Literaturverzeichnis
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Vinter, B. Graham:
Price, Gareth
II
Zenke, Ines / Schäfer, Ralf: Energiehandel in Europa, u.a. Berlin, 2005
III
Gliederung
Seite
A. Einleitung 1
B. Zur Frage des Eigentums 2
I. Eine kurze historische Betrachtung 2
1. Von der Bulle Papst Alexander VI über das „Mare Librum“ von 2
1609 bis zum „De Dominio Maris“ von 1702
2. Die Entwicklung zur „United Nations Convention 4
on the law of the sea“ (UNCLOS)
II. Eigentumsfragen bei der Überschneidung ausschließlich Wirtschaftszonen 7
1. Die angestrebte Lösung nach dem SRÜ-Abkommen 7
2. Die Problematik eines Gasfeldes in zwei ausschließlichen Wirtschaftszonen 10
au ßerhalb des Geltungsbereiches des SRÜ-Abkommes - der Fall „Frigg“
aus dem Jahr 1975
a. Schuldrechtliche Fragen im Fall des „Frigg Field Agreements“ 13
aa. Vor der Liberalisierung des Gasmarktes in Großbritannien 13
im Jahre 1986
bb. Änderungen nach der Liberalisierung in Großbritannien 14
C. Die Vergabe von Lizenzen im Gassektor 15
I. Die Vergabe von Lizenzen in Großbritannien 15
1. Die verschiedenen Lizenzmodelle 15
a. “Production Licences 15
aa. “Traditional Licences“ 16
bb. “Frontier Licences“ 16
cc. “Promote Licences“ 17
b. “Exploration Licences 17
2. Der Lizenzvergabeprozess 18
IV
Seitenverzeichnis des Anhanges
Gesetzestexte , Regulierungen und offizielle Bekanntgaben
Inhalt Seite
Continental Shelf Convention - 1958 A1
Seerechts übereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) - 1982 A2
Statut des Internationalen Gerichtshofes (IGH-St) - Verkündungsstand 04.06.2009 A8
Shelf Boundary Agreement between Norway and Great Britain - 10.3.1965 A8
Frigg -Field-Agreement between Norway and Great Britain - 1976/1977 A9
BERR Guidance Book 2008 A12
Petroleum Act 1998 - Chapter 17 A15
The Hydrocarbonats Licensing Directive Regulations (HLDR) 1995, No. 1434 A16
Norwegian Act 29 November 1996 No. 72 relating to the petroleum activities A17
Antragsformulare für eine “Production Licence
Application Form for Production Licence (Petroleum Act 1998) B1
Application Form for Production Licence (Petroleum Act 1998) Part B4 B4
Application Form for Production Licence (Petroleum Act 1998) Part B5 B5
Application Form for Production Licence (Petroleum Act 1998) APPENDIX A B7
Application Form for Production Licence in Norway Table 1A B10
Application Form for Production Licence in Norway Table 1B B10
Application Form for Production Licence in Norway Table 1C B10
Application Form for Production Licence in Norway Table 2 B11
Application Form for Production Licence in Norway Table 3 B11
Application Form for Production Licence in Norway Table 4 B12
VI
Abbildungen und Kartenmaterial
Verlauf existenter und geplanter Öl- und Gaspipelines C1
Die Festlegungen nach dem Seerechtsübereinkommen in grafischer Darstellung C2
Vergabeplan für die 24. Lizenzrunde für Großbritannien (Nord-Ost) C3
Vergabeplan für die 24. Lizenzrunde für Großbritannien (Nord) C4
Vergabeplan für die 24. Lizenzrunde für Großbritannien (Zentral-Ost) C5
Vergabeplan für die Lizenzrunde 2009 in Norwegen Süd-West und Nord-West C6
VII
A. Einleitung
In Anbetracht der derzeitigen energie- und klimapolitischen Diskussion ist für die Zukunft mit gravierenden Umwälzungen im Energiesektor zu rechnen. Man wird erkennen müssen, dass die viel gelobten alternativen Energien keine alleinige Lösung darstellen können, da wir bis zum heutigen Tage nicht in der Lage sind, die regenerativen Energien ökonomisch sinnvoll zu steuern und zu speichern. Somit ist es nicht möglich, den aktuellen Erdgasverbrauch Europas von über 550 Milliarden Kubikmetern
pro Jahr 1 durch andere Energieträger zu kompensieren. Dabei stellt sich zwangsläufig die Frage, woher man das so dringend benötigte Erdgas erhalten kann. Zur Beantwortung dieser Schlüsselfrage muss berücksichtigt werden, dass Gas, mit Ausnahme des in Europa kaum verbreiteten Liquid Natural Gas (LNG), ein leitungsgebundenes Gut ist und es somit lediglich auf einen regionalen Markt auf europäischem Raum unter Einbeziehung der
ehemaligen Sowjetrepubliken und Nordafrika beschränkt ist. 2 Diese lokale Begrenzung und der steigende Weltmarktpreis für Erdgas tragen zu einer Beibehaltung und vereinzelt sogar zu einem Ausbau der Förderstrukturen in
verbrauchsnahen Gebieten bei. 3 Somit wird auch weiterhin eine Förderung von Erdgas in der Nordsee vorangetrieben, denn hier ist das Erdgas auf Grund kurzer Transportwege, geringer Wassertiefen und politisch stabiler Umstände im Vergleich zu anderen Regionen dieser Erde leicht und preiswürdig zu fördern. Jedoch stellt sich die Frage, wer Eigentümer des Nordseegases ist, unter welchen Umständen Lizenzen zur Förderung zu erhalten sind und wie bei Weiterveräußerung oder Aufgabe der Lizenzen zu verfahren ist. Diese Arbeit soll sich diesen Fragen in einem rechtsvergleichenden Kontext am Beispiel des Königreiches Norwegen und des Vereinigten Königreiches Großbritannien widmen.
B. Zur Frage des Eigentums
I. Eine kurze historische Betrachtung
1. Von der Bulle Papst Alexander VI über das „Mare Librum“ von 1609 bis zum „De Dominio Maris“ von 1702
1 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Pressemitteilung vom 09.03.2009.
2 Zenke / Schäfer, S. 35, Rn. 1.
3 Zur Verdeutlichung siehe: Kartenmaterial im Anhang auf Seite C1.
1
Die Rechtsnatur des Meeres war in Westeuropa seit der Existenz der ersten Großreiche ein Streitpunkt. So wurde bereits im Jahre 1493 per Dekret Papst Alexanders VI über die Meeresgrenzziehung zwischen Spanien und
Portugal entschieden. Der Holländer Huigh de Groot 4 schrieb 1609 in seinem Werk „HVGONIS GROTII MARE LIBERVM SIVE DE IVRE QVOD BATAVIS COMPETIT AD INDICANA COMMERCIA,
DISSERTATIO” 5 zum ersten Mal von einem freien Zugang zu den Weltmeeren für jedermann. 6 Es war der Beginn einer anerkannten Regelung zur Nutzung der Meere, deren genauer Inhalt jedoch für über dreihundert Jahre umstritten war. Grundsätzlich basierte der Streit auf unterschiedlichen Machtverhältnissen zwischen den Vertretern der Meeresfreiheitstheorie, wie Huigh de Groot, und der Hoheitstheorie, deren Vertreter von einer natürlichen Machtbasis ausgingen, die sie zu verteidigen suchten. So stellte der Engländer John Selden 1635 in seinem Buch „MARE CLAVSVM, SEV
DE DOMINIO MARIS LIBRI DUO“ 7 fest, dass es für einen Staat nur, auf Grund historischer Grundsätze, natürlich sein kann, Macht in einem
bestimmten Hoheitsgebiet auf See auszuüben. 8 Er erkennt auch, dass es nicht dem Naturgesetz entsprechen kann, ein simples Passieren fremder,
ziviler Schiffe durch das Seegebiet eines Staates zu verhindern. 9 Jedoch müsse sich jedes dieser Schiffe der englischen Jurisdiktion unterwerfen. Dies bedeutete zur damaligen Zeit ein Recht der englischen Krone auf Übernahme der Navigation an Bord fremder Schiffe, ein Verbot der Fischerei in englischen Gewässern und das Entrichten einer Zollgebühr im
Falle der Kontrolle. 10 Die Frage nach der Legaldefinition des Begriffes „englische Gewässer“ beantwortet Seldan im zweiten Buch mit der Feststellung, dass östlich und westlich der britischen Inseln alles Seegebiet bis zum nächsten Hafen auf dem Festland englisch sei, nach Norden und Süden begrenze sich der Anspruch auf das „Seeeigentum“ der Schotten, Iren
und Engländer. 11
Dieser Streit wurde erst durch den Holländer Cornelias van Bynkershoek im Jahre 1702 aufgeweicht, als dieser mit seiner Schrift: „DE DOMINIO
4 In lateinischer Transkription: Hugo Grotius.
5 In vorgenommener englischer Übersetzung von Magoffin (1916): “The Freedom of the Seas, or the Right Which Belongs to the Dutch to take part in the East Indian Trade”.
6 De Groot, Caput I, Sententia I.
7 In vorgenommener englischer Übersetzung von Howell und Nedham: „The Right and Dominion of the Sea in Two Books“.
8 Selden, LIBER II, pars 275 (oben).
9 Anand, S. 108.
10 Anand, S. 109.
11 Selden, LIBER II, PARS 276 ff.
2
MARIS“ 12 einen akzeptierbaren Kompromissvorschlag unterbreitete, als er eine 3-Meilen-Hoheitszone für das Küstenmeer vorschlug. Diese Zone, als
„mare terrae proximum“ bezeichnet, 13 entsprach dem damaligen Stand der Kanonentechnik und der verbundenen Reichweite von Schusswaffen. Innerhalb dieser Zone besäße der angrenzende Staat die alleinige Souveränität, während sich hinter dieser Grenze keine einzelstaatliche Jurisdiktion vorhanden sein könnte, denn dort sei das Meer frei. Durch die Übernahme in die Rechtspraxis vieler Staaten wurde dieser Grundsatz zu meist akzeptiert, jedoch begannen einzelne Staaten durch eine differenzierte Auslegung der Reichweite eines Kanonenschusses die Zone des „mare
terrae proximum“ auf sechs oder mehr Meilen auszudehnen. 14
2. Die Entwicklung zur “United Nations Convention on the Law of the Sea” (UNCLOS)
Bis zum Ende des zweiten Weltkrieges war es global nicht gelungen, eine einheitliche Regelung zur Klärung des Eigentums am Meer oder an Bestandteilen des Meeres zu finden. 1945, unter dem Eindruck eines entstehenden Ost-West-Konfliktes, begannen die Vereinigten Staaten von Amerika die ausschließliche Jurisdiktion über ihren Kontinentalschelf, der bis an die östliche Landesgrenze der Sowjetunion reichte, für sich in Anspruch zu nehmen. Die gerade gegründeten Vereinten Nationen sahen sich gezwungen, eine normative Grundlage zu erarbeiten, um die friedliche Nutzung des Meeres und nicht zuletzt des Meeresbodens zu gewährleisten. Dieser Prozess dauerte bis zum 29.4.1958, als in Genf die 15 Artikel
umfassende „Continental Shelf Convention“ (CSC) 15 in Kraft trat, die eine verbindliche Lösung für die aufgeworfenen Probleme bot. Diese Vereinbarung ist ein Teil der „United Nations Convention on the Law of the Sea“ (UNCLOS) und stellt den Beginn eines internationalen Dialoges zur friedlichen Nutzung des Meeresbodens dar. In “UNCLOS I” wird neben der „Continental Shelf Convention“ auch die „Convention on the High Seas“ und die „Convention on the Territorial Sea and Contiguous Zone“
geregelt. 16 In der für diese Betrachtung interessanten CSC setzten die
12 In vorgenommener englischer Übersetzung (1923): “On the rule of the seas”.
13 Bynkershoek, caput II.
14 So etwa im italienischen „Navals regulation“ von 1866.
15 Verwendete Normen sind im Anhang auf Seite A1 zu finden.
16 UNEP Shelf Programme, Background to UNCLOS Document.
3
Vereinten Nationen die Kontinentalschelflösung, die 1945 von den Amerikanern ohne rechtliche Grundlage praktiziert wurde, um. Jedoch erfolgte eine Legaldefinition des Begriffes „Kontinentalschelf“ in Art.1 CSC. Mit dieser Grundlage war es nach Art.2 I CSC für jeden Küstenstaat, von dessen Hoheitsgebiet ein Kontinentalschelf ausgeht, möglich, die ihm zustehenden exklusiven Rechte zur Forschung und Ausbeutung gefundener Bodenschätze geltend zu machen. Dies wiederum führte zur Problematik, wie Küstenstaaten, die über kein Kontinentalschelf verfügten, aber dennoch die Bodenschätze der Meere ausbeuten wollten, verfahren sollten. Die Regelungslücke, die das UNCLOS I Verfahren hinterließ, führte dazu, dass nur drei Staaten weltweit bei der gewohnheitsrechtlichen 3-Meilen-Zone blieben, 66 Staaten erweiterten Ihren Anspruch auf eine zwölf Seemeilen große Zone, während sich acht Staaten sogar einen 200-Seemeilen-Korridor vorbehielten. Eine international angestrebte Lösung dieses Problems scheiterte 1960 während der UNCLOS II Konferenz in Genf an der Lagerbildung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und deren Verbündeten auf der einen sowie der Sowjetunion und deren Verbündeten auf der anderen Seite. Im Jahre 1967 machte Maltas Botschafter bei den Vereinten Nationen, Arvid Pardo, deutlich, dass ein weiteres Untätigbleiben der Weltgemeinschaft zu katastrophalen ökologischen und ökonomischen Folgen führen könnte und nur eine internationale und umfassende Lösung
endgültige Klarheit schaffen könne. 17 Als der erste Staat im Jahre 1982 in Montego Bay auf Jamaika die Regelungen am Ende des UNCLOS III
Prozesses, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) 18 unterzeichnete, 19 hatte man seit dem Jahre 1973 eine weit reichende Normierung der CSC - Regelungen verwirklicht. So führte man als Grundbegriff die Basislinie ein, die gem. Art. 4 SRÜ die Grenze der Niedrigwasserlinie darstellt und als Ausgangspunkt aller Entfernungsbestimmungen für die Regelungen des
Seerechtsübereinkommens dient. Gemäß Art. 57 SRÜ wurde von der Basislinie ausgehend eine grundsätzliche 200 Meilen Grenze, die ausschließliche Wirtschaftszone, eingerichtet. In dieser Zone haben die jeweiligen Staaten gem. Art.60 I b i.V.m. Art.56 I a; 80; 82 SRÜ das
17 Arvid Pardo am 01.11.1967 (10.30 a.m.), publiziert in: „United Nations - General Assembly, 22 nd session, first comitee, 1515 th meeting”.
18 Verwendete Normen sind im Anhang auf Seite A2 ff. zu finden; zur Verdeutlichung der Regelungen siehe: Schaubild im Anhang auf Seite C2.
19 Als erster Staat: Fidschi; zurzeit haben 158 Staaten das Abkommen unterzeichnet; letzter
ausschließliche Recht zur Errichtung und Nutzung von Bauwerken, die dem Abbau von Rohstoffen dienen. Man nutzte in Art. 76 I Alt. 1 SRÜ die bereits gebräuchliche Regelung der CSC bezüglich des Kontinentalschelfs, begrenzte sie jedoch grundsätzlich auf eine maximale Entfernung von 200 Seemeilen, ausgehend von der Basislinie. Der Bruch dieses Grundsatzes wurde in Art. 76 V Alt. 1 SRÜ verankert, so dass eine maximale Ausweitung auf 350 Seemeilen ab der Basislinie möglich war. Dies war gegeben, wenn sich der Festlandrand nach Art. 76 IV a SRÜ über 200 Seemeilen über die Basislinie hinauserstreckt. Der Festlandrand definiert sich dabei gemäß Art. 76 III SRÜ als die unter Wasser gelegene Verlängerung der Landmasse des Küstenstaats, der aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund des Sockels, des Abhangs und des Anstiegs besteht. Der Antrag einer Nutzung des ausgedehnten Schelfbereiches war
dabei bis zum 13.05.2009 20 an die Commission on the Limits of the Continental Shelf (CLCS) der Vereinten Nationen zu richten. Der Vortrag musste substantiiert die Gründe einer Erweiterung darlegen und durch geographische sowie geologische Gutachten gestützt werden. Im darauf folgenden Dialog unterbreitet die CLCS dem betreffenden Staat Vorschläge zur Festlegung der geographischen Begrenzung. Diese kann der betreffende Staat entweder akzeptieren oder er lehnt den Vorschlag ab und verfasst
einen Änderungs- oder gar einen vollkommen neuen Antrag. 21 Bis zum Ende der Frist haben elf Staaten einen Antrag bei der CLCS gestellt. Von besonderer Bedeutung sind besonders Gebiete im Südpolbereich, das Südchinesische Meer, der östliche Teil des indischen Ozeans zwischen Australien und Neuseeland sowie die Beringsee. Für die Problemstellung des Eigentums in Europa spielt eine Erweiterung der Nutzungserlaubnis
durch die CLCS nur eine geringe Rolle. 22 Eigentumsfragen bei der Überschneidung zweier ausschließlicher Wirtschaftszonen
Von größerer Bedeutung ist vielmehr die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich die ausschließlichen Wirtschaftszonen zweier Staaten überschneiden,
20 Festlegung der 10 Jahresfrist am 13.05.1999 gilt nur für Staaten die das SRÜ vor dem
21 Owen, S. 1.
22 Hier nur beachtlich: der Antrag der Rep. Irland aus dem Jahre 2005.
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