Die Bestimmungen Karls IV. über die Königswahl


Seminararbeit, 2001

13 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung der schriftlichen Ausarbeitung

1. Vorbetrachtung

2. Das Kapitel 2 der Goldenen Bulle
2.1. Königswahl/ Modus der Wahl
2.2. Approbationsansprüche und Deutung der Absichten des Wahlgesetzes
2.3. Die Nürnberger Verhandlungen
2.4. Fixierung der herausgehobenen Rolle der Kurfürsten und Zielsetzung der Goldenen Bulle

3. Die Königswahl im Spätmittelalter
3.1. Sakrale und geistliche Elemente der Königswahl im Spätmittelalter

4. Vorbild für die Goldene Bulle von
4.1. Statuten von Melfi – ein Vorbild für die Goldene Bulle und der Majestas Carolina

5. Schlussbetrachtung

6. Literaturverzeichnis

1. Vorbetrachtung

Die Goldene Bulle von 1356 (Bulla Aurea[1] ) ist als ein „Kaiserliches Rechtbuch“[2]

Karls IV. (1316- 1378) zu verstehen, das die Probleme zurückliegender Königswahlen zu umgehen versuchte, und die Kurfürsten auf ein Gesamtgesetz verpflichtete.

Die Zeit einer Gesetzesgebung war günstig, denn nachdem Karl in Rom 1355 zum Kaiser gekrönt worden war, befand sich nun erstmals wieder ein anerkannter und vom Papst gekrönter Kaiser auf dem Thron.[3]

Bei dem Hoftag zu Nürnberg am 10. Januar 1356 wurde ein Teil der Urkunde, Kapitel I - XXIII, in Gegenwart der deutschen Reichsstände, erstmals als Bestimmung Karls IV. verlesen. An einem zweiten Hoftag zu Metz am 25. Dezember 1356, wurde das Gesetz durch die Kapitel XXIV- XXXI , in Anwesenheit des Papstes Innozenz VI. und des zukünftigen Königs von Frankreich Karl V., vervollständigt.

Die Quelle cap. II aus der Goldenen Bulle dient dieser Arbeit als Ausgangspunkt für eine strukturelle Durchdringung des Themas. Hierbei wurden insbesondere die vorgegebenen Leitfragen berücksichtigt und ausgearbeitet, die im Speziellen zur Interpretation und Diskussion der Goldenen Bulle dienen. Im Folgenden wird mit dieser Arbeit der Versuch erbracht, die Fragen nach dem Wie, Wann und Wo des Gesamtwerkes zu beantworten. Hierzu gliedert sich der Aufsatz, angefangen mit einer Erörterung zur Entstehung des Gesetzwerkes, in mehrere Abschnitte mit unterschiedlichen Themen, die folglich zu einer Analyse der aus der Goldenen Bulle entstandenen Konsequenzen und Ergebnisse führen. Ferner vergleicht die schriftliche Ausarbeitung das Nürnberger Gesetz mit einem weiteren legislatorischen Werk des Karl IV. und bildet Rückschlüsse über eventuell herangezogene Vorbilder für das Wahlverfahren. Zur Erstellung dieser schriftlichen Ausarbeitung trug die angegebene Literatur- und Zeitschriftenauswahl als maßgebliche Orientierung bei. Sie gewährte einen kritischen Einblick in die Forschung zur Goldenen Bulle. Autoren, wie Zeumer, Wolf und Petersen diskutierten vor allem die Absichten der „ Bulla Aurea“ und kamen zu verschiedenen Interpretationen, die auch in diesem Aufsatz von Relevanz sind.

2.1. Die Königswahl/ Modus der Wahl

Die Regelungen des Wahlvorganges sowie die Bestimmungen des Kurrechts sind auf die Erlasse der cc. I – VII begrenzt.[4]

Das cap. II des Nürnberger Gesetzbuches bestimmt die Wahl des römischen Königs ( seit 1237 rex Romamorum)[5] durch die Kurfürsten. Es galt die Fixierung der electio[6], als wesentlicher Inhalt des cap. II, darzulegen. Die Ziele der Bestimmungen waren, vermeintliche Schwierigkeiten vorangegangener Wahlen zu umgehen (Doppelwahlen; nicht alle Kurfürsten waren gleichberechtigt). Es war dringend nötig einen Gesetzesentwurf zu schaffen, denn durch die Doppelwahlen[7] entstand immer wieder Unfriede im Reich. Vor allem plädierte Karl IV. für eine Einigkeit der Kurfürsten, denn mit einer einmütigen Wahl beziehungsweise mit Durchsetzung eines Mehrheitsentscheides, ließen sich Gefahren vermeiden, also Kriege verhindern.[8]

Erstmalig wurde dauerhaft geregelt, wann, wo und wie gewählt wird. Nicht nur der Ort der Königswahl, „nachdem diese Kurfürsten oder ihre Botschafter in die Stadt Frankfurt gekommen sind...“[9], wurde festgesetzt, sondern auch das Handeln und Verhalten der Kurfürsten, während des Eides, dirigiert. Vorausgesetzt wurde ebenfalls das unbedingte Erscheinen in Frankfurt, oder es galt der Verlust der Kurwürde (Vertretung durch einen bevollmächtigten Gesandten war auch möglich).

Das Wahllokal war die Bartholomäuskirche, in deren Hof, die Kurfürsten mit großem Gefolge einzogen. Dieser Einzug des Adels sollte Rang und Vornehmlichkeit dokumentieren.[10]

In der Bartholomäuskirche dann, noch vor dem Wahleid, erklang eine feierliche Messe de Sancto Spiritu.[11]. Die drei geistlichen Kurfürsten (Gerlach von Nassau, Wilhelm von Gennep, Boemund von Saarbrücken) und die vier weltlichen Kurfürsten[12] (König von Böhmen Karl IV. , Pfalzgraf bei Rhein Ruprecht der Ältere, Markgraf zu Brandenburg Ludwig der Römer) hielten sodann ihren Wahleid und schritten zur Königswahl, um diese entweder einstimmig oder mehrheitlich zu entscheiden. Derjenige, der nach diesem Wahlverfahren zum römischen Kaiser gewählt wurde, bestätigte nun den Wählern, allen voran, jegliche „Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten, Verleihungen, alte Gewohnheiten und auch Würden und all das, was sie bis zum Tag seiner Wahl vom Reich innegehabt und besessen haben“[13].

Alle schriftlich, festgehaltenen Zusicherungen wurden unterschrieben und durch einen Schwur bejaht.

Der Zuspruch der Kurfürstenrechte erfuhr alsbald Legitimation, indem der neugewählte römische König gekrönt ward und mit seinen königlichen Herrschaftszeichen die Urkunden besiegelte und somit bekräftigte.[14]

2.2. Approbationsansprüche und Deutung der Absichten des Wahlgesetzes

Zusätzlich nimmt das cap. II der Goldenen Bulle, durch seine Schlüsselwendung der Dekretale Venerabilem, eine ganz prägnante Rolle ein. Ungeachtet dessen, dass eine Stellungnahme zu Approbationsansprüchen des Papstes fehlt, zitiert das Kapitel, dass der römische König zum Kaiser zu krönen sei und jegliche Ambitionen des Papstes seien verweigert.[15] Die antikurialen Tendenzen[16] waren schon in jener Zeit vorhanden. Karl und seine Mitstreiter, wie z. B. Erzbischof von Trier, waren bestrebt, den Einfluss der Kurie auf die deutsche Königswahl zu unterbinden und „das Kurfürsteninstitut zu einem ständigen korporativen Reichsorgan zu entwickeln“.[17]

Der Anspruch der päpstlichen Seite erhielt, seit der Goldenen Bulle, nur noch formale Bedeutung. Jegliche Approbationsansprüche[18] der Kirche wurden stillschweigend abgelehnt. Karl IV. bestimmte das Gesetz eindeutig; der Erwählte war nach der Wahl befugt, die Urkunden feierlich mit dem königlichen Siegel zu versehen.[19] In bezug auf diese Thematik kommt nun die Frage nach der päpstlichen Konsequenz auf. Doch die Aussage Armin Wolfs überzeugt, dass beide Seiten durch dieses stille Abkommen Haltung bewahren wollten. Der Papst indes gewährte diese Approbationsablehnung nicht ohne Vorteil für ihn, denn gleichzeitig bestritt Karl IV. das Vikariat Italiens nicht, das heißt die Ausübung königlicher Gewalt, insofern das Königtum noch nicht approbiert wurde, oblag dem Papst.

[...]


[1] Vgl. Wolf, A., Goldene Bulle, in: LMA, Bd.4, München 1989.

[2] Vgl. Wolf, A., Das „Kaiserliche Rechtbuch“ Karls IV., in: Ius Commune 2 , S.1

[3] ders., S. 3

[4] Vgl. Petersen, G. B., S.239

[5] Vgl. Thomas, H., Wahl, in: LMA

[6] electio - Wahl

[7] Doppelwahl – 2 von unterschiedlichen Parteien gewählte Könige, die im Hl. röm. Reich miteinander konkurrierten

[8] Vgl. Wolf, A., „Kaiserliches Rechtbuch“, S. 5

[9] Die Wahl des römischen Königs, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des römisch- deutschen Reiches im Spätmittelalter, übers. V. Lorenz, W., Darmstadt 1983. [10] Vgl. Schubert, E., Königswahl, in: ZHF 4, S. 272

[11] Vgl. Wolf, A., „Kaiserliches Rechtbuch“, S. 6

[12] 3 geistliche Kurfürsten: Erzbischof von Köln, Erzb. v. Trier, Erzb. v. Mainz; 4 weltliche Kurfürsten: Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg, König von Böhmen, Pfalzgraf bei Rhein

[13] Die Wahl des röm. Kaisers, in: Quellen [...]

[14] ebda.

[15] Vgl. Schubert, E.: Einführung in die Grundprobleme der deutschen Geschichte im Spätmittelalter, S. 224

[16] Vgl. Petersen, Goldene Bulle, S. 228

[17] Vgl. Petersen, G. B., S. 244

[18] Vgl. Sachwörterbuch der Mediävistik, Bd. 477 – Unter Approbation versteht man, die Bestätigung einer gewählten Person durch den Papst

[19] Vgl. Schubert, E., Königswahl, in ZHF 4, S. 274

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Die Bestimmungen Karls IV. über die Königswahl
Hochschule
Universität Leipzig  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Einführung in das Mittelalter
Note
1,7
Autor
Jahr
2001
Seiten
13
Katalognummer
V14185
ISBN (eBook)
9783638196543
ISBN (Buch)
9783638853323
Dateigröße
372 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bestimmungen, Karls, Königswahl, Einführung, Mittelalter
Arbeit zitieren
Stephanie Lorenz (Autor:in), 2001, Die Bestimmungen Karls IV. über die Königswahl, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14185

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