 33 GenG).
Kaufmann ist jeder der ein Handelsgewerbe nach § 1 HBG betreibt. Aber auch ein Unternehmer der nicht zu den Kaufleuten nach § 1 HGB gehört, kann Kaufmann sein. Er hat sich nur ins Handelsregister eintragen zu lassen (§ 2 HGB). Die Buchfüh-
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Arbeit zitieren:
Kerstin Kiessler-Schmidt, 2001, Grundsätze der Buchführung und Bilanzierung, München, GRIN Verlag GmbH
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